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LVwG-AV-938/001-2020•LVwG N LVwG-AV-938/001-2020
LVwG-AV-938/001-2020Landesverwaltungsgericht05.10.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrechte; subjektiv-öffentliche Rechte; Grundgrenze;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. Juni 2020,Zl. ***, mit der die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. April 2020,Zl. ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
C, wohnhaft in ***, *** (im Folgenden „Bauwerber“), ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft Einlagezahl ***, Katastralgemeinde ***, Bezirksgericht ***, bestehend aus den Grundstücken *** Gärten (Gärten) und *** Gärten (Gärten) im Ausmaß von gesamt 1800 m2 und der Liegenschaftsadresse *** und ***.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des an diese Liegenschaft im Osten direkt angrenzenden Grundstücks ***, Katastralgemeinde ***, Bezirksgericht *** mit der Liegenschaftsadresse ***.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 22. September 2020)
1.2. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 beantragte der Bauwerber beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Nebengebäudes, den Umbau eines Nebengebäudes, die Errichtung von zwei Einfriedungen und die Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf den Grundstücken *** und ***.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 wurden die Anrainer über das eingelangte Bauansuchen informiert und ihnen die Möglichkeit gegeben, eventuelle Einwendungen innerhalb von zwei Wochen einzubringen.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Einwendungen, brachte vor, dass die Grenzen rechtlich nicht gesichert seien, sie im Jahr 2017 keine Möglichkeit bekommen habe, in die Akten der Liegenschaft des Bauwerbers Einsicht zu nehmen, die Einfriedung über die Grundstücke *** und *** verlaufe und die Ausführung der Einfriedung nicht der Baubewilligung entspreche und nicht vollständig sei. Auch die ostseitige Einfriedung sei nicht vollständig, wobei die Beschwerdeführerin auf freilaufende Hunde ohne Aufsicht verwies. Hinsichtlich des ostseitigen Hundezwingers brachte sie Lärm- beziehungsweise Geruchsbelästigung vor. Aufgrund ständiger Niveauveränderungen stimmten die Gebäudehöhen nicht mehr und es rinne Niederschlagswasser auf ihr Grundstück ab. Die Auffahrt zur Garage entspreche nicht der Baubewilligung und die Zufahrt zum Grundstück *** sei nur provisorisch angeschüttet. Niederschlagswässer rönnen auf öffentliches Gut. Es sei lediglich eine Dachrinne beim Wohngebäude vorhanden, die restlichen Dachwässer würden nicht abgeleitet, auf Grundstück *** sei kein Sickerschacht vorhanden und Niederschlagswasser rinne auf ihr Grundstück bzw. auf öffentliches Gut ab. Es habe keine Endkollaudierung der Kleinkläranlage stattgefunden, die Kleinkläranlage sei für ein Haus mit vier Bewohnern nicht ausreichend und stelle eine ständige Lärm- und Geruchsbelästigung dar. Bezüglich des Schwimmbades seien Beckengröße, Filteranlage und die Ableitung der Abwässer ungeklärt. Im Übrigen würden alle bisherigen Einwände laut Korrespondenz aufrechterhalten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. April 2020, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Einhaltung verschiedener Auflagen erteilt. Im Rahmen der Begründung wurde auch auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen und erörtert, warum auf diese nicht näher einzugehen sei bzw. warum diese sich als nicht berechtigt erwiesen.
Mit E-Mail vom 15. Mai 2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristerstreckungsantrag in Bezug auf die Berufungsfrist und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters. Begründend führte sie aus, ein Bediensteter der Gemeinde habe ihr im Jänner 2017 und am 11. Februar 2020 die Einsichtnahme in die Einreichpläne und Baubeschreibungen verwehrt. Sie habe keine der in der Vorprüfung angeführten Unterlagen gesehen. Die für die Errichtung von Gebäuden gesetzlich vorgeschriebenen sichtbaren Grenzen seien nicht bzw. nicht mehr vorhanden. Sie sei von wesentlichen Abänderungen der Baubewilligung vom 23. Februar 2017 nicht informiert worden: Die Garage sei nicht aus vorgefertigten Holzbauwänden, sondern aus Ziegel hergestellt worden. Das Dach sei kein Pultdach in Brettsperrholzkonstruktion mit Kiesbeschüttung. Der derzeit bestehende Neubau sei höher als 6 m, was nicht der maximal erlaubten Gebäudehöhe gemäß Bauklasse I entspreche. Sowohl das Ober- als auch das Untergeschoß würden als Wohnraum benützt. Die Ableitung der Schmutzwässer sei bis heute nicht geklärt, das Wasserrechtsverfahren sei nicht abgeschlossen und die Kleinkläranlage nicht endkollaudiert. Die Niederschlagswässer würden nicht auf Eigengrund zur Versickerung gebracht, sondern rönnen mangels ausreichender Dachrinnen auf ihr Grundstück bzw. auf öffentliches Gut. Seit Baubeginn fänden ständige nicht bewilligte Geländeveränderungen statt, dadurch komme es zu Abrinnen von Niederschlagswasser auf ihr Grundstück bzw. auf öffentliches Gut. Da im Lageplan die ursprünglichen Höhen und die neuen Höhen nicht dargestellt seien, stimmten die Höhen der Gebäude nicht. Auch der Bereich hinter der Garage auf Grundstück *** sei mit fugenoffenen Steinzeugbelägen befestigt. Entlang der Grundstücksgrenzen ostseitig, ausgenommen im Bereich der Garage, sei eine Einfriedung aus Metallwänden errichtet worden. An den Unterkanten sei das Geländeniveau provisorisch aufgeschüttet bzw. mit Holzplatten abgedeckt worden. Durch die Metallwände sei die Lärmbelästigung durch die Schaltung der Kleinkläranlage auf ihrem Grundstück schlimmer als vorher. Das Nebengebäude auf Grundstück *** sei ein alter Baucontainer aus rostigem Stahl, der mit Holz verkleidet worden sei, was nicht erlaubt sei. Es sei kein Fundament vorhanden. Der Container werde nachweislich als Wohnraum genutzt. Dach- und Oberflächenwässer würden nicht auf Eigengrund zur Versickerung gebracht und es liege keine Muldenversickerung vor. Die Zufahrt sei mit Schotter aufgeschüttet. Niederschlagswässer rönnen auf öffentliches Gut. Alle Einwände laut bisheriger Korrespondenz blieben aufrecht. Das Bauverfahren weise Verfahrensfehler auf, weil eine Bauverhandlung innerhalb von nur fünf Werktagen anberaumt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. Juni 2020, Zl. ***, gab die belangte Behörde dem Fristerstreckungsantrag und der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Berufungsfrist nicht erstreckbar sei und setzte sich mit den einzelnen Berufungspunkten im Detail auseinander; weiters kam die Behörde zum Ergebnis, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht beachtlich oder nicht zutreffend seien.
1.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 27. Juli 2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 28. Juli 2020, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte die Abänderung im Sinne einer Nichterteilung der Baubewilligung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Nach Ausführungen betreffend den Verfahrensgang und ihre Parteistellung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Sie habe die Unzumutbarkeit von Emissionen ausgehend von der Kleinkläranlage aufgezeigt. Der Beschwerdeführerin sei nicht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen gewährt worden, die in der Vorprüfung vom 21. Februar und 4. Februar 2020 erwähnt werden. Am 11. Februar 2020 sei der Beschwerdeführerin keine Einsicht in die Bauunterlagen gewährt worden. Auch wenn die Grenze zwischen den Grundstücken *** und *** im Grenzkataster eingetragen sei, sei es unverzichtbar, dass diese sichtbar sein müsse, weil ansonsten die Bauführung nicht genau ausgeführt werden könne und die Einhaltung der Abstände zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei. Die auf dem Grundstück *** ausgeführte Kleinkläranlage sei nicht endkollaudiert. Es komme zu unzumutbaren Immissionen durch eine ständige Geruchbelästigung auf ihrem Grundstück. Außerdem komme es zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung, die durch zwei Einfriedungen durch Metallwände erheblich verschlimmert würden.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27. August 2020, eingelangt am 28. August 2020, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Sie nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte, ihr keine Folge zu geben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in diesen Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. September 2020, in deren Rahmen vom Verhandlungsleiter der Beschwerdeführerin anhand der Einreichunterlagen vom 24. Dezember 2019 das Bauvorhaben anhand des Einreichplanes erläutert wurde. Es wurde hervorgehoben, dass es sich dabei um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde auf das Vorbringen in bisherigen Schriftsätzen verwiesen. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde auf die Ausführungen in den ergangenen Entscheidungen und dem Vorlageschriftsatz verwiesen. Übereinstimmend wurde festgehalten, dass ein Grenzfeststellungsverfahren nicht anhängig sei.
Mit Bauantrag vom 27. Dezember 2019 beantragte der Bauwerber beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Nebengebäudes, den Umbau eines Nebengebäudes, die Errichtung von zwei Einfriedungen und die Veränderungen der Höhenlage des Geländes auf den Grundstücken *** und ***. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin über das eingelangte Bauansuchen informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, eventuelle Einwendungen innerhalb von zwei Wochen einzubringen.
Gegen den bewilligenden Bescheid des Bürgermeisters erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einwendungen sowie rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Gegen den die Berufung abweisenden Bescheid erhob sie rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, das sie auf die unter Punkt 1.3. angeführten Gründe stützte.
Dieser Sachverhalt ergibt sich Großteils aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.
…
(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:
…
6. bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
…
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
…
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen; …
§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. …
§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
…
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
…
6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;
…
§ 19. … (1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund
ist kein Grenzkataster vorhanden:
-einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,
oder
zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind.Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.
Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.
…
§ 21. (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.…
§ 48. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie
-Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang:
Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0066).
Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.
Auch im gegenständlichen Fall sind nur die Einwendungen und Behauptungen zu prüfen, die in der Beschwerde angeführt sind. Einwendungen, die im behördlichen Verfahren erhoben wurden, sich in der Beschwerde aber nicht wiederfinden, sind nicht mehr zu prüfen.
Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektivöffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.
Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen (vgl. VwGH 2010/05/0167 und VwGH 2010/05/0223; sowie VwGH 2012/05/0080 und VwGH 2012/95/0025). Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081).
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
3.1.2. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs:
Aus der Beschwerde geht nicht hervor, wodurch sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör als verletzt erachtet. Wie festgestellt, wurde sie im Sinne des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom Bauvorhaben informiert und ihr nach dieser Bestimmung die Möglichkeit gegeben, Einwendungen zu erheben. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht. Der behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.
3.1.3. Zur behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht:
Als Partei des Bauverfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 AVG das Recht, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.
Der von der Beschwerdeführerin behauptete Verfahrensmangel, dass ihr dieses Recht verwehrt wurde, indem ihr am 11. Februar 2020 keine Akteneinsicht gewährt wurde, liegt nicht vor. Insbesondere hatte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichtes am 30. September 2020 die Möglichkeit, in die gesamten Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen.
3.1.4. Zur mangelnden Sichtbarkeit der Grundstücksgrenze:
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Grenze zwischen den Grundstücken *** und *** sichtbar sein müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie damit kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend macht.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 primär anhand des Grenzkatasters zu entscheiden hat und im vorliegenden Fall die Grenzen im Grenzkataster erfasst sind. Auch ist hervorzuheben, dass ein Grenzfeststellungsverfahren nicht anhängig ist.
3.1.5. Zur monierten Kleinklärlage:
Gemäß § 1 Abs. 3 NÖ BO 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommen. Eine Kleinkläranlage ist weder bewilligungs-, noch anzeige-, noch meldepflichtig und ist nicht Verfahrensgegenstand. Demnach kann sie in gegenständlichem Bauverfahren auch nicht bewilligt werden.
Soweit sich die Beschwerde auf eine mangelnde Kollaudierung oder von der Kleinkläranlage ausgehende Immissionen bezieht, geht sie am Verfahrensgegenstand vorbei, sodass ihr auch aus diesem Punkt kein Erfolg beschieden ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
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