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LVwG-AV-829/003-2019; LVwG-AV-829/004-2019•LVwG N LVwG-AV-829/003-2019; LVwG-AV-829/004-2019
LVwG-AV-829/003-2019; LVwG-AV-829/004-2019Landesverwaltungsgericht16.09.2020
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Anträge der A vom 14. September 2020 auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wie folgt erkannt:
BESCHLUSS:
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom
11. Dezember 2019, Zl. LVwG-AV-829/001-2019, Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
25. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß
§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
3. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
1. §§ 31 Abs. 1 und 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
2. §§ 31 Abs. 1 und 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
3. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Am 14.09.2020 sind beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Anbringen eingelangt:
„Sehr gehertes LVWG!!! St.Pölten
Bitte um wieder Aufnahme: Geschäftszahl: LVwG-AV-829/001-2019
Aktenzahl:***
Da ich voriges Jahr Donnerstag den 05.09.2019 der Verhandlung nicht folge leisten konnte,und trotzdem eine Entscheidung gefallen ist. Ich dieses Schriftstück von Post Partner wieder retor senden ließ ohne Unterschrift keine Annahme somit den Inhalt des Briefes nicht lesen konnte.
Da ich ein Jahr ohne Führerschein meinen Alt Tag zu beweältigen hatte vom Wohnort mit Rad sowie auch Wetter abhängig ist sehr wohl auch deswegen.
Arzt Termine nicht vereinbaren folge leisten konnte nach Sturz.Mein Ringfinger bis heute defekt- das ist noch das wenigere übel die Seelische Belastung schlaflose Nächte voller Tränen meine Fröhlichkeit Lebensfreude verloren mich Nächte lang mit Frust Essen meine Gesundheit sehr gefordert an Gewicht zugelegt habe!Was ganz schlecht für mich ist da ich seit 2015 die Diagnose SCHLAFAPNOE erhielt damit meinen JOB eingebüst ohne Führerschein mein LEBEN kein SINN mehr.
Ich besitze seit meinen 18 Lebensjahr(***) den Führerschein 14Tage Kurs gleich bestanden am 15.12.1978 ohne vermerke!
Jedoch am 02.02.2000 habe ich neue Austelung wegen diesem Datum war mein WUNSCH ohne vermerke nur HAUS Nr.*** erste F.S.zweite F.S.*** zu meinem entzetzen stellte ich fest 2018 der F.S.ohne Haus Nr. ist der wurde gelocht !!! LAUT gestern 11.09.2020 Gespräch mit POLIZEI *** habe ich erfahren nur ungültiger FÜHRERSCHEIN darf gelocht werden der was bei mir immer Handschuhfach liegt AUTO DACIA SANDERO TULADY1 ROSA ohne *** das war das Ausschlaggebende zu diesem Vorfall vom 26.01.2019 SCHIKSALS TAG meinem Katastrophen Jahr 2019.Somit verbleibe ich in der Hoffnung auf Positive Botschaft Ihrerseits ......... bis bald mit freundlichen*************** Grüssen
A
Sehr gehertes LVWG!St.Pölten
Geschäftszahl:LVwG-AV-829/001-2019
Aktenzahl:***
Um die Wiederaufnahme meinen Fall um Klärung der ganzen Angelegenheit sowie Vorfälle.Prüfung der Vorgehensweise von Behörden die Ermittlung vom gelochten FÜHRERSCHEIN zweite Ausstellung Datum 02.02.2000 durchgeführt wurde ohne
Haus Nr.*** mein WOHNORT seit Juli 1978 im Gemeinde Amt *** gemeldet bin! Bitte ich um eine Verfahrens Hilfe
Rechtsanwalt um Durchführung Bearbeitung meinen Führerschein ohne Vermerke oder Befristungen wieder zu erlangen bis ich Abtretten muss von dieser Welt die FREIHEIT wie eine TAUBE im WIND !!!
mit Vorzüglicher Hochachtung
A“
Tatsachenfeststellungen:
Mit hg. Erkenntnis vom 11.12.2019, LVwG-AV-829/001-2019, sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25.06.2019, Zl. ***, rechtskräftig wie folgt ab:
„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als
Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. Juni 2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung eine öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie folgt zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG) nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe
folgender Spruchabänderung bestätigt:
Die Wortfolge „… auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur
behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung…“
wird ersetzt durch „… bis zur Beibringung folgender Befunde und Gutachten im
Rahmen einer amtsärztlich durchzuführenden Untersuchung bei der
Führerscheinbehörde und bis zum Vorliegen deren Ergebnisses…“ und das
Satzzeichen „Punkt“ durch das Satzzeichen“ Doppelpunkt“ ersetzt wird.
Dem ersten Absatz des Bescheidspruches wird folgende Wortfolge angefügt:
„1. Sie haben eine verkehrspsychologische Untersuchung bei einer
autorisierten Stelle durchführen zu lassen und der Behörde vorzulegen (z.B.
Kuratorium für Verkehrssicherheit).
Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 2 FSG-GV.
2. In Abhängigkeit des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung
ist ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten der Behörde vorzulegen
(Rechtsgrundlage §13 Abs. 4 FSG-GV).
3. Einholung und Vorlage einer lungenfachärztlichen befürwortenden Stellungnahme
an die Behörde.“
Die im Spruch angeführten führerscheingesetzlichen Rechtsgrundlagen werden
durch „§§ 8, 13 und 24 Abs. 4 Führerscheingesetz und § 13
Führerscheingesundheitsverordnung “ ersetzt.
Die ordentliche Revision ist gem. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
nicht zulässig.“
Dieses Erkenntnis wurde nach Ausweis des Rückscheines hinsichtlich der Zustellung an die Einschreiterin nach Durchführung eines Zustellversuches am 18.12.2019 und der Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung am 19.12.2019 beim Zustellpostamt hinterlegt.
Die Sendung wurde dem Gericht infolge Nichtbehebung, durch das Zustellpostamt, retourniert.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen war nach der unbedenklichen Aktenlage, nach dem hg. Administrativakt LVwG-AV-829/001-2019, zu gelangen.
In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:
Nach dem stringent zu prüfenden Wortlaut des Anbringens vom 14.09.2019 hat die Einschreiterin „expressis verbis“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dies unter Bezugnahme auf die gerichtliche Geschäftszahl LVwG-AV-829/001-2019, die Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragt.
§ 32 VwGVG idgF sieht in Bezug auf die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss beim Verwaltungsgericht abgeschlossenen Verfahrens vor:
„(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Das hg. Erkenntnis vom 11.12.2019, LVwG-AV-829/001-2019, wurde nach dem den Formvorschriften gerecht werdenden Rückschein der Einschreiterin gegenüber am 19.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt. Dass sie die Sendung nicht behob, vermag an der ihr gegenüber erfolgten Erlassung des Erkenntnisses keine Änderung herbeizuführen und liegt infolge der Erlassung des Erkenntnisses vom 11.12.2020, LVwG-AV-829/001-2019, gegenüber den Parteien eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als eine der Voraussetzungen für den hier angestrengten Rechtsbehelf dem Grunde nach vor.
Mit ihrem Vorbringen vermochte die Einschreiterin nicht einmal ansatzweise einen der in § 32 Abs. 1 VwGVG normierten Gründe für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens darzutun.
Der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme bietet ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren zu Grunde gelegte Beweiswürdigung zu bekämpfen (vgl. dazu VwGH Zl. 95/20/0233).
Wenn die Einschreiterin vorbringt, der Verhandlung nicht Folge geleistet haben zu können, und weiters einwendet, den Inhalt der Erledigung ihrer Beschwerde, des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.12.2019,
LVwG-AV-829/001-2019, durch Nichtannahme der Sendung, wohl durch Nichtabholen derselben, nicht zur Kenntnis erlangt zu haben, vermochte sie damit keinen der gesetzlich normierten Wiederaufnahmegründe darzutun.
Zum Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird festgestellt:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 8a:
„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
Nach der Rechtsprechung sind zur Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 ERC zu prüfen.
Ob dies der Fall ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei neben begründeten Erfolgsaussichten der Partei die Bedeutung der Rechtssache für diese, die Komplexität des geltenden Rechts und des anzuwendenden Verfahrens sowie die Fähigkeit der Partei, ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 [unter Hinweis auf EuGH vom 13.06.2012, C-156/12-GREP GmbH]).
Während sohin – im Sinne der Prognose (VwGH vom 21.01.2001, 2001/02/012) – erwartbare besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht für die Gewährung von Verfahrenshilfe sprechen, gilt für den Fall, dass lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. dazu VwGH vom 08.09.2009,
Zl. 2009/17/0095).
Gemäß § 8a ist die Verfahrenshilfe für den Bereich der Administrativverfahren, expressis verbis, dort vorzusehen, wo die beabsichtigte und angestrengte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig oder aussichtslos ist. Unter Einbeziehung der Ausführungen der Einschreiterin, wenn diese auch rechtsunkundig ist, war die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung in Bezug auf die von der Einschreiterin angestrengte Wiederaufnahme des hg. abgeschlossenen Verfahrens nach deren schriftlicher Eingabe festzustellen.
Die Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfallen, da Sachverhaltsmomente nicht zu hinterfragen waren, wie dem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
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