LVwG N LVwG-AV-595/001-2020

LVwG-AV-595/001-2020Landesverwaltungsgericht25.09.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; Führerschein; Nicht-EWR-Staat; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-595/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.595.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch

HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.02.2020, GZ. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß

§ 23 Abs. 3 Führerscheingesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.05.2019 wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, geboren am ***, syrischer Staatsangehöriger, vom 31.10.2018 auf Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM, B aufgrund seines syrischen Führerscheins mit der Führerscheinnummer *** abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde auf Grund des Ergebnisses der kriminaltechnischen Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins Bedenken gegen die Authentizität des Führerscheines habe. Eine Voraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund einer in einem Nicht-EWR- Staat erteilten Lenkberechtigung sei neben anderen Voraussetzungen der Nachweis des Vorliegens einer derartigen Lenkberechtigung. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer nicht führen können und er habe auch keine anderen geeigneten Unterlagen vorgelegt.

Am 08.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz. Zum Nachweis für seine Lenkberechtigung legte der Beschwerdeführer wiederum den auf ihn lautenden syrischen Führerschein, ausgestellt vom Verkehrsamt ***, Führerscheinnummer ***, für die Klasse B sowie eine Bestätigung des syrischen Innenministeriums, Nr. ***, mit angehefteter Übersetzung vor.

Ebenfalls beigelegt war ein Formular „Ärztliche Untersuchung gemäß § 8 FSG“ vom 30.10.2018, aus welchem die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 hervorgeht.

Mit Email der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 15.07.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die syrische Bestätigung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher in Österreich übersetzen zu lassen und die Bestätigung samt Übersetzung im Original im Bürgerbüro anzugeben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine kurze Erklärung abzugeben, wie er zu der Bestätigung der syrischen Führerscheinbehörde gekommen sei.

Mit Schreiben vom 22.07.2019 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Landeskriminalamt Niederösterreich den syrischen Führerschein, Nr. ***, sowie die syrische Bestätigung, Nr. ***, samt beglaubigter Übersetzung zur kriminal- und urkundentechnischen Untersuchung vor.

Im Untersuchungsbericht vom 25.09.2019, GZ *** führt das Landeskriminalamt NÖ betreffend die syrische Bestätigung aus, dass es sich bei der gegenständlichen „Bescheinigung“ um ein mit arabischen Schriftzeichen bedrucktes Blatt Papier handle, Stempelabdrücke seien angebracht und die Personalisierung sei handschriftlich erfolgt. Beim Vordrucktext des fraglichen Formulars seien Abweichungen zu den bereits zahlreich ho untersuchten Drucksorten festzustellen. Die handschriftlichen Einträge seien augenscheinlich „von einer Person“ gesetzt, wobei das Formular von zumindest zwei Personen ausgefüllt werden sollte. Zum einen vom Antragsteller im oberen vorgedruckten Abschnitt mit Datum und eigenhändiger Unterschrift, die jedoch fehle, und zum anderen im unteren Teil durch einen Bediensteten des Verkehrsamtes.

Unüblich und nicht nachvollziehbar seien auch ein Datumseintrag mit „lateinischen Ziffern“ und die zu erwartenden, fehlenden Gebührenmarken.

Die Befunde würden dafürsprechen, dass die Bestätigung eventuell gekauft sei.

Das Formular weise auch keine für die Rechtsgültigkeit in Österreich zwingend erforderliche Beglaubigung der zuständigen österreichischen Botschaft auf. Da diese nicht vorliege, sei die „Bestätigung“ in Österreich nicht rechtsgültig und daher auch kein Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung. Die Angaben im Untersuchungsbericht vom 12.02.2019 den Führerschein betreffend würden vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Mödling unter in Kenntnissetzung dieses Untersuchungsberichtes davon informiert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung abgewiesen werden müsse, sollte nicht binnen einer Frist von zwei Wochen durch Vorlage weiterer Urkunden, insbesondere solcher über die vom Beschwerdeführer absolvierte Ausbildung und erfolgreich abgelegte Prüfung, ein eindeutiger Nachweis über den Besitz der Lenkberechtigung erbracht werden.

Am 31.12.2019 ersuchte der Beschwerdeführer per Email um Fristverlängerung, da es noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde weitere Beweise dafür, dass er im Besitz einer echten und nicht gefälschten syrischen Lenkberechtigung sei, zu beschaffen. Mit Email vom 02.01.2020 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Frist um zwei Wochen verlängert worden sei.

Mit Schreiben vom 14.01.2020 stellte die ausgewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens durch die syrische Vertretungsbehörde in Österreich, Botschaft der Arabischen Republik Syrien, ***, ***. Dem Antragsteller sei es als anerkannter Flüchtling nicht möglich und auch nicht gestattet, selbst die syrische Botschaft aufzusuchen um den Führerschein auf Echtheit überprüfen zu lassen. Von der Landespolizeidirektion sei eine Fälschung behauptet worden, ohne eine Stellungnahme bzw. Gutachten über die Echtheit des syrischen Führerscheins von syrischen Behörden einzuholen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.02.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 08.07.2019 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf Grund seines syrischen Führerscheins Nr. *** abgewiesen. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Mödling zusammenfassend aus, dass aufgrund des von ihm vorgelegten Führerscheins und der Bestätigung des syrischen Innenministeriums nach dem Ergebnis der kriminalpolizeilichen Untersuchung der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung nicht gegeben sei. In Bezug auf das Vorbringen, die Behörde habe die Überprüfung des syrischen Führerscheins durch die syrische Vertretungsbehörde in Österreich unterlassen, wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Untersuchung des Führerscheins durch das Landeskriminalamt Niederösterreich vornehmen habe lassen, die Prüfungsberichte schlüssig sowie nachvollziehbar seien und somit von einer weiteren Untersuchung Abstand genommen werden könne.

Darüber hinaus treffe den Antragsteller im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen könne. Da er selbst nach Aufforderung keine anderen geeigneten Unterlagen zum Nachweis seiner Lenkberechtigung vorgelegt habe, könne nicht festgestellt werden, dass er über eine aufrechte syrische Lenkberechtigung verfüge, weshalb der Antrag auf Umschreibung der Lenkberechtigung abzuweisen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertreterin am 08.05.2020 – aufgrund des gemäß § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG) unterbrochenen Fristenlaufes - fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer - eventuell nach Verfahrensergänzung – die österreichische Lenkberechtigung zu erteilen.

Begründend führte sie dazu aus, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht nach § 37 AVG, wonach sie den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat, verletzt habe.

Die Behörde habe dem Beschwerdeführer im Sinne der Mitwirkungspflicht aufgetragen, geeignete Unterlagen zum Beweis der Echtheit der Urkunde vorzulegen. Der Behörde sei bekannt, dass der Beschwerdeführer Konventionsflüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist und ihm in Österreich Schutz vor politischer Verfolgung in seinem Heimatland gewährt wurde. Dem Beschwerdeführer sei es aus diesem Grund gar nicht möglich, zumutbar und auch untersagt, die syrische Vertretungsbehörde in Österreich selbst aufzusuchen. Der Beschwerdeführer sei aus seinem Heimatland geflohen und habe lediglich seinen Führerschein bei seiner Flucht als Dokument mitgenommen.

Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer den Beweisantrag gestellt, die Behörde möge den Führerschein durch die syrische Vertretungsbehörde auf die Echtheit der Urkunde verifizieren lassen. Die Behörde vermeinte, sie hätte die Urkunde bereits vom NÖ Landeskriminalamt überprüfen lassen, dies sei ausreichend und es wäre die Aufgabe des Beschwerdeführers den Beweis der Echtheit zu erbringen. Der Beschwerdeführer habe aber bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass er als Konventionsflüchtling die syrische Botschaft nicht aufsuchen dürfe und daher nicht in der Lage sei, einen anderen tauglichen Beweis als den Führerschein selbst zu erbringen.

Die Möglichkeiten des Beschwerdeführers zur Erbringung anderer Beweise und Urkunden seien daher eingeschränkt, insbesondere, weil er aus seinem Heimatland geflüchtet und ihm der direkte Kontakt zu syrischen Behörden versagt sei. Das hätte die Behörde dazu veranlassen müssen im Sinn ihrer Ermittlungspflicht von Amts wegen weitere Erhebungen zu treffen, was diese jedoch unterlassen habe.

Zudem sei auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht zugelassen worden. Es wäre der Behörde jedoch ohne großen Aufwand zumutbar gewesen, eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten der syrischen Vertretungsbehörde zu dem Dokument einzuholen.

Der Prüfbericht des Landeskriminalamtes NÖ gehe von einer Nichtübereinstimmung des Führerscheins mit anderen Führerscheinen aus. Aus der Nichtübereinstimmung des Führerscheins leite die Behörde den Verdacht einer möglichen Fälschung ab, könne aber nicht dezidiert eine Fälschung feststellen. Weitere Erhebungen der Behörde wären daher erforderlich gewesen.

Der Nichtbesitz einer österreichischen Lenkberechtigung habe für den Beschwerdeführer zur Folge, dass dieser nur erschwert einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Für die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sei die Lenkberechtigung für den 23-jährigen Beschwerdeführer von wichtiger Bedeutung.

Aufgrund des mangelhaften Verfahrens sei die Behörde zu falschen Tatsachenbehauptungen gelangt. Die unrichtige Feststellung einer Fälschung der Urkunde hätte rechtliche und mitunter strafrechtliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge, weshalb eine umfassendere Ermittlung der Behörde erforderlich gewesen wäre.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 08.06.2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling, darin einliegend die Untersuchungsberichte des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 12.02.2019 sowie vom 25.09.2019.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geb. ***, ist syrischer Staatsangehöriger, hält sich seit 2015 in Österreich auf. Am 22.9.2015 wurde ihm seitens des BFA ein Ausweis betreffend vorläufige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt, seit 05.10.2015 ist er in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet. Bei der Stellung des Asylantrages legte er den Führerschein nicht vor, im IFA existiert keine Speicherung des Dokumentes.

Mit Antrag vom 31.10.2018 legte der Beschwerdeführer einen syrischen Führerschein der Klasse B mit der Seriennummer ***, ausgestellt vom Verkehrsamt *** am 26.04.2015, gültig bis 25.04.2023, bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling vor und beantragte diesen gemäß § 23 Abs. 3 FSG gegen eine österreichische Lenkberechtigung auszutauschen.

Laut Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 12.02.2019, GZ. ***, stimmt der gegenständliche Führerschein nur teilweise mit den zahlreich untersuchten Führerscheinen bzw. mit den verfügbaren Beschreibungen überein. Das Formular wurde händisch zu-/ abgeschnitten und mit einer augenscheinlich „nicht behördlich vorgesehenen Folie“ zugeklebt, so dass der „Originalzustand“ nicht gegeben ist.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass nicht bekannt ist, welche Dokumente der Beschwerdeführer im Asylverfahren vorgelegt hat, da in der Integrierten Fremdenadministration (IFA) keine diesbezügliche Speicherung vorliegt.

Es wird zudem ausgeführt, dass aufgrund der bekannt gewordenen Situation in Syrien (Entfremdung hoher Stückzahlen von Blankodokumenten einschließlich Peripherie zur Ausstellung derartiger Urkunden) anlässlich einer urkundentechnischen Untersuchung nicht unterschieden werden kann, ob tatsächlich eine autorisierte Ausstellung, oder ob unter Verwendung entfremdeter Originaldrucksorten und Maschinen eine nachträglich produzierte, eventuell auch rückdatierte fingierte Ausstellung vorliegt. Aus diesem Grund kann auch bei Echtheit der Drucksorte bzw. dem Fehlen von Fälschungsmerkmalen keine abschließende Beurteilung erfolgen.

Mit neuerlichem Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz vom 08.07.2019 legte der Beschwerdeführer neben dem syrischen Führerschein mit der Seriennummer *** auch eine Bestätigung des syrischen Innenministeriums mit der Seriennummer *** vor.

Im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung der syrischen Bestätigung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich wurden beim Vordrucktext Abweichungen zu den bereits zahlreich dort untersuchten Drucksorten festgestellt. Zudem ist dem Untersuchungsbericht vom 25.09.2019 zu entnehmen, dass das Formular zumindest von zwei Personen ausgefüllt werden sollte; einerseits vom Antragsteller im oberen vorgedruckten Abschnitt mit Unterschrift, die jedoch fehlt, andererseits im unteren Teil durch einen Bediensteten des Verkehrsamtes. Die handschriftlichen Einträge wurden augenscheinlich von einer Person gesetzt.

Unüblich und nicht nachvollziehbar sind auch ein Datumseintrag mit „lateinischen Ziffern“ (9.6.2019) und die zu erwartenden, fehlenden Gebührenmarken. Die Befunde sprechen dafür, dass die Bestätigung eventuell gekauft wurde. Da keine Beglaubigung durch die zuständige österreichische Botschaft erfolgte, ist diese Bestätigung in Österreich nicht rechtsgültig und daher kein Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung.

Zusätzlich wurde im Untersuchungsbericht darauf verwiesen, dass die Angaben im Untersuchungsbericht vom 12.02.2019 den Führerschein betreffend vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2015 bereits im Besitz der syrischen Lenkberechtigung der Klasse B war.

Vom Beschwerdeführer wurde bislang kein Nachweis über eine für die Ausstellung der österreichischen Lenkberechtigung erforderliche praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG vorgelegt.

Am 30.10.2018 wurde im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers nach § 8 FSG festgestellt.

5. Beweiswürdigung:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger und seit Oktober 2015 in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Was die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer bei Begründung des Wohnsitzes in Österreich im Jahr 2015 im Besitz einer syrischen Lenkberechtigung der Klasse B war, was im gegenständlichen Fall mit der Frage der Echtheit des vorgelegten syrischen Führerscheins unmittelbar zusammenhängt, folgt das erkennende Gericht vollinhaltlich den schlüssigen und nachvollziehbaren Untersuchungsberichten des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 12.02.2019 und 25.09.2019, wonach die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keinen eindeutigen Nachweis über den Besitz einer syrischen Lenkberechtigung liefern. Es liegt keine Speicherung des Dokumentes im IFA vor. Die vorgelegte syrische Bestätigung Nr. *** weist einen in lateinischen Ziffern gehaltenen Datumseintrag, nämlich „9/6/2019“ auf, soll sohin in einem Zeitpunkt ausgestellt worden sein, in dem sich der Beschwerdeführer bereits rund vier Jahre in Österreich aufgehalten hat.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben

(§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

§ 11. (3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muss eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

§ 11. (4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und

3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).

§ 23. (3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

Darüber hinaus lautet § 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:

Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:

1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, Montenegro, San Marino, Schweiz, Serbien;

2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Neuseeland, Nordmazedonien, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs. 3 FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Bei der Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren zu führen. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen hat, ob sie auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung, oder ob dies ihrer Meinung nach nicht der Fall sei (vgl. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).

Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch hierzu nicht (vgl. z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).

Den Antragsteller treffen in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045; 15.06.2018, Ra 2018/11/0059, Ra 2019/11/0046). Die Verletzung dieser spezifischen Mitwirkungspflicht kann zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen (vgl. VwGH 23.11.2010, 2009/11/0272).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung stellt zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung dar, der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls – wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung - Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).

Im vorliegenden Fall musste die belangte Behörde aufgrund der Untersuchungsberichte des Landeskriminalamts Niederösterreich vom 12.02.2019 sowie vom 25.09.2019 davon ausgehen, dass mit den vorgelegten Dokumenten der Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B nicht gegeben ist.

Das Untersuchungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer übermittelt; dies unter Einräumung einer Frist, andere geeignete Urkunden vorzulegen, insbesondere solche über die von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung.

Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die belangte Behörde auch keine Unterlagen über die von ihm absolvierte Ausbildung vorgelegt hat, um nachzuweisen, dass er im Besitz einer in Syrien erteilten Lenkberechtigung ist, ist er seiner spezifischen Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen.

Vom Beschwerdeführer wurden auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, die auf gleicher fachlicher Ebene stehend die Untersuchungsberichte des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 12.02.2019 und 25.08.2019 entkräftet hätten.

Die Rechtsvertreterin führt in ihrer Beschwerde aus, dass es dem Beschwerdeführer als anerkannter Konventionsflüchtling nicht möglich und zumutbar sei, selbst die Echtheit seines Führerscheins durch die syrische Vertretungsbehörde bestätigen zu lassen und moniert, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine diesbezügliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten der syrischen Vertretungsbehörde einzuholen. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Mitwirkungspflicht jedenfalls zumutbar gewesen wäre, beispielsweise seine Rechtsvertreterin damit zu beauftragen, eine derartige Bestätigung der syrischen Botschaft zur Echtheit des vorgelegten Führerscheins zu beschaffen.

Im Hinblick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Untersuchungsberichte des Landeskriminalamtes Niederösterreich muss auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung in Österreich nicht im Besitz einer gültigen syrischen Lenkberechtigung für die Klasse B war.

Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG nachgewiesen, besitzt seit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines und hat seit 2015 seinen Wohnsitz in Österreich, jedoch hat er bislang keinen Nachweis über seine fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG nachgewiesen. Letztere ist deshalb erforderlich, da nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, für welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist.

In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, so dass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre.

Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 FSG nicht, so dass nicht vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auszugehen ist.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Aufgrund der klaren Aktenlage war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und hätte eine mündliche Erörterung auch keine andere Entscheidung ermöglicht.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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