LVwG N LVwG-AV-818/009-2017

LVwG-AV-818/009-2017Landesverwaltungsgericht07.10.2020

Regest

Umweltrecht; Altlastensanierung; Feststellung; Beitragspflicht; Deponie; Beseitigung; Verwertung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-818/009-2017

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.818.009.2017

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, insofern abgeändert, als wie folgt festgestellt wird :

"Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass

  1. das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9.057 m³ nicht

dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,

  1. die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine

beitragspflichtige Tätigkeit darstellt,“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3, 6, 10 und 21 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG)

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Auf Antrag des Bundes, vertreten durch das Zollamt ***, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 26. April 2017, Zl. ***, wie folgt fest:

„Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) stellt die Bezirkshauptmannschaft

Amstetten fest, dass

  1. das auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, KG ***,

zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6.900m³ im Jahr 2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist.

  1. das auf den Grundstücken Nr. Nr. *** und ***, KG ***

zwischengelagerten Bodenaushubmaterial im Ausmaß von insgesamt 9057m³ dem

Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,

  1. die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials eine beitragspflichtige

Tätigkeit darstellt,

  1. der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG

„Erdaushub“ ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener Tonne zu zuordnen ist.“

In ihrer Begründung zu Spruchpunkt 2. und 3. verwies die belangte Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur vom 24. Jänner 2013, Zl. 2010/07/0218, wonach dem Gesetzgeber des ALSAG nicht unterstellt werden könne, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen – wozu auch deren Lagerung zu zählen sei – die der Rechtsordnung widerspreche, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Ferner spreche auch weder der Wortlaut noch der Sinn des § 3 leg. cit. für ein gegenteiliges Normenverständnis. Demzufolge unterliege auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2 Abs. 7 bzw. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen seien.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der gegenständliche Bodenaushub

(welcher als Abfall anzusehen sei) im Rahmen der genehmigten Bodenaushubdeponie der A Gesellschaft m.b.H. ohne Genehmigung zwischengelagert worden wäre und erst im Jahr 2014 seitens der zuständigen Abfallrechtsbehörde die Bewilligung für die Zwischenlagerung erteilt worden wäre, sei erwiesen, dass nicht alle erforderlichen Bewilligungen im Lagerungszeitpunkt vorgelegen hätten. Die Lagerung stelle mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit dar.

Die potenzielle Beitragspflichtige erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt feststellen:

"Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass

1)das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,

zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6. 900 m³ im Jahr

2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 kein Abfall im Sinne Des § 2

Abs. 4 ALSAG in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

(AWG 2002) ist,

2)das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,

zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9. 057 m³ nicht dem

Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,

3)die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine

beitragspflichtige Tätigkeit darstellt,

4)der gegenständliche Bodenaushub keiner Abfallkategorie gemäß § 6 ALSAG

zuzuordnen ist."

in eventu

"Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) wird festgestellt, dass

1)das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,

zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 6. 900 m³ im Jahr

2012 und im Ausmaß von 2.157 m³ im Jahr 2013 Abfall im Sinne des § 2 Abs.

4 ALSAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

(AWG 2002) ist,

2)das auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***,

zwischengelagerte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 9. 057 m³ nicht dem

Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterliegt,

die Lagerung des gegenständlichen Bodenaushubmaterials keine

beitragspflichtige Tätigkeit darstellt,

3)der gegenständliche Bodenaushub der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1

Z. 1 lit. a ALSAG "Erdaushub" ab 1. Jänner 2012 mit € 9,20 je angefangener

Tonne zuzuordnen ist."

Begründet wurden diese Anträge auszugsweise wie folgt:

„Selbst wenn man, entgegen der oben dargelegten Rechtsansicht, von der

Abfalleigenschaft des zu beurteilenden Materials ausgehen wollte, so ist damit -

entgegen den Ausführungen der Behörde - nicht von einer beitragspflichtigen

Tätigkeit auszugehen. Der VwGH hat vielmehr im Erkenntnis vom 23.04.2014,

2013/07/0269, ausgeführt, dass eine Lagerung von Abfällen nicht zwingend einer

behördlichen Bewilligung bedarf. Zur Vermeidung einer Altlastenbeitragspflicht

müssen die erforderlichen Bewilligungen vorliegen. Daher kann eine Lagerung von

Abfällen auch an einem "geeigneten" Lagerort iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 erfolgen.

Der von der Beschwerdeführerin für die Zwischenlagerung des nachweislich

unbedenklichen Materials verwendete Ort war für diesen Zweck jedenfalls geeignet.

Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Besitz der für die Lagerung

erforderlichen Genehmigung. Die Beschwerdeführerin hat bei der Behörde mit

Eingabe vom 26.11.2010 die Zwischenlagerung des Materials beantragt und in

diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 28.11.2010 die entsprechenden Unterlagen

an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten übermittelt (Beilage ./1 ). Dieser Antrag

wurde von der Behörde mit Schreiben vom 05.01.2011, GZ: ***, zur

Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass die angezeigte Maßnahme eine nicht

wesentliche Abänderung der bereits bestehenden Anlage darstellen würde und

keiner Bescheidabänderung bedürfte (Beilage ./2).

Dieses Schreiben ist als normativer Rechtsakt zu werten und lag damit im

Ablagerungszeitpunkt die erforderliche Genehmigung für die Zwischenlagerung des

Materials vor.

Da eine Altlastenbeitragspflicht für Abfälle jedoch erst ab einer dreijährigen

Zwischenlagerung besteht, ist selbst für den Fall, dass man die Abfalleigenschaft des

Materials bejahen wolle, die Altlastenbeitragspflicht jedenfalls zu verneinen. Die

Zwischenlagerung war damit keine beitragspflichtige Tätigkeit und erübrigt sich damit

auch eine Zuordnung zu einer Abfallkategorie gemäß ALSAG.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Oktober 2018, LVwG-AV-818/001-2017, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In seiner Entscheidung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensrelevante Lagerung auf dem Deponieareal nach der abfallrechtlichen Gesetzesgrundlage zu beurteilen sei und könne durch die Erklärung der Naturschutzbehörde die Kompetenz der Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde nicht verdrängt werden. Zumindest seit Inkrafttreten der DVO 2008 stelle ein Zwischenlager auf einer Deponie eine „andere Anlage“ iSd § 34 Abs. 2 leg.cit. dar und sei somit nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig. Es bestehe unzweifelhaft sowohl ein örtlicher als auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Deponie und den in den Jahren 2012 und 2013 vorgenommenen Zwischenlagerungen, hätten doch die verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf dem mit Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 09. März 2012, Zl. ***, genehmigten Deponieareal stattgefunden. Auch wären die Lagerungen ja getätigt worden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt für die Erstellung des Deponiekörpers zu verwenden, ergo zu deponieren.

In Anbetracht dessen, dass auf dieser Behandlungsanlage ein Zwischenlager für Bodenaushubmaterial auf Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 24. Juni 2014 erst am 05. August 2014 genehmigt worden sei, könne schon aus diesem Grund von einer „zulässigen“ Lagerung – ohne abfallrechtliche Genehmigung – keine Rede sein. Die Bezirksverwaltungsbehörde habe richtig erkannt, dass die Zwischenlagerungen auf der genehmigten Bodenaushubdeponie konsenslos erfolgt seien. Die nachträgliche Genehmigung eines Zwischenlagers am Deponieareal könne mangels Rechtsgrundlage weder den abfallrechtlichen Normenverstoß sanieren noch die im Jahr 2012 entstandene Beitragsschuld zu einem späteren Zeitpunkt zum Erlöschen bringen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2019, Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 04. Oktober 2018, Zl. LVwG-AV-818/001-2017, betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, und die Revision insoweit, als sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 4. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid richtet, zurückgewiesen. Diese Entscheidung wie folgt begründet:

„Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob dies der Fall ist, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG bei einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

Solche Gründe macht die Revisionswerberin in Bezug auf Spruchpunkt 1 des vom Landesverwaltungsgericht bestätigten Bescheides (Abfalleigenschaft) nicht geltend, weil der primären Annahme einer Bindung an den Feststellungsbescheid gemäß § 6 AWG 2002 nichts entgegengesetzt wird (vgl. zu dieser Bindungswirkung etwa VwGH 26.4.2013, 2010/07/0238; 25.10.2017, Ra 2015/07/0063). Die gegen die Bestätigung dieses Feststellungsbescheides durch das Landesverwaltungsgericht erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Jänner 2019, ***, zurückgewiesen. Von den verfehlten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes zu § 2 Abs. 17 ALSAG, gegen die sich die Revision zutreffend wendet (vgl. dazu nun VwGH 27.3.2019, Ra 2019/13/0002), hängt die Entscheidung unter diesen Umständen nicht ab.

Auf den vierten Spruchpunkt des vom Landesverwaltungsgericht bestätigten Bescheides geht das Zulässigkeitsvorbringen nur mit dem Hinweis ein, mangels Beitragspflicht erübrige sich eine Zuordnung zu einer Abfallkategorie.“

Die Revision war daher insoweit, als sie die Spruchpunkte 1 und 4 betrifft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Vorliegens einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.

In Bezug auf die Altlastenbeitragspflicht (Spruchpunkte 2 und 3) ergibt sich die Zulässigkeit der Revision im Besonderen aus dem Argument, eine Altlastenbeitragspflicht bestehe (ergänze: beim Lagern zur Verwertung) "erst ab einer dreijährigen Zwischenlagerung.

Die Revision ist in diesem Punkt schon deshalb auch begründet, weil der Verwaltungsgerichtshof von der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsprechung, wonach das Fehlen einer für die Zwischenlagerung erforderlichen Bewilligung zur Altlastenbeitragspflicht hinsichtlich kürzerer als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG der Beitragspflicht unterworfenen Zwischenlagerungen führe, mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. März 2019, ***, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, abgegangen ist.“

Die in der aufhebenden Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 27. März 2019, ***, lautet auszugsweise wie folgt:

„Streitpunkt des Verfahrens ist, ob auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und (im vorliegenden Fall) das nicht mehr als

dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung seit dem Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, VwSlg 18553/A, angenommen - dem Altlastenbeitrag unterliegt, „wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind“. Diese Rechtsmeinung war, wie die Revisionswerberin zutreffend geltend macht, im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 für die Entscheidung über die damals u.a. zu beurteilenden, befristeten Lagerungen im Jahr 2006 tragend. Zum Teil trifft dies auch auf die (nicht bloß Ausnahmetatbestände, sondern den Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG betreffende) Folgejudikatur zu, die aus insgesamt sechs Erkenntnissen und drei Beschlüssen besteht (die Erkenntnisse VwGH 14.11.2013, 2011/17/0132; 23.4.2014, 2013/07/0269; 26.3.2015, 2012/07/0099; 29.7.2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168/A; 28.2.2017, Ra 2016/16/0019; 28.2.2017, Ra 2016/16/0022;[…]

Vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 enthielt § 3 Abs. 1 ALSAG getrennte Beitragspflichttatbestände für das „langfristige Ablagern“ und das „Lagern“ von Abfällen, wobei als (beitragspflichtiges) „Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes“ gemäß § 2 Abs. 7 ALSAG das „länger als einjährige Lagern“ für bestimmte Zwecke galt. Zu dieser einen Grundbegriff des „Lagerns“ schon voraussetzenden Definition führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, aus, sie baue auf dem Begriff des „Lagerns“ auf, wie er in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (AWG 1990) „in Abgrenzung zum Begriff des ‚Ablagerns‘ entwickelt“ worden sei. „Zweck des § 2 Abs. 7 ALSAG“ sei „die Einbeziehung von Lagerungen“ zu bestimmten Zwecken „in die Altlastenbeitragspflicht und die Festsetzung einer zeitlichen Untergrenze von einem Jahr hiefür“.

In der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR 22. GP 307 f, wurde auf den künftigen § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zunächst im Zusammenhang mit dem Entfall der Definition eines beitragspflichtigen „Lagerns“ in § 2 ALSAG Bezug genommen:

„In § 3 Abs. 1 wird festgelegt, dass das Lagern von Abfällen zur Beseitigung länger als ein Jahr und das Lagern von Abfällen zur Verwertung länger als drei Jahre als Ablagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt. Dies entspricht auch den EG-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des diesbezüglichen Anlagenrechtes (vgl. auch § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002). Die Definition gemäß § 2 Abs. 7 kann daher entfallen.“

Der neu gefasste § 3 Abs. 1 ALSAG wurde wie folgt erläutert: „Im Hinblick auf einen erleichterten Vollzug werden das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische Zwecke verbunden sind, das Lagern von Abfällen über längere Zeit und [...] als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gesehen.“

Nach dem in diesen Erläuterungen erwähnten § 2 Abs. 7 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „‚Deponien‘ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden [...], oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a) [...]

b) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c) Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“

In der Regierungsvorlage zum AWG 2002, 984 BlgNR 21. GP 86, war dazu dargelegt worden, näher genannte Begriffsbestimmungen - darunter die für „Deponien“ - entsprächen „den Begriffen des EG-Rechts“. Gemeint war, soweit es die Deponien betrifft, der weitgehend gleichlautende Art. 2 lit. g der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (vgl. Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 20021, 2002, 45). § 2 Abs. 7 Z 4 lit. b und c AWG 2002 normieren Ausnahmen vom Deponiebegriff, der auf Dauer eingerichtete Anlagen zur Zwischenlagerung sonst als solche zur „vorübergehenden Lagerung“ erfassen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zum AWG 2002, wie zuvor schon zum AWG 1990, in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, eine „Ablagerung“ liege vor, wenn sie langfristig oder auf Dauer erfolge, während einer „Lagerung“ immanent sei, dass die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.10.1995, 95/07/0113, VwSlg 14353/A; 25.7.2002, 2000/07/0255; 29.1.2004, 2003/07/0121, VwSlg 16280/A; 26.2.2004, 2003/07/0115; 23.4.2009, 2006/07/0164; 28.1.2010, 2009/07/0210, VwSlg 17829/A; 15.9.2011, 2009/07/0154; 26.6.2012, 2008/07/0078). Die Formulierung des Deponiebegriffs im AWG 2002 entspreche diesem schon zum AWG 1990 vertretenen Verständnis (so das Erkenntnis vom 29.1.2004).

Dass eine Zwischenlagerung keine „Ablagerung“ ist, setzt etwa auch der mit der AWG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 155, eingeführte letzte Satz des § 15 Abs. 3 AWG voraus, wenn es darin heißt, eine „Ablagerung von Abfällen“ dürfe nur in hiefür genehmigten „Deponien“ erfolgen.

§ 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG knüpft - auch in der Verwendung der Begriffe „Ablagern“ und „Lagern“ - an dieses Regelungsgefüge an und verfolgt in lit. b, wie im Schrifttum schon angemerkt wurde, den Zweck, die u.a. für das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper vorgesehene Beitragspflicht auf Fälle auszudehnen, in denen die Dauer einer Zwischenlagerung das Maß überschreitet, bis zu dem sie ohne Einhaltung der Bestimmungen für Deponien zulässig ist (vgl. in diesem Sinn Eisenberger, RdU 2013, 100).

Eine Vorschrift, die kürzere Zwischenlagerungen dem Altlastenbeitrag unterwirft, existiert nicht. Dass eine solche Beitragspflicht - für den Fall ohnehin anderweitig sanktionierter Verstöße gegen Bewilligungserfordernisse, Anzeigepflichten oder Auflagen - im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 und in der ihm folgenden Judikatur angenommen wurde, beruht auf der Ansicht, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG dehne die Beitragspflicht nicht aus, sondern normiere eine Ausnahme von ihr. Im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013 wurde auf (in § 3 Abs. 1a ALSAG normierte) „Ausnahmen“ von der Beitragspflicht bestimmter in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG genannter Tätigkeiten Bezug genommen, für die es auf die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten und damit auf das Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) ankomme, und daran anschließend dargelegt, es sei „nun kein sachlicher Grund erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzung [...] für eine Altlastenbeitragsfreiheit nicht auch in Bezug auf die übrigen Tatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG erfüllt sein müsste. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist [...] -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe“.

Dem entsprechend hieß es in dem Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0041, VwSlg 19168/A, mit dem die Beitragspflicht kurzer Zwischenlagerungen auf Fälle eines bloßen Verstoßes gegen Auflagen ausgedehnt wurde, auch diesfalls liege „eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung“ vor, „der das Privileg des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG nicht zukommt“.

Diese Argumentation setzt einen Abgabentatbestand voraus, unter den Zwischenlagerungen subsumierbar sind und von dem § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG eine Ausnahme vorsieht. Das Gesetz enthält aber keinen solchen Tatbestand für vorübergehendes Lagern, und die zitierte Bestimmung gehört nicht zu den in § 3 Abs. 1a ALSAG normierten Ausnahmen von den in Abs. 1 normierten Fällen der Beitragspflicht. Sie begründet wie die im Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0115, kommentierte Regelung, an deren Stelle sie trat, eine ohne sie nicht bestehende Beitragspflicht in Fällen, für deren Behandlung „als Ablagern“ das Gesetz die Überschreitung einer bestimmten Dauer des „Lagerns“ verlangt.

Dieses Erfordernis ist auch nicht als planwidrige Lücke deutbar, die der Rechtsanwender zu schließen habe, wenn er für das Unterbleiben der Anordnung einer Beitragspflicht keinen sachlichen Grund erkennen kann (vgl. in diesem Zusammenhang die strengen Voraussetzungen für Analogieschlüsse etwa in dem vom Landesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnis VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg 19236/A). Ordnet der Gesetzgeber eine Beitragspflicht an und nimmt er bestimmte Tätigkeiten davon aus, so kann sich die (in § 3 Abs. 1a ALSAG nun ausdrücklich geregelte) Frage stellen, ob damit nur Tätigkeiten gemeint sind, für die alle nötigen Bewilligungen vorliegen. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG wirft aber nicht die Frage auf, ob der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch kürzere Zwischenlagerungen erfassen wollte und es nur planwidrig unterließ, einen diesbezüglichen Tatbestand für die Selbstberechnungsabgabe (§ 9 Abs. 2 ALSAG) ins Gesetz aufzunehmen. Ob der Rechtsanwender eine solche Planwidrigkeit aufgreifen könnte, bedarf daher keiner Erörterung.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. August 2019, LVwG-AV-818/005-2017, wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. April 2017, Zl. ***, (abermals) als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde – insbesondere auf den Seiten 18 und 19 – dargelegt, warum das Verwaltungsgericht im konkreten Fall von einer Beseitigungsmaßnahme ausgeht. Weiters wurde der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, dass das Zwischenlager im Jahr 2012 errichtet und zumindest bis zur behördlichen Überprüfung am 25. Juni 2014 betrieben worden wäre. Es wären weder technische Trennungen zwischen den Bodenaushubmaterialien der

unterschiedlichen Bauvorhaben im Lagerbetrieb errichtet, noch Aufzeichnungen

geführt, sodass diese Vorgangsweise dazu führe, dass das Lager der Abfälle zur

Beseitigung als einheitlicher Lagerbetrieb anzusehen sei, der in seiner Gesamtheit zu betrachten und nicht in einzelne Fraktionen aufgespaltet werden könne (vgl. VwGH 26.02.2015, 2012/07/0123). Demnach sei für die Berechnung der einjährigen

beitragsfreien Lagerdauer die Errichtung bzw. Betriebsaufnahme im Jahr 2012

entscheidungsrelevant. Nachdem der Lagerbetrieb jedenfalls bis 25. Juni 2014 aufrechterhalten worden wäre, wäre die einjährige beitragsfreie Zeitdauer jedenfalls überschritten, sodass eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG im konkreten Fall vorliege, weshalb die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte 2. und 3. als unbegründet abzuweisen sei.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2020, Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. August 2019, LVwG-AV-818/005-2017, (wiederum) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:

„19 Bereits rechtskräftig entschieden ist, dass das auf den genannten Liegenschaften zwischengelagerte Bodenaushubmaterial als Abfall zu beurteilen ist (Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde).

20 Strittig ist, ob das (Zwischen-)Lagern zur Beseitigung oder zur Verwertung der Abfälle erfolgte. Das ALSAG enthält keine eigene Definition dieser Begriffe (Beseitigung, Verwertung). In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, 59 BlgNR 22. GP 307, wurde ausgeführt, dass die Regelung in § 3 Abs. 1 ALSAG betreffend Lagern den „EG-rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des diesbezüglichen Anlagenrechtes (vgl. auch § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002)“ entspreche. Es entspricht daher der Absicht des Gesetzgebers, insoweit Unionsrecht und das Abfallwirtschaftsgesetz heranzuziehen.

21 Nach § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 (in der hier anwendbaren Fassung BGBl. I Nr. 9/2011) ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (z.B. die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren. In diesem Anhang wird als Verwertungsverfahren u.a. „Recycling/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen“ angeführt (R5); hiezu wird angemerkt, dies schließe die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führe, ein. Nach § 2 Abs. 5 Z 8 AWG 2002 ist „Beseitigung“ hingegen jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 des AWG 2002 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren. In jenem Anhang wird als Beseitigungsverfahren insbesondere „Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)“ genannt (D1).

22 Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 enthält vergleichbare Definitionen (Art. 3 Z 15 der Richtlinie: Verwertung; Art. 3 Z 19 der Richtlinie: Beseitigung; sowie die Anhänge I und II der Richtlinie). Mit der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 wurde die Richtlinie 2008/98/EG abgeändert. Insbesondere wurde damit in Art. 3 Z 17a der Richtlinie eine Definition des Begriffs der „Verfüllung“ aufgenommen. Zur Verwertungsmaßnahme R5 wurde nunmehr angemerkt, dies schließe u.a. die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung ein. Im Erwägungsgrund 9 wurde angeführt, es müsse eine Definition u.a. des Begriffes „Verfüllung“ aufgenommen werden, damit der Begriffsumfang klargestellt werde. Im Erwägungsgrund 13 wurde hiezu weiters ausgeführt, es solle klargestellt werden, dass sich dieser Begriff generell auf Verwertungsverfahren beziehe, bei denen geeignete, nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder für bautechnische Zwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet würden. Die für die Verfüllung verwendete Abfallmenge solle auf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Menge beschränkt sein.

23 Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 28.7.2016, Edilizia Mastrodonato, C-147/15, Rn. 38 ff, mwN) liegt das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme darin, dass ihr Hauptzweck darauf gerichtet ist, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Ressourcen erhalten werden können. Die Schonung der natürlichen Ressourcen muss der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme sein. Ist die Schonung natürlicher Ressourcen nur ein Nebeneffekt einer Maßnahme, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, kann dies die Einstufung der Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht in Frage stellen. In den Anhängen zur Richtlinie werden die gängigsten Beseitigungs- und Verwertungsverfahren angegeben, ohne dass sie eine abschließende Aufzählung aller Beseitigungs- und Verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie enthalten. Ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren kann nicht zugleich als „Beseitigung“ und als „Verwertung“ eingestuft werden. Lässt sich ein Abfallbehandlungsverfahren angesichts der bloßen Bezeichnung des betreffenden Verfahrens nicht einem oder einer einzigen der in den Anhängen der Richtlinie erwähnten Verfahren oder Verfahrenskategorien zuordnen, muss es im Licht der Ziele und der Begriffsbestimmungen der Richtlinie von Fall zu Fall eingestuft werden. Kriterien für die Beurteilung, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung einzustufen ist, sind etwa, ob die Maßnahme auch dann vorgenommen worden wäre, wenn derartige Abfälle nicht zur Verfügung gestanden hätten und deshalb auf andere Materialien hätte zurückgegriffen werden müssen; weiters etwa, ob die Abfälle gegen Bezahlung erworben wurden, was darauf hindeutet, dass der Hauptzweck der fraglichen Maßnahme die Verwertung der Abfälle ist.

24 Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Beurteilung zur Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung an (vgl. bereits VwGH 2.6.2005, 2003/07/0012, VwSlg. 16633/A).

25 Im vorliegenden Fall wurde - auf Antrag der Revisionswerberin - ein Böschungsaustausch (im Rahmen eines Schotterabbaues) in der Weise vorgenommen, dass hiezu eine Bodenaushubdeponie bewilligt wurde. Das Bodenaushubmaterial sollte in der Folge in diese Deponie - als neue Böschung - eingebracht werden.

26 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien) sind nach Anhang 2 zum AWG 2002 als Beseitigung zu beurteilen (D1). Die Rückgewinnung von anderen (als Metallen) anorganischen Stoffen ist aber nach diesem Anhang als Verwertung zu beurteilen (R5). Im Hinblick darauf, dass der Anhang nach § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 nur eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren enthält, kann die mit der Richtlinie (EU) 2018/851 vorgenommene „Klarstellung“ zum Begriff der „Verfüllung“ auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden; die Verwertung anorganischer Stoffe zur Verfüllung ist als Verwertungsmaßnahme zu beurteilen. Von dieser Ansicht ist auch bereits der österreichische Gesetzgeber anlässlich der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011, ausgegangen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1005 BlgNR 24. GP 21, wo explizit die Verfüllung zur Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube als Verwertungsmaßnahme genannt ist).

27 Somit ist die vorliegende Abfallbehandlungsmaßnahme zunächst nicht eindeutig einer einzigen der im Anhang zum AWG 2002 genannten Verfahrenskategorien zuzuordnen. Es ist daher unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien fallbezogen zu beurteilen, ob es sich um Beseitigung oder Verwertung handelt.

28 Wie die Revision zutreffend aufzeigt, wurde diese Abgrenzung bisher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht erörtert; es fehlen daher hiezu auch Feststellungen, sodass eine abschließende Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgen kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin bereits in der Beschwerde - wenn auch im Zusammenhang mit der Bestreitung der Abfalleigenschaft - ausgeführt hat, dass ihr das Material auf ihren Wunsch hin überlassen wurde, damit sie es für eigene Zwecke verwenden könne. Dieser vorgebrachte Umstand, zu dem keine Feststellungen getroffen wurden, könnte - wie der vom EuGH genannte Umstand des Erwerbs gegen Bezahlung - darauf hindeuten, dass der Hauptzweck der Maßnahme die Verwertung der Abfälle wäre.

29 Die Revision verweist weiters zutreffend darauf, dass der Ablauf der Frist für die jeweils eingebrachten Mengen gesondert zu ermitteln ist. Zwar führt eine Vermengung von Abfall mit Nichtabfall zur Abfalleigenschaft des Gesamtgemenges, wenn eine Separierung der vermengten Stoffe nicht mehr möglich ist (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/07/0123, mwN). Soweit aber - wie offenkundig hier (wenn auch bisher nur jeweils das Jahr betreffend) - feststellbar ist, wann welche Mengen eingebracht wurden, sind diese einzelnen Mengen für den Ablauf der Frist der beitragsfreien Zwischenlagerung gesondert zu beurteilen.“

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 08. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einvernahme eines informierten Vertreters der Beschwerdeführerin, sowie der Zeugen C, D und E Beweis erhoben wurde. Weiters wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu den Zln. *** sowie ***, sowie jene des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-818/001-2017 und LVwG-AV-819/001-2017 durch Verlesung in das Beweisverfahren einbezogen. Im weiteren Verhandlungsverlauf erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz zu den an ihn gestellten Beweisfragen sein Gutachten.

Am 18. September 2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und erfolgte die Befragung der informierten Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie die Einvernahme des abfallrechtsbehördlich bestellten Deponieaufsichtsorgans als Zeuge.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Mai 2008, Zl. ***, wurde der A Gesellschaft m.b.H. die Genehmigung zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe unter Vorschreibung von Auflagen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befristet bis 31. Mai 2026 erteilt. Die Endböschungen waren im ursprünglich genehmigten Projekt mit einer Neigung von 2:3 genehmigt.

Nach dessen teilweiser Auskiesung war von der Bergbauberechtigten geplant,

zur optimalen Auskiesung der Schottergrube die vorhandene Böschung insofern auszutauschen, als die bestehenden Böschungen bis max. 80 Grad aufgesteilt werden sollten und anschließend (zur Stabilität der kurzzeitig freistehenden, bis zu ca. 17 bis 18 m hohen Böschungsabschnitte) neue Böschungen durch die Verwendung von Fremdmaterial mit einer Neigung von 1:3 hergestellt werden. Der Neigungswinkel der herzustellenden Böschung ist aus standsicherheitstechnischen Aspekten notwendig.

Dadurch ergab sich eine zusätzlich gewinnbare Menge an Schotter von 213.700 m³. Das Wiederverfüllungsvolumen beträgt projektsgemäß 274.471 m³. Dieses Vorhaben wurde von der MinroG-Behörde mit Bescheid vom 06. März 2013, Zl. ***, bergrechtlich genehmigt.

Da nach Ansicht der Abfallrechtsbehörde in Vorbesprechungen die Wiederherstellung der Böschungen mit Bodenaushubmaterial als Deponie im Rechtssinn gewertet wurde, wurde von der A Gesellschaft m.b.H. bei der

Abfallrechtsbehörde eine abfallrechtliche Genehmigung für das Projekt „Ansuchen für

die Böschungsauswechslung“ beantragt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom 09. März 2012, Zl. ***, wurde für dieses Vorhaben der A Gesellschaft m.b.H. die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von 274.500 m³, unterteilt in vier Abschnitte mit einer maximalen offenen Schüttfläche von 5.000 m², erteilt.

Bei der Verwirklichung des Projektes wurden die Böschungen nur in jenem Winkel hergestellt, welcher zur Standsicherheit notwendig sind. Es war nämlich geplant, die verbleibende Abbausohle für die Errichtung eines Gewerbeparks zu nutzen, sodass es dem Willen der Beschwerdeführerin widersprochen hätte, mehr Material als notwendig in den Böschungsbereich aufzubringen.

Im Jahr 2011 wurde parallel zur Schotterentnahme Bodenaushubmaterial zugeführt und dieses seitlich außerhalb des im Betrieb befindlichen Abbauabschnittes, nämlich im Bereich des projektierten Abbauabschnittes 3, zwischengelagert. Zweck der

Zwischenlagerung war die Verwendung dieser Materialien für den geplanten

Böschungsaustausch. Das Bodenaushubmaterial fiel beim Bauvorhaben Decker/Liese-Prokop- Siedlung mit ca. 1.600 m³ an. Im Juli 2012 wurde das beim Bauvorhaben F mit einem Volumen von ca. 5.300 m³ anfallende Bodenaushubmaterial an dieser Stelle zwischengelagert.

Im Jahr 2013 wurden auf diesem Haufwerk die Bodenaushubmaterialien des

Bauvorhabens „H“ im Ausmaß von 648 m³ sowie des

Bauvorhabens „I“ mit einem Volumen von 1.509 m³ zum

gleichen Zweck gelagert.

Da zu diesem Zeitpunkt mit dem Böschungswiederaufbau noch nicht begonnen werden konnte, da eine Fertigstellung der dafür notwendigen Abbausohle noch nicht erfolgte, wurde kein Abschnitt abfallbehördlich abgenommen.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 erstattete die G GmbH die

Fertigstellungsmeldung gemäß § 63 Abs. 1 AWG 2002 für den Abschnitt 1 der

Bodenaushubdeponie.

In der mündlichen Kollaudierungsverhandlung der Abfallrechtsbehörde vom

24. Juni 2014 stellte die A Gesellschaft m.b.H. den Antrag, „für die Durchführung

der Arbeiten in den einzelnen Deponieabschnitten ein Zwischenlager auf den

jeweiligen Abbauabschnitten 1 bis 4“ zu genehmigen und gab gleichzeitig bekannt,

dass die Zwischenlagerungen mindestens 1,0 m über HGW erfolgen und dass

zwischengelagertes Material sämtlichen Eingangskontrollen der bewilligten

Bodenaushubdeponie unterliegen würden.

Da gemäß den dem Deponieaufsichtsorgan vorgelegten Beurteilungsnachweisen

zum Teil auch Bodenaushubmaterial gelagert wurde, das auf einer

Baurestmassendeponie abzulagern wäre, und im Hinblick darauf, dass keine

abfallrechtliche Bewilligung für die Zwischenlagerungen auf dem Deponieareal

vorlag, wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz

in der Verhandlung vom 25. Juni 2014 die umgehende Entfernung der

verfahrensgegenständlichen Abfalllagerungen gefordert.

Mit Verfahrensanordnung vom 05. August 2014, Zl. ***, erging an

die A Gesellschaft m.b.H. zur Herstellung des Rechtszustandes hinsichtlich der

Bodenaushubdeponie am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** und

***, ein Maßnahmenauftrag, der die Entfernung dieser auf den zukünftigen

Abbauabschnitten 3 und 4 zwischengelagerten „15.005 m³ Bodenaushub und

Baurestmassen“ im Inhalt hatte.

Letztlich wurden von der Abfallrechtsbehörde mit Bescheid vom 05. August 2014,

Zl. ***, im Bereich der bewilligten Abbausohle Bodenaushubzwischenlagerungen genehmigt und wurde von der Rechtsmittelwerberin das oben festgestellte Material auf diesen Zwischenlagerbereich verbracht. Anschließend wurde ein Teil dieser gelagerten Bodenaushubmaterialien für die Rekultivierung der erreichten bzw. fertig gestellten Abbausohlenbereiche im August 2011 (im Bereich des Deponieabschnittes 1) verwendet. Nach Schüttfreigabe durch die Abfallrechtsbehörde in der Kollaudierungsverhandlung am 20. November 2014 wurde das restliche Material im November 2014 für die (Wieder-)Herstellung der Böschungen im genehmigten Ausmaß verwendet.

Es wurde nur geeignetes Material für die Böschungswiederherstellung gelagert bzw. verwendet.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den in der Verhandlung verlesenen Akten der Verwaltungsbehörde, nämlich den Akten mit den Zl. *** und ***, aus dem MinroG-Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit der Zl. ***, aus dem Akt der Abfallrechtsbehörde zur Zl. ***, insbesondere den Aufsichtsberichten des Deponieaufsichtsorgans für die Jahre 2012 und 2013, dem Genehmigungsbescheid der Abfallrechtsbehörde vom 05. August 2014, Zl. ***, sowie aus dem von der Beschwerdeführerin an das Zollamt adressierte Schreiben vom 08. September 2014, in welchem die Anlieferungen der verfahrensrelevanten Bodenaushubmaterialien chronologisch dargestellt sind.

Der Grund für den Antrag der Rechtsmittelwerberin für die Beantragung einer Genehmigung bei der Abfallrechtsbehörde konnte aufgrund der Einvernahmen der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. September 2020 nunmehr zweifelsfrei festgestellt werden. Die bergbautechnische Notwendigkeit der zu erstellenden Böschungsneigung im Rahmen des Böschungsaustausches ergibt sich insbesondere aus dem geologischen Gutachten der J GmbH vom 17. März 2016, welches in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am

18. September 2020 vorgelegt wurde und wurde der Zweck des Vorhabens vom Zeugen L, dem behördlich bestellten Deponieaufsichtsorgan, insofern bestätigt, als dieser fachlich fundiert bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausführte, weshalb der Deponiekörper der gegenständlichen Deponie lediglich aus der Wiederherstellung der Böschungen bestehe.

Der zeitliche Ablauf der Lagerungen konnte aufgrund der vom Vertreter der Zollbehörde vorgelegten Unterlagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festgestellt werden. Der weitere Umgang mit den Materialien, insbesondere deren Umlagerung, die Verwendung eines Teiles für die Rekultivierung der teilweise erreichten Abbausohle, sowie die Herstellung der Böschung nach behördlicher Schüttfreigabe im November 2014 konnten aufgrund der Angaben des Deponieaufsichtsorgans eruiert werden und wurden dessen Aussagen von der Rechtsmittelwerberin bestätigt. Weiters entspricht dies den von L zitierten abfallrechtlichen Bescheiden und behördlichen Verfügungen, und der von der Rechtsmittelwerberin vorgezeigten Verhandlungsschrift vom 20. November 2014, dem von der Einschreiterin in der Verhandlung vorgelegten Plan „Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes für den Schotterabbau „***“, Profil A-A‘, erstellt von K am 12. Dezember 2011 und den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18. September 2020.

5. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG ordnet an:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Betreffend die Spruchpunkte 2) und 3) des beschwerdegegenständlichen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG idF BGBl I Nr. 15/2011 entscheidungswesentlich, welcher wie folgt lautet:

Dem Altlastenbeitrag unterliegen

Nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegt somit das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Beitragspflicht.

Unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in den aufhebenden Erkenntnissen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nunmehr im fortgesetzten Verfahren – losgelöst von der Zulässigkeit der Lagerungstätigkeit – abermals zu prüfen, ob die Lagerung der Abfälle zur Verwertung oder zur Beseitigung erfolgte und ob die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannte Zeitdauer bei der Tätigkeit überschritten wurde.

Zur Auslegung der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ der Abfälle ist – mangels entsprechender Regelung im ALSAG – auf die Bestimmungen des AWG 2002 zurückzugreifen (vgl. ErlRV 59 BlgNR 22. GP).

Festzuhalten ist, dass ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren nicht zugleich als „Beseitigung“ und als „Verwertung“ eingestuft werden kann (siehe Rz 23 VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0103-9).

In Ergänzung zu den vom Höchstgericht unter Rz 26 angeführten Rechtsüberlegungen darf der Vollständigkeit halber auf § 15 Abs. 4a AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 verwiesen werden, wonach eine Verwertung nur zulässig ist, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist, keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

In den Erläuterungen zur RV 1005/XXIV. GP zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 ist zur

Zulässigkeit von Verfüllungen Folgendes angeführt:

„Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn

  1. diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,

  2. eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und

  3. die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).

Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“

Der Gesetzgeber sieht – unter weiteren Kriterien, nämlich insbesondere Materialqualität und Rechtmäßigkeit – eine Verfüllung demnach als Verwertungsmaßnahme an, wenn eine Verfüllung zur Sicherung der Böschungen oder der Sohle erfolgt. Wie bereits im Erkenntnis vom 28. August 2019, Zl. LVwG-AV-818/005-2017, auf Seite 18 dargelegt können in einem bergrechtlichen Verfahren - außerhalb des AWG-Regimes - nur bergtechnisch notwendige Verwertungsmaßnahmen, wie z.B. die Sicherung der Abbauböschung, genehmigt werden, nicht aber die gänzliche Verfüllung einer Mineralgewinnungsstätte ohne bergbautechnischen Zweck (siehe ErlRV 1005 BlgNR 24. GP zu § 15 Abs. 4a AWG 2002 bzw. VwGH 14.04.2011, 2005/04/0226).

Das fortgesetzte verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Lagerungen für bergbautechnisch notwendige Maßnahmen, nämlich für die Rekultivierung der teilweise erreichten Abbausohle, sowie für die Wiederherstellung der Böschungen, dienten.

Fraglich ist, ob diese bergbautechnisch notwendige Maßnahme nicht dennoch als „Deponie“ im Rechtssinn – wie von der Abfallrechtsbehörde angenommen – anzusehen ist, und demnach eine Lagerung zur Verwirklichung einer Beseitigungsmaßnahme vorliegen würde.

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1996, Zl. 95/05/0070,

folgend wird eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen, also eine

Deponie im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 errichtet, wenn

eine Mineralgewinnungsstätte für die Ablagerung von Abfällen verwendet wird.

Die Legaldefinition des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 bestimmt, was unter „Deponie“ im Rechtssinn zu verstehen ist:

„Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

a.Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,

b.Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und

c.Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.“

Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 7 Z 1 AWG 2002 ergibt sich, dass Behandlungsanlagen Einrichtungen sind, in denen Abfälle behandelt werden. Für das Tatbestandsmerkmal der "Einrichtung" beim Begriff der Behandlungsanlage kann nichts anderes gelten als für jenes der "Anlage" beim Deponiebegriff. Das bloße (Ab)Lagern von Abfällen stellt keine Deponie dar, weil zum Begriff der Deponie eine von den Abfällen verschiedene Anlage gehört. Es ist daher davon auszugehen, dass das bloße (Ab)Lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage und auch keine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 1 und 4 AWG 2002 ist. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 2002 nicht (VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0054 mwN).

Unterscheidungskriterium zwischen dem bloßen Ablagern und einer Deponie ist die Verwendung einer bereits vor der Ablagerung vorhandenen Anlage zur Ablagerung von Abfällen oder die Errichtung einer solchen Anlage (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0125).

Welches technische Mindestmaß eine Anlage im Einzelfall aufweisen muss, damit eine Deponie vorliegt, ist weder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 noch der vorliegenden Judikatur eindeutig zu entnehmen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101, kann abgeleitet werden, dass über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen notwendig sind, um von einer Deponie im Rechtssinn sprechen zu können. In dieser Entscheidung wurden beispielsweise die Einbringung von Rohren zur Drainagierung, die Abtragung von Humus, sowie die Errichtung einer Böschung als solche Maßnahmen angeführt.

Die Frage, ob eine Deponie im Rechtssinn vorliegt, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Rechtsfrage, die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage zu entscheiden ist. Sie ist nicht von einem Sachverständigen zu beantworten. Zwar kann der Sachverständige bei der Ermittlung des Sachverhaltes behilflich sein, welche deponietechnischen Maßnahmen im Zuge der Schüttung gesetzt werden (bzw. wurden). Ob aber ein bestimmter Sachverhalt unter Deponie oder sonstige Ablagerung zu subsumieren ist, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde (bzw. Verwaltungsgericht) vorzunehmende Wertungsfrage.

Die Abfallrechtsbehörde hat im konkreten Fall das Vorliegen einer Deponie im Rechtssinn angenommen. Aus dieser Rechtsansicht kann - mangels Vorliegen eines im ALSAG-Verfahren bindenden Feststellungsbescheides iSd § 6 Abs. 6 AWG 2002 - nicht geschlossen werden, dass dadurch per se eine solche vorliegt.

Für die Abgrenzung einer Deponie von einer sonstigen Schüttung ist auf den Hauptzweck der Maßnahme abzustellen (vgl. Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 47 zu § 2). Wesentlich wäre somit (auch) der Wille des für die Schüttung Verantwortlichen, eine Deponie betreiben zu wollen. Durch die vorsorgliche Antragstellung bei der Abfallrechtsbehörde, das Projekt (auch) abfallrechtlich genehmigten zu lassen, kann ein solcher Wille der Beschwerdeführerin jedoch nicht erkannt werden, insbesondere deshalb, als beantragt wurde, den Böschungsaustausch bewilligen zu wollen, nicht aber die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie. Berücksichtigt werden muss, dass die abfallrechtliche Antragstellung auf Genehmigung des Vorhabens lediglich aufgrund der Rechtsmeinung der Abfallrechtsbehörde erfolgte, es liege eine Deponie im Rechtssinn vor.

Für Bodenaushubdeponien, insbesondere für jene unter 35 000 m³, sieht der Gesetz- geber diverse Ausnahmebestimmungen vor (§ 48 Abs. 4 Z 2 AWG 2002). Unter Berücksichtigung dieser rechtlich vorgesehenen Erleichterungen ergibt sich, dass eine Bodenaushubdeponie unter 35 000 m³ keine Deponieeinrichtungen iSd § 33 DVO 2008, wie insbesondere eine Umzäunung, aufzuweisen hat.

In dem der Gesetzgeber auch für Bodenaushubdeponien unter 35 000 m³ eine Bewilligungspflicht im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgesehen hat, brachte er zum Ausdruck, dass er auch solche Deponien, an welche aus technischer Sicht gemäß DVO 2008 sehr geringe Anforderungen gestellt werden, der behördlichen Genehmigung und Aufsicht unterstellen wollte. Unter Berücksichtigung, dass bei einer nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtigen, ortsfesten Behandlungsanlage von einem weiten Anlagenbegriff iSd § 2 Abs. 7 Z 1 leg. cit. auszugehen ist (vgl. Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², K 4 zu § 37) ist zu schließen, dass eine (Deponie-)Anlage nicht nur dann verwirklicht wird, wenn umfangreiche technische Einrichtungen – vor Beginn der Schüttungen – errichtet werden.

Wesentlich ist im gegenständlichen Fall, dass die Aufbringung des Bodenaushubmaterials zur Wiederherstellung der Böschungen und zur Rekultivierung der Abbausohle im unbedingt bergbautechnisch notwendigen Ausmaß erfolgte.

Es lag zwar in diesem Zeitpunkt bereits eine abfallrechtliche Genehmigung als „Deponie“ vor, welche sich in diesem Zeitpunkt in der „Errichtungsphase“

befand. Dass der bergbautechnische Zweck im Vordergrund steht, ergibt sich auch aus dem bewilligten zusätzlichen Abbauvolumen von 213.700 m³. Dem gegenüber steht ein „Deponievolumen“ von 274.000 m³ (unter Berücksichtigung, dass die zur Standsicherheit notwendigen Böschungsneigungen bei der Wiederherstellung der Böschungen - mangels gewachsenen Bodens - flacher auszuführen sind).

Wie dargelegt kann nur ein bestimmtes Abfallbehandlungsverfahren vorliegen, welches aufgrund einer Einzelfallbetrachtung zu bestimmen ist.

Unbestritten wurde von der Beschwerdeführerin die Lagerung der Abfälle getätigt, um das Material in weiterer Folge für die Herstellung der Böschungen – im bergbautechnisch notwendigen Ausmaß – zu verwenden. Aus all den angeführten Gründen geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die verfahrensinkriminierte Maßnahme nach den zitierten Bestimmungen als Verwertungsmaßnahme zu werten und unter den Tatbestand „Lagern von Abfällen zur Verwertung“ iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG zu subsumieren ist, sodass die beitragsfreie Lagerdauer drei Jahr beträgt.

Wie festgestellt wurde mit dem verfahrensgegenständlich relevanten Material vor dem Herbst 2014 mit der Rekultivierung der teilweise erreichten Abbausohle begonnen. Nach behördlicher Schüttfreigabe wurde das verbleibende Material im November 2014 für die Wiederherstellung der Böschungen verwendet, sodass die dreijährige Zwischenlagerdauer nicht überschritten wurde, weshalb die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG nicht erfüllt hat und spruchgemäß zu entscheiden ist.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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