LVwG N LVwG-AV-1019/001-2019

LVwG-AV-1019/001-2019Landesverwaltungsgericht02.11.2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; Rückerstattung; Einkünfte; Zuflussprinzip;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1019/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1019.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 22.08.2019, ***, betreffend Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06.06.2018 für die Zeit vom 01.06.2018 bis 31.05.2019 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 1.188,-- zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Frist zur Rückerstattung des Betrages von € 1.188,-- wird der 30.11.2020 neu bestimmt.

3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 23 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205-3 idF LGBl. 23/2018 – NÖ MSG

§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die nunmehrige Beschwerde-führerin verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06.06.2018, ***, für die Zeit von 01.06.2018 bis 31.05.2019 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunter-haltes und Wohnbedarfes sowie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung in der Höhe von insgesamt € 1.188,-- dem Land NÖ zu ersetzen, als Spätesttermin dafür wurde der 30.09.2018 (richtig wohl: 2019) festgelegt.

Begründet wird die Entscheidung damit, dass sich der dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegende Sachverhalt mit 01.03.2019 geändert habe, da festgestellt worden sei, dass von Herrn B konkret angeführte laufende Bareinzahlungen auf das Konto der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgenommen worden wären. Dieser Sachverhalt sei von der Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt nicht bekanntgegeben worden.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Summe von € 1.188,-- private Rückzahlungen von Herrn B an eine private Person wären, welche die Beschwerdeführerin getätigt habe, da Herr B nicht anwesend gewesen sei und es anders nicht möglich gewesen wäre als die Abwicklung über das Konto der Beschwerdeführerin.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ MSG ist jede Person, der Bedarfsorientierte Mindest-sicherung gewährt wird, verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen.

Gemäß § 23 Abs. 2 NÖ MSG haben Personen, die Leistungen der Bedarfsorientier-ten Mindestsicherung insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 33 Abs. 3 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Darüber hat jene Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden, die zur Entscheidung über die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständig war. Besteht die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung nicht mehr, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, welcher der Bescheid über die rückzuerstattende Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der nicht mehr bestehenden Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zuzurechnen ist.

Unbestritten sind die dem Akteninhalt und dem bekämpften Bescheid zu entnehmenden Geldüberweisungen von Herrn B auf das Konto der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist auch die Höhe des vorgeschriebenen Rückerstattungsbetrages für den Fall, dass die Überweisungen der Beschwerde-führerin zuzurechnen sind.

Diesbezüglich ist grundsätzlich wie folgt auszuführen:

Das NÖ Mindestsicherungsgesetz in der im Jahre 2019 geltenden Fassung sah die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an bedürftige Menschen unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität vor. Dies bedeutet, dass auf Basis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Leistungen immer nur dann gewährt werden (dürfen), wenn die bedürftige Person keine anderweitigen Möglichkeiten und Einkünfte bezieht. Bei den Einkünften ist auf das sogenannte „Zuflussprinzip“ abzustellen, wonach grundsätzlich sämtliche Geldzuflüsse zu berücksichtigen sind.

Im gegenständlichen Fall behauptet die Beschwerdeführerin, dass die verfahrens-relevanten Einzahlungen private Rückzahlungen einer dritten Person (Herr B) an weitere Personen wären, da Herr B nicht anwesend gewesen sei und die Abwicklung nicht anders stattfinden habe können als über das Konto der Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass unter Berücksichtigung des erwähnten Zuflussprinzips selbstverständlich auch derartige Überweisungen (sofern die Behauptung der Beschwerdeführerin überhaupt richtig sein sollte) zu verstehen sind. Schließlich ist eine Überprüfung für die Behörde mit einem zumutbaren Aufwand nicht möglich. Wenngleich die Abwicklung von Geldgeschäften für dritte Personen über das eigene Konto grundsätzlich nicht verboten ist so ändert dies nichts daran, dass mangels ausreichender Überprüfbar-keit mit einem zumutbaren Aufwand (!) derartige Überweisungen eben dem Kontoinhaber zuzurechnen sind. Schließlich wird die Beschwerdeführerin zu einer derartigen Abwicklungskonstruktion nicht gezwungen. Darüber hinaus werden für manche Überweisungen nicht einmal irgendwelche Begründungen geliefert. Auch wurde kein einziger plausibler Grund geliefert, warum Herr B seine Geld-transaktionen nicht über ein eigenes Konto abwickeln habe können.

Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.

Aufgrund dessen war der Spätesttermin für die Rückerstattung des vorgeschriebenen Beitrages neu festzulegen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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