LVwG N LVwG-AV-282/001-2019

LVwG-AV-282/001-2019Landesverwaltungsgericht01.10.2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Einkommen; Zuflussprinzip;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-282/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.282.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29.01.2019, ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 01.02.2019 bis längstens 31.07.2019 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 5, 6, 7, 7a, 8, 9, 10, 17 und 20 NÖ Mindestsicherungsgesetz – NÖ MSG

(LGBl. 9205-0 idF. LGBl. 23/2018)

§ 1 NÖ Mindeststandardverordnung – NÖ MSV

§§ 1, 2 und 3 der Eigenmittelverordnung

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 17.01.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen

Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes dahingehend stattgegeben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 01.02.2019 bis längstens 31.07.2019 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 321,77 erhält.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene und mit 14.02.2019 datierte Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die zugesprochene Mindestsicherungs-leistung falsch berechnet sei. Die Behörde würde überdies nicht ausführen, warum für den Kalendermonat Jänner eine Mindestsicherung nicht gewährt werde, außerdem sei nicht erkennbar, warum für die übrigen Monate ein Betrag von € 321,-- gewährt werde. Im Jänner 2019 habe die Beschwerdeführerin kein Einkommen mehr bezogen, das Dienstverhältnis sei mit Ablauf des Dezembers (gemeint vermutlich: Dezember 2018) abgelaufen.

Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und der Zuspruch einer höheren Leistung sowie eine diesbezügliche Begründung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Grundsätzlich ist vorweg auszuführen, dass eine allfällige unzureichende Begründung aufgrund der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen keinen Grund für eine Bescheidbehebung darstellt. Unzureichende Begründungen können von der Rechtsmittelbehörde (in konkreto durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) nachgeholt werden. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung eine Unrichtigkeit des Spruches (in konkreto der Höhe der zugesprochenen Leistung) ergeben, ist ebenfalls im Rechtsmittelweg eine Berichtigung zulässig.

Darüber hinaus ist auf das Beschwerdevorbringen wie folgt einzugehen:

Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, dass für den Kalendermonat Jänner 2019 Mindestsicherung überhaupt nicht zugesprochen worden sei. Hiezu ist zunächst auf § 6 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz in der zur Anwendung gelangenden Fassung zu verweisen, wonach als Einkommen alle Einkünfte gelten, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen. In diesem Zusammenhang ist auch auf das sogenannte Zuflussprinzip hinzuweisen, wonach Geldflüsse an die antragstellende Person in jenem Kalendermonat zu berücksichtigen sind, in dem die Geldflüsse bzw. der Geldfluss tatsächlich (faktisch) stattfindet.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Kalendermonat Dezember 2018 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und wurde das Entgelt für Dezember 2018 am 04.01.2019 in der Höhe von € 1.184,36 an die nunmehrige Beschwerdeführerin überwiesen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass trotz des Umstandes, dass es sich dabei um die Entlohnung für die Tätigkeit für Dezember 2018 gehandelt hat, der überwiesene Betrag im Kalendermonat Jänner 2019 zugeflossen ist und daher für diesen Kalendermonat dieser Betrag auch bei der Berechnung der Leistung für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung berücksichtigt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund dieser Überweisungshöhe ein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für Jänner 2019 nicht besteht.

Hinsichtlich der übrigen Monate führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass ihr nicht klar sei, warum die Mindestsicherung nur mit dem Betrag von rund € 321,-- bemessen worden sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Aus dem im Verwaltungsakt inneliegenden Berechnungsblatt ergibt sich eindeutig, dass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten grundsätzlich vom höchstmöglichen Betrag pro Monat (€ 885,47) ausgegangen ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass laut Aktenlage eine tägliche Unterstützung durch das AMS in Höhe von € 18,79 (ergibt pro Monat einen Betrag von € 563,70) geleistet wird. Damit ist im Wege der Bedarfsorientierten Mindestsicherung lediglich der Differenzbetrag – eben in Höhe von € 321,77 – zu leisten. Ein Anspruch auf beide Leistungen in voller Höhe (Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von € 885,47 sowie Unterstützungsleistung durch das AMS in Höhe von € 563,70 pro Monat) ist gesetzlich nicht vorgesehen, dies würde einen monatlichen Betrag von über € 1.400,-- netto ergeben und damit einen deutlich höheren Betrag als viele Personen durch eine Vollzeitarbeitsleistung erzielen können.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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