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LVwG-AV-1384/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1384/001-2019
LVwG-AV-1384/001-2019Landesverwaltungsgericht09.10.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baupolizeilicher Auftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung; Teilanfechtung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11.10.2019, ***, betreffend Anordnung der Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, in einer Bauangelegenheit zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoferne stattgegeben, als der von der Beschwerdeführerin für die Kosten der Ersatzvornahme im voraus zu bezahlende Betrag mit 3.441,14 Euro (anstatt 7.232,10 Euro) festgesetzt wird; ansonsten wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 2, § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt sich folgende Chronologie:
Am 29.6.2006 fand auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** im Beisein des Bürgermeisters und eines Bausachverständigen eine besondere Beschau zum Zweck der Feststellung von Baugebrechen statt. In der Niederschrift dieser Beschau heißt es wörtlich (Gliederung und Fehler im Original):
„Sachverhalt:
Gegenstand der Verhandlung ist eine besondere Beschau auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Auf der Liegenschaft besteht ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Entlang der Grundgrenze zum Anrainer B besteht im rückwärtigen Gartenbereich eine Einfriedungsmauer. Durch den Niveausprung des Grundstückes Nr. *** zum Anrainer B ist in der Natur eine Stützmauer in einer Höhe von ca. 2 m vorhanden. Auf dieser Stützmauer ist eine Einfriedungsmauer aus Vollziegelmauerwerk aufgesetzt. Neben der Einfriedungsmauer besteht auf dem Grundstück Nr. *** ein offener Wasserlauf, der in der Grundstücksecke ausmündet. In dieser Ecke besteht ein Loch (Durchführung). Das Niederschlagswasser lauft in diesem Bereich über das Anrainergrundstück auf die Straße. Durch die Wassereinwirkung ist ein Teil der Stützmauer im Bereich der Grundstücksecke abgebrochen. Die Einfriedungsmauer über der Stützmauer ist noch vorhanden. Sie weist einen durchgehenden Setzungsriss auf.
Gutachten:
Es besteht die Gefahr, dass die Einfriedungsecke in dem Bereich, wo die darunterliegende Stützmauer bereits abgerutscht ist, auf das Anrainergrundstück B bzw. auf das Dach des Anrainergrundstücks C stürtzt. Als Sofortmassnahme ist daher folgende Massnahme durchzuführen.
1. )Der schadhafte Einfriedungsteil samt Stützmauer ist fachgerecht durch eine befugte Firma zu pölzen oder es ist der schadhafte Teil beginnend von der Grundstücksecke bis zum durchgehenden Riss abzubrechen.Folgende Maßnahmen sind unter Setzung einer Frist durchzuführen:
1. )die schadhafte Einfriedungsmauer samt schadhafter Stützmauer ist beginnend von der Grundstücksecke bis zum durchgehenden Riss abzubrechen.
2. )Der Bauführer ist bekanntzugeben
3. )Da es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt ist unter Vorlage von Einreichplänen und einer technischen Beschreibung bei der Baubehörde ein Ansuchen um Baubewilligung einzubringen.
4. )Das anfallende Niederschlagswasser, das zur Zeit über das Grundstück des Anrainers geführt wird, ist über den bestehenden eigenen Regenwasserkanal auf den Ortskanal anzuschließen, sodass in diesem Bereich kein Niederschlagswasser mehr abfliessen kann.
Die Frist für die Vorlage des Ansuchens samt Einreichunterlagen wird mit 15. August 2006 und die Herstellung der Stützmauer mit Einfriedung wird mit 15.11.2006 festgelegt.“
Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieses Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 7.7.2006, ***, gestützt auf § 109 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, (wörtlich) „die im Beschauprotokoll angeführten Maßnahmen bis längstens 15.08. bzw. 15.11.06 durchzuführen. Die Niederschrift über die Beschau vom 29.06.2006 liegt in Abschrift bei und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.“ – Da gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben wurde, erwuchs er in Rechtskraft. In weiterer Folge wurde, da dem Auftrag nicht nachgekommen wurde, ein Vollstreckungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingeleitet. Diese hat der Beschwerdeführerin eine Nachfrist gewährt sowie verschiedene Unternehmen um Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Ersatzvornahme ersucht. Jener der D GmbH vom 2.8.2007 hat sich als der günstigste herausgestellt und wurde vom Bausachverständigen als dem baupolizeilichen Auftrag entsprechend, ortsüblich und angemessen befunden. Er ist wie folgt aufgegliedert:
1Baustelleneinrichtung, Zu- und Abfuhr der Maschinen und Geräte 469,30
2Beweissicherung bei Anrainer C 185,40
3Zufahrtsbereich auf Anrainergrundstück B vorbereiten 217,80
4Abbruch der schadhaften Stützmauer ca. 19 m2 1.119.10
5Fundamentabbruch der schadhaften Stützmauer8,5 lfm 489,60
6Abbruchmaterial fördern und auf Lkw verladen19 to 461,70
7Abtransport Bauschutt und Entsorgungskosten19 to 408,50
8Erdaushub für Fundament und Arbeitsraum, Zwischenlagern25 m3 987,50
9Fundamentbeton C25/30 liefern, einbringen und verdichten 5 m3 1.081,50
10Wandbeton C25/30, B2, GK 16 liefern, unter erschwerten Bedingungen einbauen, verdichten; Wandstärke 30 cm21 m2 1.799,70
11Fundamentschalung einschl. Abstützung9 m2 342,90
12Wandschalung beidseitig, einschl. Abstützung38 m 1.869,60
13Bewehrung für Fundamentfuß und Stützwand1.320 kg 2.468,40
14Aufzahlung für die Einbindung der bestehenden Stützmauern 552,80
15Verfüllen Arbeitsraum mit Aushubmaterial, lageweise Verdichten18 m3 516,60
16Fördern und Verladen des überschüssigen Erdmaterials7 m3 271,60
17Abtransport Erdmaterial und Entsorgungskosten11 to 139,70
18Einfriedungsmauer auf Stützmauer als Schalsteinmauer d=25 cm errichten18 m2 2.057,40
19Zementmörtelschicht abgerundet als oberen Mauerabschluss herstellen8,5 lfm 239,70
20Wiederherstellung Zufahrtsbereich auf Anrainergrundstück B 386,50
plus 20% MWSt 3.213,06
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.1.2009, ***, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme 19.278,36 Euro zu überweisen, da sie folgende Leistungen nicht erfüllt habe:
„1. Die schadhafte Einfriedungsmauer samt schadhafter Stützmauer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist beginnend von der Grundstücksecke bis zum durchgehenden Riss abzubrechen.
2. Das anfallende Niederschlagswasser, das zur Zeit über das Grundstück des Anrainers geführt wird, ist über den bestehenden eigenen Regenwasserkanal auf den Ortskanal anzuschließen, sodass in diesem Bereich kein Niederschlagswasser mehr abfließen kann.
Die Frist für die Herstellung der Stützmauer mit Einfriedung wird mit 15.11.2006 festgelegt.“
Auch dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft. Da die Zahlung nicht erfolgte, wurde auf Betreiben der belangten Behörde am 14.4.2009 gegen die Beschwerdeführerin ein Exekutionsverfahren zu *** beim Bezirksgericht *** eingeleitet und laufend die Gehaltsexekution durchgeführt. Wie sich aus einer Aufstellung im Akt der belangten Behörde ergibt, waren seitdem bis zum 4.3.2019 insgesamt 18.812,12 Euro exekutionsweise eingebracht worden. Am 5.3.2019 ersuchte die belangte Behörde die D GmbH um Aktualisierung ihres Kostenvoranschlages vom 2.8.2007. Die D GmbH hat daraufhin folgenden aktualisierten Kostenvoranschlag vom 6.6.2019 übermittelt, der gegenüber dem Kostenvoranschlag vom 2.8.2007 um etwa 37,53 % höhere Kosten ergeben hat:
1Baustelleneinrichtung, Zu- und Abfuhr der Maschinen und Geräte 645,43
2Beweissicherung bei Anrainer C 254,98
3Zufahrtsbereich auf Anrainergrundstück B vorbereiten 299,54
4Abbruch der schadhaften Stützmauer ca. 19 m2 1.539,19
5Fundamentabbruch der schadhaften Stützmauer8,5 lfm 673,37
6Abbruchmaterial fördern und auf Lkw verladen19 to 634,98
7Abtransport Bauschutt und Entsorgungskosten19 to 561,83
8Erdaushub für Fundament und Arbeitsraum, Zwischenlagern25 m3 1.358,00
9Fundamentbeton C25/30 liefern, einbringen und verdichten 5 m3 1.487,40
10Wandbeton C25/30, B2, GK 16 liefern, unter erschwerten Bedingungen einbauen, verdichten; Wandstärke 30 cm21 m2 2.475,06
11Fundamentschalung einschl. Abstützung9 m2 471,60
12Wandschalung beidseitig, einschl. Abstützung38 m 2.571,08
13Bewehrung für Fundamentfuß und Stützwand1.320 kg 3.392,40
14Aufzahlung für die Einbindung der bestehenden Stützmauern 760,26
15Verfüllen Arbeitsraum mit Aushubmaterial, lageweise Verdichten18 m3 710,46
16Fördern und Verladen des überschüssigen Erdmaterials7 m3 373,52
17Abtransport Erdmaterial und Entsorgungskosten11 to 192,17
18Einfriedungsmauer auf Stützmauer als Schalsteinmauer d=25 cm errichten18 m2 2.829,60
19Zementmörtelschicht abgerundet als oberen Mauerabschluss herstellen8,5 lfm 329,63
20Wiederherstellung Zufahrtsbereich auf Anrainergrundstück B 531,55
plus 20% MWSt 4.418,41
Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin am 23.8.2019 diesen neuen Kostenvoranschlag mit der Mitteilung, dass sich die Kosten für die durchzuführende Ersatzvornahme seit 2009 um 7.232.10 Euro erhöht haben. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Mail vom 10.9.2019, dass diese Kosten bei weitem überhöht seien, und forderte die belangte Behörde auf, drei Kostenvoranschläge einzuholen und dann den Billigstbieter zu beauftragen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2019, ***, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme 7.232,10 Euro zu überweisen, da sie folgende Leistungen nicht erfüllt habe:
„1. Die schadhafte Einfriedungsmauer samt schadhafter Stützmauer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist beginnend von der Grundstücksecke bis zum durchgehenden Riss abzubrechen.
2. Das anfallende Niederschlagswasser, das zurzeit über das Grundstück des Anrainers geführt wird, ist über den bestehenden eigenen Regenwasserkanal auf den Ortskanal anzuschließen, sodass in diesem Bereich kein Niederschlagswasser mehr abfließen kann.“
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die im Kostenvoranschlag in den Positionen 18 und 19 vorgesehene Schalsteinmauer von ihr nicht akzeptiert werde; sie werde eine Holzkonstruktion mit Holzlatten 50/30 in Eigenregie montieren, sodass sich die Kosten um 3.790,96 Euro reduzierten und sich eine neue offene Summe von 3.441,14 Euro, die sie Anfang April 2020 einbezahlen werde, ergebe. Ohne vorherige Dachentwässerung dürften die Baumeisterarbeiten nicht ausgeführt werden, da sonst aufgrund des anfallenden Niederschlagswassers Folgeschäden vorprogrammiert seien. Sie ersuche, der Beschwerde stattzugeben, die Vorschreibung entsprechend zu reduzieren sowie die Koordinierung der Arbeiten so zu gestalten, dass keine Folgeschäden auftreten können.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde diese Beschwerde am 5.12.2019 mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat in die Originalbauakten der Marktgemeinde *** Einsicht genommen und daraufhin mit Schreiben vom 14.2.2020 der belangten Behörde mitgeteilt, dass dabei kein Konsens (keine Baubewilligung und auch kein Bauanzeigeverfahren) für die gegenständliche Stützmauer bzw. Einfriedungsmauer aufgefunden worden sei, und die Frage der ausreichenden Bestimmtheit des Auftrages vom 7.7.2006 aufgeworfen, weil nicht klar sei, welcher „der Bewilligung oder der Anzeige entsprechende Zustand“ (vgl. § 34 NÖ BO 2014) wiederhergestellt werden solle. Von der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, hat die belangten Behörde – nach mehreren Fristerstreckungen – mit Schreiben vom 7.7.2020 Gebrauch gemacht und darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„Die Kirche in *** steht auf einem Hügel. Die Bauten um die Kirche, das Zentrum von ***, wurde bereits sehr früh besiedelt. Die Marktgemeinde *** stellte der Vollstreckungsbehörde einen Auszug der Feldmappe der KG *** zur Verfügung, die 1961/1962 erstellt wurde. In den „Alt-Unterlagen“ der Bauakte von Frau A und Herrn B (Nachbar von Frau A) von 1920 sind Pläne und Niederschriften von landwirtschaftliche Bauten wie z. B. Schupfen vorhanden. Die Errichtung eines Neubaus von A erfolgte 1961, der Abbruch i.V. mit einem Neubau erfolgte 1970 durch den Nachbarn B. In beiden Bauverfahren wurde keine Stützmauer und keine Einfriedungsmauer erwähnt. Laut Aussagen von Herrn B (Nachbar) bestand die Stützmauer bereits zu Zeiten seiner Schwiegereltern (Fam. E). Der Errichtungszeitraum konnte nicht festgelegt werden. Aufgrund des Höhenunterschieds der beiden Grundstücke (A Nr. *** und B Nr. ***) von ca. 1,5 m ist eine Stützmauer erforderlich (…). Die Stützmauer ist in solchen Fällen eine Voraussetzung, um überhaupt eine Einfriedungsmauer zu errichten. Da durch einen offenen Wasserlauf die Stützmauer schadhaft wurde, waren auf der darauf befindlichen Einfriedungsmauer Setzungsrisse die Folge. Auf Grund der Beschwerde des „darunter liegenden“ Nachbars von Frau A wegen des schlechten Zustandes der Stützmauer erfolgte eine baubehördliche Überprüfung der Liegenschaft am 29. Juni 2006. Da von der Baubehörde im Bescheid des baupolizeilichen Auftrages keine vorangegangene Baubewilligung für die schadhafte Einfriedungsmauer samt Stützmauer angeführt wird, muss davon ausgegangen werden, dass für dieses Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung, aus welchem Grund auch immer, nachgewiesen werden kann. Ein baubehördlicher Abbruch ist in diesem Fall wahrscheinlich nicht technisch möglich, da die natürliche Gegebenheit eine Stützmauer erfordert. (…) Laut Bauamt der Marktgemeinde *** wurde ein Teil der schadhaften Einfriedungsmauer abgebrochen, die schadhafte Stützmauer ist weiterhin vorhanden. Aus technischer Sicht ist eine Stützmauer bei Hanglage erforderlich. Sollte sie schadhaft sein, ist der Eigentümer für die Behebung der Mängel verantwortlich. Die Einfriedung auf der Stützmauer kann von unterschiedlicher Ausstattung sein. Die Vollstreckungsbehörde hat die durchzuführende Leistung vorzuschreiben. Gemäß § 39 AVG hat sich die Behörde bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das bedeutet in diesem Fall, keine neue Stützmauer aus Natursteinen zu errichten, sondern sich nach den Vorschlägen zu richten, die die Baufirmen vorlegen. Die Überprüfung der „Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ erfolgt durch den Amtssachverständigen für Bauwesen. Über die Ausführung einer Einfriedung kann der Grundeigentümer entscheiden. Je nach Art der Ausführung ist gegebenenfalls die Bestimmung der NÖ Bauordnung zu beachten. Er muss sich in der Folge mit der Baubehörde in Verbindung setzen. Dies erfolgte jedoch in den letzten Jahren nicht. (…)
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b VVG obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden die Vollstreckung der von Gemeindebehörden erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden.
Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt der Bescheid vom 11.10.2019 zugrunde, mit welchem die Vorauszahlung weiterer Kosten der Ersatzvornahme angeordnet wurde, sodass „Sache“ des vorliegenden Verfahrens ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung ist und dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung des Titelbescheides vom 7.7.2006 oder des Kostenvorauszahlungsbescheides vom 19.1.2009 verwehrt ist, da diese beiden bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Da die angeordneten Maßnahmen von der D GmbH nachvollziehbarerweise nicht mehr zu den (preislichen) Bedingungen vom Jahre 2007 erbracht werden, war die belangte Behörde grundsätzlich durchaus berechtigt, nach mehr als zehn Jahren einen zweiten „ergänzenden“ Kostenvorauszahlungsbescheid zu erlassen (vgl. dazu etwa VwGH 10.10.1995, 95/05/0203, VwGH 29.6.1993, 93/05/0012).
Aufgrund des oben zitierten § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht zu beachten, dass in der Beschwerde nicht beantragt wird, den Bescheid vom 11.10.2019, mit dem die Zahlung von 7.232,10 Euro vorgeschrieben wird, gänzlich bzw. ersatzlos aufzuheben, sondern das Begehren (vgl. § 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG) bloß dahingehend lautet, „die Vorschreibung entsprechend zu reduzieren“; die Beschwerdeführerin hat dieses Begehren näher damit begründet, dass sie sich gegen die Vorschreibung der Kosten für die Positionen 18 und 19 im aktualisierten Kostenvoranschlag der D GmbH wende und eine Schalsteinmauer nicht akzeptiere. – Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung um einen Bescheid handelt, mit dem eine Geldleistung auferlegt wird, und diese quantitativ geteilt und die einzelnen Leistungsteile – hier durch die Bezugnahme auf die einzelnen Positionen des Kostenvoranschlages der D GmbH – leicht und hinreichend konkret umschrieben werden können (vgl. dazu VwGH 4.9.1995, 95/10/0061), schränkt die Teilanfechtung durch die Beschwerdeführerin die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts ein, und zwar auf die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Kosten für die Positionen 18 und 19 im aktualisierten Kostenvoranschlag der D GmbH; würde das Landesverwaltungsgericht das Begehren der Beschwerdeführerin, die Vorschreibung auf 3.441,14 Euro zu reduzieren, und damit die Teilrechtskraft der Vorschreibung hinsichtlich dieses von der Beschwerdeführerin nicht angefochtenen Betrages nicht beachten und die komplette Vorschreibung der 7.232,10 Euro zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt.
Eine Ersatzvornahme muss im Titelbescheid Deckung finden (vgl. VwGH 25.10.1994, 94/07/0106) bzw. besteht sie ausschließlich darin, den im Titelbescheid aufgetragenen Zustand herzustellen (vgl. VwGH 16.10.1990, 87/05/0027).
Der Auftrag im Titelbescheid vom 7.7.2006 (auf den sich auch der angefochtene Bescheid in seinem Spruch bezieht; dass er nur Teile daraus zitiert, schadet in diesem Zusammenhang nicht) lautet dahingehend, dass (Punkt 1.) die Einfriedungsmauer und die Stützmauer abzubrechen sind und (Punkt 4.) das Niederschlagswasser in den bestehenden Regenwasserkanal abzuleiten ist. Gegen die Vollstreckung dieser Anordnungen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht. Der Auftrag in Punkt 3., womit die Einbringung eines Bauansuchens angeordnet wird, ist unklar formuliert, weil allein daraus nicht hervorgeht, ob damit (und mit dem „bewilligungspflichtigen Bauvorhaben“) der Abbruch oder die Herstellung der Mauern gemeint ist; aus dem letzten Satz der Niederschrift vom 29.6.2006 (der auf die „Vorlage des Ansuchens“ und dann die „Herstellung der Stützmauer mit Einfriedung“ Bezug nimmt) geht aber hervor, dass damit wohl letzteres gemeint war. Der (mit einem maschinschriftlich ausgefüllten Formular erteilte) Auftrag des Bürgermeisters vom 7.7.2006 hat sich auf § 109 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 gestützt; diese Bestimmung war zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Kraft (der Fehlverweis ist auf die Verwendung eines veralteten Formulars zurückzuführen). In § 109 Abs. 1 NÖ BO 1976 ging es darum, dass die Baubehörde, wenn sie bei einer Überprüfung Baumängel feststellt, deren Behebung anzuordnen hat (in der Begründung des Bescheides vom 7.7.2006 heißt es folglich auch, dass „die unverzügliche Behebung durch Vornahme der aufgetragenen Maßnahmen anzuordnen“ war); der damals richtigerweise anzuwendende § 33 Abs. 2 NÖ BO 1996 sieht (wie der heutige § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014) ebenfalls die Anordnung der Behebung von Baugebrechen vor. Mit einem Mängelbehebungs- bzw. Instandsetzungsauftrag nach diesen Bestimmungen kann aber (und konnte auch damals) nur die Herstellung des ursprünglichen, konsensgemäßen Zustandes, aber nicht die Herstellung eines anderen, neuen Bauwerks, das nicht dem Konsens entspricht (eines „aliud“), angeordnet werden (vgl. dazu VwGH 10.10.2006, 2005/05/0246, und LVwG NÖ 27.8.2014, LVwG-AV-132/001-2014). Die Einsichtnahme in die Bauakten betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück hat ergeben, dass für die gegenständliche Stützmauer und Einfriedungsmauer kein Konsens, also weder eine schriftliche Baubewilligung noch eine Bauanzeige, auffindbar ist; dies bestätigt auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 7.7.2020.
Hinsichtlich der Stützmauer hat sie sich durch den Verweis auf die Aussage des Nachbarn B (die Stützmauer habe schon lange bestanden) und auf die technische Notwendigkeit einer Stützmauer wegen der natürlichen Gegebenheiten vor Ort (Hanglage) glaubhaft auf „vermuteten Konsens“ berufen und diesen – durch die Heranziehung des Kostenvoranschlages der D GmbH und die Vorschreibung von deren Kosten – dahingehend konkretisiert, dass (als technische Nachfolge der zuvor bestehenden Stützmauer aus Natursteinen nun dem Stand der Technik entsprechend) eine fundamentierte Betonmauer zu errichten ist. Würde man vermuteten Konsens verneinen, vermochte sich der Auftrag zur Herstellung der Stützmauer allenfalls auch auf § 35 Abs. 1 NÖ BO 1996 (Sicherungsmaßnahmen) zu stützen, wenn der Hang sonst abgerutscht wäre. Der Auftrag zur Herstellung der Stützmauer ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch bestimmt genug, dass er einer Vollstreckung zugänglich ist, weil bei den Gegebenheiten einem Fachmann erkennbar sein muss, welche Stützmauer zu errichten ist (vgl. z.B. VwGH 29.9.2016, 2013/07/0296).
Was jedoch die Einfriedungsmauer betrifft, beruft sich die belangte Behörde weder auf technische Notwendigkeit noch auf vermuteten Konsens, sondern räumt dessen Konsenslosigkeit ein; demnach und auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts konnte sich der unbestimmte Auftrag des Bürgermeisters vom 7.7.2006 hinsichtlich der „Herstellung der Stützmauer mit Einfriedung“ ohne weitere Präzisierung weder auf § 35 NÖ BO 1996 (Sicherungsmaßnahme) noch auf § 33 NÖ BO 1996 (Wiederherstellung eines – welchen? – konsensgemäßen Zustandes) stützen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Auftrag am ehesten so zu verstehen, dass gemäß damals geltender Rechtslage (§ 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996) angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer konsenslosen Einfriedung das erforderliche Bauansuchen innerhalb einer gewissen Frist einbringen sollte. Wie diese Einfriedung aber beschaffen ist, ist bzw. war – wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 7.7.2020 einräumt – Sache der Beschwerdeführerin als Bauwerberin. Zumal aus dem Titelbescheid vom 7.7.2006 überhaupt nicht bestimmbar ist, wie die Einfriedung aussehen soll, und schon gar nicht, dass eine aus Schalsteinen bestehende, über 2 m (!) hohe (diese Höhe ergibt sich aus der Division von 18 m2 Mauer durch 8,5 lfm Mauerabschluss) Einfriedung mit 25 cm Wandstärke und einer abgerundeten Zementmörtelschicht als oberem Mauerabschluss zwingend hergestellt werden muss, ist die Vollstreckung der Kosten genau für eine derartige Maßnahme unzulässig (vgl. dazu VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0549, wonach eine Vollstreckung unzulässig ist, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist); anders käme weder die Beschwerdeführerin noch im nachprüfenden Verfahren ein Höchstgericht in die Lage zu überprüfen, ob bei der vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („Schonungsprinzip“) nach § 2 VVG eingehalten wurde (vgl. VwGH 27.2.1996, 95/05/0138).
Somit war – der Beschwerde folgend – spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar (vgl. zur Rechtsfrage, ob ein Titelbescheid zu unbestimmt ist, abermals VwGH 22.11.2018, Ra 2018/07/0549).
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