LVwG N LVwG-AV-475/001-2020

LVwG-AV-475/001-2020Landesverwaltungsgericht16.09.2020

Regest

Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Selbsterhaltungsfähigkeit; Unterhalt; Einkommen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-475/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.475.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch seine Mutter B als Erwachsenenvertreterin, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2020, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 31.03.2020, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.11.2019 auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) abgewiesen.

Begründet führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern in einer Haushaltgemeinschaft lebe und der höchstmögliche Mindeststandard für zwei volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft € 664,10 monatlich betrage. Für einen zusätzlich leistungs- und unterhaltsberechtigten Volljährigen in einer Wohngemeinschaft betrage der monatliche Mindeststandard € 442,74. Dies ergebe einen Mindeststandard von gesamt € 1.770,94.

Das Einkommen des Vaters C betrage € 2.730,95 netto monatlich.

Der Beschwerdeführer sei seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt.

Der höchstmögliche Richtsatz für den Beschwerdeführer betrage € 442,74 monatlich. Dieser sei von den Mehrbeträgen, die den jeweiligen Mindeststandard für die Eltern von jeweils € 664,10 monatlich übersteigen, als Unterhaltsleistung gedeckt.

Aufgrund der Anrechnung des Überschusses aus dem Einkommen des Vaters auf den Mindeststandard des Beschwerdeführers, stellte die belangte Behörde fest, dass der Mindeststandard des Beschwerdeführers gedeckt sei und kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bestehe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde mit E-Mail vom 24.04.2020 brachte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Erwachsenenvertreterin vor, dass die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde mangelhaft und ergänzungsbedürftig sei, überdies habe die Behörde unzweckmäßig ein Ermessen ausgeübt und materiell rechtswidrig entschieden.

Im Konkreten wurde ausgeführt, dass der Bitte, einen Amtsarzt hinzuzuziehen, um die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen nicht entsprochen worden sei, es den Eltern auf Dauer nicht möglich sei, ihren Sohn den Lebensunterhalt zu finanzieren, ohne sich immer weiter zu verschulden.

Die Erwachsenenvertreterin arbeite seit der Geburt ihres Sohnes nicht mehr da sie aufgrund seiner Erziehung, Pflege und Versorgung nicht mehr in der Lage war. Die Behinderung des Beschwerdeführers begleite sie schon sein Leben lang und aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, einen Finanzpolster anzusparen.

Für einen erheblich behinderten Menschen (in ihrem Fall 80%) seien die Unterhaltskosten mit denen eines gesunden Erwachsenen ungleich höher und keinesfalls gleichzusetzen. Die Höhe des Prozentsatzes des Unterhalts für ihren Sohn betrage 65,5% (oder 1.769,- €) des Nettogehaltes ihres Mannes (2.730,95 €). An Miete sei 1.003,07 € zu bezahlen.

Des Weiteren werde im Bescheid angeführt, dass A, seinen Eltern gegenüber Anspruch auf Unterhalt habe und diesen nicht geltend gemacht habe. Hierzu betonte die Erwachsenenvertreterin, dass ihr Mann, der mit ihnen im selben Haushalt lebe, seinen Unterhaltsansprüchen in Naturalien nachkomme und eine Geltendmachung nicht notwendig sei. Diesbezüglich stellt sie die Frage, ob es tatsächlich verlangt werde, dass sie als Erwachsenenvertreterin, ihren Mann und sich selbst verklagen müsse, um für den Sohn die finanzielle, staatliche Unterstützung zu bekommen.

Überdies brachte sie Säumnis der belangten Behörde vor, da der Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bereits am 19.11.2019 gestellt wurde und den negativen Bescheid vom 31.03.2020 habe sie erst am 02.04.2020 erhalten.

Weiters macht die Erwachsenenvertreterin persönliche Anmerkungen und brachte vor, dass es selbst laut UN-Menschrechtskonvention fragwürdig sei, dass ein erheblich behinderter Erwachsener in Niederösterreich nicht als eigene Bedarfsgemeinschaft gesehen werde, sondern das Einkommen der Eltern zur Berechnung hinzugezogen werde. Dies sei unmenschlich, unsozial und diskriminierend. Wie solle ihr Sohn so jemals lernen, ein halbwegs selbstbestimmtes, selbstständiges Leben zu führen?

Sie beantragte daher die neuerliche Berechnung des Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung für ihren Sohn A.

3. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und bewohnt mit seinen beiden Eltern eine Mietwohnung in ***, für die eine monatliche Miete in der Höhe von € 1.003,07 zu zahlen ist.

Die Mietkosten werden vom Vater des Beschwerdeführers getragen.

Der Beschwerdeführer ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen und hat eine Behinderung im Ausmaß von 80%. Deshalb bezieht er Pflegegeld der Stufe 3 in der Höhe von € 391,80 monatlich. Überdies gebührt dem Beschwerdeführer eine erhöhte Familienbeihilfe.

Über ein weiteres Einkommen bzw. Vermögen verfügt der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Behinderung nicht arbeitsfähig und seinen Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt.

Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht kein Einkommen und erbringt ihren Unterhalt in Erziehung und Pflege des Beschwerdeführers.

Der Vater bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.730,95 und erbringt damit seine Unterhaltsverpflichtung, indem er seinem Sohn das Wohnen und Leben im gemeinsamen Haushalt ermöglicht.

Der Vater des Beschwerdeführers ist neben dem Sohn auch seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet.

Die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche für den Beschwerdeführer ist aufgrund des Bewohnens eines gemeinsamen Haushaltes nicht notwendig.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt bewohnt, bei dem die festgestellte Miete allein aus dem Einkommen des Vaters bezahlt wird. Die hierfür notwendigen Ausgaben ergeben sich aus den glaubwürdigen Unterlagen (Mietvertrag, Betriebskostennachweis, etc.), die dem Antrag beigelegt waren.

Das Einkommen des Vaters ergibt sich aus der dem Antrag beigelegten Gehaltsbestätigung seines Arbeitgebers.

Die Feststellung, dass die Mutter kein Einkommen bezieht und ihre Unterhaltsverpflichtung dahingehend erfüllt, dass sie ihren Sohn erzieht und pflegt, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und sind als glaubwürdig zu bewerten.

Die Feststellung zur Behinderung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der dem Antrag beigelegten Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers.

Auch dem Antrag beigelegt war ein Nachweis über das Pflegegeld für den Beschwerdeführer im festgestellten Ausmaß.

Die Feststellung, dass der Vater mit seinem Einkommen seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer erfüllt, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idF LGBl. Nr. 23/2018 lauten:

§ 2

Leistungsgrundsätze

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

[…]

§ 6

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

[…]

§ 7

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.

(2) Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

[…]

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

[…]

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

2. für volljährigen Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben………………………………………………………………………………………… 75%

[…]

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5 %. Besteht kein oder geringer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfsbedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z.B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um, 25% bzw. 12,5%.

Die maßgebliche Bestimmung der NÖ Mindeststandardverordnung lautet:

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person………………………………………………………………………………………. 498,08 Euro;

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: …………………………………………………332,06 Euro;

[…]

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. volljährige Person, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)je Person……………………………………………………………………………166,02 Euro;

b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: ………………..bis zu 110,68 Euro;

[…]

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) lauten:

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.

(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,

(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

(3) Die Summe der Geldleistungen (Prozentsätze) nach Abs. 1 Z 3 sind auf alle minderjährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft solidarisch aufzuteilen.

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Richtsatzverordnung lauten:

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

[…]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

[…]

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 165,12.

6. Erwägungen:

Die Erwachsenenvertreterin begehrt mit der Beschwerde eine neue Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für ihren Sohn und begründet diese dahingehend, dass die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig dargestellt habe, ihr Ermessen unzweckmäßig ausgeübt habe und macht insofern materielle Rechtswidrigkeit geltend, da es für die Eltern unzumutbar sei, für ihren Sohn den Lebensunterhalt zu finanzieren.

Ihr Vorbringen bringt sie nicht zum Erfolg.

Vorweg ist auszuführen, dass der Antragszeitraum die Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bis zum 31.12.2019 und die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes ab 01.01.2020 betrifft. Anzumerken hierbei ist, dass die belangte Behörde eine Prüfung des Antrages nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes nicht durchgeführt hat, weshalb diesbezüglich eine Berechnung ab dem 01.01.2020 erfolgt.

6.1. Allgemein

Wie in § 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) bzw. § 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ersichtlich, ist Ziel dieser Gesetze, die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Menschen.

Als Leistungsgrundsätze kommen das Subsidiaritätsprinzip, das Nachsorgeprinzip und das Integrationsprinzip zur Anwendung. Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soweit zu gewähren ist, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und die Hilfe suchende Person bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einer Notlage zu entgehen. Dem Nachsorgeprinzip zufolge, soll Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch vorbeugend gewährt werden, damit einer Notlage entgegengewirkt werden kann. Das Integrationsprinzip besagt, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihre Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen ist.

Diese Grundsätze finden sich auch in den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes.

Um der in § 7 NÖ MSG bzw. in § 9 NÖ SAG geregelten Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft nachkommen zu können, muss die Hilfe suchende Person arbeitsfähig sein. Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ MSG bzw. § 9 Abs. 7 NÖ SAG gelten dabei Hilfe suchende Personen insbesondere dann als arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid sind. Aus den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht arbeitsfähig ist, wodurch diese Verpflichtung somit auch nicht obliegt.

Aufgrund seiner Behinderung und der Unmöglichkeit des Einsatzes seiner Arbeitskraft ist der Beschwerdeführer auch nicht selbsterhaltungsfähig. Wegen der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit besteht gemäß § 231 ABGB ein aufrechter Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber seinen Eltern.

Die Berechnung und Bemessung des Unterhaltsanspruches richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes, wobei Anlagen, Fähigkeiten und Neigungen des Kindes zu berücksichtigen sind. Die Rechtsprechung orientiert sich an der Prozentsatzmethode, wonach der Unterhalt je nach Alter des Kindes gestaffelt 16% bis 22 % des monatlichen Nettoeinkommens beträgt und wonach einem „Kind“ ab 15 Jahren 22% des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern zustehen (vgl. VwGH 09.09.2009, 2006/10/0028; VwGH 28.05.2010, 2008/10/0200).

Im Fall aufrechter Wohn-und Haushaltsgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes und des unterhaltspflichtigen Elternteils ist primär Naturalunterhalt zu leisten, dergestalt, dass die notwendigen Sach- und Dienstleistungen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Eltern erbracht werden (vgl. z.B. OGH 22.05.2014, 1 Ob 24/14g). Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist hingegen zur Gänze Geldunterhalt zu leisten (siehe z.B. OGH 23.10.2018, 4 Ob 117/18m).

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in aufrechter Wohn- und Haushaltsgemeinschaft lebt und die eventuelle Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers ausschließlich durch die Familie erfolgt. Durch das Wohnen im elterlichen Haushalt sowie durch die mögliche Betreuung und Pflege erbringen die Eltern Naturalunterhalt und erfüllen diese dadurch jedenfalls den Großteil ihrer Unterhaltspflicht.

Da der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist die Unterhaltspflicht, wie bereits dargelegt, primär in Naturalunterhalt zu leisten, weshalb auch festzustellen war, dass eine gerichtliche Verfolgung des Unterhaltsanspruches (§ 8 Abs. 5 NÖ MSG bzw. § 8 Abs. 3 NÖ SAG), die ohnehin als wenig aussichtsreich erscheint, nicht notwendig ist.

Festzuhalten ist jedoch, dass der von den Eltern geleistete Naturalunterhalt in Form von Pflege und Betreuung bei der Bemessung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe unberücksichtigt zu bleiben hat, da dies nicht von dem Mindeststandard zur Deckung des notwendigen bzw. allgemeinen Lebensunterhaltes gedeckt ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ MSG bzw. § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen bzw. allgemeinen Lebensunterhaltes nämlich den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Die Deckung krankheitsbedingter besonderer Bedürfnisse ist nach den Regeln des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bzw. des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes nicht vorgesehen und wurden hierfür andere Mechanismen (Pflegegeld, erhöhte Familienbeihilfe, etc.) geschaffen.

Wenngleich die Eltern des Beschwerdeführers für das Wohnen, die Betreuung und Pflege des Beschwerdeführers aufkommen, ändert dies nichts daran, dass sie als „unterhaltsverpflichtete Personen“ im Sinne des § 8 Abs. 2 NÖ MSG bzw. § 8 Abs. 2 NÖ SAG anzusehen sind.

Als bedarfsdeckende Leistung Dritter im Sinne des Subsidiaritätsprinzips im NÖ MSG bzw. im NÖ SAG ist grundsätzlich auch jener Teil der Einkünfte einer im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Person anzusehen, der den für diese Person vorgesehenen Mindeststandard bzw. Richtsatz übersteigt. Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird daher bei der Bemessung des Mindeststandards bzw. Richtsatzes der antragstellenden, unterhaltsberechtigten Person berücksichtigt (auf deren Mindeststandard bzw. Richtsatz angerechnet), soweit dieses Einkommen den für den Unterhaltspflichtigen maßgebenden Mindeststandard bzw. Richtsatz übersteigt (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG Ltg.515-1/A-1/32-2010 S. 26f; vgl. auch Motivenbericht zum NÖ SAG LtG.-690/A-1/50-2019).

Folglich sind zur korrekten Berechnung dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe alle dem Beschwerdeführer gegenüber unterhaltspflichtigen Personen der Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, sohin auch der Vater und die Mutter zu erfassen und deren Mindeststandards bzw. Richtsätze zu berechnen, und zwar unabhängig davon, ob sie Anspruch auf Leistungen haben bzw. sie einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen gestellt haben.

Der Beschwerdeführer erlangt außer dem Bezug des Pflegegeldes der Pflegestufe III keinen weiteren finanziellen Zuschuss. Aufgrund des § 2 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln handelt es sich beim Pflegegeld um ein anrechenfreies Einkommen und bleibt daher bei der Berechnung der zu gewährenden Leistungen unberücksichtigt.

Zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft bzw. ergänzungsbedürftig dargestellt, da die Behörde es unterlassen habe, die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, ist auszuführen, dass dies als Schutzbehauptung anzusehen ist.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides unter „Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“ festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig ist. Daraus ist zu schließen, dass die Behörde sehr wohl eine Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat.

Zum unzweckmäßigen Ermessen der Behörde bei der Berechnung der Sozialhilfe ist seitens des erkennenden Gerichts auszuführen, dass der Behörde bei der Berechnung kein Ermessen zusteht. Die Berechnungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe erfolgt nach den von den Gesetzen vorgegebenen Maßstäben und schließt sämtliches Ermessen aus.

Vor diesem Hintergrund und dem Vorbringen, es sei den Eltern des Beschwerdeführers unmöglich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, worin auch materielle Rechtswidrigkeit erblickt wird, wird darauf hingewiesen, dass § 10 NÖ MSG und § 13 NÖ SAG durch eine taxative Aufzählung darlegen, dass die Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs von regelmäßig wiederkehrendem Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie angemessene soziale und kulturelle Teilhabe als auch für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie Betriebskosten und wohnbezogenen Abgaben umfasst sind.

Die Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bzw. des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes berücksichtigen bereits mit den zu gewährenden Leistungen die persönlichen Bedürfnisse eines Antragsstellers. Hierbei ist hinzuzufügen, dass es verständlich unmöglich ist, sämtliche Bedürfnisse einer sich in einer Notlage befindlichen Person befriedigen zu können. Mit den beiden im gegenständlichen Fall anzuwendenden Gesetzen sollen Grundbedürfnisse auf alle Fälle befriedigt werden können.

Dennoch ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Erwachsenenvertreterin durchaus nachvollziehbar sind, zumal insbesondere Personen mit Behinderungen oftmals mit erhöhten Aufwendungen und Lebenskosten konfrontiert sind und gleichzeitig nicht arbeitsfähig sind und deshalb über ein geringeres Familieneinkommen verfügen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sowohl die Behörden als auch die Verwaltungsgerichte an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden sind, die sie bei ihren Entscheidungen anzuwenden und vollziehen haben.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Behinderung Bezieher von Pflegegeld der Pflegestufe 3, womit er nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes Unterstützung bekommt. Es dürfen daher keinesfalls Ansprüche nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz bzw. dem Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes und Ansprüche nach dem NÖ Sozialhilfegesetz miteinander verwechselt werden. Die besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung werden durch die Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetz bei Erfüllen der Voraussetzungen befriedigt. Es würde dem Sinn der Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes bzw. des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes widersprechen, wenn zusätzliche Bedürfnisse aufgrund einer Behinderung durch Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe zu befriedigen sind. Wie bereits dargestellt erfolgt keine Anrechnung von bezogenem Pflegegeld gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-0.

Da mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 19. November 2019 Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über das Jahr 2019 hinaus begehrt wurde, ab dem 01.01.2020 jedoch das NÖ Mindestsicherungsgesetz nicht mehr in Geltung stand, ist bei der Berechnung der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ab dem 01.01.2020 auch der Behindertenzuschuss zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer einen Behinderungsgrad von 80% aufweist.

Wie bereits mehrfach angesprochen, betrifft die gegenständliche Rechtsangelegenheit einen Zeitraum, der von zwei Gesetzen umfasst ist.

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass das NÖ Mindestsicherungsgesetz und das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz von unterschiedlichen Bewertungen des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs ausgehen.

Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen unter Kapitel 5. dieser Entscheidung zu entnehmen, bewertet das NÖ MSG den Mindeststandard für volljährige Personen in einer Haushaltsgemeinschaft mit 75%, wobei das NÖ SAG diesen Mindeststandard mit 70% bewertet.

Auch wird der Wohnaufwand unterschiedlich bewertet. Nach dem NÖ MSG wird dieser bei einem Mietverhältnis mit 20% und bei einem Eigenheim mit 12,5% bewertet. Beim NÖ SAG wird der Wohnaufwand bei einem Mietverhältnis mit 40% und bei einem Eigenheim mit 20% bewertet.

Ein weiterer Unterschied zwischen den beiden Gesetzen besteht darin, dass die Kosten für den Strom beim NÖ MSG bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu berücksichtigen sind und beim NÖ SAG der Strom bei der Berechnung des Wohnbedarfs Berücksichtigung findet.

6.2. Zu den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) vom 19.11.2019 bis 31.12. 2019:

Wie festgestellt, bewohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern einen gemeinsamen Haushalt in Form eines Mietverhältnisses, für das eine monatliche Miete in der Höhe von € 1.003,07 zu leisten ist.

Es ist von einem Familieneinkommen in der Höhe von € 2.730,95 auszugehen. Es handelt sich hierbei um das Einkommen des Vaters. Die Mutter des Beschwerdeführers und er selbst beziehen kein Einkommen.

Vor diesem Hintergrund erfolgt die Berechnung folgendermaßen:

Da der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sind die Mindeststandards gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Abs. 2 Z 2 lit. a und b NÖ Mindeststandardverordnung maßgebend.

Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für die Eltern des Beschwerdeführers € 498,08 und der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs beträgt € 166,02.

Dies ergibt somit einen Mindeststandard pro Person für die Eltern in der Höhe von € 664,10 [€ 498,08 (Lebensunterhalt) + € 166,02 (Wohnbedarf) = € 664,10].

Da der Beschwerdeführer der dritte Volljährige in der Haushaltsgemeinschaft ist kommt ihm der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 2 Z 2 lit. b NÖ Mindeststandardverordnung zu Gute und muss einen fünfzig-prozentigen Abschlag gegenüber einem Alleinstehenden in Kauf nehmen.

Dies ergibt somit einen Mindeststandard für den Beschwerdeführer von € 442,74 [€ 332,06 (Lebensunterhalt) + € 110,68 (Wohnbedarf) = € 442,74]

Als Wohnaufwand sind die Mietkosten in der Höhe von € 1.003,07 in die Berechnung miteinzubeziehen. Da die Mietkosten den gemeinsamen Mindeststandard für den Wohnbedarf in der Höhe von € 442,72 [€ 166,02 + € 166,02 + € 110,68] übersteigen, ist nur der Mindeststandard bei der Berechnung zu berücksichtigen.

Dies ergibt somit einen konkreten Mindeststandard für die gesamte Familie in der Höhe von € 1.770,94 [Lebensunterhalt (€ 498,08 + 498,08 + 332,06) + Wohnbedarf (€ 166,02 + 166,02 + 110,68)].

Wie festgestellt, ist der Vater des Beschwerdeführers sowohl ihm gegenüber als auch seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet.

Es ist daher gemäß § 8 Abs. 2 NÖ MSG der Überschuss aus seinem Einkommen zu seinem Mindeststandard [€ 2.730,95 - € 664,10 = € 2.066,85] seiner Frau und seinem Sohn in gleichen Teilen anzurechnen. Es sind daher die konkreten Mindeststandards der beiden Unterhaltsberechtigten vom Überschuss abzuziehen, wobei der Betrag von € 1.033.43 (halber Überschuss) auf den Mindeststandard der Mutter (€ 664,10) und den des Beschwerdeführers (€ 442,74) angerechnet wird.

Die Berechnung ergibt somit, dass durch die Anrechnung des Überschusses aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters sowohl die Mindeststandards der Mutter als auch der des Beschwerdeführers gedeckt sind.

Hinzugefügt wird, dass eine gesonderte Berechnung erfolgte, bei der die Mietkosten alleine vom Vater des Beschwerdeführers getragen werden, da sich zweifelslos aus dem Sachverhalt ergibt, dass der Vater alleine die Miete bestreitet. Das Ergebnis zeigt jedoch, dass dies, trotz Umschichtung der Mietkosten, nichts an dem Ergebnis der Berechnung ändert.

6.3. Zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz ab 01.01.2020:

Unter Verweis auf die Ausführungen unter 6.1 (Seite 16, 2. Absatz) ist bei der Berechnung der Sozialhilfe von einem anderen Bewertungsmaßstab des Lebens- und Wohnbedarfs als auch des Wohnaufwandes auszugehen.

Da der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, richten sich ihre Leistungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 NÖ Richtsatzverordnung. Dies ergibt einen jeweiligen Richtsatz pro Person in der Höhe von € 642,15 [Richtsatzwert Leben für Volljährige im gemeinsamen Haushalt (€ 385,29) + Richtsatzwert Wohnen (€ 256,86) = € 642,15].

Wiederum sind die Mietkosten für den gemeinsamen Haushalt in der Höhe von € 1.003,07 bei der Berechnung anzusetzen.

Auch ist wieder vom Einkommen des Vaters in der Höhe von € 2.730, 95 auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist nachweislich ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Ausmaß von 80%. Es gebührt ihm daher gemäß § 1 Abs. 5 NÖ Richtsatzverordnung der sogenannte Behindertenzuschuss in der Höhe von € 165,12

Wie bereits dargestellt, setzt sich der jeweilige Richtsatz aus dem Richtsatzwert Leben in der Höhe von € 385,29 und dem Richtsatzwert Wohnen in der Höhe von € 256,86 zusammen. Beim Beschwerdeführer kommt noch der Behindertenzuschuss in der Höhe von € 165,12 hinzu.

Dies ergibt einen Richtsatz für den Vater des Beschwerdeführers in der Höhe von € 642,15.

Da nur der Vater die Miete bezahlt, ist sowohl bei der Mutter des Beschwerdeführers als auch beim Beschwerdeführer selbst der Wohnbedarf in der Höhe von € 256,86 nicht zu berücksichtigen.

Der Richtsatz der Mutter des Beschwerdeführers liegt daher bei € 385,29.

Der Richtsatz für den Beschwerdeführer beträgt inkl. dem Behindertenzuschuss € 550,41.

Es sind nun diese Richtsätze vom Einkommen des Vaters abzuziehen, da dieser für den Beschwerdeführer und dessen Mutter unterhaltspflichtig ist.

Nachdem der Richtsatz des Vaters von seinem Einkommen abgezogen wurde [€ 2.730,95 – € 642,15] ergibt dies einen Überschuss zu seinem eigenen Richtsatz in der Höhe von € 2.088,80.

Von diesem Überschuss ist nun der ermittelte Richtsatz der Mutter des Beschwerdeführers (€ 385,29) in Abzug zu bringen und bringt ein Zwischenergebnis von € 1.703,51.

Von diesem Zwischenergebnis ist nun der ermittelte Richtsatz des Beschwerdeführers in Abzug zu bringen. Bei der Subtraktion des Richtsatzes des Beschwerdeführers in der Höhe von € 550,41 vom Zwischenergebnis in der Höhe von € 1.703,51 ist zu erkennen, dass auch der Richtsatz des Beschwerdeführers inklusive dem Anspruch auf den Behindertenzuschuss im ganzen Ausmaß gedeckt ist [€ 1.703,51 - € 550,41 = € 1.153,10].

Unter Verweis auf 6.1. dieser Entscheidung kann erkannt werden, dass trotz Gewährung eines Behindertenzuschusses nach den Regeln des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes aufgrund des Überschusses aus dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles keine Sozialhilfeleistung gewährt werden kann.

Wiederholt wird darauf hingewiesen, dass Hilfe nach der nicht mehr in Geltung stehenden Bedarfsorientierten Mindestsicherung und Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und kein Grundeinkommen darstellen sollen.

Es ist nachvollziehbar, dass es für die Eltern des Beschwerdeführers äußerst schwierig ist, den kompletten Lebensunterhalt des Antragstellers zu finanzieren, dennoch decken die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nur den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf. Das erkennende Gericht hat jedoch seine Entscheidung nach der aktuellen Sach- und Rechtslage zu erlassen und ist, wie bereits ausgeführt, an die bestehenden Gesetze und Verordnungen gebunden, die es bei seiner Entscheidung anzuwenden und zu vollziehen hat.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt wurde, konnte unterbleiben, da keine neuen Sachverhalte erhoben wurden und in der Beschwerde Sachverhaltselemente moniert wurden, welche bereits von der belangten Behörde aufgeklärt wurden.

Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der

Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta

der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389

entgegen, da auch keine Sachverhaltselemente in die Entscheidung eingebunden wurden, welche der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bekannt waren und keine Sachverhaltselemente vorhanden waren, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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