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LVwG-AV-628/001-2020•LVwG N LVwG-AV-628/001-2020
LVwG-AV-628/001-2020Landesverwaltungsgericht16.10.2020
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; forstbehördlicher Auftrag; Erfüllungsfrist; Verfahrensrecht; Prüfungsumfang;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11. Mai 2020, ***, betreffend einen Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der forstbehördliche Auftrag (mit Ausnahme der Punkte 5. und 6.) bis zum 30. Juni 2021 zu erfüllen ist.
Im Übrigen bleibt der Bescheid unberührt.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 16 Abs. 3, 172 Abs. 6 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F.)
§§ 13 Abs. 8, 59 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Mai 2020, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: die belangte Behörde) A (in der Folge: der Beschwerdeführer) zu folgenden Maßnahmen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verpflichtet Sie, zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, folgende erforderlichen Maßnahmen zu setzen:
1. Der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach – Fachgebiet Forst ist bis 30. Juni 2020 ein schriftlicher Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung der ablagerten Erde vorzulegen.
2. Aufgrund der Tatsache, dass die bereits gepflanzten Bäume auf dem geg. Grundstück nicht im Anhang des FG 1975 (Holzgewächse, forstlicher Bewuchs) angeführt sind, sind die veredelten Kirschen, Apfel, Ringlotten, Pfirsich und Marillen zu entfernen und ist die Fläche mit dem forstlichen Bewuchs umgehend - längstens jedoch bis 31. Oktober 2020 - aufzuforsten.
3. Die Wiederbewaldung auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 467 m² hat im Pflanzverband 1 m x 0,5 m (Reihenabstand x Pflanzabstand innerhalb der Reihe) bis 31. Oktober 2020 zu erfolgen. Es ist dafür mindestens 2-jährig verschultes Pflanzgut folgender Arten zu verwenden: 40% Eiche, 20% Hainbuche, 40% Wildkirsche sowie die Straucharten wolliger Schneeball, Liguster, Spindelstrauch, Roter und Gelber Hartriegel. Bäume und Sträucher sind abwechselnd zu setzen.
4. Die Wiederbewaldungsfläche ist bis zur Sicherung der Verjüngung mittels eines hasendichten Wildschutzgeflechts mit einer wirksamen Höhe von mindestens 1,80 m umgehend, längstens jedoch bis 31. Oktober 2020 zu umfrieden, mindestens zweimal jährlich zu pflegen und erforderlichenfalls nachzubessern.
5. Das Wildschutzgeflecht ist bis zur Sicherung der Verjüngung funktionstüchtig zu erhalten.
6. Nach Sicherung der Verjüngung ist das Wildschutzgeflecht zu entfernen.
Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen“
Weiters wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Die Sachentscheidung stützte die belangte Behörde auf § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 lit. a u. c ForstG 1975.
Gegen diesen Bescheid erhob A rechtzeitig Beschwerde. Bei der vom Landesverwaltungsgericht NÖ darüber anberaumten Verhandlung am 13. Oktober 2020 schränkte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Erfüllungsfrist des forstbehördlichen Auftrags ein. Begehrt wurde deren Verlängerung bis Ende Juli 2021, was mit dem beabsichtigten Erwerb einer Rodungsbewilligung begründet wurde. Der vom Gericht beigezogene forsttechnische Amtssach-verständige führte dazu aus, dass aus fachlicher Sicht kein Einwand gegen die gewünschte Fristverlängerung bestehe.
Die Vornahme der vorgeschriebenen Maßnahmen (im wesentlichen Entfernung der Obstbäume, Wiederbewaldung und Herstellung einer Einfriedung) ist zweifellos während der Pflanzzeit im kommenden Frühjahr möglich. Öffentliche Interessen stehen – wie sich auch aus der positiven Stellungnahme des Amtssachverständigen ergibt - der Gewährung einer Erfüllungsfrist wie im Spruch dieses Erkenntnisses nicht entgegen.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
ForstG 1975
§ 16. (…)
(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
§ 172. (…)
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
b)
die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)
die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d)
die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e)
die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
AVG
§ 13.(…)
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 59. (…)
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde im Laufe des Verfahrens auf die Bekämpfung der Erfüllungsfrist eingeschränkt. Dies ist im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG zweifellos zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027) kann die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst und die gerichtliche Entscheidungsbefugnis (§ 27 VwGVG) auf die Prüfung der Angemessenheit der Fristen (und deren Neufestsetzung) beschränkt ist (VwGH 30.01.2007, 2006/05/0247). Dies gilt in gleicher Weise im Falle der Einschränkung der ursprünglich weitergehenden Beschwerde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 06.11.2003, 2003/07/0129; 19.05.1994, 92/07/0067) hat die nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrags angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Diese zum WRG 1959 ergangene Rechtsprechung lässt sich auf forstbehördliche Aufträge (welche nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 6 ForstG 1975 die „umgehende“ Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anordnen sollen) übertragen. Der Judikatur zur Angemessenheit von Erfüllungsfristen zufolge ist auf wirtschaftliche Umstände soweit Bedacht zu nehmen ist, als dies die (von der Behörde in erster Linie zu wahrenden) öffentlichen Interessen nach den Umständen des Einzelfalles zulassen (zB VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0033).
Bei der dem Gericht nun obliegenden Bemessung der Erfüllungsfrist hat dieses vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit zu berücksichtigen (anzumerken ist, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hatte).
In Anwendung der soeben dargelegten Grundsätze erachtet das Gericht die gebotene Neufestsetzung der Frist zur gänzlichen Erfüllung des vorliegenden forstpolizeilichen Auftrags mit einem Zeitraum bis 30. Juni 2020 für angemessen (die Verpflichtung zur Pflege und allfälligen Nachbesserung sowie zur abschließenden Beseitigung der Umfriedung ist der Aufforstungsverpflichtung der Natur der Sache nach zeitlich nachgelagert und von der gegenständlichen Fristsetzung nicht erfasst).
Dies berücksichtigt einerseits die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit, entspricht auch in etwa dem von der belangten Behörde bzw. deren Amtssachverständigen ursprünglich in Aussicht genommenen Zeitraum und ermöglich die Umsetzung der Aufforstung in der dafür geeigneten Zeit im kommenden Frühjahr, welche zweifellos zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen bei weitem ausreicht.
Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer frei, sich um eine Rodungs-bewilligung zu bemühen, was allerdings – solange diese nicht erteilt ist – den forstpolizeilichen Auftrag nicht berührt.
Dessen inhaltliche Überprüfung war dem Gericht aufgrund der Beschwerde-einschränkung verwehrt.
Eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es dabei doch um die Anwendung einer durch die widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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