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LVwG-S-1620/001-2020•LVwG N LVwG-S-1620/001-2020
LVwG-S-1620/001-2020Landesverwaltungsgericht21.09.2020
Glücksspielrecht; Verwaltungsstrafverfahren; Verfahrensrecht; Antrag; Aufschub; Strafvollzug; Prüfungsumfang;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Abstandnahme vom Vollzug einer Freiheitsstrafe, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.Wesentlicher Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. April 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer dreier Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe von € 5.000,-- (56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), somit insgesamt Strafen in der Höhe von € 15.000,-- (eine Woche Ersatzfreiheitsstrafe), verhängt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Juli 2019, Zl. LVwG-S-1197/001-2019, wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Nachdem mehrere Versuche zur Hereinbringung des offenen Strafbetrages erfolglos geblieben waren, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 aufgefordert, binnen 14 Tagen die Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Polizeianhaltezentrum in *** anzutreten.
3. Am 22. Oktober 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, von der Vorführung zum Strafantritt „Abstand zu halten“ und das Verfahren betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einzustellen. Er stützte diesen Antrag auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12. September 2019, C64/18, C140/18, C146/18 und C148/18, Maksimovic ua., mit der der EuGH ua. die in § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) enthaltene Strafdrohung für unionsrechtswidrig qualifiziert habe. Die Regelung des § 52 Abs. 2 GSpG sei hinsichtlich der Strafdrohung § 28 Abs. 1 AuslBG nachgebildet und daher ebenfalls unionsrechtswidrig, weshalb sie nicht angewendet werden dürfe.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2020, Zl. ***, wurde der Antrag von der belangten Behörde zunächst mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass ein dem Antrag entsprechendes subjektives Recht gesetzlich nicht verankert sei.
5. Auf Grund einer vom Beschwerdeführer dagegen am 11. Februar 2020 erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Landesver-waltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. April 2020, Zl. LVwG-S-360/001-2020, ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Gleichzeitig wurde das darüber hinaus gehende, auf eine Sachentscheidung gerichtete Beschwerdebegehren mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
Seine Sachentscheidung begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht der Behörde § 54 VStG ein subjektives Recht vorsehe, bei Vorliegen der in Abs. 1 und 2 genannten Gründe von der Vorführung zum Strafantritt einer rechtskräftig verhängten Strafe abzusehen. Daher hätte sie sich mit dem Antrag inhaltlich auseinandersetzen gehabt.
Zur Zurückweisung des darüber hinaus gehenden Beschwerdebegehrens hielt das Gericht fest, dass eine über die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinausgehende Entscheidung die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Eine Befugnis dazu komme dem Verwaltungsgericht nicht zu. Es sei daher nicht näher darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 22. Oktober 2019 begehrt habe, vom Strafvollzug „Abstand zu halten“, nunmehr (in der Beschwerde) aber einen Aufschub des Strafvollzuges (vgl. § 54a VStG) fordere.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 22. Oktober 2019, wonach von der Vorführung zum Strafantritt Abstand zu halten und das Verfahren betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe einzustellen sei, „in Ermangelung des Vorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Antrages gemäß § 54a, als unzulässig ab.“ Das „weitere Begehren“ wies die Behörde als unzulässig zurück.
In der Begründung traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen, dass keiner der Tatbestände des § 54 Abs. 1 und 2 VStG erfüllt sei. In weiterer Folge zog sie daraus rechtlich die Schlussfolgerung, dass
„ein Abstandhalten von der Vorführung und Einstellen des Vollzuges nach dieser Bestimmung von Amtswegen ausscheidet und ohnehin ein dahingehend gerichteter Antrag mangels subjektiver Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen ist.“
Im Anschluss hielt die belangte Behörde Folgendes fest:
„Sofern das Landesverwaltungsgericht in Hinblick auf die im Erkenntnis angeführten Rechtsvorschriften im zurückgewiesenen Antrag einen Antrag gemäß § 54a auf Aufschub aus wichtigem Grund erblickt, welcher bei Nichtvorliegen der Tatbestandvoraussetzungen von der Behörde abgewiesen werden muss, kommt die Bezirkshauptmannschaft zu folgender Ansicht:
Der verfahrensgegenständliche ursprüngliche Antrag enthält nicht nur keine Antragsbegründung iSd § 54a VStG sondern erwähnt diesen im 8-seitigen Schreiben nicht einmal. Erst in der Beschwerde gegen die Zurückweisung wird durch den stets anwaltlich Vertretenen die mögliche Unionswidrigkeit der zugrundeliegenden Strafbestimmung als besonderer Grund iSd § 54a leg cit angeführt.
[…]
Sofern die Behörde jedoch, in Anbetracht der in diesem Verfahren vorliegenden Entscheidung über die Aufhebung der Zurückweisung, vom Vorliegen eines Antrages gemäß § 54a VStG ausgeht, ist das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen.
[…]
Weder hat der Antragsteller eine Gefährdung seiner Erwerbsmöglichkeiten (Z1), noch die dringende Ordnung von Angelegenheiten seiner Angehörigen (Z2) vorgebracht, weshalb ein Vorliegen dieser Gründe nicht festgestellt werden konnte.“
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2020 Beschwerde, in der er im Hauptantrag begehrt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und erkennen, dass „dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges“ im Hinblick auf das nunmehr beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren C-231/20 stattgegeben werde. Darüber hinaus enthält die Beschwerde den Eventualantrag, dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges bis zur unionsrechtskonformen Ausgestaltung der gegenständlichen Verwaltungsstrafbestimmungen stattzugeben. Beantragt wird darüber hinaus die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 13. August 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdeschriftsatz.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten auszugsweise:
„[…]
Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
[…]
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. […]
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl. I 58/2018, lauten auszugsweise:
„[…]
III. Teil
Strafvollstreckung
[…]
Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen
§ 54. (1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.
(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.
(3) Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.
Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges
§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung
1. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem verfahrens-einleitenden Antrag vom 22. Oktober 2019 ausschließlich ein „Abstandhalten“ vom Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (zu deren Antritt er zuvor aufgefordert worden war) und die Einstellung des entsprechenden (Vollstreckungs)Verfahrens begehrt hat. Dies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch zutreffend erkannt.
Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Erkenntnis vom 6. April 2020 waren nicht etwa so zu verstehen, dass es im verfahrenseinleitenden Antrag (neben dem Antrag nach § 54 VStG) auch ein Begehren nach § 54a VStG auf Aufschiebung des Strafvollzuges erblickt hätte. Vielmehr war das damalige Beschwerdebegehren auf eine Entscheidung nach § 54a VStG gerichtet. Der an die belangte Behörde gerichtete verfahrenseinleitende Antrag ist vom Beschwerdebegehren an das Verwaltungsgericht iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG zu unterscheiden (vgl. dazu VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, zur Unterscheidung zwischen dem verfahrenseinleitenden und dem Berufungsantrag).
Es besteht auch keine Grundlage dafür, dass ein Antrag auf Abstandnehmen von der Vorführung zum Strafantritt bzw. Einstellung des Verfahrens betreffend Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe quasi automatisch auch einen Antrag nach § 54a VStG auf Aufschub bzw. Unterbrechung des Strafvollzuges in sich tragen würde, zumal diese beiden Bestimmungen unterschiedliche Lebenssachverhalte erfassen wollen, wie die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 VStG einerseits und des § 54a leg.cit. andererseits zeigen. § 54a Abs. 1 VStG soll es lediglich ermöglichen, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl. dazu VwGH 16.09.2010, 2010/09/0094). Wie die Behörde aber wiederum zutreffend ausführt, wurden derartige Interessen im Antrag vom 22. Oktober 2019 nicht geltend gemacht, sodass sich eine Prüfung des Antrages nach § 54a VStG erübrigt hätte.
2. Mit dem ersten Teil des Spruchs des nunmehr angefochtenen Bescheides weist die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag „als unzulässig ab“ und stützt dies (iSv § 59 Abs. 1 AVG) auf § 54a VStG. In der Begründung setzt sich die Behörde in weiterer Folge inhaltlich mit dem (offenkundigen) Nichtvorliegen von Gründen, die nach § 54 Abs. 1 und 2 VStG zur Unzulässigkeit des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe führen würden, auseinander. Zieht man diese Begründung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des undeutlichen Bescheidspruches heran (vgl. zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/18/0076, mwN), so ist klar, dass die Behörde diesmal über den verfahrenseinleitenden Antrag (also das Vorliegen von Gründen für die Unzulässigkeit des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe) in der Sache entschieden hat und diesen nicht – worauf das Wort „unzulässig“ im Spruch und die abermalige Verneinung einer Antragslegitimation in der Begründung hindeuten würden – wie im ersten Verfahrensgang zurückgewiesen hat.
Die Anführung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage für die Abweisung im Spruch (nämlich des § 54a VStG) vermag daran ebensowenig etwas zu ändern wie die (zusätzliche) Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 54a VStG in der Begründung.
3. Wenn die belangte Behörde nun mit dem zweiten Teil des Spruches das „weitere Begehren“ als unzulässig zurückweist, so erweist sich diese Zurückweisung als inhaltsleer, weil der verfahrenseinleitende Antrag, wie oben unter 1. dargelegt, gar kein weiteres Begehren enthielt. Durch diesen Spruchteil kann der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten verletzt sein.
4. „Sache“ des angefochtenen Bescheides ist daher alleine die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2019 auf „Abstandhalten“ vom Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe und Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Diese Sache bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes nach § 27 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG (vgl. dazu VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, mwN).
5. Das nunmehr vorliegende Beschwerdebegehren gem. § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG bzw. die angeführten Beschwerdegründe gem. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG beziehen sich aber alleine auf einen Aufschub des Strafvollzuges und liegen daher gänzlich außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen sind (vgl. auch VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066).
Die Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
6. Nur der Deutlichkeit halber sei abschließend festgehalten, dass nach der dargelegten Auslegung des Landesverwaltungsgerichtes die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 54a VStG entschieden hat. Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, bei der belangten Behörde einen entsprechenden Antrag einzubringen, sofern darüber nicht bereits mit einem anderen Bescheid entschieden wurde.
7. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG (hinsichtlich der belangten Behörde darüber hinaus auch gemäß § 44 Abs. 5 VwGVG) entfallen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ab noch fehlt Rechtsprechung zu den zu lösenden Rechtsfragen noch werden diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut von § 54 und § 54a Abs. 1 VStG sowie von § 9 Abs. 1 Z 3 und 4, § 27 und § 50 Abs. 1 VwGVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hinsichtlich des Entfalls der Verhandlung ist auf den klaren Wortlaut des § 44 Abs. 2 und 5 VwGVG zu verweisen (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Fall etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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