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LVwG-VG-9/007-2020•LVwG N LVwG-VG-9/007-2020
LVwG-VG-9/007-2020Landesverwaltungsgericht13.10.2020
Vergabe; Nachprüfung; Pauschalgebühr; Gebührenersatz;
Die A, ***, ***, Bulgarien, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, hat betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten sowie der damit verbundenen Bau- und Demontagearbeiten im Versorgungsgebiet der C, ***“ mit einem am 7.8.2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangten Schriftsatz u.a. den Antrag (Antragsgegnerin: D GmbH, ***, ***, vertreten durch E Rechtsanwälte GmbH, ***, ***) gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge die Zuschlagsentscheidung vom 28.7.2020 (betreffend die Lose 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 19, 20 und 26) für nichtig erklären, eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Auftraggeber den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren betreffend den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auferlegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Mag. Dr. Schwarzmann über den Antrag der A auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren folgenden
B E S C H L U S S :
1. Der Antrag der A auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren wird abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§§ 21 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
B e g r ü n d u n g :
Mit Schriftsatz vom 7.8.2020 hat die A (im Folgenden: „Antragstellerin“) unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 28.7.2020 betreffend die Lose 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 19, 20 und 26 im Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten sowie der damit verbundenen Bau- und Demontagearbeiten im Versorgungsgebiet der C“, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren betreffend den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Die Antragstellerin hat zuerst 5.000 Euro und dann nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags 2.500 Euro, also ingesamt 7.500 Euro Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag (5.000 Euro) und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (2.500 Euro) eingezahlt.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23.9.2020, LVwG-VG-9/002-2020, wurde der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen, da die C mit Sitz in Bulgarien Auftraggeber und die D GmbH mit Sitz in Niederösterreich zentrale Beschaffungsstelle ist und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das im Kern zur Entscheidung darüber angerufen wurde, ob ein bulgarisches Unternehmen mit einem in Bulgarien ansässigen Auftraggeber einen Vertrag, der in Bulgarien zu erfüllen und nach bulgarischem Recht zu beurteilen ist, abschließen darf, nach dem Territorialitätsprinzip nicht zuständig ist.
Die Antragstellerin hat unter Berufung auf das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gestellt. Gemäß § 21 Abs. 7 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz bewirkt bereits diese Antragstellung das Entstehen der Gebührenschuld. Nach der Rechtsprechung zu gleichlautenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes ist es für dieses Entstehen der Gebührenschuld somit unerheblich, ob es sich um einen zulässigen oder unzulässigen Antrag handelt (vgl. BVwG 8.8.2014, W139 2008320-1), und gibt es kein Erlöschen der Gebührenschuld als Folge einer einen Nachprüfungsantrag zurückweisenden Entscheidung (vgl. VwGH 30.6.2004, 2004/04/0081, VwGH Ra 2015/04/0095).
Gemäß § 21 Abs. 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz hat der nur vor dem Landesverwaltungsgericht zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Demnach hat die Antragstellerin, deren Nachprüfungsantrag zurückgewiesen wurde, keinen Anspruch auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz entfiel diesbezüglich eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der klaren und eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) bzw. der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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