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LVwG-S-1044/001-2020•LVwG N LVwG-S-1044/001-2020
LVwG-S-1044/001-2020Landesverwaltungsgericht20.10.2020
Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; COVID-19; Betretungsverbot; Betriebsstätte; Gastgewerbe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 12.05.2020, Zl ***, betreffend Bestrafung nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 2.500 Euro auf 1.000 Euro herabgesetzt wird.
2. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß
§ 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 100 Euro neu festgesetzt.
3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.100 Euro und ist gemäß § 52 Abs 6 VwGVG iVm § 54b Abs 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 09.04.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 19.03.2020, um 22:15 Uhr, in ***, , als Inhaber der Betriebsstätte (Lokal Weinbar „“) in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Betriebsstätte nicht betreten wird, obwohl der am Betreten gemäß § 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes iVm § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betreffend vorliegende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 idgF BGBl. II Nr. 96/2020 untersagt gewesen wäre. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 3 Abs 2 erster Satz Covid-19-Maßnahmengesetz iVm
§ 1 der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl. II Nr. 96/2020, verletzt und wurde über ihn unter Zugrundelegung des § 3 Abs 2 erster Satz Covid-19-Maßnahmengesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß
§ 64 Abs 2 VStG in der Höhe von 300 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verwaltungsübertretung aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der Organe der öffentlichen Aufsicht als erwiesen anzusehen sei, von geschulten Sicherheitswachebeamten sei zu erwarten, dass sie über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben machen, er dagegen als Beschuldigter könne seine Verantwortung vollkommen frei wählen, ohne die Folgen einer falschen Aussage befürchten zu müssen. Im Rahmen der Strafbemessung seien als strafmildernd das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen und als erschwerend keine Umstände zu werten gewesen.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Strafe unter der Annahme, dass er über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.500 Euro verfüge, angemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er vorbringt, dass er ein geringes Einkommen habe, weswegen er um Reduktion des Strafausmaßes ersuche und anmerke, dass die Covid-Verordnung gesetzeswidrig und willkürlich sei, da nur geregelt werde, dass das Betreten von Gastronomien verboten sei, jedoch nicht geregelt werde, unter welchen Voraussetzungen. Er habe in der Corona-Situation für eine gute Hygiene und Sauberkeit sorgen wollen, weswegen eine Mitarbeiterin und ein Nachbar ihm nur geholfen hätten, das Wasser und den Strom abzudrehen, damit es zu keiner Überschwemmung käme und sichergestellt sei, dass nichts Feuer fangen könne.
In der Folge erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2020, Zl , in welcher sie die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 3.000 Euro auf 2.500 Euro herabsetzte, ihre Entscheidung damit begründete , dass erwiesen sei, dass in seiner Betriebsstätte Lokal Weinbar „“ zum spruchgenannten Zeitpunkt drei Gäste an der Theke gesessen seien und dabei Getränke konsumiert hätten, er somit als Inhaber des Lokals nicht dafür Sorge getragen hätte, dass die Betriebsstätte nicht betreten wird, weswegen er die Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht habe, da er nicht glaubhaft machen habe könne, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer nochmals „Einspruch“, den er wie folgt begründete:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Daher ich ein geringes Einkommen habe ersuche ich um eine Reduktion des Strafmaßes. Noch möchte ich anmerken dass die Verordnung covid 19 51 l 2/ 3 Gesetzeswiedrig und willkürlich sind daher es nur besagt dass das betreten von Gastronomien verboten sind jedoch besagt es nicht unter welchen voraussetzungen. Wenn mein Lokal brennt muss es anbrennen weil covid 19 Q 1 l 2/3 besagt das betreten ist in Gastronomien verboten. Die Lebensmittel müssen ebenfalls kaputt bzw verschimmeln damit ich Lebensmittelmotten und alle anderen Bakterien und Viren heranziehe. Das ist doch toll wenn man an das HACCP Gesetz denkt. Gerade in dieser Corona Situation sollte doch für eine gute Hygiene und Sauberkeit gesorgt sein. Noch anzumerken ist mein kleines Lokal mit max 30 Sitzplätzen. Firma B in *** hat über 1500 Mitarbeiter und waren die ganze Zeit über in Produktion. Diese mussten nicht zusperren und da gilt anscheinend nicht covid 19 51 l 2/ 3 da dürfte der Virus angeblich nicht existieren. Denn in diesen Fall durfte dort mit kurzarbeit weitergemacht werden obwohl dort mehr als 30 Mitarbeiter zusammenkommen. Sowie in genügend anderen Firmen. Das hat doch keine Gleichgültigkeit und daher sehe ich das Gesetz als Verfassungswiedrig und willkürlich. Meine Mitarbeiterin und ein Nachbar haben mir nur geholfen damit ich schneller bin die Lebensmittel zu schützen und dass Wasser abzudrehen dass es keine Überschwemmung geben kann genauso wie den Strom abzuschalten damit sichergestellt ist dass nichts feuergangen kann.
Hochachtungsvoll“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 29.05.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Zl *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs sowie Einvernahme des Zeugen C und der Zeugin D. Der Beschwerdeführer erschien erst nach Schluss der Verhandlung. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zugrunde.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Gastgewerbelokals Weinbar „***“ in ***, ***. Am 19.03.2020 um 22:15 Uhr befanden sich zwei männliche und ein weiblicher Gast in dem Lokal, saßen an der Theke und konsumierten Getränke. Auch der Lokalinhaber A stand an der Theke, sorgte somit als Inhaber der Betriebsstätte des Gastgewerbes nicht dafür, dass die Betriebsstätte nicht betreten wird. Dies wurde von den Zeugen C sowie D der Polizeiinspektion *** wahrgenommen, die aufgrund einer anonymen Anzeige zu dem Lokal gefahren waren. Beim Eintreffen der Polizisten war das Lokal versperrt, öffnete der Lokalinhaber die Türe nicht, sondern versteckte sich, die Gäste senkten ihre Köpfe, um von den Beamten nicht erkannt zu werden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorgelegten Verwaltungsstrafaktes,
Zl *** sowie der Anzeige der PI *** und der Aussage der Zeugen C und D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den im Lokal befindlichen Personen nicht um Gäste gehandelt habe, sondern um eine Mitarbeiterin und einen Nachbarn, die ihm bei Reinigungsarbeiten bzw. baulichen Maßnahmen geholfen hätten, er diesen als Dank dafür etwas zu trinken angeboten habe, es nur die Möglichkeit gegeben habe, an der Bar zu sitzen, wird kein Glauben geschenkt, da die Zeugin D glaubwürdig aussagte, dass die Renovierungsarbeiten erst nach diesem Vorfall stattgefunden hätten, wisse sie dies deshalb, da die Polizei nach diesem Vorfall das Lokal immer wieder kontrolliert hätte.
Auch wurde von beiden Zeugen glaubwürdig ausgesagt, dass zum Tatzeitpunkt keinerlei Arbeiten wahrgenommen wären, an der Bar Getränke gestanden wären, die Gäste ihre Köpfe gesenkt hätten, um von den Polizisten nicht erkannt zu werden, und sich der Lokalinhaber versteckt habe.
Bei der Verantwortung des Beschwerdeführers handelt es sich somit um eine unglaubwürdige Schutzbehauptung.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen lauten in den zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen wie folgt:
§ 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020:
„Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“
§ 3 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020:
„Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, BGBl II Nr. 96/2020 lautet:
„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice.
§ 4. (1) §§ 1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Beweisverfahrens in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Dem Beschwerdeführer wird in dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegt, dass er am 19.03.2020 als Inhaber des Betriebslokals Weinbar „***“ nicht dafür gesorgt habe, dass diese Betriebsstätte nicht betreten werde, zumal zwei männliche und ein weiblicher Gast an der Theke gesessen wären und dabei Getränke konsumiert hätten, obwohl das Betreten seiner Betriebsstätte gemäß § 1 des Covid-19-Maßnahmengesetzes iVm § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 untersagt war.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt hat, dass sein Gastgewerbebetrieb nicht betreten wird. Sein Gastgewerbebetrieb fiel auch nicht unter die in § 3 Abs 2, 3, 4 und 5 leg.cit der oben angeführten Verordnung aufgelisteten Ausnahmebestimmungen, weswegen er den angelasteten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
In subjektiver Hinsicht trifft den Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzliches Verschulden, da er als Inhaber eines Gastgewerbebetriebes nicht dafür gesorgt hat, dass die Betriebsstätte von Gästen betreten wird, somit in Kauf genommen hat, die in Rede stehende Verwaltungsübertretung zu begehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020, erkannt, dass kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch das nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz erlassene Betretungsverbot für Betriebsstätten vorliegt.
Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben.
Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren
(§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er über ein geringes Einkommen verfüge (Einkommen im Jahr 2019 laut Einkommensbescheid 10.200 Euro).
Zweck des Covid-19-Maßnahmengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung ist die Verhinderung der Verbreitung von Covid-19. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Gesundheit, ist hoch, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist beträchtlich.
Der Strafrahmen des § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetzes reicht bis zu
Strafmildernde Gründe liegen nicht vor (das Fehlen einschlägiger Vormerkungen stellt keinen strafmildernden Grund dar), straferschwerend ist die bedingt vorsätzliche Tatbegehung zu werten.
Die Herabsetzung der Strafe konnte sohin unter Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe lediglich aufgrund des derzeit unterdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers erfolgen, weswegen die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabzusetzen war.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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