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LVwG-AV-915/001-2020•LVwG N LVwG-AV-915/001-2020
LVwG-AV-915/001-2020Landesverwaltungsgericht14.10.2020
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallentsorgung; Müllabfuhr; Pflichtbereich; Teilnahmeverpflichtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A vom 13. Juli 2020 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindedienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 16. Juni 2020, mit dem der Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid des Verbandsobmannes des Gemeindedienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 21. April 2020 betreffend die Zuteilung von Müllbehältern teilweise Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Verpflichtungsbescheid des Obmannes des Gemeindedienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 21. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer für seine Liegenschaft *** in *** eine Restmülltonne mit 240 l bei 13 Abfuhren jährlich zugeteilt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Pflichtbereich gelegen sei. Die Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter sei dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß anfallenden Abfall entsprechend festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 30. April 2020 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen diesen Verpflichtungsbescheid vom 21. April 2020. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft kein Restmüll anfalle, kein Restmüllbehälter benötigt werde, kein Restmüllbehälter bestellt werde und daher keine Kosten für den Restmüllcontainer oder die Restmüllentsorgung übernommen werden.
Mit Berufungsbescheid des Vorstandes des Gemeindedienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 16. Juni 2020 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch dahingehend abgeändert als für die gegenständliche Liegenschaft ab 1. Mai 2020 ein Restmüllbehälter mit 120 l bei 13 Entleerungen zugeteilt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Ermittlungsverfahren bzw. Erhebungsbogen festgestellt worden sei, dass Restmüll anfallen könne. Gemäß § 11 Abs. 6a bestehe – neu ab 01. Jänner 2019 – eine Teilnahmeverpflichtung von Betrieben. Es könnten für Grundstücke, auf denen sich Betriebe befinden, Müllbehälter (Restmüll) mit einem maximalen Behältervolumen von 3.120 l pro Jahr zugeteilt werden. Aufgrund der im Betrieb tätigen Mitarbeiter könne die Tonnengröße auf ein Mindestmaß von 120 l reduziert werden.
Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Restmüll anfalle, der Beschwerdeführer keine Restmülltonne bestellt habe oder bestellen werde, keine Zahlungen bezüglich Restmüll getätigt würden und jeder anfallende Müll bis aufs letzte getrennt werde. Der Beschwerdeführer habe keine Mitarbeiter angestellt und sei nicht nachvollziehbar, woher die Behauptung der belangten Behörde komme, dass er Mitarbeiter habe. Das Aufdrängen und die Nötigung der belangten Behörde sei weder gerechtfertigt noch angebracht. Jede weitere Falschaussage, Behauptung oder Nötigung werde ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Der Gemeindeverband legte mit Schreiben vom 17. August 2020 den gegenständlichen Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, die Parteinvorbringen sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Vertreter der belangten Behörde legte in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus die aktuelle Abfallwirtschaftsverordnung des Verbandes vor.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topografischen Anschrift *** in *** und übt dort schon seit dem Jahr 2013 ein Gewerbe aus. Bisher war das nur die Montage von Solar- und Photovoltaik-Modulen. Im April 2020 meldete er die Montage von Solar- und Photovoltaik-Modulen dazu.
Am gegenständlichen Standort befindet sich ein Lagergebäude. Ansonsten sind auf dieser Liegenschaft keine weiteren Gebäude vorhanden. Im Lagergebäude befindet sich ein „Bürobereich“. Die Nutzung der Liegenschaft bzw. des Lagergebäudes erfolgt durch den Beschwerdeführer alleine. Er hat an diesem Standort keine Mitarbeiter.
Auf dieser Liegenschaft fällt insofern Müll an, als für den Vertrieb der Solar- und Photovoltaik-Module diese in Kartons verpackt angeliefert werden. Bei den Kartonverpackungen handelt es sich nicht nur um die Außenverpackung, sondern sind auch Karton-Kantenschutzteile dabei, damit die Paneele nicht beschädigt werden.
Des Weiteren fällt im Zuge des Vertriebes auch Holz an, da die in Karton verpackten Paneele auf Holzpaletten geliefert werden. Neben den Solarpaneelen werden auch diverse Metallteile, wie etwa Dachhaken, geliefert. Diese sind ebenfalls in Kartonschachteln verpackt. Für die gelieferten Wechselrichter gilt im Wesentlichen dasselbe, diese sind ebenfalls in Kartonschachteln verpackt. Bei den Wechselrichtern kommt noch dazu, dass diese in einer Art Plastik bzw. Styroporpackung stoßgesichert verpackt sind. Es handelt sich dabei nicht um klassisches Styropor, sondern um einen speziellen Kunststoff, der aufgeschäumt wird. Diesen entsorgt der Beschwerdeführer entweder im „gelben Sack“ oder im Altstoffsammelzentrum, wo das manchmal auch beim Sperrmüll mitentsorgt wird. Der Beschwerdeführer fragt beim Entsorgen immer wieder nach, damit nicht etwas irgendwo falsch zugeordnet wird.
Der Bürobereich auf der gegenständlichen Liegenschaft befindet sich innerhalb des Lagergebäudes und ist etwa 50 m² groß. Darin befindet sich ein PC und ein Besprechungstisch. Der Beschwerdeführer hat an diesem Standort keine Laufkundschaft. Es kommt aber vor, dass ein interessierter Kunde über Voranmeldung vorbeikommt, um sich beispielsweise Paneele anzusehen, bevor er sie kauft und montieren lässt. Dann wird der Bürobereich auch fallweise für ein Beratungs- oder Informationsgespräch genutzt.
Im Regelfall ist der Beschwerdeführer an Werktagen täglich in der Lagerhalle auf der gegenständlichen Liegenschaft. Er fährt normalerweise in der Früh hin, um die Materialien in den Firmenwagen einzuladen. Dann fährt er zu den Kunden, um die Anlagen zu montieren. Am Abend kommt er meistens wieder in die Lagerhalle zurück, um das, was er nicht benötigt hat, wieder auszuladen. Dazu benötigt der Beschwerdeführer in der Früh bzw. am Abend etwa eine halbe Stunde. Wenn er am Nachmittag bzw. Abend noch einmal in die Lagerhalle fährt, dann nutzt er den dort befindlichen PC hauptsächlich um E-Mails zu beantworten bzw. zu verschicken. Da ist er dann meistens ca. eine Stunde vor Ort.
Auf der gegenständlichen Liegenschaft selbst konsumiert der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur in geringen Mengen, eventuell mal irgendwas, das in einem Tetrapack drinnen ist oder in einem Jausensackerl. Das ist aber pro Woche ein minimaler Anfall.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes ist, ergibt sich aus dem Abgabenakt des Verbandes. Dies wird auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Nutzung der Liegenschaft ergeben sich aus den glaubhaften und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung.
6.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
6.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992:
§ 3
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
[…]
-Siedlungsabfälle
-Müll
-betriebliche Abfälle
-Sperrmüll
-kompostierbare (biogene) Abfälle
-Altstoffe
-Restmüll
a)Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen.
b)Müll: Nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die – üblicherweise in privaten Haushalten oder – im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist,
[…]
§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.
§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.
(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
2. gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,
3. Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),
4. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
6. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
7. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,
8. die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,
9. die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,
10. der Bereitstellungsbetrag,
11. die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,
12. erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.
6.3. Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindedienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben (AWVO):
§ 1 - Ausschreibung
Der Verbandsvorstand beschließt, Abfallwirtschaftsgebühren und Abfallwirtschaftsabgaben auszuschreiben.
§ 2 - Pflichtbereich
Der Pflichtbereich umfasst alle Grundstücke, auf denen gewöhnlich Abfall anfallen kann, im Bezirk *** in folgenden Gemeinden:
***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***.
Der Pflichtbereich wird in folgende Teilgebiete unterteilt:
Der Sonderbereich (Gebiet Ia) umfasst alle in der Beilage A angeführten Liegenschaften und den Sammelstellen.
Das Gebiet Ib umfasst alle nicht unter Ia definierten Liegenschaften im Pflichtbereich.
§ 4 - Erfassung und Behandlung von Abfällen
Abfälle sind getrennt nach -RestmüII/Altstoffen/kompostierbaren Abfällen - zu sammeln.
Im Pflichtbereich sind die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet, zur Sammlung und Lagerung von RestmüII/Altstoffen/kompostierbaren Abfällen die mit Bescheid zur Verfügung gestellten Müllbehälter zu verwenden.
Im Pflichtbereich erfolgt die Sammlung von Abfall:
a) Restmüll:
Teilgebiet Ia: 60-l-Sack,120/240-l-Tonne;
Teilgebiet Ib: 120/240/1100-l-Tonne;
b) kompostierbare Abfälle:
Teilgebiet Ib: 120/240/1100-l-Tonne;
c) Altpapier: alle Gebiete: 240/1100-l-Tonne;
d) Alttextilien: es sind bei diversen AItstoff-Sammelinseln Container aufgestellt; die Standorte werden ortsüblich verlautbart;
e) Altstoffe:
Glas und Metallverpackungen sind in die im Verbandsgebiet befindlichen Müllbehältern bei den Recyclingplatz‘l einzubringen. Kunststoffverpackungen sind über das Holsystem einzubringen.
f) Restliche Altstoffe, wie z.B. Eisenschrott und Holz sind bei den dazu bestimmten Altstoffsammelzentren bzw. bei mobilen Sammlungen abzugeben bzw. bereitzustellen. Die mobilen Sammlungen bzw. Altstoffsammelzentren werden ortsüblich verlautbart.
Restmüll: D10 (Verbrennung an Land)
Sperrmüll: D10 bzw. D1 (Ablagerungen in oder auf dem Boden)
Kompostierbare Abfälle: R3 (Kompostierung und sonstige biologische Umwandlungsverfahren)
Altstoffe:
R1 (Hauptverwendung als Brennstoff — z.B. KLF-Teil)
R4 (Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen— z.B. MEV, Schrott)
R5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen
Stoffen z.B. Glas, Papier, KLF)
§ 5 - Abfuhrplan
Im Pflichtbereich werden Einsammlungen wie folgt pro Jahr durchgeführt:
a) Teilgebiet Ia:
60-1-Sack: 18 Einsammlungen
120-1-Tonne 13 Einsammlungen
240-1-Tonne 13 Einsammlungen
b) Teilgebiet I b:
120-l-Tonne 13 Einsammlungen
240-l-Tonne 13 Einsammlungen
1100-l-Tonne 13 Einsammlungen
In folgenden Gemeinden werden auch 26 Einsammlungen durchgeführt:
***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***.
In folgenden Gemeinden werden auch 52 Einsammlungen durchgeführt:
***, ***, ***, ***, ***.
[…]
6.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Eingangs ist festzuhalten, dass die gegenständliche Liegenschaft in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes definierten Pflichtbereich, konkret im Gemeindegebiet der in § 2 AWVO angeführten Gemeinde ***, gelegen und nicht als Grundstück des Sonderbereiches Ia angeführt ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 ist der Beschwerdeführer als Eigentümer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen.
Gemäß § 11 Abs. 7 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 sind von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter nur Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Voraussetzung für eine solche Ausnahmegenehmigung wäre somit, dass es sich um ein Grundstück handelt, auf dem sich kein Wohngebäude oder kein Betrieb befindet. Diese Voraussetzung ist bezüglich des Grundstückes des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt, da sich auf der Liegenschaft ein Betrieb befindet. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Lagegebäude in dem sich auch ein etwa 50 m² großes Büro befindet. Der Beschwerdeführer hält sich dort regelmäßig auf, sporadisch kommen dort auch Kunden zur Besichtigung bzw. zu Besprechungen hin.
Entscheidend ist, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden kann, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH 95/07/0197). Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt bzw. Betrieb anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis des VwGH 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass selbst eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes erfahrungsgemäß Müll anfällt (vgl. VwGH 2004/07/0110).
Abfälle, die im Büro eines Betriebes anfallen, sind hinsichtlich ihrer Art und Zusammensetzung mit jenen eines privaten Haushaltes zwar nicht ident, aber durchaus vergleichbar. Menschen haben im Büro genauso wie zuhause einen gewissen Grundbedarf an Konsum der auch mit einem dementsprechenden Müllanfall verbunden ist (Essen, Trinken etc.). Auch im Zuge des Bürobetriebes werden Gegenstände kaputt oder irgendwann nicht mehr benötigt, sodass sie als (Rest-)Müll zu entsorgen sind.
Im gegenständlichen Fall befindet sich der Bürobereich innerhalb des Lagergebäudes und ist etwa 50 m² groß. Darin befindet sich ein PC und ein Besprechungstisch. Der Beschwerdeführer hat an diesem Standort keine Laufkundschaft. Es kommt aber vor, dass ein interessierter Kunde über Voranmeldung vorbeikommt, um sich beispielsweise Paneele anzusehen, bevor er sie kauft und montieren lässt. Dann wird der Bürobereich auch fallweise für ein Beratungs- oder Informationsgespräch genutzt. Im Regelfall ist der Beschwerdeführer an Werktagen täglich in der Lagerhalle auf der gegenständlichen Liegenschaft. Er fährt normalerweise in der Früh hin, um die Materialien in den Firmenwagen einzuladen und dann in weiterer Folge zu den Kunden zu fahren, um dort die Anlagen zu montieren. Am Abend fährt er dann meistens wieder in die Lagerhalle, um das, was er nicht benötigt hat, wieder auszuladen. Dazu benötigt der Beschwerdeführer in der Früh bzw. am Abend etwa eine halbe Stunde. Wenn er am Nachmittag bzw. Abend noch einmal in die Lagerhalle fährt, dann nutzt er den dort befindlichen PC hauptsächlich um E-Mails zu beantworten bzw. zu verschicken. Da ist er dann meistens ca. eine Stunde vor Ort. Auf der gegenständlichen Liegenschaft selbst konsumiert der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, nur in geringen Mengen, eventuell mal irgendwas, das in einem Tetrapack drinnen ist oder in einem Jausensackerl. Das ist aber pro Woche ein minimaler Anfall. Damit fällt auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht nur im Zusammenhang mit der regelmäßigen Nutzung erfahrungsgemäß, sondern tatsächlich – wenn auch nur in einem sehr geringen Ausmaß – Restmüll an.
In dem für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Pflichtbereich (Gebiet Ib) ist die 120 l Restmülltonne bei 13 Entleerungen als kleinstes mögliches Müllbehältnis vorgesehen (§ 4 Abs. 3 lit a iVm § 5 Z 1 lit b AWVO). Die belangte Behörde hat damit rechtsrichtig im Sinne von § 11 Abs. 6 und 6a NÖ AWG 1992 dieses kleinstmögliche Behältnis zugeteilt, zumal sich auf dem gegenständlichen Grundstück der Betrieb samt Büro befindet. Der Bedarf, welcher über das kleinste mögliche Behältervolumen des Gemeindeverbandes hinausgeht, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Da eine Verletzung sonstiger, vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachter subjektiv-öffentlicher Rechte nicht festgestellt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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