projekte
LVwG-AV-961/001-2019•LVwG N LVwG-AV-961/001-2019
LVwG-AV-961/001-2019Landesverwaltungsgericht07.10.2020
Sozialrecht; Grundversorgung; Leistungen; Einkommen; Anzeigepflicht; Kostenersatz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn B (***, ***) gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 19.08.2019, ***, betreffend Verpflichtung zur Rückerstattung eines Beitrages in Höhe von € 893,06 an das Land NÖ zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Spätesttermin für die Rückzahlung wird mit 30. Oktober 2020 neu bestimmt.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
§§ 1, 12, 14 und 22 NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 idF LGBl. Nr. 23/2018
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die NÖ Landesregierung den nunmehrigen Beschwerdeführer verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides einen Betrag von € 893,06 an das Land NÖ zu leisten. Gestützt wurde die Entscheidung auf die §§ 1, 12, 14 und 22 des NÖ Grundversorgungsgesetzes. Begründet wurde im Wesentlichen die Entscheidung damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am 28.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nach Überstellung in das Bundesland NÖ habe er von diesem Bundesland Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz erhalten. Für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.04.2018 wären Kosten für Leistungen aus der Grundversorgung in der Höhe von € 366,-- (Verpflegung) und € 915,-- (Miete) entstanden, sodass für diese beiden Monate insgesamt ein Betrag von € 1.281,-- aufgewendet worden sei. Des Weiteren habe der Genannte in den beiden genannten Monaten finanzielle Zuwendungen vom AMS NÖ in der Höhe von € 285,40 (März 2018) und € 827,66 (April 2018) bezogen und habe es dabei unterlassen, diesen Umstand der NÖ Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden zu melden.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass ihn eine Meldeverpflichtung treffe. Leider habe ihn niemand auf diese Meldeverpflichtung hingewiesen. Die Anmeldung beim AMS in *** im März 2018 sei nach bestem Gewissen erfolgt, da er in diesem Land leben und arbeiten möchte. Der Betrag von € 893,06 sei sehr viel für ihn und könne er diesen unmöglich aufbringen. Der Beschwerdeführer bittet inständig um Kulanz und um Abstandnahme von den Regressansprüchen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Unbestritten hat der nunmehrige Beschwerdeführer für die Kalendermonate März und April 2018 Leistungen aus der Grundversorgung in der Gesamthöhe von € 1.281,-- erhalten (davon € 366,-- für Verpflegung und € 915,-- für Miete). Ebenso unbestritten hat der Beschwerdeführer gleichzeitig im Kalendermonat März 2018 vom AMS Niederösterreich eine Geldleistung in der Höhe von € 285,40 und für den Kalendermonat April 2018 eine Geldleistung in der Höhe von € 827,66 bezogen. Unbestritten ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer die vom AMS NÖ bezogenen Geldleistungen weder der NÖ Landesregierung noch den Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Vollziehung des NÖ Grundversorgungsgesetzes gemeldet hat.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu werten:
Nach § 12 NÖ Grundversorgungsgesetz ist jede leistungsempfangende Person zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn
1. nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;
2. die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oder
3. sie zu einem hinreichenden Einkommen oder Vermögen gelangt.
Nach § 14 Abs. 1 leg.cit. verjähren die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grund-versorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Nach § 14 Abs. 2 leg.cit. kann von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
Darüber hinaus verpflichtet § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz die leistungs-empfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlichen Vertreter, der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.
Durch den unstrittigen Bezug von Geldleistungen des AMS NÖ während des Bezuges von Geldleistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz war der nunmehrige Beschwerdeführer unzweifelhaft verpflichtet, den Umstand des Geldbezuges vom AMS NÖ entweder der NÖ Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden zu melden. Da dieser Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wurde, ergibt sich bereits aufgrund des Gesetzes die Verpflichtung zur Rückerstattung jener Geldleistung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, die unter Berücksichtigung der Leistungen vom AMS NÖ zu viel bezogen wurde. Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer argumentiert, er habe von der Meldeverpflichtung nichts gewusst (er sei von niemandem darauf hingewiesen worden) so ändert dies nichts an der grundsätzlichen Rückerstattungsverpflichtung, da diese bereits sich aus dem Gesetzestext ergibt.
Hinsichtlich der Frage, ob durch die Verpflichtung zur Rückerstattung von zu viel bezogenen Leistungen eine soziale Härte (insbesondere die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz) eintreten würde ist auszuführen, dass der bloße Umstand, dass eine Rückerstattungsverpflichtung gegenüber einer Person ausgesprochen werden soll, die Leistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz bezieht, nicht automatisch eine soziale Härte darstellt. Würde man derartiges nämlich annehmen, wäre im Regelfall § 14 Abs. 2 NÖ Grundversorgungsgesetz inhaltsleer und geradezu sinnlos. Hinweise auf eine soziale Härte, die eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz darstellen würde, sind aus der Aktenlage nicht im mindesten ersichtlich. Darüber hinaus trifft die verpflichtete Partei in einem derartigen Fall die Verpflichtung zur erhöhten Mitwirkung. Dies bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als die betreffende Partei von sich aus verpflichtet ist, Umstände geltend zu machen, die eine soziale Härte im geforderten Ausmaß darstellen könnten. Derartiges hat der nunmehrige Beschwerdeführer vollständig unterlassen. Der bloße Hinweis in der Beschwerde, dass der Betrag von € 893,06 für ihn sehr viel sei und er diesen unmöglich aufbringen könne, bedeutet keine soziale Härte.
Da der Beschwerde nicht Folge zu geben war, ist die Neufestlegung des spätesten Rückerstattungstermines erforderlich.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.