LVwG N LVwG-AV-1087/001-2020

LVwG-AV-1087/001-2020Landesverwaltungsgericht16.10.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Hausnummer; Änderung; Verordnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1087/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1087.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 01.09.2020, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, GZ *** vom 03.07.2020, mit welchem dem Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** die Hausnummer *** zugewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen wurde,

zu Recht:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 01.09.2020, Zl. *** wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde ***, AZ *** vom 03.07.2020, mit welchem dem auf dem Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindlichen Gebäude die Hausnummer *** in der *** zugewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Gestützt ist dieser Bescheid auf § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 31 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO).

In der Begründung wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung am 05.05.2020 die amtliche Änderung der Hausnummern bzw. Adressen im ersten Teil des Postbezirkes *** beschlossen habe. Mit der in dieser Sitzung beschlossenen Verordnung sei unter anderem dem Gebäude auf der im Spruch dieses Bescheides zitierten Liegenschaft die Hausnummer *** in der *** zugeordnet worden. Diese Verordnung sei am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Aus der Anordnung des § 31 NÖ BO könne kein subjektives Recht des Eigentümers eines Gebäudes auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet werden. Der Berufungswerber habe auch keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Hausnummer, wenn mit einer Verordnung des Gemeinderates im Sinne des § 31 Abs. 3 NÖ BO die Änderung von Hausnummern erfolgt sei. Die genannte Verordnung bewirke die Änderung der Hausnummer und es bedürfe keines weiteren Ermittlungsverfahrens. Im verfahrensgegenständlichen Fall seien die Hausnummern für unbebaute Grundstücke zwar reserviert, jedoch nicht vergeben worden, da § 31 Abs. 1 erster Satz ausdrücklich von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen spreche. Die vom Berufungswerber in der Berufung angeführten Liegenschaften würden mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstückes keine Gebäude mit Aufenthaltsräumen aufweisen. Insofern sei ihnen auch keine Hausnummer zuzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2020 Beschwerde erhoben und darin die Zuteilung der Hausnummer *** für das Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die amtliche Zuweisung der Hausnummer *** für das Büro- und Wohnhaus auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers rechtswidrig sei. Die lapidare Feststellung der Gemeinde, dass die Neuvergabe der Hausnummern ganz den Kriterien entspreche, sei ein Widerspruch zu dem Punkt 7 der in der Sitzung des Gemeinderates am 05.09.2017 beschlossenen Richtlinien des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***. Die Vertreter der Stadtgemeinde *** seien im Bescheid vom 01.09.2020 in ihrer Begründung auf kein einziges der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und Begründungen eingegangen. Stattdessen seien allgemeine, aber für die Berufung und nun Beschwerde, nicht maßgebliche Aussagen getroffen worden. Der in dem Bescheid mehrmals zitierte § 31 Abs. 3 NÖ BO ermächtige die Gemeinde mit Verordnung zur Änderung von Hausnummern. Der Gemeinderat habe in seiner Sitzung vom 05.05.2020 die amtliche Änderung der Hausnummern bzw. Adressen beschlossen. Dabei habe die Verwaltung der Stadtgemeinde *** die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in der Sitzung am 05.09.2017 beschlossenen Vorgaben (Richtlinien) für die Änderung der Hausnummern missachtet, weiters seien die rechtlichen Vorgaben im „Leitfaden zur Adressänderung des BEV“ nicht berücksichtigt worden und die von der Stadtgemeinde *** selbst festgelegten Inhalte und Vorgaben des Schriftstückes der Stadtgemeinde *** „Zehn Gebote der Hausnummerierung neu“ von Mai 2017, in dem die „Gebote“ der Hausnummerierung festgehalten seien, seien ebenso missachtet worden.

In § 7 der Richtlinien, die in der Sitzung am 05.09.2017 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschlossen worden seien, sei festgehalten:

„Bei der Vergabe der Hausnummern ist auf mögliche Baulandreserven und –entwicklungen Rücksicht zu nehmen. Hier gilt das Entwicklungskonzept des derzeit rechtskräftigen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde ***“.

Weiters seien die „im Leitfaden zur Adressänderung des BEV“ Österreichisches Adressregister - Adressvergabe für Gemeinde“ festgehaltenen Vorgaben missachtet worden:

„- Es wird empfohlen, für nicht dauerhaft bewohnte Gebäude im Freiland Adressen in Form von Straßennamen und Hausnummern ohne Konskriptionsnummer zu vergeben.

  • Es wird empfohlen für unbebaute Grundstücke (vor allem Baulücken) Adressen zu vergeben. Adressen für unbebaute Grundstücke werden im Grundbuch ersichtlich gemacht.“

Zur konkreten Beurteilung der gegenwärtigen und künftigen Nummernvergabe habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben auf andere Grundstücksnummern, nämlich Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, und Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG *** Bezug genommen.

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde weiters ausgeführt, dass auf diesem Grundstück das Büro und Wohnhaus stehe und liege dieses zur Gänze laut Flächenwidmungsplan im „Bauland Kerngebiet“ und umfasse die Fläche von 4.868 m². Daher sei der § 7 der Normen der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in der Sitzung am 05.09.2017 beschlossenen Richtlinien für die Änderung der Hausnummern zu beachten, in dem festgeschrieben sei:

„Bei der Vergabe der Hausnummern ist auf mögliche Baulandreserven und -entwicklungen Rücksicht zu nehmen. Hier gilt das Entwicklungskonzept des derzeit rechtskräftigen örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadtgemeinde ***.“

Ein Teilungsplan dieser Liegenschaft für die Teilung in drei Grundstücke liege im Konzept bei dem Beschwerdeführer auf.

Jedenfalls ergebe sich bei korrekter Beachtung der NÖ Bauordnung § 31 und sämtlicher Normen, dass die Zuweisung der Hausnummer *** für das Büro- und Wohnhaus des Beschwerdeführers korrekt wäre. Im Übrigen wurde abermals in der Beschwerde auf andere Grundstücksnummern Bezug genommen und diesen Hausnummern zugeordnet. Unter einem wurde auch die aufschiebende Wirkung beantragt.

Zum Beweis seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer der Beschwerde nachstehende Beilagen angeschlossen:

Beilage 1:Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** in derSitzung am 05.09.2017 für die Richtlinien für die Änderung der Hausnummern

Beilage 2: Schriftstück der Stadtgemeinde *** „Zehn Gebote derHausnummerierung neu“ vom Mai 2017 in dem Vorgaben der Hausnummerierung festgehalten sind

Beilage 3:„Leitfaden zur Adressänderung des BEV“ Österreichisches Adressregister – Adressvorgaben für Gemeinden

Beilage 4:Auszug aus dem Grundbuch für Grundstück Nr. ***,

Beilage 5:Auszug aus dem Grundbuch für Grundstück Nr. ***

Beilage 6:Auszug aus dem Grundbuch für Grundstück Nr. ***,

Beilage 7:Auszug aus dem Grundbuch für Grundstück Nr. ***

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

In der Sitzung des Gemeindrates der Stadtgemeinde *** am 05.05.2020 wurde die amtliche Änderung der Hausnummern des Postbezirkes *** mittels Verordnung beschlossen. In dieser Verordnung wurde unter anderem dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und dem auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude, nämlich Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** die Hausnummer *** in der *** zugeordnet. Diese Verordnung ist am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom Mai 2020 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer über die Änderung der Hausnummer informiert. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.06.2020 die Zuteilung der neuen Hausnummer bescheidmäßig vorzunehmen. Gleichzeitig retournierte er die per Post übermittelte Hausnummerntafel und führte aus, dass das Informationsschreiben vom Mai 2020 als gegenstandslos betrachtet werde.

In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 03.07.2020, Zl. *** als Baubehörde erster Instanz dem dem Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, KG *** und den auf diesem Grundstück befindlichen Gebäude gemäß § 31 Abs. 1 und 3 NÖ Bauordnung 2014 die Hausnummer *** in der *** zugewiesen.

Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und ist auch hinsichtlich der getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unstrittig, insbesondere wurde weder das Vorhandensein der Verordnung, noch dass dieser Verordnung ein Gemeinderatsbeschluss zugrundelag und auch nicht die bescheidmäßige Zuweisung der neuen Hausnummer in Abrede gestellt.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 31 Abs. 1, 2 u 3 NÖ Bauordnung 2014:

(1) Wird die Fertigstellung eines neuen Gebäudes mit Aufenthaltsräumen angezeigt (§ 30), hat die Baubehörde diesem Gebäude eine Hausnummer zuzuweisen. Diese Nummer ist beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen. Bei Straßen mit Namen ist der Straßenname ober oder unter der Hausnummer ersichtlich zu machen.

(2) Alle Gebäude, die von der öffentlichen Verkehrsfläche nur durch einen Zugang erreichbar sind, erhalten eine gemeinsame Hausnummer. Wenn ein Gebäude von mehreren öffentlichen Verkehrsflächen zugänglich ist, so erhält es für jeden Zugang eine entsprechende Nummer.

(3) Die Bezeichnung von öffentlichen Verkehrsflächen oder die Änderung von Hausnummern hat mit Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Änderungen von Hausnummern dürfen für gesamte Ortschaften oder bezeichnete öffentliche Verkehrsflächen erfolgen, Abs. 1 gilt sinngemäß.

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung am 05.05.2020 nachstehende

Verordnung

beschlossen:

Gemäß § 31 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idgF, werden die Bezeichnungen von Verkehrsflächen und die Änderung der Hausnummern bzw. Ortschaftsbezeichnungen in der Stadtgemeinde *** im Postbezirk *** wie folgt beschlossen: ….

§ 4

Die bestehenden Hausnummern im Postbezirk *** werden geändert. Die beiliegende Vergleichstabelle bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Die bezughabenden Plandarstellungen sowie die Vergleichstabelle liegen während der Kundmachungsfrist im Gemeindeamt der Stadtgemeinde *** während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 01.07.2020 in Kraft.“

Laut Vergleichstabelle wurde dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. *** der neue Ortschaftsname ***, mit der Postleizahl ***, der Straßenname *** und die neue Hausnummer *** zugewiesen.

Diese Verordnung wurde vom Amt der NÖ Landesregierung gemäß § 88 NÖ Gemeindeordnung geprüft und wurde am 09.06.2020, *** keine Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung festgestellt. Die Verordnung ist am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Das Landesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Wie aus den Erläuterungen zur NÖ Bauordnung zu § 31 Abs. 1 hervorgeht, muss die Zuweisung der Hausnummer und der Auftrag zu ihrer Anbringung am Haus- oder Grundstückseingang nur im Streitfall mit Bescheid erfolgen.

Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Fall mit Schreiben vom 05.06.2020 mitteilte, dass er das Informationsschreiben vom Mai 2020 betreffend der Zuteilung der neuen Hausnummer als gegenstandslos betrachtet und die übermittelte Hausnummerntafel gleichzeitig retournierte, hat ihm der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 1. Instanz mit Bescheid vom 03.07.2020 für das auf dem Grundstück Nr. , EZ *** KG *** befindliche Gebäude die Hausnummer *** zugewiesen und gleichzeitig eine neue Hausnummerntafel mit der Aufschrift „“ übermittelt und aufgetragen, diese nach Rechtskraft des Bescheides beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen.

Grundlage für diese Änderung der Hausnummer war gemäß § 31 Abs. 3 NÖ BO die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, die in der Sitzung am 05.05.2020 beschlossen wurde. Aus der dieser Verordnung angeschlossenen Vergleichstabelle ergibt sich, dass dem Grundstück die Hausnummer *** zugewiesen wird.

Aus der Anordnung des § 31 NÖ Bauordnung kann jedoch kein subjektives Recht des Eigentümers eines Gebäudes bzw. Grundstückes auf Zuweisung einer bestimmten Hausnummer abgeleitet werden (vgl. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0263 sowie vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0188).

Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Hausnummer, wenn mit einer Verordnung des Gemeinderates im Sinne des § 31 Abs. 3 NÖ BO die Bezeichnung von Verkehrsflächen oder - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - die Änderung von Hausnummern erfolgt ist (vgl. VwGH vom 28.04.2006, 2005/05/0188).

Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach alte Richtlinien, „Gebote“ und eigene von der Gemeinde auferlegte Vorgaben aus dem Jahr 2017 nicht eingehalten worden seien, ins Leere, ist doch die Vorgangsweise bei der Vergabe von Hausnummern rechtmäßig, wenn sich der Bescheid über die Zuweisung der Hausnummer – wie im gegenständlichen Fall – auf eine rechtswirksame Verordnung, die ihrerseits auf Basis des § 31 Abs. 3 NÖ BO erlassen wurde, stützt.

Aus diesem Grund war der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal lediglich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 MRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038, EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund dieses Erkenntnisses war eine Entscheidung über den mit der Beschwerde gleichzeitig gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung obsolet.

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