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LVwG-S-1281/001-2020•LVwG N LVwG-S-1281/001-2020
LVwG-S-1281/001-2020Landesverwaltungsgericht30.09.2020
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hund; Leiden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. September 2020 über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), folgende Entscheidung verkündet:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 150,-- zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 975,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein
Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 75,-- vorgeschrieben.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Zeit: 11.03.2020, 13:50 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben – laut vorliegender Anzeige – am 11.03.2020 um 13.50 Uhr in ***, ***, am Gelände des Tierschutzhauses einem Hund (Spitzrüde) ungerechtfertigt Leiden zugefügt, da Sie absichtlich auf ihn eingetreten haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz“
Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe von € 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz verhängt sowie ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 75,-- vorgeschrieben.
Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Hund, eine weißer deutscher Spitz, noch jung und verspielt sei. Er sei ein paar Mal aus dem Garten entwischt um anderen Hunden nachzulaufen. Die kleine offene Stelle im Zaun habe er zugemacht. Er habe einmal einen Anruf aus dem Tierschutzhaus erhalten, dass sein Hund dort sei. Er habe ihn gleich abgeholt und an die Leine genommen. Er sei ganz außer sich gewesen, weil er die Leine nicht gewöhnt sei, und habe er ihn an sich gezogen, nicht fest, um ihm keine Leiden zuzufügen, sondern um ihn in den Schoß zu legen um ins Auto einzusteigen.
Die Strafe sei nicht gerechtfertigt, wäre er ein Tierfeind, hätte er sich kein Haustier zugelegt.
Er ersuche daher, ihm diese hohe Strafe zu erlassen, weil er seinem Hund kein Unrecht getan habe.
Das Landesverwaltungsgericht für NÖ hat am 16. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer eine Beweisaufnahme erfolgte durch Einvernahme der Zeugin C und B sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und den Gerichtsakt.
Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 11.03.2020, 13.50 Uhr, trat der Beschwerdeführer seinen angeleinten Hund (kleiner weißer Spitz) auf dem Vorplatz des Tierschutzhauses ***, sodass dieser etwa einen Meter weggeschleudert wurde.
Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte aus, dass durch diese Behandlung dem Hund jedenfalls ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurden, möglicherweise auch Schmerzen, Schäden und schwere Angst. Die Maßnahme sei völlig unangemessen gewesen und habe zudem keinerlei erzieherischen Wert gehabt, indem durch die verstrichene Zeit der Hund keine Verknüpfung zwischen Fehlverhalten und Strafe habe herstellen können.
Im Gegenstand wurde den Aussagen der Zeugin C, welche nachvollziehbar und detailgetreu waren, mehr Glauben geschenkt als dem schriftlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher die Verwaltungsübertretung in Abrede stellte. So ist kein Grund denkbar, warum die Zeugin eine ihr nicht bekannte Person zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung bezichtigen und sich dadurch selbst einer behördlichen Verfolgung wegen Falschaussage aussetzen sollte, während es dem Beschuldigten freigestanden ist, seine Verantwortung ohne Gefahr von strafrechtlichen Konsequenzen frei zu wählen.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leid oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Gemäß § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als Vorsatz zu werten, sodass schon aus diesem Grund ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommt.
Die nunmehr verhängte Strafe erscheint (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschuldigten und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Bezirkshauptmannschaft hat ein Einkommen des Beschuldigten von € 2.000,-- der Strafbemessung zugrunde gelegt, welcher Einschätzung der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist.
Es lagen weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vor.
Indem sich die verhängte Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nur im untersten Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens bewegen (Geldstrafe bis zu 7.500 Euro), erübrigen sich weitere Erwägungen zur Strafhöhe (vgl. VwGH 25.1.1993, 92/10/0419).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).
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