LVwG N LVwG-S-1889/001-2020

LVwG-S-1889/001-2020Landesverwaltungsgericht12.10.2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; forstbehördlicher Auftrag; Schutzzweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1889/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1889.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch des Straferkenntnisses hat zu lauten wie folgt:Sie haben dadurch, dass Sie die nachfolgend unter Nr. 2. bis 7. angeführten Materialien wenigstens am 13. Jänner 2020 noch nicht von Ihrem Grundstück Nr. ***, KG *** (Gemeinde: ***) entfernt hatten, gegen den nach § 16 Abs. 4 erster Satz Forstgesetz 1975 erlassenen forstbehördlichen Auftrag vom 21. Oktober 2019, ***, verstoßen, mit dem Sie verpflichtet worden waren, bis spätestens 31. Dezember 2019 folgende Maßnahmen betreffend die auf dem genannten Grundstück befindliche Ablagerungen zu setzen:

„1. Entfernung einer mit Alteisen gefüllten Container Mulde (ca. 2 x 5 m) – Punkt 1

2. Vollständige Entfernung von ca. 80 m³ Grün- und Astschnitt (ca. 100 m² und bis zu 4 m hoch). Es handelt sich dabei jedoch um kein für die Erzeugung von

Waldhackgut geeignetes Material, da dieses nicht aus einer forstwirtschaftlichen

Bewirtschaftung stammt. Es wurden Sträucher, Schilf, Wurzelstöcke, Christbäume, etc. ausschließlich zur Entsorgungszwecken abgelagert – Punkt 2

3. Entfernung von ca. 8 m³ alte Strohballen (5 m²), die auf Grund ihres Alters und Zustandes nicht mehr nutz- oder verwertbar sind – Punkt 3

4. Entfernung von 8 Stk. Welleternit – Punkte 4 und 6

5. Entfernung eines alten kaputten 2-Achs-Traktoranhängers – Punkt 5

6. Entfernung von ca. 10 m² Schilfschnitt (10 m²) – Punkt 7

7. Entfernung eines alten Tanks – Punkt 8

Die Örtlichkeiten sind im beiliegenden Lageplan unter Punkt 1 – 8 eingetragen.“

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit a Z 5 Forstgesetz 1975, idF BGBL I 2013/104, begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) gemäß § 174 Abs. 1 lit a Z 5 Forstgesetz 1975, BGBL I 2013/104 verhängt.

Sie sind weiters verpflichtet, einen Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1971 in Höhe von € 30,-- zu leisten.

Der zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 330,--.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 16 Abs. 1, 2 und 4, 174 Abs. 1 lit a Z 5 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975,

BGBI. Nr. 440/1975 i.d.g.F.)

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 44a, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (Fachgebiet Forstwesen) vom 20. August 2019 wurde A, der nunmehrige Beschwerdeführer, aufgefordert, im Schreiben näher bezeichnete, fotografisch dokumentierte Materialen vom Waldgrundstücksteil der Parzelle Nr. ***, KG *** bis zum 30. September 2019 zu entfernen, widrigenfalls die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bescheidmäßig aufgetragen und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet würde.

1.2. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019, ***, erging folgender forstbehördlicher Auftrag an den Beschwerdeführer:

„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha verpflichtet Sie zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen auf der Parzelle ***, KG ***, zu setzen.

Bei der Durchführung der Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind folgende Vorschreibungen zu erfüllen bzw. zu beachten:

1. Entfernung einer mit Alteisen gefüllten Container Mulde (ca. 2 x 5 m) – Punkt 1

2. Vollständige Entfernung von ca. 80 m³ Grün- und Astschnitt (ca. 100 m² und bis zu 4 m hoch). Es handelt sich dabei jedoch um kein für die Erzeugung von Waldhackgut geeignetes Material, da dieses nicht aus einer forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung stammt. Es wurden Sträucher, Schilf, Wurzelstöcke, Christbäume, etc. ausschließlich zur Entsorgungszwecken abgelagert – Punkt 2

3. Entfernung von ca. 8 m³ alte Strohballen (5 m²), die auf Grund ihres Alters und Zustandes nicht mehr nutz- oder verwertbar sind – Punkt 3

4. Entfernung von 8 Stk. Welleternit – Punkte 4 und 6

5. Entfernung eines alten kaputten 2-Achs-Traktoranhängers – Punkt 5

6. Entfernung von ca. 10 m² Schilfschnitt (10 m²) – Punkt 7

7. Entfernung eines alten Tanks – Punkt 8

Die Örtlichkeiten sind im beiliegenden Lageplan unter Punkt 1 – 8 eingetragen.

Die angeführten Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2019 durchzuführen.

Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen.

Sie sind verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides Kommissionsgebühren von € 27,60 zu bezahlen.“

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 zugestellt und der Aktenlage nach nicht angefochten.

1.3. Am 13. Jänner 2020 wurde bei einer Kontrolle durch den Bezirksförster B festgestellt, dass lediglich der Maßnahme Nr. 1 entsprochen worden war, wogegen die übrigen mit dem genannten Bescheid beanstandeten Ablagerungen nach wie vor unverändert auf der Waldteilfläche der Parzelle Nr. ***, KG *** vorhanden waren.

1.4. In der Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, die nunmehrige belangte Behörde, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wobei zunächst die Strafverfügung vom 28. Jänner 2020, ***, erlassen wurde, deren Tatvorwurf dem später ergangenen Straferkenntnis entspricht. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch, wobei er sich im Wesentlichen gegen die Berechtigung des forstbehördlichen Auftrages selbst wendet.

Die belangte Behörde leitete das Ermittlungsverfahren durch Einholung einer weiteren Stellungnahme des Bezirksförsters ein, der darauf verwies, dass der Bescheid vom 21. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen sei, Beschwerde vom Verpflichteten nicht erhoben worden wäre und es um die Nichterfüllung von Vorschreibungen aus dem genannten Bescheid ginge.

Die Behörde teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2020 mit und forderte ihn auf, seine persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben, widrigenfalls von einem Monatsnettoeinkommen von € 2.000,-- und keinen sonstigen ungünstigen Bedingungen ausgegangen würde.

Weder dieses noch ein weiteres Schreiben vom 18. Juni 2020, wonach die persönlichen Verhältnisse wieder mit einem Monatsnettoeinkommen von € 2.000,-- und keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten eingeschätzt wurden, beantwortete der Beschwerdeführer.

1.5. Daraufhin erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 03. September 2020, ***, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:13.01.2020

Ort:Gemeindegebiet von ***, KG ***, Grundstücks Nr. ***

Tatbeschreibung:

Mit Bescheid vom 21.10.2019, *** wurden Ihnen folgende Auflagenpunkte vorgeschrieben:

1. Mit Alteisen gefüllte Container-Mulde (ca. 2 x 5 m)

2. Ca. 80 m³ Grün- und Astschnitt (ca. 100 m² und bis zu 4 m hoch). Es handelt sich dabei jedoch um kein für die Erzeugung von Waldhackgut geeignetes Material, da dieses nicht aus einer forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung stammt. Es wurden Sträucher, Schilf, Wurzelstöcke, Christbäume, etc. ausschließlich zur Entsorgungszwecken abgelagert.

3. Ca. 8 m³ alte Strohballen (5 m²), die auf Grund ihres Alters und Zustandes nicht mehr nutz- oder verwertbar sind.

4. 4 Stk. Welleternit

5. Alter 2-Achs-Traktoranhänger

6. 4 Stk. Welleternit

7. Ca. 10 m³ Schilfschnitt (10 m²)

8. Alter Tank

Die genannten Ablagerungen wären bis 30.09.2019 zu entfernen gewesen.

Aus diesem Grund wurde der forstliche Auftrag nicht erfüllt.

Anlässlich einer Kontrolle am 13.01.2020 musste festgestellt werden, dass die Auflagenpunkte 2 bis 7 nicht erfüllt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 16 Abs. 1, 2 und 4 Forstgesetz 1975 BGBl Nr. 440/1975 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichGemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 500,00120 Stunden§ 174 Abs.1 lit. a Zif 4 u. 5

Forstgesetz 1975

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 50,00

Gesamtbetrag:€ 550,00“

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der im Spruch geschilderte Tatbestand durch die Anzeige und das durchgeführte Ermittlungsverfahren bewiesen sei. Den Ausführungen des Bezirksförsters im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Aufgrund der unbeantwortet gebliebenen Aufforderung, Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten bekanntzugeben, gehe die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,-- aus.

In der Folge zitiert die Behörde aus dem Forstgesetz und verweist hinsichtlich des Verschuldens auf § 5 Abs. 1 VStG, wobei dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.

Zur Strafbemessung wird zitiert die belangte Behörde § 19 VStG und kommt zum Ergebnis, dass die verhängte Geldstrafe angemessen sei.

In der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Recht hingewiesen, eine mündliche Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

1.6. Mit Schriftsatz vom 15. September 2020 erhob A gegen das genannte Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde und begehrt darin, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird nicht beantragt.

Begründend wird im Wesentlichen folgendes geltend gemacht:

Die Tatbeschreibung sei teilweise nicht verständlich bzw. widersprüchlich, da nicht hervorginge, aus welchem Grund der forstliche Auftrag nicht erfüllt sei bzw. ob er insgesamt oder lediglich hinsichtlich der Punkte 2-7 nicht erfüllt worden wäre.

Betreffend das Verschulden sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen worden; sämtliche „Ablagerungen“ dienten der Waldbewirtschaftung und seien mittlerweile zur Gänze entfernt worden; Vorsatz oder Verschulden liege nicht vor; allenfalls leichte Fahrlässigkeit, jedenfalls aber mangelnde Strafwürdigkeit; es sei kein Schaden eingetreten. Da sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, liege der Verdacht nahe, die Behörde hätte lediglich der Form halber Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ohne seine Äußerung zur Kenntnis zu nehmen.

1.7. Ergänzend zum Verfahrensgang (1.1. bis 1.6.) stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer bis zum 13. Jänner 2020 (Kontrolle durch den Bezirksförster), dem forstbehördlichen Auftrag vom 21. Oktober 2019; ***, hinsichtlich der Spruchpunkte Nr. 2-7 nicht nachgekommen war, da sich die darin angeführten Materialen weiterhin an den im Bescheid näher bezeichneten Stellen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befanden. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Entfernung dieser Materialen bis zum 31. Dezember 2019 nicht möglich gewesen wäre.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,--, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen betreffend den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht auf.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind unstrittig. Dass der Beschwerdeführer die genannten Materialien bis zum angeführten Zeitpunkt nicht entfernt hatte, bestreitet er selbst nicht. Er bringt auch nicht vor, dass ihm der Abtransport nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr richte sich sein Vorbringen in der Sache darauf, dass der forstbehördliche Auftrag in Wahrheit nicht gerechtfertigt gewesen wäre, weil die Behörde zu Unrecht von unzulässigen Ablagerungen ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse der Einschätzung der belangten Behörde nicht entgegengetreten ist und kein Grund erkennbar ist, der auf hindeutete, dass die Verhältnisse zulasten des Beschwerde-führers überschätzt worden wären, kann das Gericht diese Annahmen seiner Beurteilung zugrunde legen. Das Nichtvorliegen von Vormerkungen ergibt sich aus einer durch das Gericht veranlassten Mitteilung der belangten Behörde.

3. Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3. 1Anzuwendende Rechtsvorschriften

Forstgesetz 1975

§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,

b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,

c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder

d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

(…)

(4) Wurde Abfall im Wald abgelagert (Abs. 2 lit. d) oder weggeworfen (§ 174 Abs. 3 lit. c), so hat die Behörde die Person, die die Ablagerung des Abfalls vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Abfalls aus dem Wald aufzutragen. Läßt sich eine solche Person nicht feststellen, so hat die Behörde der Gemeinde, in deren örtlichem Bereich die Ablagerung des Abfalls im Wald erfolgt ist, die Entfernung des Abfalls auf deren Kosten aufzutragen. Wird die Person nachträglich festgestellt, so hat ihr die Behörde den Ersatz dieser Kosten vorzuschreiben. Die von der Gemeinde zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(…)

§ 174. (1) Wer

a)

(…)

4. den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt;

5. entgegen einem behördlichen Auftrag gemäß § 16 Abs. 4 erster Satz Abfall aus dem Wald nicht entfernt;

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1.

der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

2.

der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

3.

der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche

zu ahnden.

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1. gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2. gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3. unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4. unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1.

in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2.

sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3.

im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4.

sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3. 2Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegendem Fall wird dem Beschwerdeführer die Nichterfüllung eines forstbehördlichen Auftrages zur Entfernung von Ablagerungen aus dem Wald vorgeworfen. In einem solchen Fall ist der maßgebliche objektive Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z 5 ForstG 1975 bereits verwirklicht, wenn bis zum Ablauf der im Auftragsbescheid festgesetzten Erfüllungsfrist der darin ausgesprochenen Leistungsverpflichtung nicht entsprochen wurde. Die Rechtmäßigkeit des (rechtskräftigen) forstpolizeilichen Auftrages kann im Strafverfahren nicht mehr releviert werden, weshalb die darauf gerichtete Verantwortung des Beschwerdeführers ins Leere geht (vgl. zB VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0072; 27.04.2017, Ra 2015/07/0033 zur vergleichbaren Strafbarkeit bei Missachtung gewässerpolizeilicher Aufträge); die – seiner Meinung nach - nicht vorliegenden Voraussetzungen für den Auftrag, welcher sich materiell als ein solcher gemäß § 16 Abs. 4 ForstG 1975 erweist, hätte der Beschwerdeführer durch eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2019 geltend machen müssen.

3.2.2. Auch die Frage des Verschuldens ist in diesem Lichte zu sehen. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung des Auftrages durch Beseitigung der Ablagerungen innerhalb der eingeräumten Frist nicht möglich gewesen wäre. Gründe, die sein Verschulden ausgeschlossen hätte, vermochte er nicht darzutun. Die Meinung des Beschwerdeführers, dass in Wahrheit keine unzulässigen Ablagerungen vorlägen, weil die von der Behörde beanstandeten Materialen einen Zweck im Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung erfüllen würden, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Auch dies hätte der Beschwerdeführer in einer Beschwerde gegen den forstpolizeilichen Auftrag geltend zu machen gehabt. Von einem entschuldigenden Rechtsirrtum kann dabei keine Rede sein. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von zumindest fahrlässigem Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ausgegangen, wobei das Verschulden angesichts der Missachtung einer ausdrücklichen behördlichen Anordnung nicht als gering zu bewerten ist.

3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Unverständlichkeit bzw. Widersprüchlichkeit der Tatbeschreibung geltend macht, ist damit das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG angesprochen.

§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass

die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden

Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser

Bestimmung dann entsprochen, wenn

  • im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so

konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt

wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen

Tatvorwurf zu wiederlegen und

  • der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen,

wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu

werden.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber

auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der

übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben

sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des

§ 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der

als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig

und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der

bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014,

2011/17/0210).

Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss)

das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde)

richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der

Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende

Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt

wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der

Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf

die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in

der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen

Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw.

soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer

Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen

Konkretisierungserfordernissen entspricht.

Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat

kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere

Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.

3.2.4. Ungeachtet der sprachlichen Mangelhaftigkeit der Formulierung der Tatbeschreibung durch die belangte Behörde ist darin eine die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigende oder die Gefahr einer Doppelbestrafung hervorrufende Fehlerhaftigkeit noch nicht zu erkennen. So ergibt sich aus der gebotenen Gesamtbetrachtung des Spruches doch unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer damit vorgeworfen wird, die Maßnahmen Nr. 2-7 im Sinne des Spruches des Bescheides vom 21. Oktober 2019 nicht erfüllt zu haben (die Divergenz in der Nummerierung und Formulierung ist offenkundig darauf zurückzuführen, dass die Behörde nicht die Auflistung des Spruches, sondern jene – freilich inhaltsgleiche - aus dem Gutachten bzw. aus der Bescheidbegründung übernommen hat, wo noch die 8 Stück Welleternit in zwei Punkten mit je 4 Stück aufgelistet waren). Selbst wenn man davon ausginge, dass hinsichtlich des Maßnahmenpunktes Nr. 1. Zweifel bestehen könnten, ob nicht auch dieser vom Vorwurf erfasst ist, kann dem durch die vom Gericht vorgenommene Neuformulierung des Spruches begegnet werden. Allenfalls läge damit eine Einschränkung des Tatvorwurfes auf die unzweifelhaft erfassten Maßnahmen Nr. 2-7 vor, was keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Auswechslung der Tat bedeutete.

Dies gilt auch für die Berichtigung hinsichtlich des unzutreffenden Erfüllungsdatums im angefochtenen Straferkenntnis, zumal die Erfüllungsfrist des Bescheides vom 21. Oktober 2019, welche im gegenständlichen Zusammenhang allein maßgeblich ist, nicht bereits am 30. September 2019 (und damit vor Bescheiderlassung !), sondern am 31. Dezember 2019 endete. Dies ändert nichts daran, dass der Auftrag am 13. Jänner 2020 nicht (vollständig) erfüllt war und insoweit eine Zuwiderhandlung gegen die behördliche Anordnung vorlag.

Aus den dargestellten Erwägungen war das Gericht im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung berechtigt und verpflichtet, die notwendige Konkretisierung und Klarstellung des Tatvorwurfes vorzunehmen. Dies gilt auch für die korrekte Angabe der Strafnorm.

3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht die Nichterfüllung eines forstpolizeilichen Auftrages im näher bezeichneten Umfang vorgeworfen hat. Eine entsprechende Korrektur des Tatvorwurfes hatte das Gericht, wie dargelegt, vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat somit, weil er einen gemäß § 16 Abs. 4 ForstG 1975 erteilten behördlichen Auftrag nicht zur Gänze befolgt hat, eine Übertretung nach

§ 174 Abs. 1 lit a Z 5 ForstG 1975 begangen und ist nach dieser Bestimmung zu bestrafen.

3.2.6. Von einer mangelnden Strafwürdigkeit, wie der Beschwerdeführer meint, kann dabei keine Rede sein. Die Pönalisierung der Nichtbeachtung behördlicher Aufträge dient der Durchsetzung der Rechtsordnung, so dass bei Missachtung eines behördlichen Auftrags keinesfalls von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen ist, welche die Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen könnte. Vielmehr ist im vorliegenden Fall von einer Verhaltensweise auszugehen, deren Unrechtsgehalt nicht hinter dem einer durchschnittlichen von der genannten Strafbestimmung erfassten zurückbleibt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht eine Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.

3.2.7. Ausgehend von den Strafbemessungsregeln des § 19 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Gründe dessen Absatz 2 VStG kommt das Gericht hinsichtlich der Strafhöhe zu folgendem Ergebnis:

Wie oben bereits dargelegt, ist im Gegenstand ein nicht unbedeutendes strafrechtlich geschütztes Rechtsgut betroffen. Allerdings ist dessen Beeinträchtigung insofern nicht als sehr intensiv zu werten, wurde die Erfüllungsfrist doch gemäß dem Tatvorwurf lediglich um knapp zwei Wochen überschritten. Dem gegenüber ist die belangte Behörde offensichtlich rechtsirrig von einer Erfüllungsfrist bis 30. September 2019 ausgegangen, welche sie auch in den Tatvorwurf aufgenommen hat. Dieser Umstand rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine Reduktion der verhängten Geldstrafe. Dabei ist weiters zu beachten, dass die belangte Behörde offensichtlich keine Erhebungen und Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers getroffen hat und daher zu Unrecht den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht berücksichtigt hat.

Aus diesen Gründen erscheint dem Gericht die Herabsetzung der Geldstrafe auf

€ 300,- (und proportional dazu der Ersatzfreiheitsstrafe) angebracht, womit der Strafrahmen zu gerade einmal etwa 4% ausgeschöpft ist.

Eine weitere Reduktion erscheint aufgrund des nicht geringen Verschuldens (s. dazu oben) nicht gerechtfertigt.

Da gegenständlich ein Ungehorsamsdelikt vorliegt, kommt es nicht auf den Eintritt eines Schadens an und kann dessen Nichteintritt auch nicht mildernd gewertet werden (st. RSpr., zB VwGH 03.03.2002, 99/09/0017).

3.2.8. Aus der Herabsetzung der Geldstrafe resultiert auch die Änderung des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer nicht zu leisten, da das angefochtenen Straferkenntnis nicht vollinhaltlich bestätigt worden ist.

3.2.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte in Anwendung des

§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen, auch zumal der Beschwerdeführer – trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – eine mündlichen Verhandlung nicht beantragt hatte.

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.