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LVwG-S-1732/001-2020•LVwG N LVwG-S-1732/001-2020
LVwG-S-1732/001-2020Landesverwaltungsgericht30.10.2020
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Kosten; Verfahrenskostenbeitrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. Serbien, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach § 120 Abs. 1c Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 200%), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Der in der Beschwerde gestellte Antrag „auf Zuspruch des Kostenersatzes dieser Beschwerde nach den anwendbaren Pauschalsätzen“, wird gemäß § 50 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:
1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.07.2020, Zl. ***, wurde es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin, Frau A, am 07. März 2020 um 09:15 Uhr in ***, Flughafen *** als Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG versucht habe, am Flughafen *** entgegen einem rechtskräftigen Aufenthalts- und Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten in das Bundesgebiet einzureisen, obwohl die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer Bewilligung zur Wiedereinreise gewesen sei. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 120 Abs. 1c Z 1 iVm Abs. 10 FPG 2005 iVm §§ 27a, 53 und 67 FPG 2005 verletzt. Gestützt auf § 120 Abs. 1c FPG 2005 verhängte die belangte Behörde eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro über die Beschwerdeführerin, wobei sie gem. § 37a Abs.1 VStG aussprach, dass die eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von 200,-- Euro auf die verhängte Strafe angerechnet werde. Da der Beschwerdeführerin unter einem ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Ausmaß von 500,-- Euro vorgeschrieben wurden, ergab sich ein zu bezahlender Gesamtvertrag in der Höhe von 5.300,-- Euro.
1.2. Begründend wird im Straferkenntnis ausgeführt, zum angelasteten Tatzeitpunkt sei durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Einreisekontrolle durch eine Abfrage im Schengen-Informationssystem festgestellt worden, dass gegen die Beschwerdeführerin ein von Deutschland erlassenes, bis zum 04.03.2023 gültiges, rechtskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot für alle Schengen-Staaten bestehe. Da die Beschwerdeführerin keine Bewilligung zur Wiedereinreise habe vorweisen können, sei ihr die Einreise nicht gestattet worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 09.03.2020 aufgefordert worden, sich zum Tatvorwurf zu rechtfertigten und sei sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Behörde habe keine Veranlassung, die dienstliche Wahrnehmung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Einträge im Schengen-Informationssystem in Zweifel zu ziehen. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Einreise- und Aufenthaltsverbot gehabt habe. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht zur Einreise berechtigt gewesen sei. Es könne keine Rechtfertigung dafür erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin trotzdem versucht habe, in das Bundesgebiet einzureisen.
Bei der verhängten Strafe handle es sich um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stelle keinen ausreichenden Milderungsgrund für ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.3. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, mit der die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und „Zuspruch des Kostenersatzes dieser Beschwerde nach den anwendbaren Pauschalsätzen“ beantragt wurde. In der Beschwerde wird insbesondere ausdrücklich bestritten, dass überhaupt ein gegen die Beschwerdeführerin verhängtes Aufenthalts- oder Einreiseverbot bestanden habe bzw. bestehe. Die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt des Straferkenntnisses ihren anwaltlichen Vertreter „mit der Suche nach dem Aufenthaltsverbot“ beauftragt, ein solches habe jedoch „nicht aufgespürt“ werden können. Der Beschwerdeführerin sei auch nie mitgeteilt worden, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anhängig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei weder an einem solchen Verfahren beteiligt gewesen noch habe sie Kenntnis von einem solchen Verfahren gehabt. Bei ihrer versuchten Einreise sei ihr daher auch nicht bewusst gewesen, dass ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gegen sie bestehe. Die Beschwerdeführerin habe den Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht, da kein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gegen sie bestehe bzw. könne ihr – falls doch ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gegen sie bestehen sollte – die ihr angelastete Verwaltungsübertretung jedenfalls subjektiv nicht angelastet werden, da sie vom von einem allfälligen Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot nicht gewusst habe.
1.4. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde vorgebracht worden war, dass kein gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehe bzw. dass sie von einem solchen jedenfalls nichts gewusst habe, ersuchte das Landesverwaltungsgericht NÖ das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Bundespolizeidirektion Berlin um Mitteilung, ob ein von einer deutschen Behörde erlassenes, am 07.03.2020 ein aufrechtes, in Deutschland erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestanden habe bzw. ob ein solches weiterhin bestehe und ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die genannten deutschen Behörden weiters um Mitteilung allfällig bekannter Umstände, die die Beschwerdeführerin betreffende Eintragung im SchengenInformationsSystem erklären.
1.6. In Beantwortung der Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Schreiben vom 15.09.2020 insbesondere mit, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kein Asylverfahren durchlaufen habe und dass kein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenüber dieser erlassen worden sei.
1.7. Durch die Bundespolizeidirektion Berlin Tegel wurde in Beantwortung der Anfrage des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail vom 17.09.2020 mitgeteilt, dass gegen die Beschwerdeführerin am 02.03.2020 am Flughafen *** eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des unerlaubten Aufenthaltes ohne Aufenthaltstitel gefertigt worden sei. Ein solcher längerfristiger unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (wie er der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 02.03.2020 angelastet wurde) und die damit verbundene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ziehe „regelmäßig eine gefahrenabwehrende Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener-Informationssystem nach sich“. Weiters wurde durch die Bundespolizeidirektion Berlin Tegel ausdrücklich ausgeführt: „Ein verfügtes Einreise-/Aufenthaltsverbot zur Person wurde nicht ausgesprochen. Systembedingt wird die Fahndung der Einreiseverweigerung indes als Einreise-/Aufenthaltsverbot dargestellt. Im Rahmen der Ausschreibung, bei den durchzuführenden Maßnahmen, wird textlich darauf hingewiesen ‚außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates‘.
Dies hat zur Folge, dass es sich hier um keine 'Muss -Einreiseverweigerung' handelt, sondern dass zu prüfen ist, ob ggf. Einreisevoraussetzungen vorliegen. […] Der Verdacht der Einreise entgegen einer bestehenden Wiedereinreisesperre ist nicht gegeben.“
1.8. Diese Mitteilungen des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 15.09.2020 und der Bundespolizeidirektion Berlin Tegel vom 17.09.2020 wurden der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht zur Kenntnis übermittelt. Im Übermittlungsschreiben teilte das Landesverwaltungsgericht mit, dass es aufgrund der übermittelten Schreiben vorläufig davon ausgehe, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt kein rechtskräftiges Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin bestanden habe und wurde die belangte Behörde um Stellungnahme zu diesem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und um Mitteilung, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder auf eine solche verzichtet werden, ersucht.
1.9. Durch die belangte Behörde wurde in der Folge mitgeteilt, dass dem Schriftverkehr aus Sicht der Behörde zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass die SIS-Ausschreibung ohne rechtliche Grundlage erfolgt und der Tatbestand der angelasteten Übertretung nicht erfüllt sei. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Behörde ausdrücklich verzichtet.
2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist serbische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin wollte am 07.03.2020 um 09:15 Uhr am Flughafen *** nach Österreich einreisen.
Im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen führte ein Organ der öffentlichen Sicherheit eine Abfrage des Schengen-Informationssystems durch und ging dieses aufgrund einer Eintragung in eben diesem davon aus, dass gegen die Beschwerdeführerin ein durch die Republik Deutschland erlassenes Einreise- und Aufenthaltsverbot für alle Schengenstaaten bestehe.
2.2. Am 07.03.2020 um 09:15 Uhr bestand gegen die Beschwerdeführerin kein rechtskräftigtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot.
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und kann als unbestritten angesehen werden. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass gegen die Beschwerdeführerin am 07.03.2020 um 09:15 Uhr gegen die Beschwerdeführerin kein rechtskräftigtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot bestanden hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den Mitteilungen des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Polizeidirektion Berlin Tegel und vertrat auch die belangte Behörde nach Übermittlung eben dieser Schreiben ausdrücklich die Auffassung, dass kein kein rechtskräftigtes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin bestanden hat.
4.1. Zur Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens:
Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe wegen versuchter Übertretung von § 120 Abs. 1c Ziffer 1 FPG 2005 verhängt. Gemäß § 120 Abs. 1c Ziffer 1 FPG 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Fremder entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist. Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung setzt somit voraus, dass gegen die beschuldigte Person ein rechtskräftiges Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, bestand zum angelasteten Tatzeitpunkt kein rechtskräftiges Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin. Diese kann die ihr angelastete Verwaltungsübertretung somit schon aus diesem Grund nicht begangen haben.
Daher steht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und ist das Straferkenntnis daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
4.2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Kostenersatz:
Der Antrag auf Zuspruch von Kostenersatzes (gemeint offensichtlich der Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung) ist als unzulässig zurückzuweisen, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der §§ 35 und 40 VwGVG normiert ist, während in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht bei Obsiegen nicht vorgesehen ist. Die Kostenersatzregelungen des § 52 VwGVG beziehen sich – wie auch § 64 VStG – auf den Verfahrenskostenbeitrag in Bezug auf die Kosten der Behörde. Für die Kosten der Beteiligten, somit auch für Beschwerdeführer im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren, gilt (mit Ausnahme der angeführten Fälle) der Grundsatz der Kostenselbsttragung (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 64 Rz 1 mwN), weshalb der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten zurückzuweisen ist.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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