LVwG N LVwG-AV-1165/001-2020

LVwG-AV-1165/001-2020Landesverwaltungsgericht30.10.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Aufforderungsbescheid; gesundheitliche Eignung; Suchtgift; Abhängigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1165/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1165.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, geboren ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung (nach dem Führerscheingesetz - FSG) wie folgt::

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. Juli 2020,

Zl. ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

im Ausspruch jeweils nach Anführen der Rechtsgrundlage „FSG“ eingefügt wird „BGBl. I Nr.120/1997 idF BGBl. I Nr. 24/2020“ und dass der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist, dies unter Aufrechterhaltung der unter „Hinweis“ des Bescheides erfolgten behördlichen Feststellungen, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung nachzukommen hat.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG)

§ 8 FSG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. Juli 2020, Zl. ***, wurde gemäß § 24 Abs. 4 FSG iVm § 8 FSG der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B noch gegeben ist.

Gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte der Hinweis, dass ihm die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden muss, falls er dieser Aufforderung keine Folge leistet. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum einer eventuellen Entziehung auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist.

Begründend führte die Behörde aus, dass mit Meldung der Polizeiinspektion *** vom 04.07.2020, GZ: ***, am 02.06.2020 gegen 08:00 Uhr, in ***, ***, im Zuge einer vom Landesgericht *** bewilligten und durchgeführten Hausdurchsuchung bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer im Substitutionsprogramm sei und die verordneten Substitolkapseln auflöse, auskoche und sich intravenös zuführe.

Weiters sei bekannt geworden, dass er regelmäßig Cannabiskraut konsumiere, und seien im Zuge der Hausdurchsuchung eine Cannabisplantage sowie eine Menge von 150 Gramm Cannabiskraut sichergestellt worden. Es sei daher eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit angeregt worden. Die Behörde verwies auf die gesetzlichen Vorgaben als Begründung für die Anordnung mit Bescheid.

Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem vorliegenden Rückschein am 04.08.2020 durch Ausfolgung an einen Mitbewohner an der Abgabestelle zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 31.08.2020, somit fristgerecht, Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde ist ausgeführt:

„Beschwerde gegen Bescheid vom 31.07.2020 Kennzeichen: *** (erhalten am 4.08.2020)

Ich A, Beantrage das Bedingungslose Aufheben des beigelegten Bescheid,

Weil:

Ich im Frühjahr, einer höheren Einstellung, der Medikamente vermeiden wollte.

Um die damals noch 600 mg Besser Dossieren zu können,

Öffnete ich, im Frühjahr, ab und zu eine 200 mg Kapsel und Trank morgens 150 mg,

jedoch nur wenn ich sehr Entzügig war.

Mittags nahm ich entweder vor oder nach dem Essen 300 mg ein.

Dann Abend´s die Restlichen, 150 mg, zum Abendessen.

Nachdem die Hausdurchsuchung war, lies ich mich , mit Absprache meines Substituierenden Arztes, neu einstellen.

Nun Schlucke ich Morgen´s 320mg und am Abend 400mg,

um Morgen´s keinen Entzug zu verspüren!.

Das Besagte Cannabis , war am Dachboden weg geschlossen und seit April auf Vorrat gewesen,

weil Ich vorhatte, mich mit Cannabis Anstelle von Substitol, selbst zu Substituieren.

um endlich vom Substitol los zu kommen .

Die Injektion-Bestecke sind aus längst vergangen Tagen.

Ich hatte diese gar nicht mehr in Erinnerung, dass sie dagewesen wären.

Der Polizist muss sie in irgendeiner Ecke, am Dachboden, gefunden haben.

Ich Injiziere mir nichts .

Und meine Harnbefunde zeigen, schließlich Seit Jahren, dass ich kein Cannabis Rauche.

Die Anschuldigungen seitens B sind Gelogen, um mir offensichtlich zu Schaden.

Um Dies zu klären , Läuft ein noch offenes Verfahren.

Somit beantrage ich nochmals das Bedingungslose Aufheben, des Bescheides von 31.07.2020

Daher ich ja nicht im Straßen Verkehr unterwegs gewesen bin, zum Zeitpunkt der Hausdurchs. .

Mit Freundlich Grüßen

Hochachtungsvoll

A“

Bereits auf Grund des Verfahrens vor der Behörde und des dem erkennenden Gericht vorgelegten Aktes, Zl. ***, war von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist entsprechend dem Auszug aus dem Führerscheinregister Inhaber einer befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (Befristung bis 17.11.2021).

Mit Schriftsatz vom 04.07.2020, GZ: ***, erfolgte gegenüber der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Rahmen einer Meldung der Antrag auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG aus Anlass des Verdachtes des exzessiven Suchtmittelmissbrauchs.

Es wurde in Bezug auf eine Kontrolle am 02.06.2020, gegen 08:00 Uhr, in ***, *** (Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers) im Zuge einer vom Landesgericht *** bewilligten und durchgeführten Hausdurchsuchung festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt im Substitutionsprogramm befunden hat, die verordneten Substitolkapseln auflöst, aufkocht und sich intravenös zuführt.

Weiters wurde im Zuge dieser Hausdurchsuchung bekannt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig Cannabiskraut konsumiert, und wurden im Zuge der Hausdurchsuchung eine Cannabisplantage sowie eine Menge von 150 Gramm Cannabiskraut sichergestellt.

Die meldungslegende Polizeiinspektion regte daher im Hinblick auf das Vorliegen des Verdachtes eines regelmäßigen Suchtmittelkonsums und des Vorliegens begründeter Zweifel die Überprüfung seiner Verkehrszuverlässigkeit an.

Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 09.07.2020,

Zl. ***, wurde dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Gelegenheit geboten, dazu innerhalb von einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Dieser Schriftsatz der Behörde vom 09.07.2020, Zl. ***, wurde entsprechend dem vorliegenden Rückschein dem Beschwerdeführer persönlich am 10.07.2020 ausgefolgt und hat er die Übernahme dieses Schriftstückes durch persönliche Unterfertigung bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

Weiters liegt der Bericht der Polizeiinspektion *** vom 13.10.2020 vor, aus welchem sich ergibt, dies in Übereinstimmung mit dem bereits im Akt der Behörde vorhandenen Bericht der Polizeiinspektion *** vom 04.07.2020, dass am 02.06.2020 im Zuge der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer in dessen Zimmer auf dem Schreibtisch unzählige aufgeschnittene leere Substitolkapseln festgestellt wurden. Weiters sei direkt neben der Couch bzw. dem Schreibtisch ein Kübel mit den gebrauchten Spritzen gestanden, nicht, wie von Beschwerdeführer eingewendet, in irgendeiner Ecke am Dachboden. Am Schreibtisch sei eindeutig Suchtgiftbesteck in Form eines verrußten Löffels aufgefunden worden, was eindeutig auf das Auskochen der Kapseln und den intravenösen Konsum des Substitol schließen lasse.

Betreffend den Konsum und den Handel mit Cannabiskraut sei eine Kopie des Abschlussberichtes übermittelt worden. Die diesbezügliche Hauptverhandlung (beim ordentlichen Gericht) finde am 19.10.2020 statt.

Der Beschwerdeführer sei nach der Sicht der anzeigenden Stelle schwer

suchtgiftabhängig und demnach nicht in der körperlichen und psychischen Lage, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Um vorweg schwere Unfälle bzw. andere Vorfälle im Straßenverkehr zu vermeiden, sei nach der Ansicht der die Meldung erstattenden Stelle eine Entziehung der Lenkberechtigung unausweichlich.

Dieser Sachverhalt ergab sich klar bereits aus dem vorliegenden Akt der Behörde.

Der Sachverhalt wurde durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeeingabe weiters maßgeblich unterstützt.

Bereits aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst ergab sich, dass er wiederholt und mehrfach über den Tag verteilt Substitol zu sich genommen hat, wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst überdies ergab, dass er Cannabis „am Dachboden weggeschlossen“ hat und seit „April auf Vorrat gewesen“ war, „weil er vor hatte“, sich „Cannabis anstelle von Substitol selbst zu substituieren“.

Bereits alleine auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers selbst in seiner Beschwerdeeingabe laut E-Mail vom 31.08.2020 war davon auszugehen, dass von einer erheblich erhöhten Gefahr einer beträchtlichen Suchtgiftabhängigkeit auszugehen ist.

Dieser Umstand stützte sich weiters bereits auf die Meldung der Polizeiinspektion *** vom 04.07.2020, GZ: ***, sowie auf die ergänzende, denselben Sachverhalt bekräftigende Stellungnahme der Polizeiinspektion *** laut E-Mail vom 13.10.2020.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

§ 8 Abs. 1 und 2 FSG:

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

§ 24 Abs. 4 FSG:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG nur zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von einer Lenkberechtigung umfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. etwa Erkenntnis des VwGH vom 23.03.2017, Ra 2017/11/0005).

Gemäß § 14 Abs. 1 FSG – Gesundheitsverordnung darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Aus dem Umstand, dass gemäß § 14 Abs. 5 FSG – GV sowohl bei in der Vergangenheit bestandener Abhängigkeit von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln als auch bei in der Vergangenheit begangenem gehäuften Missbrauch dieser Substanzen – jeweils unter der Voraussetzung einer befürwortenden psychiatrischen Stellungnahme – eine Lenkberechtigung nur unter Einschränkung erteilt und eine erteilte nur unter Einschränkungen belassen werden darf, folgt, dass auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen.

Somit ist davon auszugehen, dass auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch von Suchtmitteln oder Arzneimitteln – allenfalls auch eine Kombination dieser Mittel – Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung auslösen können.

Dies hat zur Konsequenz, dass im Fall einer solchen Konstellation ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG rechtmäßig erlassen wird.

Auf Grund des oben dargelegten, bereits im Verfahren vor der Behörde festgestellten Sachverhaltes war davon auszugehen, dass die Behörde berechtigter Weise begründete Bedenken dahingehend haben durfte, dass der Beschwerdeführer durch einen bereits in der Vergangenheit liegenden und auch aufrecht bestehenden Konsum von Suchtmitteln, dies teilweise auch in Verbindung mit Arzneimitteln, der eine entsprechenden Häufigkeit oder Intensität aufweist, nicht über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B verfügt.

An dieser Feststellung tritt auch keine Änderung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers ein, wonach seine Lenkberechtigung ohnedies befristet erteilt worden sei, wie auch unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer zugesteht, von seiner Lenkberechtigung keinen Gebrauch machen zu wollen oder ein Kraftfahrzeug nicht zu lenken.

Auf Grund des oben wiedergegebenen Sachverhaltes und dessen rechtlicher Wertung hatte das erkennende Gericht daher davon auszugehen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur erlassen wurde, weshalb er spruchgemäß mit der Maßgabe der spruchgemäßen Änderungen zu bestätigen war.

Die Frist zur Befolgung der vorgeschriebenen Maßnahme war bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt korrigiert festzusetzen.

Die Ergänzung der Quellenangabe in Bezug auf die zu Grunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen erfolgte unter Berücksichtigung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ((VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5 mwN;dort zum VStG) unter Berücksichtigung der Vollständigkeitserfordernisse auch im Administrativverfahren.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt hat und da dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 1 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine

Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche

Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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