LVwG N LVwG-AV-753/001-2019

LVwG-AV-753/001-2019Landesverwaltungsgericht16.09.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Familienangehöriger; Zweckänderungsantrag; Lebensunterhalt; ortsübliche Unterkunft; Bescheidspruch; offensichtliche Unrichtigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-753/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.753.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Mai 2019, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A, ein legal in Österreich aufhältiger Staatsangehöriger der Republik Georgien, stellte mit 23. Februar 2018 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 NAG.

1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. Mai 2019 wurde dieser Antrag mangels Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft und mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen.

Spruchgemäß wurde der „am 23.02.2018 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“ abgewiesen.

Begründend wurde mehrfach ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft mit Künstler“ gestellt habe und die Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau, die über eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ verfüge, beabsichtige.

Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung die Quartiergeber, bei denen es sich um die Zwei-Drittel-Eigentümer der Liegenschaft handle, dem Beschwerdeführer ein Wohnrecht bis 4. Februar 2020 eingeräumt hätten. Ein Nachweis, dass über diese Zeit hinaus ein Wohnrecht eingeräumt würde, liege nicht vor. Des Weiteren seien an der Adresse „“ neben dem Beschwerdeführer und seiner Familie sechs Personen mit Hauptwohnsitz und zwei Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. An der Adresse „“ seien neben dem Beschwerdeführer und seiner Familie zwei Personen mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die vorgelegte Wohnungsskizze, welche keine Adressangaben enthalte, stelle für die Beurteilung, ob die Unterkunft ortsüblich sei, keinen tragfähigen Nachweis dar. Weiters habe die Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass weder ein Plan zur Aufteilung von Wohneinheiten noch eine Benützungsbewilligung vorliege. Es sei somit nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfügten.

Zum gesicherten Lebensunterhalt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht lebensnah erscheine, dass dem Beschwerdeführer ein unentgeltliches Wohnrecht zur Verfügung gestellt werde. Auch seien keine Nachweise betreffend die Kosten einer zukünftigen Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau vorgelegt worden. Die von der Ehefrau im Jahr 2018 erzielten Bruttoeinkünfte würden nach Abzug von Kinderbetreuungskosten und Einkommenssteuer einen monatlichen Betrag von 1.335,72 Euro ergeben. Gesetzlich seien aber zumindest 1.542,92 Euro gefordert. Zur Bekanntgabe des Beschwerdeführers, dass er Möglichkeiten zur Beschäftigung habe, sei festzuhalten, dass der beantragte Aufenthaltstitel nicht den freien Zugang zum Arbeitsmarkt erlaube und eine unselbständige Erwerbstätigkeit nur mit einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gestattet sei; das Vorliegen einer solchen sei nicht nachgewiesen worden und habe auch nicht festgestellt werden können. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde.

Bezüglich § 11 Abs. 3 NAG wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und der gesicherte Lebensunterhalt wichtige Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellten und dass die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens auch durch die Aufenthaltsbewilligung als Student ermöglicht werde. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen überwiege daher das persönliche Interesse an der Zweckänderung auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit Künstler.

Die beantragte Zweckänderung dürfe daher nicht erteilt werden.

1.3. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in der – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausgeführt wurde:

Unklar sei zunächst, weshalb von einem Erstaufenthaltstitel gesprochen und ein nicht gestellter Antrag abgewiesen werde. Dem Beschwerdeführer sei auch keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren vorzuwerfen und es habe sich die Orchesterinspektorin des B für eine positive Antragserledigung eingesetzt. Es sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit dem Jahr 2015 legal in Österreich, der Beschwerdeführer und das gemeinsame Kind seit 2016. Sie würden unbeanstandet und ohne Sozialhilfeunterstützung hier leben. Nur auf Grund des Behördendrucks, und nicht weil ein zusätzliches Einkommen gebraucht werde, würde der Beschwerdeführer auch eine einfache Arbeitstätigkeit ausüben. Er wolle sobald als möglich ein postgraduales Studium an der Universität für Musik und darstellende Kunst in *** beginnen, wobei er derzeit auf der Warteliste für einen Studienplatz sei. Eine mündliche Verhandlung werde nicht begehrt, es möge aber geprüft werden, ob die Ehefrau und das gemeinsame Kind zu Wort kommen dürften.

Die Unentgeltlichkeit der Wohnrechtsvereinbarung könne entgegen dem Bescheid schon deshalb nicht ungewöhnlich oder lebensfremd sein, weil das verwendete amtliche Formular ausdrücklich Raum für die Eintragung von Unentgeltlichkeit/Entgeltlichkeit vorsehe. Die Förderung junger Künstler sei keine Seltenheit und das Mäzenatentum in der Kunstwelt häufig anzutreffen. Es bestehe ein Vertrauensverhältnis zu den Quartiergebern. Die angegebene Befristung der Wohnrechtsvereinbarung sei damit erklärlich, dass niemand mit einer derart langen Verfahrensdauer gerechnet habe. Beim historischen Wohnhaus handle es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude, das denkmalgerecht restauriert und ausgestattet worden sei. Neuzeitliche Pläne oder eine Benützungsbewilligung würden nicht vorliegen, die Quartiergeber hätten aber einen Architekten mit einer Planerstellung beauftragt und es habe die Baubehörde zwischenzeitlich die Ortsüblichkeit bestätigt. Die Wohnung (Top 2) weise eine Nutzfläche von ca. 235 m2 auf und es würden vom Beschwerdeführer und seiner Familie ca. 80 m2 (mit)benützt. Sollten die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen, werde die zeugenschaftliche Vernehmung der Quartiergeber beantragt. Auch ein Ortsaugenschein sei möglich.

Der Bescheid berücksichtige weiters weder die bescheidenen Einkünfte des Beschwerdeführers noch die von der Ehefrau bezogene Familienbeihilfe, die annähernd die von der Behörde berücksichtigen Kinderbetreuungskosten abdecken würde. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Familieneinkommen nicht für die Wohnungsversorgung herangezogen werden müsse. Die Vorlage einer Haftungserklärung sei möglich.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Rechtssache ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Seitens des Beschwerdeführers wurden mit Schreiben vom 10. März 2020, 6. Mai 2020 und 26. Juni 2020 Urkundenvorlagen eingebracht und es wurde ausgeführt, warum sowohl der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft als auch ein gesicherter Lebensunterhalt gegeben seien. Auch wurden integrationsbegründende Aspekte vorgebracht.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Übermittlung einer Aktenkopie um Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab dazu – nachdem der Beschwerdeführer zur persönlichen Vorsprache geladen wurde – mit Schreiben vom 18. August 2020 folgende Stellungnahme ab:

„Die oa. Person ist seit dem 04.03.2016 in Österreich gemeldet und aufhältig. Die Ehegattin und das gemeinsame Kind besitzen ebenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Die Ehegattin der oa. Person ist in Österreich arbeitstätig, der Sohn geht hier in den Kindergarten und die oa. Person ist derzeit Student.

Oa. Person war zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist strafrechtlich, sowie fremdenrechtlich Unbescholten.

Die oa. Person konnte glaubhaft machen, dass ein hoher Grad der Integration in Österreich vorliegt.

Nach Prüfung der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung wird mitgeteilt, dass aufgrund des Schutzes des Privat und Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)) derzeit keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhältnismäßig erscheint.“

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 20. August 2020 mit, dass vor diesem Hintergrund vorläufig davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels („Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 NAG) erfülle. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen gesetzter Frist eine Stellungnahme samt einem allfälligen Verhandlungswunsch abzugeben. Auch wurde ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. August 2020 betreffend die Wohnverhältnisse zur Kenntnis übermittelt.

Seitens der Behörde wurde daraufhin mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Stattgabe des Zweckänderungsantrages bestünden und dass von Behördenseite auch keine Verhandlung gewünscht werde.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. August 2020 mit, dass die belangte Behörde keinen Einwand gegen die Stattgabe des Zweckänderungsantrages erhoben habe und dass hg. davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Interesse an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs. 4 NAG) habe. Es wurde um Mitteilung ersucht, falls dies nicht der Fall sein sollte und es wurde darauf hingewiesen, dass der beantragte Aufenthaltstitel zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtige (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG).

Der Beschwerdeführer bedankte sich daraufhin mit E-Mail vom 31. August 2020 für die gute Nachricht und er teilte mit, dass sich am Interesse in Österreich zu leben und die dafür notwendigen behördlichen Bewilligungen zu erhalten, nichts geändert habe; der gerichtliche Hinweis, wonach der beantragte Aufenthaltstitel (nur) zur selbständigen Erwerbstätigkeit berechtige, sei für ihn neu gewesen.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Georgien.

Dem Beschwerdeführer wurde im Februar 2016 ein Visum D zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt und es ist der Beschwerdeführer seit 4. März 2016 in Österreich gemeldet und aufhältig. Im Mai 2016 wurde ihm eine Aufenthaltstitelkarte (Familiengemeinschaft) ausgehändigt, im Mai 2017 eine weitere Aufenthaltstitelkarte (Studierender), gültig bis 11. April 2018.

Mit 23. Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 NAG.

Der Beschwerdeführer verfügt an Familienangehörigen in Österreich über seine am *** geborene Ehefrau und den am *** geborenen gemeinsamen Sohn, beide Staatsangehörige der Republik Ukraine.

Der Ehefrau reiste zunächst im November 2015 nach Österreich ein und nach erfolgter Ausreise wieder im März 2016. Im Mai 2016 wurde ihr eine Aufenthaltstitelkarte (Studierende) ausgehändigt, im Mai 2017 eine weitere Aufenthaltstitelkarte (Künstler), die in Folge auch verlängert wurde. Aktuell verfügt die Ehefrau über einen bis 15. März 2022 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (unselbständige Erwerbstätigkeit).

Der gemeinsame Sohn erhielt im Mai 2016 eine Aufenthaltstitelkarte (Familiengemeinschaft) und in Folge weitere Aufenthaltstitelkarten. Aktuell verfügt der Sohn über einen bis 15. März 2022 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 NAG.

Der Beschwerdeführer und seine Familie wohnen in Österreich seit Februar 2017 an der Adresse ***, ***. Es handelt sich bei der Unterkunft um eine Wohnung mit einer Nutzfläche von etwa 230 m2, wobei dem Beschwerdeführer und seiner Familie etwa 80 m2 zur Verfügung stehen. Das Wohngebäude ist denkmalgeschützt und es liegt auf Grund des Alters (16. Jahrhundert) keine Baubewilligung bei der der Stadtgemeinde *** auf. Gemäß einer Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 5. Juni 2019 ist die Unterkunft – vorbehaltlich einer genauen baurechtlichen Klärung – nach den vorhandenen Unterlagen als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG anzusehen. Der Beschwerdeführer und seine Familie bewohnen die Unterkunft auf Basis einer unentgeltlichen Wohnrechtsvereinbarung mit den *** bzw. *** geborenen und im selben Gebäude wohnenden Quartiergebern, C und D. Die Quartiergeber, zu denen der Beschwerdeführer und seine Familie ein gutes Verhältnis haben, sind jeweils Eigentümer zu einem Drittel und es wurde die Wohnrechtsvereinbarung nur von den Quartiergebern unterfertigt. Bis zu seinem Tod im Jahr 2012 war auch der Sohn der Quartiergeber Eigentümer zu einem Drittel. Der Sohn ist nach wie vor im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen und es wurde im Jahr 2017 eine Teilungsklage der Kinder des Sohnes im Grundbuch angemerkt. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Fortbestand des Wohnrechts bis 31. März 2022 wurde von den Quartiergebern schriftlich bestätigt, wobei die Unentgeltlichkeit bis zur Erhöhung des Familieneinkommens durch Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers angegeben wurde. Zur in der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 5. Juni 2019 genannten baurechtlichen Abklärung wurde bislang kein Nachweis vom Beschwerdeführer vorgelegt.

Der Beschwerdeführer studiert an der Universität für Musik und darstellende Kunst in *** (Universitätslehrgang Postgrad.-UL Orchesterdirigieren). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit März 2020 beim B mit einem monatlichen Bruttogehalt von 3.148,54 Euro beschäftigt (monatlicher Nettolohn inkl. Familienbonus plus 2.247,98 Euro bzw. inkl. Sonderzahlungen 2.659,90 Euro). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen über Ersparnisse in Höhe von 5.000,-- Euro.

Regelmäßige Aufwendungen bestehen für den Beschwerdeführer und seine Familie nur für den Kindergartenbesuch des Sohnes in Höhe von etwa 136,-- Euro monatlich und für den Musikschulbesuch des Sohnes in Höhe von etwa 48,-- Euro monatlich.

Der Beschwerdeführer hat bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein ÖSDZertifikat A1 vom 8. Oktober 2018 vorgelegt und zuletzt ein ÖSDSprachzertifikat B1 vom 5. März 2020. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für den Beschwerdeführer gegeben und es verfügt der Beschwerdeführer auch aktuell über diesen Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer wurde weder wegen Umgehung der Grenzkontrolle noch wegen nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf, ebenso wenig scheint im Schengener Informationssystem eine Vormerkung auf. Dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.

Ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer liegt vor.

Der Reisepass des Beschwerdeführers weist eine Gültigkeit bis 9. Jänner 2025 auf.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte im Beschwerdeverfahren das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Übermittlung einer Aktenkopie um Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab dazu – nachdem der Beschwerdeführer zur persönlichen Vorsprache geladen wurde – mit Schreiben vom 18. August 2020 folgende Stellungnahme ab:

„Die oa. Person ist seit dem 04.03.2016 in Österreich gemeldet und aufhältig. Die Ehegattin und das gemeinsame Kind besitzen ebenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich. Die Ehegattin der oa. Person ist in Österreich arbeitstätig, der Sohn geht hier in den Kindergarten und die oa. Person ist derzeit Student.

Oa. Person war zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist strafrechtlich, sowie fremdenrechtlich Unbescholten.

Die oa. Person konnte glaubhaft machen, dass ein hoher Grad der Integration in Österreich vorliegt.

Nach Prüfung der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung wird mitgeteilt, dass aufgrund des Schutzes des Privat und Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)) derzeit keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhältnismäßig erscheint.“

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf das hg. durchgeführte Ermittlungsverfahren. Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes sowie zu den Aufenthalten in Österreich und dem Aufenthaltsrecht ergeben sich insbesondere aus den im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten sowie aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (insb. Reisepass, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Aufenthaltstitelkarten). Zum verfahrensgegenständlichen Zweckänderungsantrag ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen.

Den Feststellungen zur Unterkunft wurden neben den Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Quartiergeber insbesondere die aktenkundige Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 5. Juni 2019, die vorgelegten Pläne, die Wohnrechtsvereinbarungen (zuletzt datierend auf 7. Mai 2020) sowie die aktenkundigen Grundbuchsauszüge und der aktenkundige Gerichtsbeschluss betreffend die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch zu Grunde gelegt. Dass zur in der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 5. Juni 2019 genannten baurechtlichen Abklärung bislang kein Nachweis vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde entspricht der gegebenen Aktenlage.

Zum Studium des Beschwerdeführers ist insbesondere auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Universitätsbestätigung vom 4. Juli 2019 sowie auf die zwei vorgelegten positiven Lehrveranstaltungszeugnisse hinzuweisen. Zum Einkommen der Ehefrau ist insbesondere auf die Arbeitgebererklärung und die vorgelegten Einkommensnachweise zu verweisen; das Nettoeinkommen ergibt sich dabei auch unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners.

Zu den Ersparnissen ist auf die vorgelegte Finanzübersicht der F zu verweisen. Zu den regelmäßigen Aufwendungen ist festzuhalten, dass Nachweise betreffend die Kosten des Kindergartenbesuches und der Musikschule vorgelegt wurden. Für weitere relevante Aufwendungen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, insbesondere hat der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. Mai 2020 angegeben, dass sie eine sparsame Lebensführung und kein Kraftfahrzeug hätten. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer auch bereits erklärt, dass er und seine Frau – abgesehen vom Sohn – keine Unterhaltsverpflichtungen aufweisen würden und es lassen sich auch den vorgelegten KSV1870-Auszügen keine relevanten Einträge entnehmen. Zu verweisen ist auch auf das Schreiben des Stadtgerichtes *** vom 17. September 2018. Die Unentgeltlichkeit des Wohnrechtes wurde im Verfahren mehrfach bestätigt und es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diesbezüglich bisher und aktuell auch tatsächlich keine Aufwendungen angefallen sind. Zur Mitversicherung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass in der Beschwerde angegeben wurde, dass von dafür zu entrichtenden Beiträgen weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau etwas bekannt sei; diese Angabe deckt sich auch insofern mit dem hg. gegebenem Gerichtswissen, wonach mitversicherte Ehepartner, die sich – wie im Verfahren auch vorgebracht – der Erziehung von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern widmen oder gewidmet haben, keinen Zusatzbeitrag zu entrichten haben (vgl. dazu auch etwa die im Internet von der WKO veröffentlichten Informationen).

Zu den vorgelegten ÖSD-Zertifikaten ist wiederum auf die Aktenlage zu verweisen. Weiters ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz und das aktuelle Bestehen eines solchen nicht zweifelhaft ist – zumal auf Grund der aktenkundigen Versicherungsdatenauszüge und der vorgelegten Kopie der e-card des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer weder wegen Umgehung der Grenzkontrolle noch wegen nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft wurde, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters).

Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich gemäß hg. durchgeführten Abfragen keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf und es scheint auch in durchgeführten Abfragen des Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf. Auch dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem dem Antrag angehefteten behördlichen Aktenvermerk. Die Gültigkeit des Reisepasses ergibt sich aus den aktenkundigen Reisepasskopien.

Zu den Feststellungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. August 2020 ist schließlich wieder auf die gegebene Aktenlage zu verweisen.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. § 46 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:

„§ 46. […]

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine ‚Niederlassungsbewilligung‘ zu erteilen, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. der Zusammenführende eine ‚Niederlassungsbewilligung‘, eine ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘, eine ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘ oder eine ‚Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit‘, es sei denn der ‚Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit‘ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.“

3.2. § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 sowie Abs. 5 NAG lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. […]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

[…]

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

[…]

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

[…]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“:

4.1.1. Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des vorliegenden Zweckänderungsverfahrens die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 NAG. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Zweckänderungsantrages darauf, dass kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und kein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen worden seien (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).

4.1.2. Festzuhalten ist zunächst, dass im Spruch des angefochtenen Abweisungsbescheides von einem am 23. Februar 2018 gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gesprochen wird. Dabei handelt es sich – insbesondere da es sich beim vorliegenden Antrag nicht um einen Erstantrag handelt, zu keiner Zeit eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beantragt wurde, das richtige Antragsdatum angeführt wurde und in der Bescheidbegründung mehrfach auf den tatsächlich beantragten Aufenthaltstitel abgestellt wird (S 3, 4, 9, 10 und 15) – um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck bzw. eine auf einem Versehen beruhende offensichtliche Unrichtigkeit. Der Spruch ist auch ohne bescheidmäßig erfolgte Berichtigung im richtigen Sinne zu lesen (vgl. etwa VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136; 14.10.2003, 2001/05/0632).

4.1.3. Zum Vorliegen der für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlichen Voraussetzungen ist auszuführen, dass im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt lediglich der Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft zweifelhaft erscheint. Zum Vorliegen der anderen Voraussetzungen ist Folgendes auszuführen:

a) Zum gesicherten Lebensunterhalt ist festzuhalten, dass der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes an die Richtsätze des § 293 ASVG anknüpft (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186), wobei der Ehegattenrichtsatz aktuell 1.524,99 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG iVm § 727 Abs. 2 ASVG) und der Richtsatz für ein minderjähriges Kind weitere 149,15 Euro (§ 293 Abs. 1 lit.a ASVG iVm BGBl. II Nr. 348/2019) beträgt. Für ein Ehepaar mit einem minderjährigen Kind ergibt sich somit der Betrag von 1.674,14 Euro.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018). Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Zudem kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 4.10.2018, G 133/2018). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 299,95 Euro) unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, erzielt die Ehefrau des Beschwerdeführers einen monatlichen Nettolohn inkl. Familienbonus plus und Sonderzahlungen in Höhe von 2.659,90 Euro. Zusätzlich sind 416,67 Euro monatlich auf Grund der vorhandenen Ersparnisse zu berücksichtigen. Regelmäßige Aufwendungen bestehen aus derzeitiger Sicht lediglich in einer Höhe, die unter dem Wert der freien Station liegt. Im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung ist daher davon auszugehen, dass der gesetzliche Richtsatz erreicht und sogar deutlich überschritten wird.

Für eine Annahme dahingehend, dass das Einkommen im zwölfmonatigen Prognosezeitraum maßgeblich niedriger anzunehmen wäre oder dass in diesem Zeitraum mit maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor.

b) Des Weiteren ist festzuhalten, dass kein Versagungsgrund vorliegt. Ebenso wenig liegen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitende öffentliche Interessen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG vor. Auch für eine durch die Erteilung des Aufenthaltstitels eintretende Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0168); es verfügt der Beschwerdeführer auch aktuell über diesen Versicherungsschutz. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Quotenplatz und es wurde der Nachweis der gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht. Der Beschwerdeführer erfüllt auch die Begriffsbestimmung des Familienangehörigen und es ist mit der Ehefrau ein Zusammenführender mit dem entsprechenden Aufenthaltstitel („Niederlassungsbewilligung – Künstler“) vorhanden.

4.1.5. Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Der Beschwerdeführer geht nach den im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen erkennbar davon aus, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen wurde.

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist dies trotz der bestehenden Wohnmöglichkeit und der Größe der Unterkunft allerdings zweifelhaft. Dies da die unentgeltliche Wohnrechtsvereinbarung nicht von allen Eigentümern unterfertigt ist, die Unentgeltlichkeit der Mitbenützung bis zur Erhöhung des Familieneinkommens durch Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht klar angegeben wurde, kein Nachweis zum Ergebnis der in der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 5. Juni 2019 genannten baurechtlichen Abklärung vorgelegt wurde, und eine Teilungsklage im Grundbuch angemerkt wurde, wobei das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Selbst wenn man aber vor diesem Hintergrund davon ausgeht, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen wurde, ist festzuhalten, dass dies auf Grund der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. August 2020 für den Beschwerdeführer mit Blick auf § 25 NAG unschädlich ist. Nach dieser – über hg. erfolgtes Ersuchen um Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers abgegebenen – nachvollziehbaren Stellungnahme ist nämlich aufgrund des Schutzes des Privat und Familienlebens keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhältnismäßig.

Festzuhalten ist dazu, dass bei Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG im Fall eines – wie hier – auch die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes anstrebenden Zweckänderungsantrages – zur Vermeidung einer „Doppelgleisigkeit“ (vgl. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035) – nicht mit einer meritorischen Abweisungsentscheidung vorzugehen ist, sondern es ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren nach § 25 NAG einzuleiten (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024, Punkt 4.7.). § 25 NAG ist dabei auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden und es ist darauf hinzuweisen, dass – da kein Zuständigkeitsübergang von der Niederlassungsbehörde auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt und es sich bei der Verständigungsvorschrift des § 25 NAG um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt – auch nicht mit Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen ist (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0059; implizit auch VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0292).

Auch § 11 Abs. 2 Z 2 NAG steht daher der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegen. Ebenso wäre auch – wovon hg. allerdings nicht ausgegangen wird – das Fehlen sonstiger Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NAG nicht schädlich.

4.1.6. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist dem Beschwerdeführer der im Rahmen des Zweckänderungsverfahrens beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

4.1.7. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei begehrt bzw. hat insbesondere die belangte Behörde zuletzt bekannt gegeben, dass keine Einwände gegen die Stattgabe des Zweckänderungsantrages bestünden und dass von Behördenseite auch keine Verhandlung gewünscht werde (s. Punkt 1.7. des dargelegten maßgeblichen Verfahrensganges). Darüber hinaus würde angesichts des grundsätzlich nicht strittigen maßgeblichen Sachverhaltes eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. dazu etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/22/0236).

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