LVwG N LVwG-AV-1070/001-2020; LVwG-AV-1070/002-2020

LVwG-AV-1070/001-2020; LVwG-AV-1070/002-2020Landesverwaltungsgericht27.10.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Bindungswirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1070/001-2020; LVwG-AV-1070/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1070.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des B, vertreten durch

A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21.09.2020, Zl ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-

verfahrensgesetzes (VwGVG) keine Folge gegeben und der

angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird mit Beschluss abgewiesen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß

Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.06.2020,

Zl ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 2 iVm

§ 99 Abs 2e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 250,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Std.) verhängt. Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 26.04.2020, um 18:24 Uhr im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer ***, Fahrtrichtung *** (Laser, Ortsgebiet) als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz

91 km/h betragen. Diese Strafverfügung erwuchs am 27.06.2020 in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21.09.2020,

Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und zwar auf die Dauer von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen, des Weiteren wurde angeordnet, dass er sich innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen habe.

Die belangte Behörde verwies in der Begründung des Entziehungsbescheides auf das mit rechtskräftiger Strafverfügung abgeschlossene Strafverfahren.

Aufgrund der von ihm verwirklichten bestimmten Tatsache im Sinne des

§ 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 3 Z 4 FSG, er habe innerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten, sei seine Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 2 Jahren habe die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben sei, gemäß

§ 26 Abs 2 FSG 6 Wochen zu betragen. Die Behörde habe wegen einer zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von 2 Jahren ab der ersten Begehung gemäß § 24 Abs 3 zweiter Satz FSG eine Nachschulung anzuordnen.

Es habe daher seine Lenkberechtigung entzogen und gleichzeitig eine Nachschulung angeordnet werden müssen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau C im Ortsgebiet *** gefahren sei. Er habe als Ehemann der C die Strafe bezahlt. Er sei daher im gegenständlichen Verfahren nicht Partei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides sei ausgeführt, dass die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz 191 km/h betragen habe, dies entspreche nicht den Tatsachen, da der PKW ein Peugeot 206 Bj 2002, ein Dieselfahrzeug sein, weswegen ausgeschlossen sei, dass dieser PKW 191 km/h gefahren sei. Aus der Begründung des Bescheides auf Seite 2 im unteren Bereich des Bescheides sei weiters ersichtlich, dass der Satz „Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 28.05.2019, ***, wurde ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 2 Wochen (Geschwindigkeits-überschreitung von mehr als 50 km/ im Freiland)“ nicht vollständig sei, weswegen nicht ersichtlich sei, was die BH Neunkirchen tatsächlich meine. Es werde, zumal der gegenständliche Bescheid mit massiven Mängeln behaftet, sei der Antrag gestellt, diesen ersatzlos aufzuheben. Die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO sei ihm rechtswidrig vorgeworfen worden, bei diesem Strafverfahren sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, sondern die Entscheidung in einem abgekürzten Verfahren gemäß § 47 VStG, d.h. ohne Ermittlungsverfahren und Gewährung von Parteiengehör, erlassen worden. In Folge seiner wirtschaftlichen Stress- und Belastungssituation sei er der Anordnung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht nachgekommen, weswegen es zu der Tatanlastung nach § 20 Abs 2 StVO gekommen sei. Rechtsrichtig hätte man ihm anstelle der Übertretung des § 20 Abs 2 StVO die Norm des § 103 Abs 2 KFG vorwerfen müssen. Da er für alle finanziellen Ausgaben seiner Familie aufkommen müsse, habe er die Strafverfügung bezahlt, wodurch dieser Bescheid auch in Rechtskraft erwachsen sei. Es werde beantragt eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Beschwerde vorzulegen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, Zl ***, in welchem die rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.06.2020, Zl ***, mit welcher der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 26.04.2020, um 18:24 Uhr, im Ortsgebiet einer Übertretung der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h (nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz) für schuldig erkannt wurde, einliegt.

4. Rechtlich folgt dazu:

„§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

(…)

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

(…)

„§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“

„§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(…)

§ 26.

(…)

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1, zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

(…)

§ 29.

(…)

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

5. Dazu wurde wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass es sich bei der Bestimmung des § 26 Abs 3 FSG um eine Spezialnorm zu den §§ 24 und 25 FSG handelt, da der Gesetzgeber aufgrund des dort normierten Verhaltens (Geschwindigkeitsüberschreitung) eine fixe Entziehungsdauer anordnet und dadurch eine eigenständige Wertung der Kraftfahrbehörde ausschließt.

Im Falle einer wiederholten Begehung einer der in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von 2 Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist, sechs Wochen sonst mindestens sechs Monate zu betragen.

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.06.2020, Zl ***, gemäß § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft worden, da er am 26.04.2020 um 18:24 Uhr im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h um 41 km/h abzüglich einer Messtoleranz von 3 km/h überschritten hatte.

An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden (Vergleiche VwGH vom 24.09.2015,

Ra 2015/02/0132, VwGH vom 22.01.2018, Ra 2018/11/008).

Da somit also eine eigenständige Würdigung des Vorfalls vom 26.04.2020, nämlich ob der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug zur angegebenen Tatzeit tatsächlich an der Tatörtlichkeit gelenkt hat, dem erkennenden Gericht verwehrt ist, ein Hinwegsetzen über diese Bindungswirkung eine allenfalls anderslautende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten würden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen ist.

Aus diesem Grund war der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass eine mündliche Verhandlung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wie der

Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 2010/1948 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S389 entgegenstehen (vgl. VwGH vom 15.05.2010, 2012/5/0087).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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