LVwG N LVwG-AV-1062/001-2020

LVwG-AV-1062/001-2020Landesverwaltungsgericht05.10.2020

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Feststellung; Verfahrensrecht; Parteibeschwerde; Rechtsverletzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1062/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1062.001.2020

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 18. August 2020, Zl. ***, betreffend Erlöschensfeststellung sowie Zurückweisung eines Fristverlängerungsansuchens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen:

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 27 Abs. 1 lit f, Abs. 6, 29 Abs. 1 und 112 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)

§§ 9 Abs. 1, 24, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 130 Abs. 1, Art. 132, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2012, ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem A einerseits die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der unter Postzahl *** eingetragenen Wasserkraftanlage durch Errichtung und Betrieb einer Fischwanderhilfe und andererseits die naturschutzbehördliche Bewilligung für diese Anlage. Als Bauvollendungsfrist wurde jeweils ein Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 bestimmt.

Mit Bescheid vom 18. August 2020, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) unter Spruchteil I. fest, dass die oben angeführte wasserrechtliche Bewilligung erloschen sei, wobei keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben wurden. Außerdem wurde im Spruchteil II. das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2020 auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist jenes Bescheides als verspätet zurückgewiesen.

Begründend gab die belangte Behörde zunächst den Verfahrensablauf wieder. Dabei wird festgehalten, dass die Anlage nicht termingerecht fertiggestellt worden sei, wobei dem ersten Fristverlängerungsantrag vom 27.01.2016 wegen verspäteten Einbringens bereits „formell nicht stattgegeben“ hätte werden können; die Behörde hätte jedoch „gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG der Fertigstellung der Fischaufstiegshilfe zuletzt bis 31.12.2019 entgegen gesehen“. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Fertigstellung nicht erfolgt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 mitgeteilt, dass er aus Kostengründen in den nächsten fünf Jahren nicht vorhätte, mit dem Bau zu beginnen und um neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist um fünf Jahre ersucht hätte.

Weiters werden eine betreffend das Fristverlängerungsansuchen abschlägige Stellungnahme des gewässerbiologischen Amtssachverständigen und die Äußerungen des Beschwerdeführers hiezu wiedergegeben.

Nach Zitat der einschlägigen Rechtsvorschriften kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass aufgrund der Versäumnis der Bauvollendungsfrist das „Wasserbenutzungsrecht für die Fischwanderhilfe“ gemäß § 27 Abs. 1 lit f WRG 1959 als erloschen anzusehen sei. Aufgrund der Ausführungen des gewässerbiologischen Amtssachverständigen werde nicht mehr „von §§ 112 Abs. 1 letzter Satz und 121 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. Gebrauch gemacht“. Betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist wird angemerkt, dass dies ein rechtzeitiges, d.h. vor Fristablauf gestelltes Ansuchen voraussetze.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein am 20. August 2020 zugestellt (angekreuzt ist die Übernahme durch einen Mitbewohner).

Mit Anbringen vom 17. September 2020, bei der belangten Behörde per E-Mail eingebracht am 18. September 2020, erklärte A, gegen den Bescheid vom 18. August 2020, ***, „Einspruch“ zu erheben; er beabsichtige ein Neuansuchen (dem Stand der Technik entsprechend) für die Fischwanderhilfe einzubringen. Er ersuche daher, „den Löschungsbescheid auszusetzen“.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Eingabe vom 17. September 2020 als Beschwerde unter gleichzeitigem Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vor.

2. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellung und Beweiswürdigung

Die unter 1. (Sachverhalt) getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

(…)

(…)

(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche

mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der

anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines

Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien

ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(…)

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(…)

Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit

Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur

Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums

Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes-

oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst

nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2. 3 Rechtliche Beurteilung

Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, um bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Wesen einer – wie gegenständlich nur in Betracht kommenden – Bescheid-beschwerde in Form einer Parteibeschwerde besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv- öffentlicher Rechte durch den Bescheid einer Verwaltungs-behörde. Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Essentiell für eine Bescheidbeschwerde ist somit die Behauptung einer Rechtsverletzung, welche zumindest möglich sein muss. Insoweit ist hierauf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde/Revision (vgl. zB 11.9.2017, Ro 2017/17/0019; 30.4.2018, Ra 2017/01/0418) übertragbar.

Daher ist eine Parteibeschwerde nur insoweit zu prüfen, als die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welches dem Beschwerdeführer zukommt, behauptet wird (vgl. zB VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

Nach Lage des Falles kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Eingabe trotz deren Bezeichnung als „Einspruch“ dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde vorgelegt hat, ergibt sich doch daraus, dass der Einschreiter damit den genannten Bescheid bekämpfen möchte, wenigstens was den Spruchteil I. (Erlöschensfeststellung) anbelangt.

Allerdings wird darin die Rechtswidrigkeit und die damit verbundene Verletzung eines dem Beschwerdeführer zustehenden Rechtes nicht Geltend gemacht.

Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die belangte Behörde zu Unrecht den Erlöschungsgrund des § 27 Abs. 1 lit f WRG 1959 angenommen hätte oder zu Unrecht keine Kollaudierung unter Anwendung des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 vorgenommen hätte. Der Beschwerdeführer hat auch nie im Verfahrensverlauf bestritten, sondern vielmehr selbst vorgebracht, dass die Anlage noch gar nicht in Angriff genommen wurde. Ebenso wenig behauptete er, rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag hinsichtlich der mit dem Bewilligungsbescheid festgelegten Bauvollendungsfrist gestellt zu haben, was – wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat – Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung über ein Fristverlängerungsbegehren ist.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde mangels Behauptung einer möglichen Rechtsverletzung unzulässig ist. Darüber hinaus erweist sich das Begehren als unstatthaft, da ein „Aussetzen des Löschungsbescheides“, um währenddessen die wasserrechtliche Bewilligung für ein anderes Projekt zu erwirken, im Gesetz nicht vorgesehen ist (wobei bemerkt sei, dass die Erlöschensfeststellung dem nach Darstellung des Beschwerdeführers geplanten Neuansuchen ohnedies nicht entgegensteht).

Da bereits aufgrund dieser Umstände feststeht, dass die Beschwerde des A gegen den Bescheid vom 18. August 2020, *** zurück- zuweisen ist, brauchte dem Beschwerdeführer die nach der Aktenlage prima facie verspätete Einbringung seines Rechtsmittels (bei Wirksamkeit der Ersatzzustellung am 20. August 2020 wäre letzter Tag der 4-wöchigen Beschwerdefrist der 17. September 2020 gewesen und damit die am 18. September 2020 per E-Mail eingebrachte Beschwerde verspätet) nicht mehr vorgehalten zu werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu klären, vermochte sich das Gericht doch auf eine widerspruchsfreie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Judikaturbelege) bzw. eine klare Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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