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LVwG-AV-1030/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1030/001-2019
LVwG-AV-1030/001-2019Landesverwaltungsgericht16.09.2020
Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; öffentliche Kanalanlage; Anschlussmöglichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A Ges.m.b.H, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 30. Oktober 2019 gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. August 2019, Zahl ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Februar 2018, Re.Nr.: ***, betreffend die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft in ***, ***, an den öffentlichen Regenwasserkanal, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 6. Februar 2018, Re.Nr.: ***, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:
Die „A“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in ***, ***, (KG ***, EZ ***, GSt.Nr. ***).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Jänner 2016, Zahl: ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung erteilt zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück entsprechend den mit dem Baubewilligungsantrag vorgelegten Einreichunterlagen. Punkt 39. der einzuhaltenden Auflagen lautete wie folgt: „Die Versickerung oder oberflächliche Ableitung der Niederschlagswässer muss so erfolgen, dass weder die Tragfähigkeit des Untergrundes, noch die Trockenheit von Bauwerken auf dem eigenen Bauplatz sowie auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird. In Sickeranlagen dürfen keine Abwässer eingeleitet werden. …“
Aus dem mit diesem Bescheid mitbewilligten „Konzept der Regenwasserentsorgung“ geht hervor (Punkt 7), dass eine Versickerung auch bei 100-jährigen Regenereignissen zur Gänze auf Eigengrund erfolgt. Lediglich für den Fall der zukünftigen Errichtung weiterer Wohnausanlagen – somit nicht für die verfahrensgegenständliche Wohnausanlage, sondern für zukünftige Projekte auf dem Grundstück – wurde die Erforderlichkeit eines Notüberlaufes in den öffentlichen Regenwasserkanal überlegt. Ein solcher künftiger Notüberlauf könne in den südlich der Grundstücksgrenze verlaufenden ***-Graben eingeleitet werden, welcher dann schließlich in den *** Kanal münde. Für eine Einleitung in den Notüberlaufgraben kämen nur künftige Bauteile in Frage.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 (samt Bauführerbescheinigung und weiterer angeführter Beilagen), bei der Baubehörde eingelangt am 2. Jänner 2018 (Datum des Einlaufstempels), erstattete die Beschwerdeführerin die Fertigstellungsmeldung des mit dem Baubescheid des Bürgermeisters vom 18. Jänner 2016, Zahl: ***, bewilligten Bauvorhabens.
Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 23. Jänner 2018 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Ferigstellungsmeldung für die Wohnhausanlage (Stiege ***) ersucht, den gleichzeitig übermittelten (und vorausgefüllten) Erhebungsbogen zu prüfen und unterschrieben zu retournieren.
Mit Email vom 31. Jänner 2018 wurde der Erhebungsbogen retourniert.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. Februar 2018, Re.Nr.: ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Regenwasserkanal eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 4.311,01 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben.
Der Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 498,96 m² für die bestehende Wohnhausanlage (847,93 m² bebaute Fläche, 0 angeschlossene Geschoße und 75,00 m² Anteil der unbebauten Fläche) sowie ein Einheitssatz von € 8,64.
Mit Schreiben vom 7. März 2018 erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.
Das Wohnhaus sei nach der Baubewilligung vom 18. Jänner 2016 errichtet worden, entsprechend den Einreich- und Bestandsplänen würden die Regenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht und in keinen Regenwasserkanal eingeleitet.
Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom 1. August 2019 behandelt.
Unter Tagesordnungspunkt III-3 wurde vom Gemeindevorstand eine Berufungsentscheidung entsprechend einem vorliegenden Bescheidentwurf beschlossen.
Mit dieser am 1. August 2019 ausgefertigten Berufungsentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass es unmaßgeblich sei, welche Mengen von Niederschlagsmengen in den Kanal geleitet würden. Im Baubewilligungsbescheid Punkt 39 sei die Versickerung auf Eigengrund vorgesehen, tatsächlich habe die Beschwerdeführerin bei Regenereignissen die Überlaufwässer der auf Eigengrund bestehenden Regenwasser-Versickerungsanlage in den Ozeanablaufgraben und damit in weiterer Folge in das öffentliche Regenwasserkanalisationssystem der Gemeinde abgeleitet.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30. August 2019. Im Wesentlichen wird darin das Berufungsvorbringen wiederholt. Die Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides sei unrichtig, weder bisher noch in Zukunft würden von der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Niederschlagswässer in das öffentliche Regenwasserkanalisationssystem der Gemeinde abgeleitet. Richtig sei, dass die Versickerung auf Eigengrund erfolge und auch bisher erfolgt sei. Der in den Baueinreichunterlagen dargestellte Notüberlauf sei nie physisch ausgeführt worden und auch nicht Teil der bei Fertigstellung eingereichte Bestandspläne.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Marktgemeinde *** am 11. September 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
In weiterer Folge legte die Marktgemeinde *** über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes am 17. Oktober 2019 zudem die bezughabenden Verwaltungsakten (Abgabenakt sowie Bauakt für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft) vor.
Am 8. September 2020 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die gegenständliche Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Folgendes festgestellt werden:
Weder am Tag der Fertigstellungsmeldung am 2. Jänner 2018 noch vorher oder nachher war ein Anschluss der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Regenwasserkanal vorhanden oder möglich.
Sämtliche Niederschlagswässer werden auf Eigengrund versickert. Die Herstellung eines „Notüberlaufgrabens“ wurde weder bewilligt noch tatsächlich ausgeführt.
Eine Ableitung von Regenwässern der Wohnhausanlage in den auf dem Nachbargrundstück verlaufenden sogenannten ***graben erfolgt nicht und ist auch nicht möglich. Der öffentliche Regenwasserkanal, in welchen der ***graben mündet, ist ca. 500 m von der Grundstücksgrenze entfernt.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin deckt sich mit dem Akteninhalt und konnte auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht widerlegt werden.
3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
3.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
…
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
…
3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:
§ 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
…
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
…
§ 9 Abgabepflichtiger
Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde.
…
§ 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.
3.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 6. Februar 2018 inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen.
Die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft in ***, ***, an den öffentlichen Regenwasserkanal wurde bestätigt.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus.
Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 12.10.1984, 82/17/0085).
Die bescheidmäßige Vorschreibung einer Abgabe setzt zudem den Bestand einer Abgabenschuld (bzw. eines Abgabenanspruches der Gemeinde) voraus.
Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4, sowie VwGH 10.8.2008, 2007/17/0012).
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) eine Kanaleinmündungsabgabe „für den möglichen Anschluß“ (vgl. § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage vorgeschrieben.
Die Abgabenbehörden sind also offenbar davon ausgegangen, dass der Abgabentatbestand verwirklicht ist und eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin zur Entrichtung einer Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.
Der Tatbestand, an den die Entrichtung der Kanaleinmündungsabgabe geknüpft ist, ist in § 2 NÖ Kanalgesetz 1977 geregelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
Ohne Vorhandensein eines tatsächlichen Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit wurde dieser Tatbestand im gegenständlichen Fall jedoch nicht verwirklicht. Mangels Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes kam damit auch das Entstehen einer Abgabenschuld nicht in Betracht.
Aus dem Wesen der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, dass der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, dass die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, folgt, dass die Abgabenfestsetzung zulässig ist, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis noch besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 30.10.1991, 86/17/0090, vom 26.4.1996, 95/17/0452, und vom 25.6.1996, 94/17/0419) ist die Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 NÖ Kanalgesetz 1977 „für den Anschluß" (nunmehr nach der seit 1. Jänner 1997 geltenden Rechtslage schon „für den möglichen Anschluss“) einer Liegenschaft an eine bestehende öffentliche Kanalanlage zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall konnte eine Abgabenschuld der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgeschriebenen Kanaleinmündungsabgabe für den Regenwasserkanal gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 auch anlässlich der Fertigstellungsmeldung des Bauvorhabens mangels Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Regenwasserkanal nicht entstehen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß zu folgen.
4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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