LVwG N LVwG-AV-548/001-2020

LVwG-AV-548/001-2020Landesverwaltungsgericht08.10.2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Entfernungsauftrag; Wohnwagen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-548/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.548.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter HR Mag. Gindl über die Beschwerde des B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. April 2020, Zl. ***, betreffend Auftrag nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht:

1. Der Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. April 2020, ***, wurde Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 6 und § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verpflichtet, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den außerhalb des Ortsgebietes im Grünland auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, aufgestellten Wohnwagen zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen. Weiters wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 14. Mai 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führten er im Wesentlichen aus, dass der Wohnwagen zum Zweck der Freizeitgestaltung, also zweifelsfrei auch zum Baden und Fischen, genutzt werde. Um den aktuellen coronabedingten Regierungsanordnungen Folge zu leisten sei es für ihn und seine Familie selbstverständlich gewesen, auf jegliche Urlaubsreisen ins Ausland zu verzichten, zumal sie zu den glücklichen Bürgern und Bürgerinnen zählen, die auch in der Heimat eine idyllische Rückzugsmöglichkeit hätten. Umso mehr habe ihn erschüttert, dass er und seine Familie selbige verlustig werden solle. Es sei eine verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeit für diverse Dinge wie Verpflegung, Hygieneartikel, Badeutensilien, Gartenmöbel, Fischerei-Ausrüstung für den Badeaufenthalt, weiteres die sichere Aufbewahrung für Werkzeuge zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Grünfläche, wie es der Pachtvertag ausdrücklich vorsehe, sowie die Möglichkeit der witterungsgeschützten Rückzugsmöglichkeit im Falle eines klimawandelbedingten Wetterumschwunges absolut unabdingbar. Um den hygienischen Ansprüchen für die Pächter, Wasser und Umwelt zu entsprechen, sei die bereits im Wohnwagen befindliche WC-Anlage für ihn und seine Familie essentiell.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 28. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Befragung des Beschwerdeführers sowie Beiziehung eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an:

Das Grundstück ***, KG ***, ist als Grünland Grüngürtel Uferbegleitgrün gewidmet. Es befindet sich nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigter Campingplatz vor.

Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Grundstück gepachtet. Auf diesem Grundstück hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Wohnwagen aufgestellt.

Dies ergab sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Unbestritten ist die Pacht der gegenständlichen Teilfläche wie das Nichtvorliegen eines genehmigten Campingplatzes. Die Lage des Grundstückes außerhalb des Ortsgebietes, somit nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes ergab sich auf Grund der zweifelsfreien Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sind unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.

Gemäß § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist außerhalb des Ortsbereiches, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, verboten: das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigten Campingplätzen.

Das Grundstück *** in der KG *** ist als Grünland gewidmet. Es befindet sich nicht in einem baulich und funktional zusammenhängenden Teil des Siedlungsgebietes. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigter Campingplatz vor.

Zum Begriff des Wohnwagens hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnwagen“ enthält, weshalb zunächst von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen ist. Unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen sind alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung und dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Wohnwagen iSd § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorliegt, ist es ohne Belang, ob ein der Definition des § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 KFG 1967 auf die „Bauart und Ausrüstung“ des Fahrzeuges ab. Dass etwa ein angeschaffter „ehemaligen Wohnwagen“ abgemeldet sei und nicht dem ständigen Wechsel des Aufenthaltsortes diene, ist somit für die Subsumtion unter den Begriff des Wohnwagens iSd § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht von Relevanz (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0259).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der auf dem gegenständlichen Grundstück abgestellte Gegenstand aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung ein Wohnwagen im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 ist.

Dieser wurde auf dem gegenständlichen Grundstück, welches als Grünland gewidmet ist, abgestellt.

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt kein nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes genehmigter Campingplatz vor.

Der verfahrensgegenständliche Wohnwagen ist daher vom Verbot des § 6 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erfasst und erging der naturschutzbehördliche Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu Recht.

Auch wurde zu Recht der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zurückgewiesen. Derartige Ausnahmegenehmigungen sind gesetzlich nicht normiert bzw. vorgesehen. Ein derartiger Antrag ist daher nicht möglich bzw. nicht zulässig.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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