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LVwG-AV-913/001-2020•LVwG N LVwG-AV-913/001-2020
LVwG-AV-913/001-2020Landesverwaltungsgericht07.10.2020
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; forstbehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Erfüllungsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A und der B, beide vertreten durch die C rechtsanwälte og, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 06. August 2020, ***, betreffend einen Auftrag nach dem Forstgesetz 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der forstbehördliche Auftrag (Durchführung der Aufforstung) bis zum 30. April 2021 zu erfüllen ist.
Im Übrigen bleibt der Bescheid unberührt.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 172 Abs. 6 lit.a ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F.)
§§ 13 Abs. 8, 59 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 06.August 2020, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) A und B (in der Folge: die Beschwerdeführer) zu folgenden Maßnahmen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Melk verpflichtet Sie, zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vor-kehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen, nämlich
die Wiederbewaldung bis zum 30. November 2020,
auf folgendem Grundstück zu setzen:
Grundstücksnummer: Katastralgemeinde: Flächenausmaß:
*** *** 0,2737 ha
Die Fläche ist auf dem beiliegenden Plan eingezeichnet. Dieser Plan bildet einen wesentli-
chen Bestandteil dieses Bescheides.
Bei der Durchführung der Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind folgende Vor-
schreibungen zu erfüllen bzw. zu beachten:
1. Die Aufforstungen sind mit standortsgerechten, heimischen Laubbaumarten im Pflanzverband von 2 x 2 m durchzuführen.
2. Die Kultur ist solange zu pflegen, gegen Wildschaden zu schützen und nachzubessern, bis sie im Sinne des Forstgesetzes gesichert ist.
Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen.“
Weiters wurden Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Die Sachentscheidung stützte die belangte Behörde auf § 172 Abs. 6 lit.a iVm § 17 ForstG 1975. In der Begründung finden sich Feststellungen und rechtliche Erwägungen; die festgelegte Frist begründete die belangte Behörde nicht.
Gegen diesen Bescheid erhoben A und B rechtzeitig Beschwerde. Bei der von Landesverwaltungsgericht NÖ darüber anberaumten Verhandlung am 5. Oktober 2020 schränkten die mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Erfüllungsfrist des forstbehördlichen Auftrags ein. Begehrt wurde deren Verlängerung bis Ende April 2021, was mit Schwierigkeiten bei der Beschaffung geeigneten Pflanzgutes begründet wurde.
Der von Gericht als Zeuge geladene Bezirksförster räumte ein, dass die Beschaffung von Forstpflanzen zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwierig sein könnte (wobei er jedoch meinte, die Beschwerdeführer hätten zeitgerecht vorsorgen sollen), und bestätigte, dass auch das Frühjahr eine geeignete Zeit für die Durchführung der Auspflanzung ist.
Bis zum 30. April 2021 ist die Vornahme der vorgeschriebenen Auspflanzung jedenfalls möglich.
Dieser Sachverhalt ist unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a.anzuwendende Rechtsvorschriften
ForstG 1975
§ 172. (…)
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(…)
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
AVG
§ 13.(…)
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 59. (…)
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
b.rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde im Laufe des Verfahrens auf die Bekämpfung der Erfüllungsfrist eingeschränkt. Dies ist im Lichte des § 13 Abs. 8 AVG zweifellos zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027) kann die Erfüllungsfrist eines behördlichen Auftrags gesondert angefochten werden, sodass der Auftrag allein in Rechtskraft erwächst und die gerichtliche Entscheidungsbefugnis (§ 27 VwGVG) auf die Prüfung der Angemessenheit der Fristen (und deren Neufestsetzung) beschränkt ist (VwGH 30.01.2007, 2006/05/0247). Dies gilt in gleicher Weise im Falle der Einschränkung der ursprünglich weitergehenden Beschwerde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB 06.11.2003, 2003/07/0129; 19.05.1994, 92/07/0067) hat die nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrags angemessen zu sein, wobei Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt ist, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die gemäß § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist bleiben. Diese zum WRG 1959 ergangene Rechtsprechung lässt sich auf forstbehördliche Aufträge (welche nach dem Wortlaut des § 172 Abs. 6 ForstG 1975 die „umgehende“ Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anordnen sollen) übertragen.
Bei der dem Gericht nun obliegenden Bemessung der Erfüllungsfrist hat dieses vom Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen und damit die seit Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit zu berücksichtigen (anzumerken ist, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen hatte, sodass den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht entgegengehalten werden kann, sie hätten sich früher um die Beschaffung von Pflanzen kümmern müssen). Dies beachtend und angesichts der von den Beschwerdeführern plausibel geltend gemachten (auch vom fachkundigen Zeugen bestätigten) Schwierigkeit, kurzfristig im Herbst 2020 noch geeignete Forstpflanzen beschaffen zu können, erscheint es dem Gericht gerechtfertigt, die Erfüllungsfrist antragsgemäß bis 30. April 2021 zu verlängern. Dass bis dahin die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen (betreffend Aufforstung) möglich sein wird, steht außer Zweifel (die Verpflichtung zur Pflege und allfälligen Nachbesserung ist der Aufforstungsverpflichtung der Natur der Sache nach zeitlich nachgelagert und von der gegenständlichen Fristsetzung nicht erfasst).
Dem (eingeschränkten) Beschwerdebegehren war daher Folge zu geben. Eine darüberhinausgehende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist dem Gericht aufgrund der Beschwerdeeinschränkung verwehrt.
Eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es dabei doch um die Anwendung einer durch die widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
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