LVwG N LVwG-AV-726/001-2020

LVwG-AV-726/001-2020Landesverwaltungsgericht20.10.2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Weitergewährung; Arbeitsfähigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-726/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.726.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B, der Frau C, des mj. D, des mj. E, des mj. F und des mj. G, die minderjährigen Beschwerdeführer und Frau C, vertreten durch Herrn B, alle wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 15.04.2020, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, dass der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:

„Dem Antrag des Herrn B auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes wird teilweise stattgegeben. Herr B erhält für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 eine Geldleistung in der Höhe von € 81,40. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen“.

Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit am 16.01.2020 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eingebrachtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer Herr B für sich sowie für seine Ehegattin und seine minderjährigen Kinder die Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.04.2020 wurde diesem Antrag teilweise stattgegeben.

Im Konkreten wurde mit Spruchpunkt I. dem mj. D eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 in der Höhe von € 114,67 gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Mit Spruchpunkt II. wurde dem mj. E für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 114,67 gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Dem mj. F wurde mit Spruchpunkt III. für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 114,67 gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Mit Spruchpunkt IV. wurde dem mj. G eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 in der Höhe von € 114,67 gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Die Anträge des B und der C auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes wurden mit den Spruchpunkten V. bzw. VI. jeweils abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Familie B bis G in einer Haushaltsgemeinschaft in ***, ***, lebe. Für die Wohnung sei eine monatliche Miete in der Höhe von € 494,12 zu leisten und würden sich die Heizkosten auf € 65,- monatlich belaufen; ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 152,- monatlich werde bezogen.

Die Beschwerdeführer seien allesamt österreichische Staatsangehörige. B habe im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 ein Erwerbseinkommen von € 484,75 monatlich, im Zeitraum von „01.02.2020 bis -:“ AMS-Leistungen von € 34,49 täglich, im Zeitraum von 01.02.2020 bis 29.02.2020 ein Erwerbseinkommen von € 396,00 monatlich und im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 ein Erwerbseinkommen von monatlich € 329,33 bezogen. Zudem verfüge derselbe über ein KFZ der Marke VW Sharan (€ 3.600,-). Der Beschwerdeführer sei beim AMS seit 01.02.2020 vorgemerkt, bis 31.01.2020 sei derselbe Arbeiter gewesen. Frau C habe im Zeitraum von 01.01.2020 bis 29.02.2020 ein Erwerbseinkommen von € 350,34 monatlich und im Zeitraum von 01.03.2020 bis 31.03.2020 ein Erwerbseinkommen von € 332,35 erzielt. Dieselbe sei arbeitsfähig und lediglich geringfügig beschäftigt, aber nicht beim AMS vorgemerkt. Die minderjährigen Beschwerdeführer würden jeweils über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von € 279,13 (Stand 31.12.2019) verfügen. D sei beim AMS nicht vorgemerkt, was aber aufgrund seiner vor dem 18. Lebensjahr begonnenen Schulausbildung auch nicht erforderlich sei.

Daraus ergebe sich sohin zu Spruchpunkt I. bis IV. (zusammengefasst), dass die Beschwerdeführer zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt seien, ihren Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich hätten. Im Jänner 2020 liege eine soziale Notlage vor, da mit den zu Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter der jeweilige Bedarf nicht gedeckt werden könne. Der Wohnzuschuss sei als Leistung Dritter anzurechnen. Zu Spruchpunkt V. wurde festgehalten, dass betreffend Herrn B ein Einkommensfreibetrag für den Zeitraum von 01.02.2020 bis 31.03.2020 zu berücksichtigen sei. Zu Spruchpunkt I. bis VI. wurde (zusammengefasst) ausgeführt, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ab Februar 2020 keine soziale Notlage mehr vorliege, da das anzurechnende Einkommen den für die Familie B bis G anzuwendenden Richtsatz übersteige und Familie B bis G zum Einsatz der eigenen Mittel verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt VI. wurde zudem ausgeführt, dass weder Umstände vorliegen würden, die darauf hindeuten, dass Frau C arbeitsunfähig sei, noch würden Umstände vorliegen, wonach von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft abgesehen werden könne. Da dieselbe mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen nicht in der Lage sei die jeweiligen Bedarfe zu decken, sei Frau C verpflichtet, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Frau C sei bei der örtlichen Geschäftsstelle des AMS nicht gemeldet und sei daher davon auszugehen, dass diese nicht bereit sei, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Daran vermöge auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft aufgrund einer unselbstständigen Tätigkeit bis 16.03.2020 eingesetzt habe, sei doch kein Grund ersichtlich, warum derselben eine Beschäftigung in vollem Stundenausmaß unzumutbar wäre. Frau C wäre sohin verpflichtet sich für eine Vollzeitbeschäftigung als arbeitssuchend zu melden. Mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft habe Frau C ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nicht erfüllt, weshalb deren Antrag abzuweisen gewesen sei.

Abschließend wurde ausgeführt, dass die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen aus dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit E-Mail vom 11.05.2020 wurde firstgerecht gegen den Bescheid Beschwerde erhoben und wie folgt ausgeführt:

„[…] Ich lege eine anspruch

Weil wir haben leider in folge monats im April nicht gearbeitet wegen Korona krise.

Wir wollen nur für die Monat April Hilfe leisten.

Da Meine Frau schon ab 4.Mai wieder arbeitsfähig und arbeitet.

Und ich habe auch viele firmen beworben Bekomme auch bald Job.

Danke für ihren Verständnis.

[…]“

Nach Belehrung über die Einbringung einer Beschwerde und deren Inhaltserfordernissen durch die belangte Behörde mit E-Mail vom 11.05.2020, wurde an demselben Tag seitens der Beschwerdeführer wie folgt ausgeführt:

„[…] Deshalb mache ich Beschwerde schriftlich.

Anspruch auf Sozial Hilfe mindestsicherung

Beschwerde gegen den Monat April geringe Einkommen.

Begründung:

Da die Frau A hat mir geschrieben

KEIN ANSPRUCH weil mein Frau NICHT zur Ams vorgemerkt.

Ich bin derzeit Arbeitslos und beziehe vom Ams 1050Euro

Und muss ich miene Familie mit 4 Kinder unterstützten.

Meine Frau war schon am 17.März wegen Korona krise von seine Firma einvernehmlich gekundigt.

Da es Grosse Gefahr gibt weiter arbeiten. Da hat sie bestätigung von seine Firma die einvernehmliche Lösung wegen korona bis ende April bei bedarf auch fruher.

Sie wissen derzeit gibt es eine grosse risko wegen weiter arbeiten.

Wir hoffen fur alle menschen da keine krank wird und alles wieder gut wird haben wir zur Frau A weiter geleitet.

Da laut telefon gespräch mit Frau A trotzdem hat sie als arbeitssuchend zur ams vorgemerkt.

Meine Frau war mit seine Firma gepsrochen wann sie wieder arbeiten kann. Die Firma sagte wegen Korona gibt es keine Arbeit warten bis Widerruf.

Da hat sie bis ende April gewartet aber leider gute Nachricht ist zur zeit nicht möglich wegen Korona.

Dann hätte eine andere Firma ab 4.Mai wieder Arbeiten begonnen.

Derzeit arbeitet sie geringer Stunden wegen Korona Krise.

Die Firma hat ihm gesat wann wieder alles in Ordnung Arbeit gibt kannst du ganz normal arbeitne.

Warum muss sie trotzdem wieder zur Ams als Arbeitssuchend melden?

Und ich habe auch viele Firmen beworben

Un dich habe persönliche Gespräche mit eine Firma diese Woche

Wir bemühen so viel und so schnell wie möglich das wir Keine sozial Hilfe bekommen.

Wir haben den Antrag gestellt im Jänner

Und nur für Jänner bekommen.

Da war ich am Februar arbeiten begonnen. Bis am 17.März war alles in Ordnung

Wegen Korona haben wir leider unsere Arbeit verloren.

Wir wollen nur für das monat April sozialhilfe.

Weil wir haben im Monat April nicht gearbeitet.

Wegen diese Korona Krise müssen sie unsere Stiation Verstehen.

Bitte um ihren Verständnis

[…]“

Am 19.05.2020 wurde die Beschwerde wie folgt ergänzt:

„[…]

Ich kann sie telefonisch nicht erreichen. Deshalb mache ich Beschwerde schriftlich.

Anspruch auf Sozial Hilfe mindestsicherung

Begründung:

Ich bin schon zeit gestern bei eine neue firma schon arbeiten begonnen.

Meine Frau war schon zeit 4.Mail bei eine neue firma arbeiten begonnen.

Sie wissen schon zeit 16.MÄRZ gibt es eine grosse Gefahr eine grosse risiko wegen weiter arbeiten. Wir waren leider wegen Korona Krise von unsere alte firmen gekündigt.

Endlich haben wir diese monat trotz noch weiter Korona krise arbeit gefunden und begonnen.

Wir hoffen fur alle menschen da keine krank wird und alles wieder gut wird.

Wir bemühen so viel und so schnell wie möglich das wir Keine sozial Hilfe bekommen.

Wir haben den Antrag gestellt im Jänner

Und nur für Jänner bekommen.

Da war ich am Februar arbeiten begonnen. Bis am 17.März war alles in Ordnung

Wegen Korona haben wir leider unsere Arbeit verloren.

Wir wollen nur für das monat April sozialhilfe.

Weil wir haben im Monat April nicht gearbeitet.

Wegen diese Korona Krise müssen sie unsere Stiation Verstehen.

Bitte um ihren Verständnis.

[…]“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 07.07.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Seitens der belangten Behörde wurde zudem ausgeführt, dass Familie B bis G am 16.01.2020 die Weitergewährung von Leistungen ab 01.01.2020 beantragt habe. Der Antrag sei lediglich für den Monat Jänner 2020 bewilligt und ab Februar 2020 aufgrund des Haushaltseinkommens bzw. mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft abgewiesen worden. Frau C habe aufgrund der Arbeitsunwilligkeit bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden können.

Auf telefonische Anfrage am 16.10.2020 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht mit, dass es sich bei verfahrensgegenständlichem Antrag um einen Weitergewährungsantrag ab 01.01.2020 gehandelt habe. Zudem wurde bekannt gegeben, dass nach Vorlage der Beschwerde an das erkennende Verwaltungsgericht keine weiteren Anträge oder Unterlagen bei der belangten Behörde eingebracht worden seien.

Auf telefonische Anfrage vom 19.10.2020 wurde seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (Niederösterreich) ein Krankengeldbezug des Herrn B im Zeitraum von 05.03.2020 bis 12.03.2020 in der Höhe von € 34,49 täglich bestätigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-726/001-2020.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, Herr B, geboren am ***, brachte für sich, seine Ehegattin Frau C, geboren am ***, und für die gemeinsamen minderjährigen Kinder D, geboren am ***, E, geboren am ***, F, geboren am *** und G, geboren am ***, am 16.01.2020 einen Antrag bei der belangten Behörde auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ SAG ein.

Hierbei handelte es sich um einen Weitergewährungsantrag für den Leistungszeitraum ab dem 01.01.2020.

Herr B, Frau C, D, E, F und G leben in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft in einer Genossenschaftswohnung in ***, ***.

Die monatliche Miete (inkl. Betriebskosten) beläuft sich auf € 494,12.

Für Wärme und Warmwasser sind monatlich € 65,-, für Strom sind monatlich € 48,- zu leisten.

Die Wohnkosten werden von den Eltern getragen.

Ein Wohnzuschuss in der Höhe von € 152,- monatlich wird bezogen.

Sämtliche Familienmitglieder sind österreichische Staatsangehörige.

Frau C ist arbeitsfähig und war im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt.

Frau C bezog im Jänner 2020 und im Februar 2020 für ihre geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft jeweils ein Einkommen in der Höhe von € 350,34. Im März 2020 bezog sie für diese Tätigkeit ein Einkommen in der Höhe von € 332,35. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis endete mit 16.03.2020.

Herr B war bis 31.01.2020 als Arbeiter bei dem Taxiunternehmen H KG beschäftigt.

Von 01.02.2020 bis 04.03.2020 und von 12.03.2020 bis 31.03.2020 war er beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt. Im Zeitraum von 05.03.2020 bis 12.03.2020 war der Beschwerdeführer krankgemeldet.

Zudem war Herr B im Zeitraum von 03.02.2020 bis 17.03.2020 geringfügig als Mietwagenlenker bei I beschäftigt.

Im Monat Jänner 2020 erzielte Herr B ein Erwerbseinkommen in der Höhe von € 484,75, im Februar 2020 in der Höhe von € 396,-, und im März 2020 in der Höhe von € 329,33.

Im Zeitraum von 01.02.2020 bis 04.03.2020 bezog Herr B Notstandshilfe in der Höhe von € 34,49 täglich. Im Zeitraum von 13.03.2020 bis 31.03.2020 bezog dieser ebenso Notstandshilfe in der Höhe von € 34,49 täglich. Im Zeitraum von 05.03.2020 bis 12.03.2020 wurde Krankengeld in Höhe von € 34,49 bezogen.

Herr B ist Eigentümer eines VW Sharan (Baujahr 2008).

Die minderjährigen Kinder besuchen die Schule bzw. Kindergarten und verfügen jeweils über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben in Höhe von € 279,13 (Stand 31.12.2019).

Am 15.04.2020 um 13:03 Uhr teilte die belangte Behörde Herrn B per E-Mail wie folgt mit: „[…] vielen Dank für die Übermittlung der Unterlagen. Die Berechnung der Monate Jänner 2020 bis März 2020 wird noch einige Tage in Anspruch nehmen, jedoch so schnell wie möglich erfolgen. Für die Berechnung ab April 2020 muss der Lohnzettel von Ihnen abgewartet werden. Bitte zusammen mit dem Lohnzettel auch einen Beleg über die von Ihnen bezahlte Miete des Monats April 2020 schicken.“

Die zustehenden Sozialhilfeleistungen wurden sodann (bloß) für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020 mithilfe des Berechnungsprogramms berechnet. Am 15.04.2020 wurde verfahrensgegenständlicher Bescheid erlassen. Die Auszahlungsanordnung erfolgte am 15.04.2020, 14:24 Uhr.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt und waren diese im Verfahren unstrittig.

Die Feststellung zur Antragseinbringung beruhen auf dem im Akt inneliegenden Antrag. Die Feststellung, wonach es sich bei verfahrensgegenständlichem Antrag um einen Weitergewährungsantrag für den Zeitraum ab 01.01.2020 handelt, ergibt sich zum einen aus dem Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 07.07.2020 und zum anderen aus der glaubwürdigen telefonischen Mitteilung der belangten Behörde vom 16.10.2020. Dies wurde zudem im Verfahren nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem inneliegenden Antrag und waren diese unstrittig.

Die Feststellungen zu den Miet-, Wärme-, Warmwasser-, und Stromkosten konnten aufgrund der im Akt inneliegenden Vorschreibung der Genossenschaft vom 28.11.2019, der inneliegenden ***-Rechnung vom 28.02.2019 und den Kontoauszügen getroffen werden.

Die Feststellung zum Wohnzuschuss ergeben sich aufgrund des im Akt inneliegenden Schreibens des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Finanzen, Abteilung Wohnungsförderung, vom 01.04.2020.

Die Feststellung, wonach Frau C im verfahrensrelevanten Zeitraum beim AMS nicht als arbeitssuchend vorgemerkt war, ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden Auszug aus dem AMS Behördenportal vom 07.04.2020. Festzuhalten ist, dass dies von den Beschwerdeführern auch gar nicht in Abrede gestellt worden ist und die Beschwerdeführerin sogar selbst in ihrem Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen angegeben hat, über kein Betreuungsverhältnis mit dem AMS zu verfügen.

Die Feststellung, wonach Frau C arbeitsfähig ist, beruht auf dem Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid. Die Arbeitsfähigkeit derselben wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die auf eine mangelnde Arbeitsfähigkeit hindeuten würden.

Die Feststellung zur geringfügigen Beschäftigung der Frau C beruhen auf dem im Akt inneliegenden Auszug aus der Hauptverbandsabfrage vom 06.07.2020 und der Bestätigung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vom 17.03.2020. Die Feststellungen zu deren Erwerbseinkommen beruhen auf den im Akt inneliegenden Lohnabrechnungen.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Herrn B bei H KG sowie zu dessen Erwerbseinkommen im Jänner 2020 beruhen auf der im Akt inneliegenden Gehaltsabrechnung und der inneliegenden Dienstnehmerbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Herrn B bei I sowie dessen Erwerbseinkommen im Februar 2020 und März 2020 beruhen auf den im Akt inneliegenden Gehaltsabrechnungen und der inneliegenden Dienstnehmerbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse.

Die Feststellung, wonach Herr B beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war, beruhen auf den im Akt innliegenden Auszügen aus der Hauptverbandsabfrage und war dies im Übrigen im Verfahren unstrittig.

Die Feststellungen zu den Notstandshilfeleistungen ergeben sich aus der im Akt inneliegenden Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 30.03.2020.

Die Feststellungen zur Krankmeldung des Herrn B im Zeitraum von 05.03.2020 bis 12.03.2020 und dessen Krankengeldbezug beruhen auf dem im Akt inneliegenden Auszug aus der Hauptverbandsabfrage vom 14.04.2020. Erfahrungsgemäß wird das Krankengeld bei Notstandshilfeempfängern in der Höhe der zuletzt bezogenen Notstandshilfeleistung gewährt. Im gegenständlichen Fall wurde dies von der ÖGK auch bestätigt und ein Krankengeldbezug von € 34,49 täglich bekannt gegeben.

Die Feststellungen zum KFZ VW Sharan beruhen auf dem im Akt inneliegenden Kaufvertrag und der KFZ-Versicherungspolizze.

Die Feststellungen, wonach die minderjährigen Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchen ergeben sich aus dem Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen bzw. der im Akt inneliegenden Schulbesuchsbestätigung. Die Feststellungen zu den Bausparverträgen der minderjährigen Kinder konnten aufgrund der im Akt inneliegenden Kontoauszüge getroffen werden.

Die Feststellungen zur E-Mail der belangten Behörde vom 15.04.2020, zur Berechnung der Sozialhilfeleistungen für die Monate Jänner 2020 bis März 2020, zur Bescheiderlassung am 15.04.2020 und zur Auszahlungsanordnung am 15.04.2020 beruhen auf dem im Akt inneliegenden E-Mail vom 15.04.2020, den inneliegenden Berechnungsblättern für die Monate Jänner 2020 bis März 2020 und der Auszahlungsanordnung, datiert mit 15.04.2020, 14:24 Uhr.

6. Rechtslage:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt.

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 3 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

§ 4 NÖ SAG

„(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

[…]

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

[…]“

§ 5 NÖ SAG

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1.

von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2.

ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3.

zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1.

österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;“

§ 6 NÖ SAG

„(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

§ 7 NÖ SAG

„(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

(2) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1.

Gegenständen, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind;

2.

Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3.

Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände, insbesondere Behinderung oder unzureichender Infrastruktur erforderlich sind;

4.

verwertbaren Vermögen nach Abs. 1 bis zu einem Freibetrag in Höhe von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (Schonvermögen).

[…]“

§ 8 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

[…].“

§ 9 NÖ SAG

„(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.

[…]

(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

[…]

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;

7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder

8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.“

§ 12 NÖ SAG

„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1.

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2.

Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3.

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4.

Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5.

Übernahme der Bestattungskosten;

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.“

§ 13 NÖ SAG

„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“

§ 14 NÖ SAG

„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

[…]

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)

pro leistungsberechtigter Person

70 %

3.

[…]

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a)

bei einem Kind

25 %

b)

bei zwei Kindern pro Kind

20 %

c)

bei drei Kindern pro Kind

15 %

d)

bei vier Kindern pro Kind

12,5 %

e)

bei fünf oder mehr Kindern pro Kind

12 %

[…]

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

[…]

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“

§ 17 NÖ SAG

„(1) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 14 bezogen, ist der Hilfe suchenden Person ein Freibetrag im Ausmaß von 35 % des monatlichen Nettoeinkommens zu gewähren, sofern es sich bei der Erwerbstätigkeit um keine gemeinnützige Hilfstätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 handelt.

(2) Der Freibetrag ist für höchstens 12 Monate zu gewähren.

(3) Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden. Ist bei der vorangegangenen Gewährung der Freibetrag nicht für 12 Monate gewährt worden, so kann der Freibetrag auch vor Ablauf von 5 Jahren für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gem. Abs. 2 gewährt werden.“

§ 21 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:

1.

durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2.

für die Hilfe suchende Person

a)

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)

im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c)

durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.

(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

[…]“

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV):

§ 1 NÖ RSV

„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

2.

[….]

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)

pro leistungsberechtigter Person

€ 385,29;

3.

[…]

für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)

bei einem Kind……………………………………………………….....€ 229,34;

b)

bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 183,47;

c)

bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 137,60;

d)

bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 114,67;

e)

bei fünf oder mehr Kindern pro Kind………………………………....€ 110,08.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

2.

[…]

für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)

pro leistungsberechtigter Person

bis zu € 256,86;

[…]

[…]“

7. Erwägungen:

Im Grundsätzlichen ist zunächst voranzustellen, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses vollinhaltlich das zuvor in Geltung gestandene NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt hat (vgl. § 51 Abs. 1 und 3 NÖ SAG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der hier angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 15.04.2020 aktenkundig ausschließlich Herrn B zugestellt wurde, mit diesem Bescheid aber auch über Leistungen nach dem NÖ SAG gegenüber seiner Ehegattin und den minderjährigen Kindern abgesprochen wurde. Wenngleich die Beschwerde von Herrn B bzw. mittels dessen E-Mail-Adresse eingebracht wurde, ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerde von allen Beschwerdeführern (vertreten durch den Familienvater) erhoben wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus den gewählten Formulierungen „wir“.

Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz durch die hilfesuchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen, gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Wenngleich sich die Bestimmung des § 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at]).

Von diesem Umstand ist offensichtlich auch der Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich Herrn B zugestellt, dies somit augenscheinlich auch als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer. Was zudem nicht zuletzt die minderjährigen Kinder angeht, ist darauf zu verweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Vertretung des Kindesvaters handelt und dessen Vertretung somit jedenfalls nicht nur zulässig, sondern sogar geboten ist.

Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der gegenständliche Bescheid vom 15.04.2020 als an alle Personen zugestellt und die gegenständliche Beschwerde als von sämtlichen Beschwerdeführern erhoben anzusehen sind.

Des Weiteren ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht voranzustellen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens für das Verwaltungsgericht ist, dies ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs, jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der Wortlaut des § 27 VwGVG („auf Grund der Beschwerde“) stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweils beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für die Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der „reformatio in peius“ im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (dies freilich mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen) nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ro 2015/03/0032).

Somit steht fest, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einerseits der Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt, wobei das Verwaltungsgericht zur umfassenden Prüfung des durch die Behörde getätigten Abspruches berechtigt und verpflichtet ist, ohne dass es etwa an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Solange das Gericht also den angefochtenen Bescheid im Rahmen seines Spruches einer tatsächlichen wie rechtlichen Prüfung unterzieht, handelt es innerhalb seiner Kognitionsbefugnis und dürfen daher auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH 23.02.2018, Ro 2017/03/0025).

Gemäß § 12 Abs. 8 NÖ SAG sind laufende Leistungen entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen und kann bei erstmaliger Gewährung eine Befristung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung eine Befristung mit maximal zwölf Monaten gewählt werden. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, handelt es sich bei verfahrensgegenständlichem Antrag um einen Weitergewährungsantrag für den Zeitraum ab 01.01.2020. Folglich wäre die belangte Behörde ermächtigt gewesen über einen Leistungszeitraum von insgesamt zwölf Monaten (01.01.2020 bis 31.12.2020) zu entschieden. Von dieser Ermächtigung hat sie jedoch augenscheinlich nicht Gebrauch gemacht: Wenngleich im Bescheid nicht explizit angeführt wird, über welchen Zeitraum die belangte Behörde abspricht, ergibt sich aus einer Gesamtschau – aufgrund der Prüfung des gesamten Akteninhaltes – , dass die Behörde lediglich über den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020 abgesprochen hat. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Behörde den Beschwerdeführern am Tag der Bescheiderlassung am 15.04.2020 ua mitgeteilt, dass für die Berechnung der zustehenden Leistungen für April 2020 noch der Lohnzettel für diesen Monat abgewartet werden müsse, die Leistungen von Jänner 2020 bis März 2020 nunmehr berechnet werden würden. Daraus ist zu schließen, dass die belangte Behörde, mit der nur einige Minuten später durchgeführten Berechnung, der zustehenden Leistungen den Zeitraum ab 01.04.2020 nicht erfassen wollte bzw. nicht erfasste. Zudem beziehen sich die dem Bescheid ausdrücklich (arg.: „Die konkrete Berechnung der im Spruch angeführten Leistungen sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen“) zugrundeliegenden Berechnungsblätter ebenso ausschließlich auf den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020; ein Berechnungsblatt für den Monat April 2020 ist nicht einmal vorhanden. Dasselbe gilt für die Auszahlungsanordnung vom 15.04.2020, welche eindeutig bloß die Monate Jänner 2020, Februar 2020 und März 2020 erfassen. Aus den angeführten Gründen ist sohin davon auszugehen, dass die Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid über die der Familie B bis G zustehenden Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020 entschieden hat.

Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist – wie sich aus den oben ausführlich dargelegten Erwägungen ergibt – sohin der Leistungszeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2020.

Gemäß § 1 NÖ SAG sollen Leistungen der Sozialhilfe u.a. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes des Bezugsberechtigten beitragen und Armut sowie soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen. Dabei sind gemäß § 3 NÖ SAG das Subsidiaritätsprinzip, die Bereitschafts- und Bemühungspflicht des von einer sozialen Notlage Betroffenen diese Notlage in angemessener und zumutbarer Weise abzuwenden, zu mildern oder zu überwinden, sowie die dauernde Bereitschaft des Betroffenen zum Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft sowie zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen zu berücksichtigen. Diesem Prinzip bzw. den genannten Pflichten entsprechend, handelt es sich bei Sozialhilfeleistungen um kein bedingungsloses Grundeinkommen und sind diese Leistungen zudem nur in dem Ausmaß zu gewähren, als der jeweilige Bedarf des Betroffenen nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Zur Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführer ist anzumerken, dass diese als österreichische Staatsbürger jedenfalls zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ SAG zählt. Zudem erfüllen sie die Kriterien des Hauptwohnsitzes und des dauernden Aufenthaltes in Niederösterreich. Weiteres wichtiges Kriterium für eine Leistungsgewährung ist das Vorliegen einer sozialen Notlage. Eine soziale Notlage liegt dann vor (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1), wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, leben die Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in einer Haushalts- und Wohngemeinschaft, wobei die Eltern gemeinsam für die Wohnkosten aufkommen.

Auf die Eltern gelangen sohin jeweils die Richtsätze gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 1 Abs. 2 Z 2 lit. a NÖ RSV zur Anwendung.

Hinsichtlich des Wohnbedarfes ist festzuhalten, dass die Eltern einen Wohnzuschuss in der Höhe von € 152,- monatlich (anteilig monatlich € 76,-) beziehen, welcher gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG als bedarfsdeckende Leistung den Richtsatz der Eltern zur Befriedigung des Wohnbedarfes reduziert. Herrn B und Frau C stehen sohin nach der NÖ Richtsatzverordnung theoretisch Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils € 385,29 und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von jeweils € 180,86 zu.

Hinsichtlich Frau C ist jedoch festzuhalten, dass diese während des gesamten verfahrensrelevanten Zeitraumes nicht bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war, obwohl sie nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und ihren unterhaltsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder zu decken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass das Konzept der Bedarfsorientierten Mindestsicherung kein bedingungsloses Grundeinkommen darstellt. Es kennt keine allgemeinen, erwerbs- und bedarfsunabhängigen Leistungen. Für den Erhalt der Leistungen stellt bei arbeitsfähigen Personen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eine wesentliche Grundvoraussetzung dar (vgl. zB VwGH 16.03.2016, Ro 2015/10/0034; VwGH 22.02.2017, Ro 2015/10/0051). Dasselbe gilt unzweifelhaft gleichermaßen auch für das Konzept der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG, welches das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Dies ergibt sich bereits aus den genannten Leistungsgrundsätzen und den der hilfesuchenden Person obliegenden Pflichten, wonach gemäß § 3 Abs. 3 NÖ SAG die Leistungen der Sozialhilfe von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen sind, soweit im Gesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind. Auch im Motivenbericht zum NÖ SAG ist klar festgehalten, dass es sich bei den Leistungen der Sozialhilfe um kein arbeitsloses und bedingungsloses Grundeinkommen handelt und diese vielmehr – in Ausführung des § 3 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetztes – vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig gemacht werden (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 7, 16).

§ 9 Abs. 1 NÖ SAG wiederholt das Leistungsprinzip des § 3 Abs. 3 NÖ SAG und macht die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an arbeitsfähige Hilfe suchende Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, davon abhängig, dass diese bereit sind ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigten Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ SAG). Diese Bestimmung verlangt sohin ein aktives Tätigwerden der arbeitsfähigen Person, um ihre Notlage zu verbessern. Sie hat z.B. aktiv Stellen zu suchen, sich zu bewerben und Kurse zu besuchen. Maßnahmen des Arbeitsmarktservice sollen damit aber nicht konterkariert werden (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 16).

§ 9 Abs. 4 NÖ SAG stellt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung bzw. für die Notstandshilfe geltenden Maßstäbe ab (§ 8 und § 9 AlVG). Demnach ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 17).

Im gegenständlichen Fall haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Frau C nicht arbeitsfähig ist, was im Übrigen von derselben im gesamten Verfahren auch gar nicht behauptet wurde. Folglich ist von deren Arbeitsfähigkeit auszugehen.

Gemäß § 9 Abs. 5 NÖ SAG ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. In Abs. 6 leg. cit. wird durch eine demonstrative Aufzählung dargelegt, wann eine Person jedenfalls als nicht bereit zum Einsatz der Arbeitskraft angesehen wird (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 17).

Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen und den Erläuterungen des Gesetzgebers im Motivenbericht ist eindeutig zu erkennen, dass ein weitest möglicher Gleichlauf der Bestimmungen über die Sozialhilfe mit der Arbeitslosenversicherung angestrebt wird (vgl. hierzu auch VwGH 25.04.2013, 2012/10/0191).

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus den Bestimmungen des § 9 NÖ SAG und den dargelegten Erläuterungen des Gesetzgebers unzweifelhaft, dass die Vormerkung einer arbeitsfähigen Hilfe suchenden Person bei der örtlichen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (bzw. die Betreuungsvereinbarung des Arbeitslosen mit dem Arbeitsmarktservice) eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, um die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinne des § 9 NÖ SAG zu bekunden. Dies lässt sich im Konkreten aus § 9 Abs. 5 NÖ SAG folgern, der ausdrücklich fordert, dass eine Person bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen. Die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung durch die Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bzw. durch einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleiter setzt wiederum zwangsläufig voraus, dass das Arbeitsmarktservice (ua) hinsichtlich der Arbeitslosigkeit und Arbeitswilligkeit des Betroffenen informiert ist, was im Zuge einer Vormerkung zur Arbeitssuche beim Arbeitsmarktservice (welche mit einer Betreuungsvereinbarung einhergeht) erfolgt. Da nun aber ohne entsprechende Vormerkung beim Arbeitsmarktservice eine Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung durch dasselbe bzw. durch einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister [und in weiterer Folge die Annahme einer vermittelten Beschäftigung iSd § 9 Abs. 5 NÖ SAG] gar nicht möglich wäre, stellt diese Vormerkung zur Arbeitssuche eine zwingende Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem NÖ SAG dar.

Dasselbe gilt jedenfalls auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann (vgl. § 9 Abs. 2 NÖ SAG).

Da im vorliegenden Fall Frau C im verfahrensrelevanten Zeitraum ihre Bedarfe und die Bedarfe ihrer unterhaltsberechtigten Kinder mit dem von ihr durch die geringfügige Beschäftigung erzielten Einkommen nicht decken konnte, war sie verpflichtet, sich bei der Geschäftsstelle des AMS als arbeitssuchend (für eine Vollzeitstelle) vorzumerken.

Festzuhalten ist zudem, dass sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass im gegenständlichen Fall ein Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 7 NÖ SAG vorliegt, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet wurde. Insbesondere ist anzumerken, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum bereits älter als fünf Jahre war, den Kindergarten besuchte und sohin Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung standen.

Da Frau C sich beim AMS entgegen ihrer Verpflichtung nicht für eine Vollzeitbeschäftigung vormerken hat lassen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, ihre Arbeitskraft im Sinne des § 9 NÖ SAG einzusetzen. Damit erfüllte sie jedoch eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nicht, weshalb die belangte Behörde zu Recht ihren Antrag auf Sozialhilfeleistungen abgewiesen hat.

Herr B war hingegen, nachdem er seine Arbeit verloren hatte, beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt.

Da jedoch Sozialhilfeleistungen nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird, ist zu prüfen, inwieweit der theoretisch errechnete Bedarf des Herrn B durch sein eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen gedeckt ist (vgl. hierzu § 6 und 7 NÖ SAG).

Zum Kraftfahrzeug des Herrn B ist festzuhalten, dass dessen Verwertung gemäß § 7 Abs. Z 1 und Z 3 NÖ SAG nicht verlangt werden durfte, insbesondere, weil dieses der Erlangung bzw. der Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit förderlich ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erzielte Herr B im Jänner 2020 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von € 484,75, im Februar 2020 in der Höhe von € 396,- und im März 2020 in der Höhe von € 329,33, welches vom Richtsatz gemäß § 6 NÖ SAG in Abzug zu bringen ist; dabei ist in den Monaten Februar 2020 und März 2020 § 17 NÖ SAG zu berücksichtigen.

In § 17 Abs. 1 NÖ SAG wurde ein Anreiz für Sozialhilfebezieher, eine Beschäftigung aufzunehmen, dergestalt geschaffen, dass ein Freibetrag in der Höhe von 35% des monatlichen Nettoeinkommens nicht als Einkommen berücksichtigt wird, sofern zumindest seit einem Monat durchgehend Leistungen nach § 14 NÖ SAG bezogen wurden und sodann Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt werden (vgl. Motivenbericht Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 32).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt war der Beschwerdeführer seit 01.02.2020 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und übte er im Zeitraum von 03.02.2020 bis 17.03.2020 eine geringfügige Beschäftigung aus. Da dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 Sozialhilfeleistungen nach § 14 NÖ SAG zustehen (siehe ausführlich sogleich) und derselbe nach Bezug von Leistungen in Ausmaß von durchgehend einem Monat eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kommt ihm der Einkommensfreibetrag iSd § 17 NÖ SAG in den Monaten Februar 2020 (€ 138,60) und März 2020 (€ 115,27) zugute. Folglich ist im Monat Februar 2020 ein Erwerbseinkommen in Höhe von lediglich € 257,40 und im März 2020 ein Erwerbseinkommen in Höhe von € 214,06 anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Zudem sind die Notstandshilfeleistungen im Zeitraum von 01.02.2020 bis 04.03.2020 und 13.03.2020 bis 31.03.2020 bzw. das Krankengeld im Zeitraum von 05.03.2020 bis 12.03.2020 als Einkommen zu berücksichtigen.

Aufgrund der Einkommensanrechnung von € 484,75 errechnet sich bei Herrn B für den Monat Jänner 2020 ein Fehlbetrag auf den Richtsatz in der Höhe von € 81,40. Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes ist eine Aufteilung dieser Leistung in Geld-und Sachleistungen nicht wirtschaftlich und zweckmäßig, weshalb der Gesamtbetrag von € 81,40 für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 als Geldleistung an Herrn B zur Auszahlung gelangt.

Im Monat Februar 2020 errechnet sich bei Herrn B ein Einkommensüberschuss in der Höhe von € 691,46 ([2934,49 + 257,40] -566,15) während sich im Monat März 2020 ein Überschuss in der Höhe von € 717,10 ([3134,49 +214,06] -566,15) ergibt.

Die Bedarfe des Herrn B sind folglich in den Monaten Februar 2020 und März 2020 gedeckt, befindet er sich in diesen Monaten in keiner sozialen Notlage und stehen ihm deshalb im Zeitraum von 01.02.2020 bis 31.03.2020 keine Leistungen der Sozialhilfe zu.

Hinsichtlich der minderjährigen Kinder kommt gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 lit. d NÖ SAG iVm § 1 Abs. 1 Z 3 lit. d NÖ RSV ein Richtsatz in der Höhe von jeweils € 114,67 zur Anwendung. Die minderjährigen Kinder verfügen weder über ein Einkommen noch über ein nennenswertes Vermögen. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG ist auch das Einkommen eines mit der hilfesuchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgeblichen Richtsatz übersteigt. Dies bedeutet konkret, dass das Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern auch bei der Bemessung der Sozialhilfe bezüglich der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen ist, soweit eben deren Einkommen ihren eigenen (fiktiven) Richtsatz übersteigt.

Bei Herrn B errechnet sich für den Monat Jänner 2020 ein Fehlbetrag auf den Richtsatz in der Höhe von € 81,40, während sich in den Monaten Februar 2020 ein Einkommensüberschuss in der Höhe von € 691,46 und im Monat März 2020 ein Überschuss in der Höhe von € 717,10 ergibt.

Bei Frau C errechnet sich aufgrund ihres Erwerbseinkommens im Jänner 2020 und Februar 2020 in der Höhe von jeweils € 350,34 ein theoretischer Fehlbetrag auf den Richtsatz in der Höhe von € 215,81 und im März 2020 errechnet sich aufgrund des Erwerbseinkommens in der Höhe von € 332,35 ein theoretischer Fehlbetrag in der Höhe von € 233,80 (Anm.: wobei dieser – wie oben dargelegt – mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nicht gewährt werden kann).

Da sich im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 keine Einkommensüberschüsse bei den unterhaltspflichtigen Eltern errechnen, kann es auch zu keinen Anrechnungen bei den minderjährigen Kindern kommen. Infolge dessen, dass der Bedarf der minderjährigen Kinder im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 nicht gedeckt ist, diese sich in einer sozialen Notlage befinden, ist ihnen jeweils der Richtsatz in voller Höhe, sohin in der Höhe von € 114,67, zu gewähren.

Im Februar 2020 ist der Einkommensüberschuss des Herrn B in der Höhe von € 691,46 prozentuell auf seine Ehegattin und seine vier Kinder bzw. auf deren fiktive Richtsätze (Fehlbeträge) anzurechnen, weil alle Familienmitglieder mit dem Beschwerdeführer in einer Haushaltsgemeinschaft leben und alle diesem gegenüber unterhaltsberechtigt sind (vgl. § 8 Abs. 2 NÖ SAG). Auf die Ehegattin des Beschwerdeführers entfallen 32% und auf die minderjährigen Kinder jeweils 17% des Einkommensüberschusses (114,674 + 215,81= 674,49; 114,67/674,49100= 17,0009%; 215,81/674,49*100=31,996%).

Nach prozentueller Anrechnung des Einkommensüberschusses des Familienvaters in der Höhe von € 221,27 ist der fiktive Richtsatz der C gänzlich gedeckt, wobei derselben wegen mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft ohnehin keine Leistungen zu gewähren sind.

Nach prozentueller Anrechnung des Einkommensüberschusses des Familienvaters in der Höhe von € 117,55 ist der fiktive Richtsatz der minderjährigen Kinder in der Höhe von € 114,67 gänzlich gedeckt.

Da im Februar 2020 aufgrund der Anrechnung des Einkommens des Herrn B der Bedarf der minderjährigen Kinder gänzlich gedeckt ist, sich diese sohin in keiner sozialen Notlage befinden, stehen den Kindern im Zeitraum von 01.02.2020 bis 29.02.2020 keine Sozialhilfeleistungen zu.

Auch im März 2020 ist der Einkommensüberschuss des Herrn B in der Höhe von € 717,10 prozentuell auf seine Ehegattin und die vier Kinder gemäß § 8 Abs. 2 NÖ SAG aufzuteilen. Nach prozentueller Anrechnung (16,56 %) des Einkommensüberschusses des Familienvaters in der Höhe von € 118,75 ist der fiktive Richtsatz der minderjährigen Kinder in der Höhe von € 114,67 gänzlich gedeckt, weshalb ihnen keine Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind. Frau C (Anm.: 33,76 % des Einkommensüberschusses des Ehegatten, sohin € 242,09, sind auf den fiktiven Fehlbetrag von € 233,80 anzurechnen) sind bereits mangels Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft keine Leistungen im März 2020 zu gewähren.

Im Ergebnis errechnen sich sohin lediglich Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020. Im Konkreten stehen im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.01.2020 Herrn B Leistungen in der Höhe von € 81,40 und den minderjährigen Kindern jeweils Leistungen in der Höhe von € 114,67 zu. Der Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuändern.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Monat April 2020 gänzlich ins Leere gingen, weil die belangte Behörde im vorliegenden Fall über den Monat April 2020 gar nicht abgesprochen hat und deshalb der April 2020 nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens war.

Zuletzt ist anzumerken, dass es den Beschwerdeführern selbstverständlich jederzeit freisteht, neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG zu stellen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausreichend erhoben war und

bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und ist die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem konnte die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut gestützt werden (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH Ra 2016/18/0343). Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

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