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LVwG-AV-690/001-2020•LVwG N LVwG-AV-690/001-2020
LVwG-AV-690/001-2020Landesverwaltungsgericht18.09.2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; regelmäßig wiederkehrender Aufwand; Deckung; Grundbedürfnisse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 22. Juni 2020, Zl. ***, betreffend die Abänderung der Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24. Februar 2020,
Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 10. Jänner 2020 Leistungen mit folgendem Spruch nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes gewährt:
„I.
Dem oben angeführten Antrag wird stattgegeben und A, SVNr.: ***, erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts
von 01.02.2020 bis 29.02.2020 in Höhe von € 195,59
von 01.03.2020 bis 31.03.2020 in Höhe von € 171,12
von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 183,35
von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 171,12
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 183,35
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 171,12
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 171,12
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 183,35
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 171,12
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 183,35
von 01.12.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von € 171,12
von 01.01.2021 bis 31.01.2021 in Höhe von € 171,12
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.02.2020 bis 29.02.2020 in Höhe von € 128,60
von 01.03.2020 bis 31.03.2020 in Höhe von € 112,51
von 01.04.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 120,56
von 01.05.2020 bis 31.05.2020 in Höhe von € 112,51
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 120,56
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 112,51
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 112,51
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 120,56
von 01.10.2020 bis 31.10.2020 in Höhe von € 112,51
von 01.11.2020 bis 30.11.2020 in Höhe von € 120,56
von 01.12.2020 bis 31.12.2020 in Höhe von € 112,51
von 01.01.2021 bis 31.01.2021 in Höhe von € 112,51“
Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger sei, seinen Hauptwohnsitz in *** habe, alleine in einer Mietwohnung lebe und hierfür eine monatliche Miete in der Höhe von € 361, 90 zu leisten habe.
Der Beschwerdeführer sei als arbeitslos gemeldet und beziehe als Einkommen Notstandshilfe des Österreichischen Arbeitsmarktservices in der Höhe von € 20,28 täglich.
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22. Juni 2020,
Zl. ***, wurde der Bescheid vom 24. Februar 2020 abgeändert.
Da dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01. Juni 2020 bis 30. September 2020 die Notstandshilfe erhöht wurde, und ihm für diesen Zeitraum eine Notstandshilfe in der Höhe von € 21,35 täglich ausbezahlt wurde, wurde der Bescheid vom 24. Februar 2020 mit folgendem Spruch abgeändert:
„I.
Die A, SVNr.: ***, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 24.02.2020, Zl. ***, in Spruchpunkt I gewährten Leistungen werden wie folgt abgeändert:
A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen
Lebensunterhalts
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 151,11
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 151,11
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 151,11
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 163,99
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von € 99,35
von 01.07.2020 bis 31.07.2020 in Höhe von € 99,35
von 01.08.2020 bis 31.08.2020 in Höhe von € 99,35
von 01.09.2020 bis 30.09.2020 in Höhe von € 107,82
Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 24.02.2020 unberührt.“
In der rechtzeitigen Beschwerde mit E-Mail vom 26. Juni 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 22. Juni 2020 Geld von Mai 2020 bis September 2020 gestrichen worden sei und er insgesamt mit einer Notstandshilfe und dem Sozialgeld nur € 791,61 bekomme und er nicht davon leben könne, da er weit unter dem Existenzminimum sei, was um die € 900-950 sei.
Es dürfen auch nicht die € 99,35, die sein Vermieter bekomme, dazu gerechnet werden, da dieses Geld ihm nicht zur Verfügung stehe.
Es sei nicht fair, dass Bekannte von ihm, die keine Wohnung haben, auf Kosten des Staates leben und nicht arbeiten wollen, fast € 1.000,- im Monat bekommen, obwohl sie obdachlos seien und bei der B in *** leben und keine Ausgaben fürs Leben haben wie Internet, Miete, Essen und die € 1.000,- nur in Drogen umsetzen.
Er werde mit € 791,61 abgespeist. Damit lasse es sich einfach nicht leben, da alles für Miete, Essen, Internet, Handyrechnung usw. drauf gehe. Es bleibe ihm nicht einmal 1 Cent übrig, um wenigstens etwas für Notfälle zu sparen, um seinen Führerschein wieder machen zu können, damit er leichter eine Arbeit finden könne.
Denn er möchte arbeiten und er sei auch immer auf der Suche nach einem Arbeitsplatz. Durch Corona und ohne Führerschein sei es so gut wie unmöglich etwas zu finden.
Er bitte um Erhöhung der Sozialhilfe, da er mit € 791,61 einfach nicht leben könne, er jeden Monat ohne Geld dasitze und nicht mehr weiter wisse.
Er dürfe auch von seiner Mutter kein Geld annehmen, da ihm sonst die Sozialhilfe gestrichen werde. Daher bitte er dringend um Erhöhung seines Geldes auf das Existenzminimum auf € 900-950, das er TATSÄCHLICH ausbezahlt bekomme. Wenn es so weitergehe, verliere er seine Wohnung und er versinke in Schulden. Das sei nicht der Sinn der Sozialhilfe.
Er habe bisher € 500,- an Kreditschulden, die langsam aber sicher mehr werden. Zwei Mahnungen betreffend Rechnungen in der Höhe von € 135,- bzw. € 70,- habe er bereits bekommen, da er nicht in der Lage sei, mit dem bisschen, das er bekomme, diese Rechnungen zu begleichen.
Seine Notstandshilfe sei pro Tag nur um einen Euro erhöht worden und das bringe ihm gar nichts, denn damit könne er auch nicht seine Schulden begleichen.
Er fühle sich in seinem Geburtsland Österreich wie ein Mensch 3. Klasse. Er bitte dringend um Hilfe.
Er bitte auch dringend um Erhöhung seiner Sozialhilfe, da er sonst finanziell untergehe und er einfach verzweifelt sei und nicht mehr weiter wisse.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Da im übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde lediglich das Mail des Beschwerdeführers zur Einbringung einer Beschwerde, jedoch ohne Beschwerde selbst, vorhanden war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03. Juli 2020 aufgefordert, seine Beschwerde zu verbessern.
Per Email vom 08. Juli 2020 leitete er sein E-Mail zur Einbringung seiner Beschwerde vom 26. Juni 2020 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter und fügte im Anhang auch seine Beschwerde bei.
Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerde rechtszeitig und auch formell richtig eingebracht wurde.
Überdies wurde Einsicht in das Portal des Österreichischen Arbeitsmarktservice genommen und konnte ermittelt werden, dass der Beschwerdeführer ab
01. Oktober 2020 wieder Notstandshilfe in der Höhe von € 20,28 täglich beziehen wird.
Auch konnte erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer mit 02. September 2020 ein Arbeitslosenbonus in der Höhe von € 450,-- einmalig ausbezahlt wurde.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich gemeldet.
Er lebt alleine in einer Mietwohnung und leistet hierfür einen monatlichen Mietzins in der Höhe von € 361,90.
Der Beschwerdeführer ist beim Österreichischen Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet und bezog im Zeitraum vom 01. Jänner 2020 bis 30. Mai 2020 Notstandshilfe in der Höhe von € 20,28 täglich.
Im Zeitraum vom 01. Juni 2020 bis 30. September 2020 bezieht der Beschwerdeführer Notstandshilfe in der Höhe von € 21,35 täglich.
Ab 01. Oktober 2020 wird der Beschwerdeführer erneut Notstandshilfe in der Höhe von € 20,28 täglich beziehen.
Mit Bescheid vom 22. Juni 2020, Zl. ***, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2020, Zl. ***, abgeändert und dem Beschwerdeführer aufgrund einer Erhöhung der Notstandshilfe eine geringere Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und eine geringere Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt.
Im Übrigen blieb der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2020,Zl. ***, unberührt.
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und dem Auszug des Österreichischen Arbeitsmarktservices.
Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer Mieter einer Wohnung in *** ist, für die er einen Mietzins in der Höhe von € 361,90 bezahlt und diese Wohnung auch alleine bewohnt.
Auch blieben die Feststellungen bezüglich der Höhe des Notstandgeldes, welches der Beschwerdeführer über das Österreichische Arbeitsmarktservice bezieht, unbestritten. Diesbezüglich bringt er in seiner Beschwerde selbst vor, dass dieses im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geringfügig erhöht wurde.
Die monatlich gewährten Leistungen der Sozialhilfe (Geld. Bzw. Sachleistungen) ergeben sich aus den Bescheiden der belangten Behörde vom 24. Februar 2020, Zl. ***, und vom 22. Juni 2020, Zl. ***.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) lauten:
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(3) Die Summe der Geldleistungen (Prozentsätze) nach Abs. 1 Z 3 sind auf alle minderjährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft solidarisch aufzuteilen.
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung lauten:
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
[…]
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
[…]
In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er könne mit der gekürzten Sozialhilfe nicht leben, da er Ausgaben wie zum Beispiel, seine Handyrechnung oder das Internet, seine Miete und das Essen nicht mehr bezahlen könne. Überdies monierte er, dass er sich mit der gewährten gekürzten Sozialhilfe auch nichts ansparen könne. Er ersuche daher eine Erhöhung der Sozialhilfe auf etwa € 900,- bis € 950,-, was seines Erachtens nach dem Existenzminimum entspreche.
Dieses Vorbringen führt ihn nicht zum Erfolg.
Wie in§ 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ersichtlich, ist Ziel dieses Gesetzes, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen.
Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soweit zu gewähren ist, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge, soll Sozialhilfe auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihre Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist.
Um der in § 9 NÖ SAG geregelten Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nachkommen zu können, muss die hilfesuchende Person arbeitsfähig sein. Gemäß § 9 Abs. 7 NÖ SAG gelten dabei Hilfe suchende Personen insbesondere dann als arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid sind.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und ist auch bereit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und ist deshalb beim Österreichische Arbeitsmarktservice als arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet.
Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen bzw. allgemeinen Lebensunterhaltes nämlich den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Diesbezüglich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sich nichts ansparen, um wieder seinen Führerschein zu machen, auszuführen, dass die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sozialhilfe einer bezugsberechtigten Person es nicht ermöglichen soll, eine Geldsumme anzusparen. § 13 NÖ SAG legt durch eine taxative Aufzählung dar, dass die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs von regelmäßig wiederkehrendem Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe als auch für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie Betriebskosten und wohnbezogenen Abgaben umfasst sind.
Gleiches gilt auch für sein Vorbringen betreffend seine Schulden. Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, wiederum mit Verweis auf § 13 NÖ SAG, werden bezugsberechtigten Personen nicht gewährt, damit sie hiermit ihre Schulden tilgen können.
Vor diesem Hintergrund ist hinzuzufügen, dass mit der Sozialhilfe nicht sämtliche Bedürfnisse einer sich in einer Notlage befindlichen Person befriedigt werden können. Mit dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz sollen Grundbedürfnisse auf alle Fälle befriedigt werden können.
Zu seinem Beschwerdevorbringen, der Teil der gewährten Sozialhilfe, der seinem Vermieter zugwiesen wird, dürfe ohnehin nicht berücksichtigt werden, da ihm dieses Geld nicht zur Verfügung stehe, ist auszuführen, dass nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz Sozialhilfe einerseits als Geldleistung und andererseits als Sachleistung zu gewähren ist.
So gibt § 12 Abs. 4 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz vor, dass Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistung zu gewähren sind. Diese gesetzliche Bestimmung besagt vorallem, dass gerade Leistungen für den Wohnbedarf, soweit sie nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind, als Sachleistung zu gewähren sind.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass die Gewährung der Sozialhilfe für den Wohnbedarf als Sachleistung in Form der Geldüberweisung an seinen Vermieter, unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sei. Mit seinen Ausführungen, er könne seine Miete nicht bezahlen, kann er keine Rechtswidrigkeit aufzeigen, denn diese Sachleistung hilft ihm dabei, seine Miete zu zahlen und trägt dazu bei, dass er seine Wohnmöglichkeit nicht verliert, da sein Vermieter zumindest einen Teil seiner Miete regelmäßig erhält.
Zu der Berechnung der belangten Behörde über die gewährten Sozialhilfeleistungen ist seitens des erkennenden Gerichtes folgendes auszuführen:
Da der Beschwerdeführer alleine in einer Mietwohnung lebt, sind für die Sozialhilfeleistungen sein Einkommen (Notstandshilfe) und seine Mietkosten zu berücksichtigen und die Richtsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 (Lebensunterhalt) und Abs. 2 Z. 1 (Wohnbedarf) der NÖ Richtsatzverordnung bei der Berechnung anzusetzen.
Die folgende Berechnung erfolgt für den Monat Juli 2020. Die übrigen Monate im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wären nach der gleichen Berechnungsmodalität durchzuführen.
Der Beschwerdeführer bezog im Juli 2020 ein Einkommen von € 661,85 (€ 21,35 täglich).
Der dem alleinstehenden Beschwerdeführer zu Gute kommende Richtsatz für den Lebensunterhalt beträgt € 550,41 und der Richtsatz für den Wohnbedarf beträgt € 366,94.
Dies ergibt einen gesamten Richtsatz in der Höhe von € 917,35.
Der Beschwerdeführer bezahlt für seinen Wohnbedarf € 361,10 an Miete inkl. Betriebskosten. Da dieser Betrag niedriger ist als der Richtsatz für das Wohnbedürfnis, steht ihm dieser bei der Berechnung in der vollen Höhe zu. Es ist daher bei der Berechnung der Wohnbedarf mit € 361,90 anzusetzen und ergibt dies einen gesamten Richtsatz in der Höhe von € 912,31
Bei der weiteren Berechnung ist von seinem Einkommen in der Höhe von € 661,85 auszugehen.
Dieses ist vom Richtsatz in der Höhe von € 912,31 abzuziehen und bringt im Ergebnis eine gesamte Sozialhilfeleistung in der Höhe von € 250,46.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs vorrangig als Sachleistung zu gewähren ist, ist gemäß § 14 Abs. 2 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz die Sozialhilfeleistung im Ausmaß von 60% als Geldleistung für die Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs als Sachleistung im Ausmaß von 40% zu gewähren.
So ist dem Beschwerdeführer als Beispiel für den Monat Juli 2020 eine Geldleistung in der Höhe von € 151,11 als Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und eine Sachleistung in der Höhe von € 99,35 für die Befriedigung des Wohnbedarfs zu gewähren.
Die Berechnung zeigt, dass bei der Berechnung der zu gewährenden Sozialhilfe für den Beschwerdeführer von einem Richtsatz in der Höhe von € 912,31 auszugehen ist. Dies entspricht seiner Vorstellung des Existenzminimums, da er in seiner Beschwerde vorbringt, es sei dieses zwischen € 900,-- und € 950,-- anzusetzen.
Natürlich ist jedoch auch sein Einkommen zu berücksichtigen und ist dieser Richtsatz nicht zusätzlich zu seinem Einkommen zu gewähren, weshalb seine Beschwerde auch als unbegründet abzuweisen war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt wurde, konnte unterbleiben, da keine neuen Sachverhalte erhoben wurden und lediglich Rechtsfragen zu behandeln waren.Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen, da auch keine Sachverhaltselemente in die Entscheidung eingebunden wurden, welche dem Beschwerdeführer nicht ohnehin bekannt waren und keine Sachverhaltselemente vorhanden waren, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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