LVwG N LVwG-VG-12/002-2020

LVwG-VG-12/002-2020Landesverwaltungsgericht17.09.2020

Regest

Vergabe; Nachprüfung; Antrag; Zurückziehung; Pauschalgebühren; Höhe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-12/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.12.002.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

HR Dr. Grassinger in Bezug auf das über Antrag der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, öffentliche Auftraggeberin (nachfolgend: AG) NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landeskliniken-Holding), ***, vom 03.09.2020 eingeleitete Vergabenachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Implantate für Osteosynthese und Wirbelsäule“, GZ: ***, Los 4, nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrages durch die A GmbH (nachfolgend: AST), vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, laut Schriftsatz vom 15.09.2020 den

BESCHLUSS

1. Das Nachprüfungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu LVwG-12/002-2020, Antrag der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zur Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der

NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landeskliniken-Holding), wird eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 4 Abs. 8 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Hinweis:

Der AST werden jeweils 50% der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erstatteten Pauschalgebühr (das sind: € 400,--) und der für den Antrag auf Nichtigerklärung erstatteten Pauschalgebühr (das sind: € 800,--), insgesamt somit

€ 1.200,--, seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich rückerstattet

(§ 1 Z 12 NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 66/2016, iVm § 21 Abs. 3 und 5 NÖ VNG).

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 15.09. 2020 hat die A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, den am 03.09.2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in umseits bezeichneter Rechtssache eingebrachten Antrag vom 03.09.2020 auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der öffentlichen Auftraggeberin zurückgezogen, da die AG am 15.09.2020 den Bietern des Vergabeverfahrens mitgeteilt hat, dass die Bekanntgabe der Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 4 vom 24.08.2020 im oben bezeichneten Vergabeverfahren zurückgenommen wird.

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren, somit auch das anhängige Nachprüfungsverfahren, ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde, gegenständlich der Antrag auf Nachprüfung und Nichtigerklärung, rechtswirksam zurückgezogen wird (sinngemäß: VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).

Auf Grund der Zurückziehung des Antrages auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens samt Antrag auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der AG durch die AST mit Schriftsatz vom 15.09.2020 war daher das Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beschlussgemäß einzustellen.

Hinweis:

Da gemäß § 21 Abs. 5 NÖ VNG, wenn ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder – wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird – vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten ist und verfahrensgegenständlich der Nachprüfungsantrag von der AST vor der Kundmachung der Anberaumung einer Nachprüfungsverhandlung bzw. vor der Erlassung einer Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zurückgezogen wurde, ist ex lege der Rechtsanspruch der AST auf Rückerstattung der entrichteten Mehrbeträge (insgesamt € 1.200,--) durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich laut obigem Hinweis entstanden.

Da die AST mit E-Mail vom 17.09.2020 gegenüber dem erkennenden Gericht mitgeteilt hat, dass eine Einigung mit der AG hinsichtlich der Kostentragung der verbleibenden Pauschalgebühren (je 50%) erfolgt ist und eine Kostenauferlegung gegenüber der AG dazu nicht weiter beantragt werde, erübrigte sich ein diesbezüglicher Ausspruch durch das erkennende Gericht.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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