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LVwG-S-1654/001-2020•LVwG N LVwG-S-1654/001-2020
LVwG-S-1654/001-2020Landesverwaltungsgericht31.10.2020
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierhaltung; Schweine; Leiden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 1. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert wird: „Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und damit außenvertretungsbefugtes Organ der C KG zu verantworten, dass diese am 20. Feber 2019 zwei von ihr gehaltenen Zuchtsauen dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt hat, dass
a.ein Tier infolge Unterversorgung mit Futter über einen mehrwöchigen Zeitraum und Unterlassung der Beiziehung eines Tierarztes an Kachexie litt.
b.ein Tier
i.infolge Unterversorgung mit Futter über einen mehrwöchigen Zeitraum und Unterlassung der Beiziehung eines Tierarztes an Kachexie litt und
ii.eine hochgradige Lahmheit aufwies, welche auf eine etwa kindskopfgroße Umfangvermehrung im Bereich des Ellbogens der linken Vorderextremität und eine Umfangvermehrung im Bereich der Klaue der linken Hinterextremität zurückzuführen war. Auch hier unterblieb eine tierärztliche Versorgung.
Sie haben dadurch gegen § 38 Abs. 1 Z 1 i.d.F BGBl. I 2017/61 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 10 und Z 13 TSchG i.d.F BGBl. I 2017/61 verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 100,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahren zu zahlen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 6. Juni 2019, der entsprechende Lichtbilder angeschlossen sind. Dem Zeugen B gegenüber habe der im Zuge der Kontrolle anwesende D angegeben, dass beide Sauen bis dato zweimal abgeferkelt hätten, wobei die Ferkel etwa acht Wochen vor der Kontrolle abgesetzt worden seien. Herrn D zufolge seien die Tier gut versorgt gewesen und bräuchten nur etwas Zeit, um wieder zu Kräften zu kommen. Ein Tierarzt sei zwischenzeitig nicht beigezogen worden.
Die Beschwerdeführerin führte dazu rechtfertigend aus, dass beide Sauen Anfang Dezember 2018 Ferkel bekommen und diese 7 bis 8 Wochen gesäugt hätten. Der Zeitpunkt der Absetzung sei Ende Jänner bzw. Anfang Feber 2019 gewesen. Der Zustand der Tiere rühre daher primär vom Säugen her. Der einzige Fehler sei insoweit begangen worden, als die Tiere nach der Absetzung für ca. eine Woche in einer größeren Gruppe gehalten worden seien, in der sie sich nicht hätten durchsetzen können. Als dies wahrgenommen worden sei, habe man sie separiert und hätten die Tiere an Gewicht zugenommen. Das Tier mit der Umfangsvermehrung sei zwischenzeitig geschlachtet worden, das zweite wieder trächtig.
In ihrer Beschwerde gestand die Beschwerdeführerin zu, dass beide Tiere „dünn“ gewesen seien. Die Zuchtsauenhaltung erfolge nach dem Absetzen der Ferkel im Betrieb immer in Gruppen, wobei es den konkreten Tieren nicht gelungen sei, sich in diesen zu behaupten. Als dies erkannt worden sei, habe man sie in einem anderen Stall untergebracht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und gab an, dass die Ferkel zwischen 5. und 7. Feber 2019 abgesetzt worden seien und man die Muttertiere danach zur Regeneration zu den Mastschweinen verbracht habe, wie dies im Betrieb üblich sei. Nach rund zehn Tagen sei aufgefallen, dass sie sich nicht hätten behaupten können, sodass man sie separiert habe.
Der Zeuge B gab an, dass die ab Abferkelung den Angaben im Kontrollzeitpunkt entsprechend rund 16 Wochen vor diesem Zeitpunkt stattgefunden habe und die Ferkel rund acht Wochen vor dem Kontrollzeitpunkt abgesetzt worden seien. Man habe sie (den damaligen Angaben zufolge) kurz vor dem Kontrollzeitpunkt separiert. Dass die Lahmheit nicht aufgefallen sei, sei nicht behauptet worden. Ferner habe man angegeben, bislang keinen Tierarzt beigezogen zu haben.
Aufbauend darauf hielt die veterinärfachliche Amtssachverständiger fest, dass es sich bei der festgestellten hochgradigen Kachexie und der Umfangsvermehrung bzw. der daraus resultierenden Lahmheit um Schäden handle. Mit Letzterer seien auch Schmerzen verbunden. Gleichermaßen führe eine lang andauernde Unterversorgung mit Nahrung zu Leiden der Tiere. Aufgrund des Grades der Abmagerung wäre aus veterinärfachlicher Sicht bereits früher mit einer Absonderung vorzugehen, jedenfalls ein Tierarzt beizuziehen und hinsichtlich der Fütterung Maßnahmen zu ergreifen gewesen. Nach dem Abferkeln dauere es etwa zwei bis drei Wochen bis sich das Muttertier stabilisiere. Der Umstand, dass diese Stabilisierung nicht entsprechend stattgefunden habe, hätte jedenfalls (selbst unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin über die Zeitpunkte der Abferkelung bzw. des Absetzens der Ferkel) auffallen müssen. Bezogen auf die Umfangvermehrung wäre sofort der Tierarzt beizuziehen gewesen, wobei davon auszugehen sei, dass diese sowie die daraus resultierende Lahmheit ein paar Tage zur Ausprägung gebraucht hätten, selbst wenn man von einer Infektion ausgehe.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im konkreten Fall sieht das Landesverwaltungsgericht das im Spruch umschriebene Verhalten als erwiesen an. Dabei steht Zustand der Tiere, nämlich die Kachexie auf der einen und die Umfangsvermehrung samt Lahmheit auf der anderen Seite unbestrittenermaßen fest und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Weiters geht das Landesverwaltungsgerichts davon aus, dass das Absetzen der Ferkel nicht erst zwischen 5. und 7. Februar 2019, sondern bereits deutlich früher erfolgte. Ausschlaggebend dafür ist, dass im Zuge der Kontrolle dem Zeugen B von einem Zeitraum von acht Wochen seit dem Absetzen der Ferkel gesprochen wurde und letzterer Zeitpunkt selbst im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch mit Ende Jänner bzw. Anfang Februar 2019 umschrieben wurde. Damit ergeben sich drei verschiedene Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters zum Zeitpunkt des Absetzens der Ferkel, wobei sich die Zeitpunkte mit fortschreitendem Verfahrensstadium immer weiter an den Kontrollzeitpunkt annähern. Nun entspricht es aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derart wichtige Umstände bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden (VwGH 27.2.2007, 2007/02/0029), sodass den Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Glaubwürdigkeit zukommt.
Zur Tathandlung vermeint die Beschwerdeführerin, nicht objektiv sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Dem stehen die Ausführungen der von der belangten Behörde und von Landesverwaltungsgerichts beigezogenen Sachverständigen gegenüber, die übereinstimmend davon ausgingen, dass bei einem Vorgehen lege artis bereits früher mit Separation, Inanspruchnahme tierärztliche Hilfe bzw. Maßnahmen im Bereich der Fütterung vorzugehen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sowohl der kachektische Ernährungszustand der Tiere als auch die Umfangsvermehrung samt Lahmheit des einen Tieres für die Beschwerdeführerin bereits frühzeitig erkennbar waren, sodass es bereits deutlich vor dem Kontrollzeitpunkt ihre Sache und es ihr möglich und zumutbar war, die erforderlichen, von der Sachverständigen umschriebenen Maßnahmen zu setzen. Namentlich war ihr rechtzeitig erkennbar, dass die üblicherweise angewandte Methode zur Regeneration von Zuchtsauen keine Wirkung zeigte.
Davon ausgehend ist die Beschwerdeführerin ihren aus §§ 13 Abs. 2 und 15 TSchG abzuleitenden Pflichten als Tierhalterin nicht nachgekommen. Treten nämlich im Zusammenhang mit den Indikatoren des § 13 Abs. 3 TSchG (also etwa dem Fressverhalten) bei einem Tier oder in seinem Aussehen Abweichungen von der Norm auf oder wäre ihr Auftreten für den Tierhalter bei gehöriger Sorgfalt zumindest erkennbar gewesen (zB LVwG NÖ 1.3.2018, LVwG-S-323/001-2018; 16.4.2019, LVwG-S-260/001-2019; 9.5.2019, LVwG-S-145/001-2019), liegt es an ihm, die Ursache für die Abweichung (erforderlichenfalls unter Beiziehung fachkundige Hilfe) abzuklären, allenfalls erforderliche Änderungen in der Haltung herbeizuführen oder auf andere Art (etwa auch durch Euthanasie) Abhilfe zu schaffen. Zumal dies, also insbesondere auch die Beiziehung tierärztlicher Hilfe bei der Beurteilung des Zustandes der Tiere, unterblieb und folglich entsprechende Maßnahmen erst mit deutlicher Verzögerung gesetzt wurden, hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich (in Abweichung von den ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen) objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Diese objektiv sorgfaltswidrigen Handlungen zogen bei den betroffenen Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden nach sich, sodass die Beschwerdeführerin den im Spruch umschriebenen Tatbestand verwirklicht hat. Zumal die objektive Sorgfaltswidrigkeit die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert (vgl. Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 5 Rz 7) und auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte für einen Entfall der Schuld vorliegen, hat sie die ihr zur Last gelegt Übertretung begangen.
Gleichwohl war gegenüber dem angefochtenen Bescheid mit einer Abänderung des Spruchs vorzugehen. Verstößt nämlich jemand hinsichtlich mehrerer Tiere in gleicher Weise gegen das TSchG, begeht er nicht mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen, sondern liegt nur die einmalige Verwirklichung desselben Delikstypus vor (VwSlg 3665/1955; 28.7.2010, 2009/02/0344). Gleiches gilt mit Blick auf Erfolgsdelikte, etwa die Zufügung von Leiden i.S.d. § 5 Abs. 1 TSchG auch dann, wenn mehrere Sorgfaltsverstöße zum verpönten Erfolg geführt haben (LVwG NÖ 11.6.2019, LVwG-S-1102/001-2019). Sowohl die Anzahl der betroffenen Tiere als auch die Häufung von Sorgfaltswidrigkeiten ist ausschließlich im Wege der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretung einer gegenständlichem Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann.
Mildernd war hiebei nichts, erschwerend hingegen die einschlägigen Vormerkungen (§ 33 Z 2 StGB) sowie der Umstand zu werten, dass von der Übertretung mehrere Tiere betroffen waren (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).
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