LVwG N LVwG-AV-533/002-2020

LVwG-AV-533/002-2020Landesverwaltungsgericht30.09.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; begleitende Maßnahme; Bindungswirkung; besonders gefährliche Verhältnisse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-533/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.533.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.05.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.05.2020, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 und 3 iVm § 25 Abs 1 und 3, § 26 Abs 2a sowie § 29 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben sei und er sich innerhalb der

festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

In der Begründung ihrer Entscheidung legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2020 um 22:35 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** gelenkt habe und beginnend bei Strkm *** bis *** versucht habe, ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied zu gering gewesen und ein Überholen daher nicht zustande gekommen sei. Zuvor habe der Beschwerdeführer, beginnend bei Strkm *** bis ***, den erlaubten Sicherheitsabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug bei Weitem unterschritten, sodass ein gefahrloses Anhalten nicht möglich gewesen sei. Zwischen Strkm *** und *** sei der Beschwerdeführer bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit einer Geschwindigkeit von etwa 130 km/h gefahren, wobei die Messung im Zuge des Nachfahrens mit dem nicht geeichten Tacho des Streifenwagens erfolgt sei. Bei Strkm *** habe der Beschwerdeführer bei einer dort befindlichen Fahrbahnkuppe ein Fahrzeug überholt, obwohl er nicht habe einsehen können, ob ein gefahrloses Überholen möglich sei. Weiters sei er zwischen Strkm *** und ***, bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gefahren, wobei auch hier die Messung im Zuge des Nachfahrens mit dem nicht geeichten Tacho des Streifenwagens erfolgt sei.

Es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25.02.2020, ***, rechtskräftig wegen Übertretung des § 16 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) nach § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft worden sei. Mit dieser Bestrafung stehe für die belangte Behörde die Übertretung des Überholverbotes gemäß § 16 Abs 2 StVO bindend fest und liege im Fall des Beschwerdeführers eine „Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vor.

Der Beschwerdeführer habe die notwendige Vorsicht außer Acht gelassen, indem er zu einem Zeitpunkt, als absolute Dunkelheit geherrscht und starker Wind geweht habe, mit einem mit vier Personen besetzten PKW mit einem Überholvorgang auf Höhe des Strkm *** der *** begonnen habe, den er erst bei Strkm *** beenden habe können. Da die Fahrbahnkuppe bei Strkm *** beginne und bei Strkm *** ende, habe er sich zum Ende des Überholvorganges, welcher ca. 600 Meter betragen habe, nicht einwandfrei davon überzeugen können, ob sich ihm hinter der Fahrbahnkuppe ein entgegenkommendes Fahrzeug näherte. Obwohl dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass durch sein Verhalten andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, habe er dennoch das beschriebene Überholmanöver durchgeführt.

Im Lichte der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter welchen die verfahrensgegenständliche Tat begangen worden sei, sei anzumerken, dass ein Überholen von Fahrzeugen vor einer Kuppe ohne freie Sicht auf den dahinter weiter verlaufenden Fahrbahnbereich, sohin ohne Sicht auf den möglicherweise herannahenden Gegenverkehr oder etwaige andere auf der Fahrbahn befindliche Hindernisse als Inbegriff der Schaffung gefährlicher Situationen im Straßenverkehr anzusehen sei. Ausgehend von diesen Überlegungen sei die Tat als besonders verwerflich anzusehen, da der Beschwerdeführer dadurch das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet habe. Er sei daher verkehrsunzuverlässig.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er kein Verhalten gesetzt habe, das an sich geeignet gewesen wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder das als besonders rücksichtslos einzustufen wäre. Vor allem sei ihm nicht die Übertretung von mehreren Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen vorzuwerfen.

Im Strafbescheid vom 25.02.2020, ***, sei der von der belangten Behörde zusätzlich erhobene Vorwurf, er habe nicht einsehen können, ob ein gefahrloses Überholen möglich gewesen sei, gerade nicht gemacht worden. Ein solcher Vorwurf sei auch unbegründet. Obgleich der Überholvorgang an einer unübersichtlichen Straßenstelle erfolgt sein möge, bedeute dies noch nicht, dass ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen wäre. Schon gar nicht wären die Sichtverhältnisse „besonders schlecht“ oder „bei weitem nicht ausreichend“ gewesen bzw. könne dieser vermeintliche Umstand aus dem Straferkenntnis auch nicht abgeleitet werden. Das Straferkenntnis alleine rechtfertige die Annahme eines Verhaltens nicht, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Im Gegenteil zeige die verhängte Geldstrafe von nur 25 Euro für einen Verstoß nach § 16 Abs 2 StVO klar und deutlich, dass kein Verhalten gesetzt worden sei, das geeignet gewesen wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung offensichtlich die Stellungnahme des Meldungslegers zugrunde gelegt, welche in wesentlichen Teilen unrichtig sei. Seinen eigenen Beweisanträgen zur Einvernahme der Zeugen D und E zum Beweis dafür, dass sein Überholmanöver in keiner Weise geeignet gewesen sei, den zum Vorfallszeitpunkt nicht vorhandenen entgegenkommenden Verkehr zu gefährden, sei die belangte Behörde in vorgreifender Beweiswürdigung nicht nachgekommen und habe ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet.

Im Besonderen seien die Ausführungen des Meldungslegers zum Überholvorgang nicht nachvollziehbar. Dieser vermeine, der Überholvorgang sei bei Strkm *** begonnen worden und hätte er bis zu seinem Abschluss 600 m benötigt. Dazu im Widerspruch habe der Meldungsleger ausgeführt, der Überholvorgang sei bei Strkm *** beendet gewesen. Wären tatsächlich 600 m für den Überholvorgang erforderlich gewesen, so hätte der Überholvorgang bei Strkm *** enden müssen, der nach Ansicht des Meldungslegers am Ende der Kuppe zu verorten wäre. Richtigerweise habe der Überholvorgang weit vor Beginn der Kuppe abgeschlossen werden können. Gerade der Umstand, dass er seinen ersten Überholvorgang aufgrund eines ausdrücklich angeordneten Überholverbots abgebrochen habe, zeige, dass er keinen Überholvorgang unter den von der belangten Behörde angenommenen gefährlichen Verhältnissen vorgenommen habe.

Weiters übersehe die belangte Behörde bei Bewertung der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der (unrichtig angenommenen) Verhältnisse, dass tatsächlich keine konkrete Gefahr vorgelegen habe.

Darüber hinaus habe die belangte Behörde völlig unberücksichtigt gelassen, dass seit dem fraglichen Vorfall bereits mehr als drei Monate vergangen seien, er sich in dieser Zeit und auch vor dem fraglichen Vorfall tadellos verhalten habe, sich im Strafverfahren geständig gezeigt und die Verantwortung für sein Handeln übernommen und sich sogar beim Meldungsleger für sein Verhalten entschuldigt habe.

Es sei nicht anzunehmen, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde.

Da schon der Entzug des Führerscheins rechtswidrig sei, sei die angeordnete Maßnahme der Nachschulung in gleicher Weise unzulässig.

Die Beschwerde richtet sich zudem gegen den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.05.2020 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Festgehalten wird zunächst, dass der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 24.06.2020, LVwG-AV-533/001-2020, abgewiesen worden war.

Vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ wurde am 19.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch die Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zur Geschäftszahl ***, Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen F, G, D und E sowie Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Kraftfahrtechnik. Die Befundaufnahme durch den Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien nicht beanstandet und auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Zu den zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit vorherrschenden Witterungsverhältnissen wurde die schriftliche Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 22.06.2020 eingeholt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B.

Am 06.02.2020, um 22:35 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, einen VW Caddy mit 102 PS, welcher mit weiteren drei Personen, unter ihnen der Zeuge D als Beifahrer, besetzt war, auf der *** in *** in Fahrtrichtung ***.

Nach Verlassen des Ortsgebietes von *** versuchte der Beschwerdeführer das vor ihm fahrende und vom Zeugen E gelenkte Fahrzeug, zu dem er im Bereich zwischen Strkm. *** und *** den erforderlichen Sicherheitsabstand unterschritten hatte, zu überholen. Dieses Überholmanöver zwischen Strkm. *** und *** wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge abgebrochen und reihte er sich danach wieder hinter dem Fahrzeug des Zeugen E ein, wobei seine Fahrgeschwindigkeit in der ab Strkm *** kundgemachten 70-km/h-Beschränkung 104 km/h betrug.

Nach dem Ende der 70-km/h-Beschränkung setzte der Beschwerdeführer im Bereich zwischen Strkm. *** und *** erneut zum Überholen an, wobei der Überholvorgang unter Einhaltung einer durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit von ca. 125 km/h zwischen 400 m und 600 m betrug und vor der bei Strkm. *** beginnenden Fahrbahnkuppe beendet wurde.

Gegen Ende dieses Überholvorganges kam dem Beschwerdeführer aus der Gegenrichtung ein Fahrzeug entgegen, welches das wieder auf dem rechten Fahrstreifen eingereihte Fahrzeug des Beschwerdeführers passierte.

Der oben beschriebene Sachverhalt wurde vom Meldungslegers G, der ab dem Ortsende von *** mit dem von ihm gelenkten Dienstfahrzeug, in dem sich weiters der Zeuge F befand, in einem Abstand von 200 bis 300 m hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers fuhr, beobachtet. Die jeweils gemessenen Geschwindigkeiten wurden dabei vom nicht geeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesen.

Nachdem die vom Beschwerdeführer und vom Zeugen E gelenkten Fahrzeuge von den Polizeibeamten bei Strkm. *** angehalten werden konnten, wurden die Fahrzeuglenker einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und von der beabsichtigten Anzeigenerstattung wegen mehrerer Übertretungen der StVO in Kenntnis gesetzt. Im Anschluss daran sind die Zeugen F und G die oben beschriebene Strecke nochmals abgefahren, um den von ihnen jeweils festgestellten Übertretungen die Tatortbeschreibungen zuzuordnen.

Zur Tatzeit war die Fahrbahn an der Tatörtlichkeit trocken, bei einer Lufttemperatur von ca. 3,5°C. Aus nordwestlicher Richtung wehte ein Wind mit mittleren Windgeschwindigkeiten von 20 bis 25 km/h und Windspitzen von 35 bis 45 km/h. Der Himmel war zu sieben Achtel bis acht Achtel bedeckt.

Dem Beschwerdeführer wurde schließlich mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 25.02.2020, ***, zur Last gelegt, er habe als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, am 06.02.2020, 22:35 Uhr,

1. im Gemeindegebiet von *** auf der Gemeindestraße ***, *** von Strkm. *** bis *** aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung ***, ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf die geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering war,

2. im Gemeindegebiet von *** auf der Gemeindestraße ***, *** von Strkm. *** bis *** aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung ***, keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre,

3. im Gemeindegebiet von *** auf der Gemeindestraße ***, *** nächst Strkm. *** aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung ***, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz von 20 % – die Messung sei durch Nachfahren mit dem nicht geeichten Tacho des Streifendienstwagens erfolgt – 104 km/h betragen.

4. im Gemeindegebiet von *** auf der Gemeindestraße ***, *** nächst Strkm. *** aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung ***, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle (Fahrtbahnkuppe) überholt, obwohl die Fahrbahn nicht durch eine Sperrlinie geteilt gewesen sei, und sei er

5. im Gemeindegebiet von *** auf der Gemeindestraße ***, *** von Strkm. *** bis *** aus Richtung *** kommend in Fahrtrichtung *** auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz von 20 % – die Messung sei durch Nachfahren mit dem nicht geeichten Tacho des Streifendienstwagens erfolgt – 125 km/h betragen.

Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß § 16 Abs 1 lit b StVO (Spruchpunkt 1), § 18 Abs 1 StVO (Spruchpunkt 2), § 52 lit a Z 10a StVO (Spruchpunkt 3), § 16 Abs 2 lit b StVO (Spruchpunkt 4) und § 20 Abs 2 StVO (Spruchpunkt 5) angelastet und wurden über ihn Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt 1 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO von 25 Euro/20 Stunden, zu Spruchpunkt 2 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO von 35 Euro/16 Stunden, zu Spruchpunkt 3 gemäß § 99 Abs 2d StVO von 70 Euro/24 Stunden, zu Spruchpunkt 4 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO von 25 Euro/11 Stunden und zu Spruchpunkt 5 gemäß § 99 Abs 2d StVO von 30 Euro/13 Stunden verhängt.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung:

Der dem Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich zunächst aus der zeitnah erstellten Anzeige des Zeugen G vom 14.02.2020, ***. Die Feststellungen zu den Witterungsverhältnissen zur Tatzeit sind der oben zitierten, unbedenklichen Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik entnommen.

Unstrittig ist, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Beschwerdeführer am 06.02.2020, um 22:35 Uhr an den in der Anzeige beschriebenen Tatörtlichkeiten gelenkt wurde und dieser bei seiner Fahrt auf der *** im Bereich des Strkm. *** ein Fahrzeug überholte.

Festzuhalten ist, dass seitens der belangten Behörde in der hier angefochtenen Entscheidung zur Frage des Vorliegens besonders gefährlicher Verhältnisse keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden. So wird der Beginn des Überholvorganges bei Strkm. *** angenommen, während in der dazu erstatteten Anzeige dazu lediglich angegeben wird, der Beschwerdeführer habe „auf Höhe des StrKm ***, bei einer dortigen Fahrbahnkuppe einen PKW überholt“. Widersprüchlich dazu sind auch die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid übernommenen Ausführungen des Meldungslegers in der Stellungnahme vom 21.04.2020, in welcher angegeben wird, dass der Beschwerdeführer „auf Höhe des StrKm *** mit dem Überholvorgang eines vor ihm fahrenden PKW’s“ begonnen habe, „den er erst bei StrKm ***“ habe „beenden“ können, sodass der Überholvorgang „ca. 600 Meter“ betragen habe. Zumal die belangte Behörde auch die in der Anzeige angegebenen gemessenen Geschwindigkeiten – ohne Abzug der hier relevanten Messtoleranzen – als die vor und nach dem Überholvorgang gefahrenen Geschwindigkeiten ins Treffen führte, wurde auch die konkrete Geschwindigkeit beim Überholvorgang nicht festgestellt, die Rückschlüsse auf dessen Dauer und Länge zugelassen hätte.

Wenngleich bei der führerscheinrechtlichen Beurteilung der besonders gefährlichen Verhältnisse bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht, muss auch diese durch ein hinreichend konkretisiertes Sachverhaltssubstrat untermauert werden.

Im Rahmen ihrer Einvernahmen haben die Zeugen F und G ihren gleichbleibenden Abstand zu den verfolgten Fahrzeugen mit „gefühlsmäßig“ 200 Meter (F) bzw. mit 200 bis 300 Meter (G) angegeben. Laut Zeugen F hat der Beschwerdeführer nach dem Ende des 70 km/h-Bereiches – dieser endet ca. bei Strkm. *** – zum Überholen angesetzt. Diese Aussage deckt sich im Wesentlichen mit jener des Beschwerdeführers, wonach er sein Überholmanöver unmittelbar nach dem Ende der 70 km/h-Beschränkung begonnen und dabei den „Schwung aus der Bergabfahrt mitgenommen“ habe. G verortet den Beginn des Überholmanövers bei ca. Strkm. ***. Laut seiner Aussage hätten beide Fahrzeuge aus dem 70 km/h-Bereich heraus beschleunigt und nach dem Ende des Überholmanövers eine Geschwindigkeit von 156 km/h, abgelesen vom nicht geeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges, erreicht, wobei diese Messung in Bezug auf das überholte Fahrzeug erfolgt sei.

Die Zeugen E – Lenker des überholten Fahrzeuges – und D – Beifahrer im Fahrzeug des Beschwerdeführers – konnten das hier relevante Überholmanöver im Hinblick auf die Tatörtlichkeit nicht klar einordnen – beide verorteten diese unmittelbar nach dem Ende des Ortsgebietes von *** – und zu Dauer sowie Länge des Überholvorganges nur vage Angaben machen bzw. hatte das erkennende Gericht den Eindruck, dass diese nicht in der Lage waren, den Ablauf des Überholmanövers nachvollziehbar darzustellen. Der Zeuge E gestand im Übrigen zu, es könne durchaus sein, dass er während des Überholvorgangs auch sein Fahrzeug beschleunigt habe.

Auch der Zeuge F konnte zur Dauer des Überholvorganges nur ungefähre Angaben („vielleicht waren es zwei/drei Sekunden vielleicht waren es auch 10 Sekunden“) machen.

Der Beschwerdeführer führte zur Länge des Überholvorganges aus, dass er „relativ zügig“ überholt hätte und vor der Kuppe wieder auf der rechten Fahrspur gewesen sei. Erst nach Beendigung des Überholvorganges habe er auf der Kuppe ein entgegenkommendes Fahrzeug gesehen, welches ihn, seiner Einschätzung nach, nach ein paar Sekunden passiert habe. Dass der Überholvorgang bereits vor der Fahrbahnkuppe beendet war, lässt sich auch den Angaben des Zeugen F entnehmen, da die Lichter des entgegenkommenden Fahrzeuges nach dem nach rechts Schwenken des Beschwerdeführers sichtbar waren, eine Schätzung, wo sich dieses Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt genau befunden habe, laut Zeugen F von ihrer Position aus jedoch schwer möglich gewesen sei. Laut Zeugen G sei das Fahrzeug nach dem Abschluss des Überholmanövers vor der Kuppe dann entgegengekommen, wobei der Zeuge F damals gemeint hätte, dass das jetzt knapp gewesen sei. Würde dieser Überholvorgang, so der Zeuge G, an der beschriebenen Stelle von einem „normalen Fahrzeug“ durchgeführt werden, würde sich das dort ohne Probleme ausgehen. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gelenkte untermotorisierte Fahrzeug, noch dazu mit vier Personen besetzt, sei das aber eine knappe Angelegenheit gewesen.

Die Beschreibung der Tatörtlichkeit und die Berechnungen zu Sichtstrecke sowie Überholmanöver basieren auf dem im Verfahren eingeholten und in der Verhandlung unwidersprochen gebliebenen technischen Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik, welches nach einer vom Sachverständigen vor der Verhandlung durchgeführten Besichtigung der Tatörtlichkeit erstattet wurde.

Aufgrund der nicht exakten Feststellbarkeit des Beginns der Überholstrecke, der different beschriebenen Geschwindigkeiten sowie einer Überholstrecke zwischen 400 und 600 Meter wurden vom kraftfahrtechnischen Sachverständigen verschiedene Überholvarianten durchgerechnet. Ausgehend von einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 125 km/h und einer Überholstrecke von 400 Meter hätte das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug 11,5 Sekunden benötigt, um diese Fahrstrecke zurückzulegen. Ein möglicher Gegenverkehr legt unter Berücksichtigung der in diesem Bereich erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h in 11,5 Sekunden eine Strecke von 319 Meter zurück. Daraus ergibt sich in der für den Beschwerdeführer günstigsten Fallkonstellation, dass eine ausreichende Sicht von ca. 700 Meter zu Beginn des Überholmanövers erforderlich gewesen wäre und diese ab Strkm. *** bis zur Fahrbahnkuppe bei Strkm. ***, jedenfalls, gegeben war.

Die gefahrene Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges am Ende des Überholmanövers von 125 km/h trifft jedoch keine Aussage zur effektiven Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, die in diesem Bereich somit weit höher gewesen sein musste, was gegenständlich die Überholzeit aber auch die Überholstrecke deutlich verringern würde.

Infolge widersprüchlicher Angaben auch zur Frage, ob und in welchem Ausmaß der Zeuge E sein Fahrzeug während des Überholvorganges beschleunigte, konnte auch keine exakte Differenzgeschwindigkeit herausgearbeitet werden. Ein durchschnittlich motorisiertes Fahrzeug, wie jenes des Beschwerdeführers, wäre laut kraftfahrtechnischem Amtssachverständigen aber selbst bei einem Beginn der Überholstrecke bei Strkm. *** und bei Erreichen einer Differenzgeschwindigkeit von 20 km/h in der Lage, dieses Manöver mit einer maximalen Überholzeit von 10 Sekunden innerhalb der Gesamtsicht bis zur Fahrbahnkuppe von 600 Meter knapp abzuschließen.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachfolgendes:

Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Als verkehrszuverlässig gilt eine Person zufolge § 7 Abs 1 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß Abs 3 Z 3 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Gemäß § 24 Abs 1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs 3 Z 7 besitzt.

Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde zufolge § 24 Abs 3 begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO.

(…) Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. (…)

Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 25.02.2020 ist das erkennende Gericht an die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Strafverfügung angelasteten Verwaltungsübertretungen gesetzt hat, gebunden.

Im konkreten Fall besteht die Bindung nur hinsichtlich der Verwirklichung der Delikte an sich und hat das erkennende Gericht zu beurteilen, ob besonders das vom Beschwerdeführer gesetzte und von der belangten Behörde ins Treffen geführte Überholmanöver geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte.

§ 7 Abs 3 Z 3 FSG enthält eine demonstrative Aufzählung von Umständen, die geeignet sind, „besonders gefährliche Verhältnisse“ zu begründen. Beispielhaft wird etwa das „Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen“ erwähnt.

Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit „unter besonders gefährlichen Verhältnissen" ist dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolgt, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat (VwGH 2006/02/0040).

Darauf, ob im konkreten Fall einzelne Straßenbenützer tatsächlich konkret gefährdet wurden, kommt es nicht an (VwGH 96/11/0144).

Es mag zwar zutreffen, dass ein Überholmanöver bei Dunkelheit und im Bereich einer Fahrbahnkuppe an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verkehrssituationen herbeizuführen, das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer den Überholvorgang durchaus bereits 800 Meter vor der Fahrbahnkuppe begonnen haben konnte und damit eine ausreichende Sicht bis zum voraussichtlichen Ende des Überholvorganges bestand. Nach im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht war der verfahrensgegenständliche Überholvorgang auch bereits vor der Fahrbahnkuppe beendet. Im Übrigen muss ein überholender Fahrzeuglenker bei der Berechnung seiner Überholstrecke auch nicht damit rechnen, dass der Lenker des überholten Fahrzeuges seine Geschwindigkeit entgegen § 15 Abs 5 StVO erhöht.

Auch wenn das erkennende Gericht an die unter Spruchpunkt 4 des Straferkenntnisses vom 25.02.2020 erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach § 16 Abs 2 lit b StVO gebunden ist, so ist auch festzuhalten, dass mit diesem Tatvorwurf kein konkreter Vorhalt in Bezug auf eine besondere Rücksichtslosigkeit oder das Hervorrufen besonders gefährlicher Verhältnisse verbunden war und gemäß § 99 Abs 3 li a StVO lediglich eine Geldstrafe von 25 Euro verhängt wurde. Losgelöst davon konnten auch die vor dem erkennenden Gericht einvernommenen Personen keine nachvollziehbaren und belastbaren Aussagen tätigen, die einen eindeutigen Rückschluss auf die Eignung des Überholmanövers des Beschwerdeführers zur Herbeiführung besonders gefährlicher Verhältnisse bzw. auf eine bejahende Rücksichtslosigkeit des Verstoßes erlauben und die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG rechtfertigen würde.

Der Beschwerde war der Erfolg daher nicht zu versagen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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