LVwG N LVwG-AV-906/001-2020

LVwG-AV-906/001-2020Landesverwaltungsgericht14.10.2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Leitungen; Rückerstattung; Härte;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-906/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.906.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.07.2020, Zl. ***, betreffend Rückerstattung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde des Herrn A wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Und fasst den Beschluss:

1Die Beschwerde der Frau B wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.07.2020, Zl. ***, wurde Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2019, Zl. ***, für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.05.2020 bewilligten Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von EUR 139,13 dem Land Niederösterreich zu erstatten.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der im Spruch genannten Zeit, Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen habe. Mit Mai 2020 habe sich der dem vorgenannten Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt geändert, da eine Überprüfung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers ergeben habe, dass sich die AMS-Leistungen der Frau B und Ehefrau des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 von EUR 22,10 auf EUR 23,26 täglich erhöht hätten. Es sei daher ein Überbezug in der Höhe von EUR 139,13 beim Beschwerdeführer entstanden. Aufgrund der Änderung des Einkommens von Frau B und der daraus resultierenden Änderung des Bescheides vom 22.06.2020 habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem NÖ MSG, sondern Anspruch auf Leistungen nach dem NÖ SAG. Aus dem Sachverhalt würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Rückerstattung eine besondere Härte zufolge habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Rückerstattung den Erfolg der Mindestsicherung gefährden könne, gäbe es doch die Möglichkeit, in weiterer Folge den Betrag in angemessenen Teilbeträgen zu erstatten.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und Frau B am 12.08.2020 fristgerecht Beschwerde und brachten hierzu zusammengefasst vor, dass die Berechnung der Sozialhilfe nicht nachvollziehbar sei, käme es bei einer Erhöhung der Notstandshilfe von täglich EUR 1,16 bloß zu einem Überbezug von insgesamt EUR 35,96 für den Monat Mai. Darüber hinaus sei die Notstandshilfe samt Erhöhung für den Monat Mai am 04.06.2020 angewiesen worden und hätte aufgrund des Zuflussprinzipes eine Berücksichtigung des erhöhten Betrages bei der Berechnung der Sozialhilfe erst im Juni erfolgen sollen. Hinzu käme, dass diese Erhöhung aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der Regierung zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Pandemie erfolgt sei, es sich daher um keine Zuerkennung neuer Ansprüche iSd § 37 NÖ SAG, sondern um bereits zuerkannte Ansprüche, die in einer außerordentlichen Situation rückwirkend erhöht werden, handle. Es sei nicht fair, eine Aufzahlung als rückwirkende Erhöhung der Notstandshilfe zuerst zu erhalten und nachträglich diese wieder zurückzahlen zu müssen.

Die Beschwerde vom 12.08.2020 samt Bezug habenden verwaltungsbehördlichen Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 20.08.2020 und dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht und wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung seitens der belangten Behörde verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer aufgrund der aktuell vorherrschenden COVID-19 Situation nicht persönlich erschienen ist. Erschienen sind ein Vertreter der belangten Behörde sowie Frau B. Diese auch in Vertretung des Beschwerdeführers durch mündlich erteilte Vollmacht. Beweise wurden aufgenommen durch Verlesung des gegenständlichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** sowie Verlesung des Bescheides vom 22.06.2020 zur Zl. *** sowie Einvernahme der bevollmächtigten Vertreterin des Beschwerdeführers und Befragung des Vertreters der belangten Behörde.

Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2019 einen Antrag auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes. Mit Bescheid vom 19.08.2019 zur Zl. *** wurden dem Beschwerdeführer Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ MSG gewährt. Mit Bescheid vom 02.10.2019 wurden die gegenständlichen Leistungen von Amts wegen abgeändert, sodass dem Beschwerdeführer ab dem 01.08.2019 längstens bis zum 31.07.2020 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von EUR 357,15 gewährt wurde.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Frau B im Eigenheim der Eltern des Beschwerdeführers und ist beim AMS arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte im September 2020 über eine monatliche Sozialhilfe in der Höhe von rund EUR 72,77. Im Oktober 2020 bekommt er EUR 85,47 an Sozialleistungen. Frau B bezog jedenfalls vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 (auf Grund einer Erhöhung) AMS-Leistungen in der Höhe von EUR 23,26 täglich. Sie hatte keinen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Angesichts der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen zur Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie erhöhte sich das Einkommen von Frau B für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 auf EUR 23,26 täglich. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde erließ diese anlässlich der geänderten Einkommenssituation des Beschwerdeführers mit 22.06.2020 zur Zl. *** den abgeänderten Bescheid sowie mit 22.07.2020 zur Zl. *** den Rückerstattungsbescheid. Beim Beschwerdeführer ergab sich ein Überbezug in der Höhe von EUR 139,13.

Der Beschwerdeführer besitzt kein weiteres Vermögen und bekommt keine Zuwendungen seitens der Familie. Er hat monatliche Ausgaben von rund EUR 100,-, welche sein Einkommen in Form von Sozialhilfe übersteigen, zumal er auch Lebensmittel anschafft und Geld für Zigaretten benötigt. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine Rücklagen oder Ersparnisse.

Durch den angefochtenen Bescheid wurde lediglich Herr A zur Erstattung des Überbezuges verpflichtet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt, vornehmlich die Änderungen der Einkommenssituation von Frau B, ergibt sich sowohl aus dem von der Verwaltungsbehörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, als auch aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Einvernahme, zumal diese auch unstrittig sind.

Betreffend das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der mündlichen Verhandlung und die bestehende Vollmacht von Frau B als Vertreterin des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass diese im gemeinsamen Haushalt leben und an der mündlichen Erteilung der Vollmacht anlässlich der aktuellen COVID-19 Situation keine Zweifel für das Gericht übrigblieben.

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen ergeben sich aufgrund den glaubhaften Schilderungen von Frau B, welche das Gericht bedenkenlos folgen konnte, zumal sie realitätsnah die Lebenssituation des Beschwerdeführers darstellen konnte und überzeugend darlegte, dass sich die Einkommenssituation auch zukünftig nicht ändern wird, was auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Den Angaben im Hinblick auf die durchschnittlichen Ausgaben des Beschwerdeführers pro Monat in der Höhe von rund EUR 100,- konnten zweifelsfrei gefolgt werden. Zum Einkommen konnte der Vertreter der belangten Behörde nachvollziehbare und glaubwürdige Angaben machen, welche nicht bestritten wurden.

Betreffend den Überbezug ist auszuführen, dass dieser auch in der Verhandlung nicht bestritten wurde.

Rechtslage:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]“

Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet:

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. Wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 Abs. 1 VwGVG lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Niederösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes über Anzeige- und Rückerstattungspflicht lauten auszugsweise:

§ 1 NÖ SAG lautet:

„Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,

[…]“

§ 6 Abs. 2 NÖ SAG lautet:

„(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§7) zu.“

§ 8 Abs. 2 NÖ SAG lautet:

„(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.“

§ 29 NÖ SAG lautet:

„(1) Die Person, der Sozialhilfe gewährt wird, ist verpflichtet, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Personen, die Leistungen der Sozialhilfe insbesondere wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder auf Grund falscher Angaben sowie durch Verschweigen oder Verheimlichen von Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen haben, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die gemäß § 41 Abs. 2 weitergewährt wurden, wenn das Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass sie auf die laufende Geldleistung der Sozialhilfe im Ausmaß von zumindest 10 % und höchstens 50 % angerechnet wird.

(4) Die Rückerstattung darf gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre, wenn sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

[…]“

§ 50 Abs. 3 und 4 NÖ SAG lautet:

„(3) Allen am 1. Jänner 2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018, zugrunde zu legen.

(4) Im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren ist für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden.

[…]“

Erwägungen:

1. Zur Beschwerdelegitimation (betreffend die Zurückweisung der Beschwerde von Frau B):

Die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH voraus, dass eine Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren subjektiven Rechten möglich ist. Dies ist anhand des Inhaltes des angefochtenen Bescheides zu prüfen (vgl. VwGH 13.09.2017, 2016/12/0053).

Partei iSd § 8 AVG ist, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn der Einzelne in einem Leistungsbescheid zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet wird oder wenn ein Bescheid die Einschränkung eines Rechts oder eine belastende Feststellung zum Gegenstand hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Stand 1.1.2014, Rz 6). Dabei nimmt der VwGH nach ständiger Rechtsprechung bei bloß faktischem oder wirtschaftlichem Interesse keine Parteistellung an (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Stand 1.1.2014, Rz 7). Für die Parteistellung ausreichend ist jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung des eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8, Stand 1.1.2014, Rz 9).

Die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Pflicht zur Rückzahlung gewährter Bedarfsorientierter Mindestsicherung richtet sich allein an den Antragsteller der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und Beschwerdeführer Herrn A. Dieser ist offenkundig beschwerdelegitimiert, da nur er zum Ersatz der zu Unrecht erhaltenen Leistungen verpflichtet wurde. Demgegenüber ist kein Eingriff in subjektive Rechte von Frau B ersichtlich, welcher keinerlei Pflichten auferlegt wurden und wie festgestellt auch keinen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hatte. Es ist dementsprechend nicht erkennbar, wie sich die Rechtsposition von Frau B durch die von ihr erhobene Beschwerde hinsichtlich der begehrten Abänderung des angefochtenen Bescheides verbessern würde. Daher ist eine Verletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Bescheid nicht möglich. Folglich ist ihre Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde in der Sache:

Vorauszuschicken ist, dass die mit Bescheid vom 22.06.2020 zur Zl. *** gewährten Leistungen des Bescheides vom 02.10.2019 zur Zl. *** abgeändert und neu berechnet wurden. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Da mit 01.01.2020 das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und die gegenständliche Beschwerde den Bescheid vom 22.07.2020 zur Zl. *** zum Gegenstand hat, welcher sich auf die Leistungen des Bescheides vom 22.06.2020 zur Zl. *** bezieht, ist schließlich das NÖ SAG anzuwenden und betrifft die Rückerstattung iSd der Übergangsbestimmung gemäß § 50 Abs. 4 NÖ SAG nicht den am 02.10.2019, sondern den am 22.06.2020 erlassenen Bescheid. Daher ist das NÖ SAG heranzuziehen.

Durch Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln soll iSd § 1 Z 2 NÖ SAG Armut und soziale Ausschließung vermieden und bekämpft werden. Zum Einkommen zählen gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Zudem ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 leg. cit. das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zu berücksichtigen.

Zunächst ist anzuführen, dass gemäß § 29 Abs. 1 NÖ SAG die Person, der Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, verpflichtet ist, jede ihrer bekannten Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögenslage unverzüglich der Behörde anzuzeigen hat. Personen, die diese Anzeigepflicht verletzen, haben zu Unrecht in Anspruch genommene Leistungen der Mindestsicherung zurückzuerstatten oder angemessenen Ersatz zu leisten.

Nach den getroffenen Feststellungen erhöhten sich die täglichen AMS-Leistungen der Gattin des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.07.2020 von EUR 22,10 auf EUR 23,26 und wurde dies der Behörde nicht angeben. Aus dem bisher Ausgeführtem folgt, dass grundsätzlich eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 29 Abs. 2 NÖ SAG von zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistungen zu erfolgen hat. Da die gegenständliche Erhöhung des Einkommens Ergebnis einer Maßnahme der Regierung zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie ist, rechnete der Beschwerdeführer wie festgestellt nicht damit, die erhaltene Sozialleistung im nächsten Schritt wieder zurückzahlen zu müssen und verfügt dieser auch nicht über ausreichend finanzielle Mittel, dieser Verpflichtung nachzukommen. Hierbei sei angemerkt, dass § 29 Abs. 2 NÖ SAG auf ein allfälliges Verschulden nicht abstellt (vgl. VwGH zu § 30 Sbg MSG vom 17.12.2014, 2013/10/0020).

Die Rückerstattung kann iSd § 29 Abs. 3 leg. cit. in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies setzt voraus, dass ausreichend liquide Mittel zumindest zukünftig erwartet werden können. Aufgrund der vom Gericht getroffenen Feststellungen ist damit nicht zu rechnen. Daher kommt eine Stundung der Rückerstattung gemäß § 29 Abs. 3 leg. cit. nicht in Frage, zumal bereits gegenwärtig unzureichende finanzielle Mittel vorhanden sind, um den allgemeinen Lebensbedarf zu decken und auch in naher Zukunft kein ausreichendes Einkommen zu erwarten ist.

Gemäß § 29 Abs. 4 NÖ SAG kann die Rückerstattung unter den dort normierten Anforderungen auch ganz nachgesehen werden.

Diese Vorgehensweise ist für besondere Härtefälle sowie der Gefährdung des Erfolges der Sozialhilfe vorgesehen. Ein solcher „besonderer Härtefall“ liegt nach dem Wortsinn dann vor, wenn sich die hilfesuchende Person in einer sie außergewöhnlich hart treffende Situation befindet, in die sie ohne eigenes Verschulden – also durch von ihr nicht zu vertretende Umstände – gelangt ist (vgl. VwGH zu MSG Tirol vom 22.10.2019, 2018/10/0133). Da das laufende Einkommen des Beschwerdeführers geringer als die monatlichen Aufwendungen ist, ist der Beschwerdeführer für die Rückzahlung der einst gewährten Sozialhilfe darauf angewiesen, um finanzielle Hilfe zu bitten. In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des geringen Einkommens von weniger als EUR 100,- stellt die Rückzahlungsverpflichtung von EUR 139,13 jedenfalls eine besondere Härte dar. Schließlich würde die Rückzahlung des Beschwerdeführers zu einer Verschuldung führen und wäre diesfalls der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung offenkundig vereitelt.

Es liegt daher für das Gericht aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im konkreten Fall sowohl ein Härtefall vor, als auch der Umstand, dass durch die Rückerstattung der Erfolg der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gefährdet wäre, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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