LVwG N LVwG-AV-1379/001-2019

LVwG-AV-1379/001-2019Landesverwaltungsgericht22.10.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Kosten; Kostenvorschreibung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1379/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1379.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Frau B als Erwachsenenvertreterin, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. November 2019, Zl. ***, betreffend einen Kostenbescheid im Vollstreckungsverfahren, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von € 650,40 mit € 420,- neu bestimmt werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde ***, Zl. ***, vom 09.07.2018 in Verbindung mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24.08.2018, AZ: ***, wurde unter anderem die gänzliche Nutzung des Wohnhauses der A in ***, *** bis zur Behebung der unter Spruch II. dieses Bescheides genannten Baugebrechen, untersagt.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk wurde als Vollstreckungsbehörde ersucht, diesen Bescheid zu vollstrecken.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 09.05.2019 wurde die Ersatzvornahme gemäß § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG angeordnet.

Frau C - die Tochter von A - weigerte sich beharrlich das Haus zu verlassen, obwohl mehr als prekäre Wohnverhältnisse gegeben waren. Die Erwachsenenvertreterin von Frau A teilte mit, dass keine Mittel zur Sanierung des Hauses vorhanden sind. Auch öffentliche Mittel standen für eine Sanierung nicht zur Verfügung bzw. wäre eine Sanierung wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Es wurde daher - nach Rücksprache mit der Erwachsenenvertreterin – von der Vollstreckungsbehörde der Entschluss gefasst, die Vollstreckung am 22.08.2019 durchzuführen, wobei nach sorgfältiger Abwägung als gelindestes Mittel die Delogierung von C und der Austausch des Schlosses an der Eingangstür gewählt wurde, um eine Rückkehr zu verhindern.

Für den Schloss- und Beschlägetausch an der Eingangstür des Hauses wurde die vor Ort ansässige Firma D, ***, *** gewählt, die sowohl das Objekt als auch die besondere Problematik der sozialen Verhältnisse kannte, und diese ersucht, zum behördlich angesetzten Delogierungs-Termin zu erscheinen.

Bei dieser Delogierung kam es jedoch durch die anfängliche Weigerung von C, das Haus zu verlassen, zu Verzögerungen, wodurch die Firma D ihre Tätigkeit nicht sofort aufnehmen konnte und für diese vor Ort Stehzeiten anfielen. Insgesamt kam es zu einer verrechneten Arbeitszeit von zwei Stunden. Der ausführenden Firma wurde zudem der Auftrag erteilt eine komplett neue und sichere Schließvorrichtung an der Eingangstüre des Hauses zu montieren.

Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. November 2019, Zl. ***, wurde Frau A die Tragung der Kosten für die Vollstreckung des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde ***, Zl. ***, vom 09. Juli 2018, in Verbindung mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 24. August 2018, Zl. ***, durch Schloss- und Beschlägetausch im Haus ***, ***, am 22. August 2019 durch die Firma D, ***, ***, vorgeschrieben. Demnach sind Kosten in der Höhe von € 650,40 entstanden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde von Frau A, vertreten durch B als Erwachsenenvertreterin, (in der Folge „Beschwerdeführerin“) fristgerecht Beschwerde erhoben.

Vorgebracht wird in dieser, dass es richtig sei, dass die Vollstreckungsbehörde den Bescheid der Marktgemeinde *** *** vom 09.7.2018 am 22.08.2019 durch Räumung des Objektes sowie Austausch des Schlosses vollzogen habe. Kostenvoranschläge zum Schlossaustausch seien seitens der vollziehenden Behörde nicht eingeholt und der Beschwerdeführerin vorab übermittelt worden.

Festzuhalten sei, dass Ziel der Vollstreckungshandlung war, C zu delogieren und das Haus zu versperren. Wie dem Akt zu entnehmen sei, handle es sich um ein abbruchreifes Objekt. Eine qualitativ hochwertige Eingangstüre sei dementsprechend auch nicht vorhanden. Auch das ursprünglich vorhandene Schloss sei eines von mäßiger Qualität gewesen. Die Kosten für den Einbau dieses ursprünglich vorhandenen Schlosses hätten inklusive Material und Arbeitszeit im November 2018 € 69,90 betragen, durchgeführt von einem ortsansässigen Unternehmen.

Weiters hätte das Haus auch jederzeit durch andere Öffnungen (wie Fenster Schuppentüre) durch Anwendung mäßiger Gewalt betreten werden können. Der Einbau eines qualitativ hochwertigen Türschlosses sei somit jedenfalls überschießend und werde auch nicht von der Erwachsenenvertreterin genehmigt.

Zudem sei die Höhe der Rechnung nicht angemessen, weil die Stehzeit nicht als qualitative Arbeitszeit zu verrechnen sei.

Wäre ein Kostenvoranschlag vorgelegt worden, hätte die Erwachsenenvertreterin gegen die beabsichtige Qualität des Schlosses Einwände erheben können, weshalb der Verfahrensmangel wesentlich sei. Die Kosten des Vollzuges seien nicht von der Beschwerdeführerin zu ersetzen, da diese den Vollzug nicht beantragt habe.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Der bautechnische Amtssachverständige E erstattete nach Anforderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 04. Februar 2020, Zl. ***, nachstehendes Gutachten:

„Aufgrund des Schreibens des LVWG vom 18.12.2019 wurde der Akt im Hinblick auf die Angemessenheitsprüfung in der Höhe der Rechnung des Schlossers F vom 4.9.2019 mit der Belegnummer *** übermittelt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Frage 1: Waren für die Durchführung der Arbeiten 2 Arbeiter erforderlich?

Frage 2: Welche Bandbreite für den Stundensatz ist für einen Facharbeiter angemessen? Sind die Materialkosten angemessen?

Bautechnische Stellungnahme:

Zu Frage 1: Waren für die Durchführung der Arbeiten 2 Arbeiter erforderlich?

Aus fachlicher Sicht kann mitgeteilt werden, dass erfahrungsgemäß bei einem Aufsperrdienst diese Arbeiten üblicherweise nur durch einen Arbeiter durchgeführt werden, da ein Tausch eines Einbauschlosses mit allfälliger Anpassung, Zylindereinbau bzw. Türbeschlag keinen zweiten Arbeiter notwendig ist und auch nicht erforderlich macht. Es kann nicht gleichzeitig der oben angeführten Arbeiten in diesem Bereich gearbeitet werden, sondern, diese Leistungen müssen nacheinander ausgeführt werden.

Es reicht aus fachlicher Sicht somit ein Arbeiter für diese Arbeiten aus.

Zu Frage 2: Welche Bandbreite für den Stundensatz ist für einen Facharbeiter angemessen? Sind die Materialkosten angemessen?

Stundensatz Facharbeiter:

Entsprechend der Recherche konnte ein Stundensatz für Facharbeiter von 55,-- bis 120 Euro/Std. ermittelt werden.

Zu den Materialkosten:

Aufgrund der durchgeführten Recherche im Internet konnten folgende Preise für die Produkte ermittelt werden, wobei hier aus fachlicher Sicht ein üblicher Firmenzuschlag von 20% angesetzt wurde.

Einstemmschloss für Zylinder:€ 42,--

Zylinder 40/40€ 30,--

Drückergarnitur Langschild€ 20,--

Summe€ 92,--

Summe inkl. 20% FZ Aufschlag rd.€ 110,--

Es wird hingewiesen, dass auch üblicherweise sich die Materialkosten am freien Markt in einer Schwankungsbreite von +- 20% liegen.

Demzufolge ist die Position „Material, Sonstiges“ mit € 282,-- zu hoch angesetzt worden. Wofür der Wortlaut „Sonstiges“ steht, kann mangels Beschreibung derzeit nicht nachvollzogen werden.“

Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt hierzu Stellung zu nehmen. Den Verfahrensparteien wurde dargelegt, dass der Stellungnahme des Amtssachverständigen folgend die Beiziehung lediglich eines Arbeiters erforderlich bzw. überhaupt möglich ist und als Kosten demgemäß € 240,-- für 2 Stunden als noch vertretbar verrechenbar sind. Materialkosten sind für den Amtssachverständigen insgesamt € 110,--, nachvollziehbar. Somit würde sich ein Gesamtbetrag von € 420,-- (= € 350,-- zzgl. 20% Mehrwertsteuer) ergeben.

Die Beschwerdeführervertreterin teilte dazu mit, dass sie zu dem Gutachten keine Einwände habe und sie mit der Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 420,- einverstanden sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk äußerte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2020. Demnach sei zu den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen eine Stellungnahme der ausführenden Firma D eingeholt worden. Diese habe mit Schreiben vom 22.02.2020 Folgendes mitgeteilt:

„Zu Ihrer Anfrage betreffend Stellungnahme zu den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen darf folgendes mitgeteilt werden:

In unserem Unternehmen sind bei Außendiensten bzw. Montagen immer Partien - bestehend aus einem Facharbeiter und einer Hilfskraft - im Einsatz. Es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht bloß um die Leistung eines Schlüsseldienstes, sondern vielmehr um Arbeiten, die von einer renommierten Fachfirma ausgeführt wurden.

Im gegenständlichen Fall war der Einsatz von zwei Mitarbeitern jedenfalls erforderlich, da im Vorfeld bekannt war, dass es um die gewaltsame Öffnung einer Eingangstür - ohne Zustimmung des Eigentümers - geht. Bei einem solchen Vorgang ist naturgemäß besondere Vorsicht walten zu lassen um jegliche Beschädigungen der Tür und des Türstockes hintanhalten zu können. Dies unterscheidet sich von „normalen" Türöffnungen - wie diese üblicherweise von einem Schlüsseldienst durchgeführt - werden gravierend. Bei solchen „normalen“ Türöffnungen wird stets vorab die Zustimmung des Eigentümers zur Öffnung der Tür mit dem Hinweis, dass eine Beschädigung der Tür nicht ausgeschlossen werden kann, eingeholt.

So war es im gegenständlichen Fall erforderlich, dass von der Hilfskraft der Bereich rund um das Türschloss mit Karton und Pappe abgedeckt wurde, um allfällige Schäden durch das Heraussprengen des Schlosses zu vermeiden. Weiters ist eine zweite Arbeitskraft unabdingbar, wenn zusätzliche Materialien oder erforderliche Werkzeuge vom Lastwagen herbeizuschaffen sind, während von der Fachkraft das Öffengerät am Zylinder angesetzt ist.

Eine gewaltsame Türöffnung kann aber auch aus sicherheitstechnischen Gründen niemals von einer Arbeitskraft alleine durchgeführt werden, da Widerstandshandlungen des Eigentümers nicht im Vorfeld ausgeschlossen werden können. Zur Unterstützung bei nicht planbaren Zwischenfällen ist daher jedenfalls eine zweite Kraft erforderlich.

Zu 2.

Bei dieser Position wurde „Material und Sonstiges“ in Anschlag gebracht.

Ein Vergleich mit den Preisen im Internet ist im gegenständlichen Fall völlig ungeeignet.

Dies deshalb, da der Auftraggeber - würde er sich von einem Produkt im Internet bedienen - mit diesem nichts anzufangen vermag. Die Erbringung der Öffnungsleistung war natürlich mit dem Erwerb eines Zylinders verbunden. Wir sind ein Meisterfachbetrieb und kein Internet Discounter, der mit einem Aufschlag von 20% arbeiten kann. Den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass üblicherweise mit Aufschlägen von 20% gearbeitet wird, ist entschieden entgegenzutreten. In der Branche ist ein Aufschlag von ca. 60% oder mehr üblich. Die Befragung eines Amtssachverständigen für Bauwesen ist für eine Stellungnahme aber auch nicht geeignet. Vielmehr müsste zu branchenüblichen Aufschlägen ein Vertreter der Wirtschaftskammer befragt werden.

Zudem beinhaltet diese Position die Demontage des bestehenden Zylinders mit Spezialwerkzeug. So kam ein „Ziehfix“ Gerät zum Einsatz.

Auch die An- und Abfahrt ist in der Position „Sonstiges“ enthalten.

Auch die Entsorgung des Altmaterials findet sich in dieser Position.

Aus unternehmenstechnischer Sicht sind die veranschlagten Kosten daher jedenfalls angemessen zu werten.“

Aus Sicht der Bezirkshauptmannschaft Melk sei die Stellungnahme der Firma D durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Da die Behörde nicht die entsprechende Fachkunde bei diesen Fragestellungen besitze, werde beantragt, jedenfalls noch eine ergänzende Stellungnahme der fachlich zuständigen Sparte der Wirtschaftskammer NÖ zu den Fragen einerseits der Notwendigkeit der Beiziehung eines zweiten Mitarbeiters (Lehrlings) bei Türöffnung und andererseits des branchenüblichen Preisaufschlages bei den konkret verwendeten Produkten einzuholen, da die Fragestellungen nach Ansicht der Behörde auch über den typischen Aufgabenbereich eines bautechnischen Amtssachverständigen hinaus gehen.

Zusätzlich werde angemerkt, dass die Firma D als ausführende Firma ausgewählt worden sei, da sie die einzige Firma im Nahbereich sei, die diese Leistungen durchführe; die längere Dauer der Auftragsdurchführung eindeutig in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen sei, da die Arbeiten durch die anfängliche Weigerung der Bewohnerin, das Haus zu verlassen, nicht unverzüglich begonnen werden konnten und es so zu von der Firma unverschuldeten Stehzeiten gekommen sei; die Beiziehung und Verrechnung eines Lehrlings bei einer Auftragsdurchführung gelebte Praxis im Wirtschaftsleben sei und der Lehrling bei den Arbeiten aktiv und erforderlich herangezogen wurde; das gewählte neue Türschloss sei das einzige Schloss, das den Zugang in das Haus sichere, weshalb eine entsprechende Schloss-Qualität als Zugangssicherung gewählt werden habe müssen; die Beauftragung von Leistungen wäre die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die jedoch sowohl im Rahmen der Auftragserteilung als auch bei der konkreten Durchführung der Maßnahmen sämtliche Mitwirkungspflichten unterlassen habe.

Die Bezirkshauptmannschaft Melk ersuche daher die Beschwerde abzuweisen.

Zu dieser Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Melk äußerte sich der Amtssachverständige mit Schreiben vom 20.10.2020 insofern, als er im Wesentlichen wiederholte, dass aus fachlicher Sicht für die Öffnung eines Türzylinders erfahrungsgemäß nur eine Fachkraft erforderlich sei und falls - wie begründet - diverse Abdeckarbeiten bzw. Werkzeug vom Lastwagen zu holen sind, dies auch aufgrund des geringen Zeit- und Arbeitsaufwandes auch von dieser Fachkraft gemacht werden können.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten anhand des unbedenklichen Aktenmaterials getroffen werden.

Darüber hinaus liegt insbesondere ein Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen E vor. Dieser Sachverständige wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich insbesondere deshalb beigezogen, als dieser mit der Beurteilung der Angemessenheit von Kosten in gleichgelagerten Verfahren regelmäßig befasst wird und daher über besondere Expertise verfügt. Seine gutachtliche Stellungnahme ist nachvollziehbar und stimmig.

5. Rechtslage:

§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:

„(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

§ 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:

„(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

(2) Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“

6. Erwägungen:

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen. (VwGH 8.4.2014, 2011/05/0050)

Gegenständlich ist im Wesentlichen unstrittig, dass die im Auftrag der Vollstreckungsbehörde durchgeführten Arbeiten der Fa. D erforderlich bzw. geboten waren und ihre Deckung in einem rechtskräftigen Titelbescheid finden.

Strittig sind das verwendete Material und die dafür verrechneten Kosten sowie der verrechnete Arbeitsaufwand.

Hinsichtlich des Arbeitsaufwandes kommt das erkennende Gericht den Ausführungen des Amtssachverständigen folgend zum Schluss, dass für die Durchführung der Arbeiten lediglich der Einsatz einer Person erforderlich bzw. geboten war. Weder die allenfalls erforderliche Beischaffung von Hilfsmaterialien noch die Absicherung der ersten Arbeitskraft– hierfür wurde bei der Amtshandlung von der Vollstreckungsbehörde durch hinreichend anwesende Polizeikräfte angemessen Sorge getragen – oder die Lehrlingsausbildung rechtfertigen die Beiziehung bzw. Verrechnung einer weiteren Arbeitskraft. Aus diesem Grund konnten die Kosten lediglich für eine Arbeitskraft verrechnet werden; im Detail orientieren sich diese nun am obersten Rand der vom Amtssachverständigen dargelegten Stundensätze für Facharbeiter (2 Stunden zu je € 120,--), wobei sich die Beschwerdeführerin die Dauer inkl. Stehzeiten jedenfalls zurechnen lassen muss.

Auch hinsichtlich der Materialkosten war unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Herabsetzung geboten. Grundsätzlich wird das konkret eingesetzte Ersatzschloss vom erkennenden Gericht als geeignet erachtet. Die dafür von der ausführenden Firma angesetzten Kosten sind den Ausführungen des Amtssachverständigen folgend jedoch unverhältnismäßig; diese wurden gemäß seiner Darlegung nun mit € 110,-- bestimmt.

Da der höchstmöglich denkbare Stundensatz für Facharbeiter angesetzt wurde und weitere Kostenpositionen von der ausführenden Firma nicht hinreichend quantifiziert wurden, sind in dieser Summe auch der erwähnte Einsatz des Gerätes „Ziehfix“ und die Wegzeit – es wurde diese Firma gerade als ortsansässige gewählt; Entfernung laut google maps: 4,6 km über die Landesstraße *** bei einer Fahrzeit von 5 min. – jedenfalls als abgegolten zu sehen.

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Kosten mit insgesamt € 420,-- (inkl. Steuer) als gerade noch verhältnismäßig hoch bestimmt werden konnten.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Parteien des Verfahrens nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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