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LVwG-AV-525/001-2020•LVwG N LVwG-AV-525/001-2020
LVwG-AV-525/001-2020Landesverwaltungsgericht07.10.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 26. März 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz - FSG, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten ab der Abnahme des Führerscheins, mithin bis einschließlich 29. Dezember 2020 entzogen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Mandatsbescheid vom 3. Jänner 2020, ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2019 auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ab (Spruchpunkt 1.), entzog ihm die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und zwar bis einschließlich 29.06.2020, sohin auf die Dauer von 6 Monaten (Spruchpunkt 2.), und ordnete an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe (Spruchpunkt 3.). Darüber hinaus wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit und die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge aufgetragen (Spruchpunkt 4.).
Infolge einer seitens des Beschwerdeführers erhobenen Vorstellung bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Spruchpunkte 2. bis 4. des Mandatsbescheides, wobei sie begründend davon ausgehend, dass Beschwerdeführer, obwohl er ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, einer durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei erfolgten Aufforderung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung keine Folge leistet habe.
Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen mit dem Vorbringen entgegen, dass die Voraussetzungen für eine Aufforderung i.S.d. § 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 StVO nicht gegeben gewesen seien.
Mit hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2020, LVwG-S-1082/001-2020, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt, er habe sich am 29. Dezember 2019 zwischen 09.30 und 09.45 Uhr in ***, Kreuzungsbereich ***/ ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organs der Bundespolizei geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt (Landesklinikum ***) diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, obwohl er den Pkw mit Kennzeichen PKW *** zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt habe und vermutet werden konnte, dass er sich dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12. März 2019, ***, rechtskräftig schuldig erkannt, sich am 31. Dezember 2018 geweigert zu haben, der Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist grundsätzlich auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FSG sind insbesondere dann erfüllt, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person nach § 7 Abs. 1 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Vorheriger Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsache i.S.d. Abs. 1 hat es insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b begangen hat (Z 1). Insoweit wurde der Beschwerdeführer unstrittig - den Anlassfall (am 29. Dezember 2019 in ***) – rechtskräftig bestraft und sind die Behörde wie das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden, sodass vom Vorliegen einer entsprechenden Tatsache auszugehen ist (VwGH 14.3.2000, 99/11/0244; 11.4.2000, 99/11/0289). Schon aufgrund der dieser Bestrafung zukommenden Bindungswirkung kann im nunmehrigen Verfahren nicht mehr mit Erfolg releviert werden, dass diese Übertretung (mangels Befugnis der einschreitenden Organe, dem Beschwerdeführer einem Arzt vorzuführen) nicht begangen wurde.
Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Ausschlaggebend ist demnach das Gesamtverhalten des Betroffenen bis zum Zeitpunkt der (jeweils letzten) Anlasstat (VwGH 16.12.2004, 2004/11/0139; 24.6.2005, 2004/11/0013), sodass schon dem klaren Gesetzeswortlaut nach Verwaltungsübertretungen sogar dann in die Wertung miteinzubeziehen sind, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits getilgt waren. Auch insoweit sind die Behörde wie das Gericht an die jeweils rechtskräftigen Entscheidungen gebunden, ohne diese nochmals einer Prüfung unterziehen zu dürfen (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).
Hinsichtlich der erforderlichen Wertung bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle insofern eine Ausnahme, als die Wertung (i.S.d. § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum oder einer fixen Untergrenze normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen mit einer Entziehung vorzugehen.
Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser beträgt für den Fall, dass beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 (hier begangen am 31. Dezember 2018) wurde, mindestens zwölf Monate (§ 26 Abs. 2 Z 2 FSG), sodass der Spruch in Stattgebung der Beschwerde entsprechend zu korrigieren war. Ausschlaggebend ist, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bezug der Straftat zu einem nachweislichen Lenken bzw. einer Inbetriebnahme nur bezogen auf die Anlasstat, nicht hingegen auf die Vortat erforderlich ist (ebenso ausdrücklich auf die „Begehung einschlägiger Alkoholdelikte“ abstellend VwGH 31.1.2019, Ra 2018/11/0231).
Hinsichtlich der angeordneten flankierenden Maßnahmen stützt sich die belangte Behörde auf § 24 Abs. 3 FSG, wonach solche im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO anzuordnen sind. Zumal der belangten Behörde hier kein Ermessen zukommt, konnte der Beschwerdeführer auch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich im Übrigen (hinsichtlich Entziehungsdauer und Anordnung flankierender Maßnahmen) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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