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LVwG-AV-861/001-2020•LVwG N LVwG-AV-861/001-2020
LVwG-AV-861/001-2020Landesverwaltungsgericht15.09.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde von A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Juni 2020, Zl. ***, bestätigt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2017.
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 24/2017.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 11.08.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die bei ihr eingebrachte Beschwerde vom 06.07.2020 gegen den Bescheid vom 10.06.2020 und den Administrativakt, Zl. ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
In der Beschwerde vom 06.07.2020 ist ausgeführt:
„Beschwerde wegen Abnahme des Führerscheines als Fußgänger gegen den Bescheid mit Kennzeichen ***
Von mir A wurde mit Datum 10. Juni 2020 (Eingangsstempel BH St. Pölten) der Aufforderung zur Rechtfertigung Folge geleistet (Beilage). Es wurden beide Kennzeichen wie folgt angegeben ***/ und *** im Angedenken dass es sich bei der BH St. Pölten um eine Behörde handelt und dass Schriftstück jeweils weitergeleitet werden würde.
Die Begründung dass ich am 27.04.2020, um 09.50 Uhr den Pkw mit den behördlichen Kennzeichen *** auf den ***, *** lenkte ist unrichtig.
Ich fuhr mit meinen Pkw gegen 08:00 Uhr zum ***. Am Beifahrersitz saß ein Bekannter Hr. B. Von B wurde der von mir in der Mittelkonsole abgelegte
Fahrzeugschlüssel angesteckt um die Fenstern beim Pkw zu öffnen.
Als ich im Begriffe war zur Gemeinde um Müllsäcke zu gehen traf ich einen Bekannten und wir tranken schnell einige Biere. Wie viel Bier ich genau getrunken habe kann ich nichtangeben.
Ich hatte zu diesem Zeitpunkt auch noch nichts gefrühstückt.
Ich holte mir anschließend von der Gemeinde *** die Müllsacke. Danach wollte ich nach Hause gehen und mir Jemanden suchen und zu bitten mein Auto nach Hause zu bringen. Kurz nach dem Verlassen des Gemeindeamtes gingen Polizeibeamte auf mich zu und forderten mich zu einem Alkotest auf. Da ich zu Fuß unterwegs war und kein Fahrzeug gelenkt hatte, verweigerte ich diesen.
Vermutlich hat der Anzeiger gesehen wie ich mit Bekannten Bier getrunken habe und
angenommen dass ich dann mit meinem Auto nach Hause fahren werde.
Wenn der Anzeiger angibt, dass er mich gegen 09.50 Uhr, mit dem Auto fahren gesehen hat, hat er sich womöglich in der Uhrzeit geirrt.
Von der Gelegenheit zur Stellungnahme habe ich Gebrauch gemacht, dass Schriftstück wurde am 10.Juni 2020 abgegeben.“
Aufgrund der Beschwerde hat das Gericht am 07.09.2020 – in St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Aktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. ***, Beweis durch Einvernahme der Zeugen C und D erhoben. Beweis wurde auch durch die Einvernahme des Einschreiters selbst erhoben.
Tatsachenfeststellungen:
Mit Bescheid vom 10.06.2020, Zl. ***, sprach die
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gegenüber dem Einschreiter die Entziehung seiner Lenkberechtigung, wie die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, wie folgt, aus:
„Bescheid
1. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, F und zwar bis einschließlich 15. Juli 2020 (Ablauf Code 104).
Weiters wird festgehalten, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von
18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, nicht gegeben ist und somit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt keine Wiedererteilung der Lenkberechtigung erfolgen darf.
Sie sind verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.
2. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.
3. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Beschwerde vollstreckt werden.
Hinweise
Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.
Sollte die Ausstellung eines neuen Führerscheines erforderlich sein, sind ein Foto, ein amtlicher Lichtbildausweis und € 49,50 mitzubringen.
Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung der Nachschulung.
Für die Durchführung der Nachschulung stehen zurzeit die auf dem beiliegenden Merkblatt aufscheinenden Institute zur Verfügung.
Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit einem der im Merkblatt angeführten Institute betreffend der Anmeldung zur Nachschulung in Verbindung. Die Zuteilung zum Kurstyp nimmt die Nachschulungsstelle vor.
Falls Sie die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme (Nachschulung) unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Weiters endet die Entziehungsdauer erst nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines amtsärztlichen Gutachtens.
Die verkehrspsychologische Untersuchung ist vor Absolvierung der Nachschulung durchzuführen. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Behörde zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens und mit der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle in Verbindung.
Für die verkehrspsychologische Untersuchung und die Nachschulung stehen zurzeit die auf dem beiliegenden Merkblatt aufscheinenden Institute zur Verfügung.
Die Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.
Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG
§ 24 Abs 1 und Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 25 Abs 1 und 3 FSG
§ 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 26 Abs 2 FSG
§ 29 Abs 3 FSG
§ 8 FSG
§ 41a Abs 6 FSG“
Begründend ist in dieser Entscheidung ausgeführt:
„Sie lenkten am 27.04.2020 um 09:50 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf dem ***, *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
Obwohl Sie durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung des Alkotests aufgefordert wurden, verweigerten Sie diesen am 27.04.2020 um 09:58 Uhr.
Dass Sie das Fahrzeug gelenkt haben wurde von mehreren Zeugen bestätigt.
Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 18.07.2017, Zl. ***, bzw. mit der Entscheidung vom Landesverwaltungsgericht, GZ: LVwG-AV-1425/001-2017, wurde Ihnen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 18 Monate entzogen.
Es wurde Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht.
In Ihrer Stellungnahme vom 19.5.2020 führen Sie an, dass Sie das Fahrzeug weder gelenkt noch in Betrieb genommen haben. Weiters ersuchen Sie um Aushändigung einer Akteneinsicht.
Die Aktenabschrift wurde am 19.5.2020 an die per Post verschickt.
Danach ist keine weitere Stellungnahme eingelangt.
Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die
ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt
(§ 24 Abs 1 FSG).
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die unter anderem verkehrszuverlässig sind.
Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 7 Abs 1 FSG).
Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (§ 7 Abs 3 Z 1 FSG).
Weiters gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist (§ 7 Abs 3 Z 2 FSG).
In Ihrem Fall liegt eine solche "Tatsache" vor.
Sie sind einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Die Allgemeinheit hat jedoch ein besonderes Interesse an der Feststellung, ob ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert ist oder nicht.
Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
In Ihrem Fall liegt bereits ein wiederholtes Alkoholdelikt vor. Ihre Wiederholungstat lässt den Schluss auf einen besonders verantwortungslosen, sorglosen und unkritischen Umgang mit der im Straßenverkehr so gefährlichen "Droge Alkohol" zu.
Sie sind daher verkehrsunzuverlässig.
Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird (§ 25 Abs 1 FSG).
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden (§ 26 Abs 2 FSG).
Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei
Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis
zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungs-
bescheid zu erfolgen.
Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Ver-
kehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 3 FSG).
In Ihrem Fall ist die Behörde auf Grund Ihres Verhaltens der Auffassung, dass Ihre Lenkberechtigung auf die im Spruch angeführte Dauer entzogen sowie die Durchführung eines Nachschulungskurses angeordnet werden muss, um die Allgemeinheit zu schützen. Dabei wurde der Zeitraum bereits berücksichtigt, der seit der Begehung der Tat beziehungsweise seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines verstrichen ist.
Aufgrund der Alkoholisierung und der Tatsache, dass es sich hierbei um ein Wiederholungsdelikt innerhalb des Tilgungszeitraumes handelt, konnte mit der Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
Der Bescheid wurde nach Ausweis des dem Behördenakt einliegenden Rückscheines – RSb – am 12.06.2020 zugestellt.
Die Beschwerde, datiert mit 06.07.2020, ist bei der Behörde am 10.07.2020 eingelangt.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Einschreiter am 27.04.2020 das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug, Kennzeichen Nr. ***, im Ortsgebiet von ***, lenkte und das Kraftfahrzeug gegen 09:50 Uhr am *** in *** bei der dort befindlichen Trafik abstellte. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Polizeiorgane E und C am 27.04.2020 wegen eingegangener Anzeigeerstattung, dass der Einschreiter in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt, Erhebungen in diesem Zusammenhang in ***, im Bereich des ***, durchführten. Auszugehen ist davon, dass die Polizeiorgane das Kraftfahrzeug des Einschreiters am ***, abgeparkt vor der dort befindlichen Trafik, vorfanden, wie der am Beifahrersitz befindliche B ein zuvor erfolgtes Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Einschreiter bestätigte. Auszugehen ist davon, dass, nachdem die Polizeiorgane den Einschreiter in ***, gehend, im Bereich der Bäckerei - Café F, wahrnahmen, diesen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und dabei eindeutige Alkoholisierungssymptome, so nach der Aussage des Zeugen C, nach der veränderten Sprache, wahrnahmen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass im Zusammenhang mit der Amtshandlung E den Einschreiter aufforderte, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Atemalkoholgehalt mittels des Alkomatmessgerätes zu unterziehen und der Einschreiter, nachdem er zuvor eine Austestung mit dem Vortestgerät verweigerte, verbal eindeutig diese Untersuchung verweigerte. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer zeitnah nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges die Aufforderung zur Durchführung einer Untersuchung seiner Atemluft auf Atemalkoholgehalt mittels Alkomatmessgerätes verweigert hat.
Wenn eine rechtskräftige Bestrafung in diesem Zusammenhang auch noch nicht vorliegt, wurde der Einschreiter, was als notorisch vorausgeschickt wird, mit zwischenzeitlich ergangenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
St. Pölten, unter Pkt. 1, wegen Übertretung nach § 5 Abs. 2, § 5 Abs.4 und § 99 Abs. 1 lit b StVO 1960 für schuldig erkannt (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.08.2020, ***), sieht es das Gericht kraft eigener Sachverhaltswürdigung als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorliegens der in § 5 Abs. 2 Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F normierten Voraussetzungen verdächtigt werden konnte, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben und sich expressis verbis geweigert hat, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Atemalkoholgehalt mittels Alkomatmessgerätes, das vor Ort verfügbar gewesen war, zu unterziehen.
Das Gericht sieht die Verwirklichung des Tatbestands einer Übertretung nach
§ 99 Abs. 1 lit. b (erster Fall) Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2017 in objektiver und subjektiver Hinsicht als erwiesen an.
Mit hg. Erkenntnis vom 09.05.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur GZ: LVwG-AV-1425/001-2017 über die Beschwerde des Einschreiters betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wie folgt erkannt:
„Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch
Rechtsanwälte H, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.10.2017, ***, betreffend Entzug der Lenkberechtigung nach dem
Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoferne stattgegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, C1, C, BE, C1E, CE und F gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 2 Z 2 FSG auf die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab 21.07.2017, somit bis 21.01.2019, entzogen wird. Die angeordneten begleitenden Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge bleiben aufrecht.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.“
Begründend ist in dieser Entscheidung ausgeführt:
„Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 31.01.2013 für die Dauer von 6 Monaten (Tatzeit
20.12. 2012) und mit Bescheid derselben Behörde vom 07.08.2014 für die Dauer von
14 Monaten (Tatzeit 04.07.2014), jeweils wegen Delikten nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm
§ 5 Abs. 1 StVO 1960 entzogen.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten entzog danach dem Beschwerdeführer mit
Mandatsbescheid vom 18.07.2017, ***, die Lenkberechtigung für die
Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von 24 Monaten ab
Zustellung des Bescheides vom 18.07.2017 und ordnete gleichzeitig eine
Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die
gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen und die
Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Lenken dieser
Kraftfahrzeuge an. Anlass war das Lenken eines Kraftfahrzeuges (PKW mit dem
Kennzeichen ***) am 30.06.2017, 22:45 Uhr, in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand. Aufgrund fristgerecht erhobener Vorstellung bestätigte die
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Bescheid vom 24.10.2017 den erstgenannten
Bescheid. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen
diesen Bescheid ausgeschlossen.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen
vorgebracht wurde wie in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.12.2017 betreffend Bestrafung nach
§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 wegen des oben genannten Lenkens
eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand.
Gegen das Straferkenntnis vom 14.12.2017 erhob der Beschwerdeführer,
rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der
Beschwerdeführer nicht im alkoholisierten Zustand am 30.06.2017 um 22.45 Uhr den
PKW mit dem Kennzeichen *** gelenkt hätte. Der Beschwerdeführer hätte am
30.06. 2017 den ihm übergebenen Originalschlüssel für diesen PKW, welcher
G gehören würde, verlegt gehabt. G sei am 30.06.2017 daher mit dem Fahrrad von *** nach *** zu Herrn A gefahren, um ihm den Ersatzschlüssel zu überbringen. Gegen 22.30 Uhr seien G und der Beschwerdeführer zu I, der
Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gefahren, wobei G den PKW
mit dem Kennzeichen *** gelenkt hätte. Der Beschwerdeführer sei am
Beifahrersitz gesessen, das Fahrrad von Herrn G sei im Kofferraum
mittransportiert worden. G sei dann, angekommen bei Frau I, mit dem Fahrrad wieder nach *** gefahren, der Beschwerdeführer noch im PKW einige Zeit sitzen geblieben und hätte zwei Bier konsumiert. Eine Untersuchung der Atemluft hätte eine Alkoholisierung ergeben, allfällige Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten seien mit Vorsicht zu betrachten, da ihnen die Ernsthaftigkeit fehle.
Die Zeugin J hätte bei der ersten Einvernahme ausgesagt, um 22.45 Uhr
den Beschwerdeführer auf der *** gesehen zu haben, bei einer späteren
Einvernahme hätte sie zu Protokoll gegeben, dass sie in ihrem Fahrzeug sitzend um
22. 30 Uhr den Beschwerdeführer als Lenker des VW Polo wahrgenommen hätte.
Auch hätte sie ausgesagt, den Beschwerdeführer alleine gesehen zu haben.
Insoferne sei daher die zweite Aussage detaillierter gewesen. Hinsichtlich der Tatzeit
bestünde eine Divergenz von 15 Minuten. Bei einem gerichtlichen Strafverfahren
beim Landesgericht *** hätte die Zeugin J sinngemäß zu Protokoll
gegeben, um 22.00 Uhr vom Freibad nachhause gefahren zu sein, sich geduscht zu
haben und anschließend zu I gefahren zu sein. Bei dieser
Aussage beim Landesgericht *** sei von der Zeugin nichts davon erwähnt
worden, dass sie den Beschwerdeführer beim Freibad gesehen hätte. Auch
hinsichtlich der angegebenen Zeit des Wegfahrens vom Bad würde sich eine
deutliche Abweichung zu früheren Aussagen ergeben. Es würden sich daher Zweifel
an der Schlüssigkeit und Richtigkeit der Wahrnehmungen dieser Zeugin ergeben.
Zum Zeitpunkt der Fahrt sei es dunkel gewesen, und sei nicht bekannt, von wo aus
die Zeugin J den Beschwerdeführer lenkend im PKW gesehen hätte und
aus welcher Entfernung. Eine Erkennbarkeit aus einer gewissen Entfernung bei
Dunkelheit sei fraglich, weiters handle es sich um ein der Zeugin nicht bekanntes
Fahrzeug. Beantragt werde die Durchführung eines Lokalaugenscheines bei
Dunkelheit, damit die Zeugin J ihren Standort angeben könne. Es solle auch
versucht werden, eine Person aus einer gewissen Entfernung bei Dunkelheit zu
identifizieren. Über die Geschwindigkeit des PKWs auf der *** seien keine
näheren Anhaltspunkte bekannt. Es würde sich aus den bisherigen Aussagen
ergeben, dass keine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 1 StVO vorliege. Beantragt
werde, der Beschwerde stattzugeben und nach Durchführung einer öffentlichen
mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Entziehung der Lenkberechtigung sei daher zu Unrecht erfolgt und bestünde
daher auch keine Veranlassung für eine Nachschulung sowie Beibringung eines
amtsärztlichen Gutachtens.
Über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft
St. Pölten vom 14.12.2017 betreffend den Vorfall am 30.06.2017 gegen 22.45 Uhr
auf der *** im Gemeindegebiet von *** entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits mit Erkenntnis vom 07.05.2018 zurGZ. LVwG-S-147/001-2018.
Über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den hier angefochtenen
Bescheid vom 24.10.2017 entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
mit Beschluss vom 23.02.2018 abweisend.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in öffentlicher mündlicher
Verhandlung Beweis erhoben am 21.02.2018 durch Einvernahme der Zeugen J und G sowie des Beschwerdeführers und am 14.04.2018 durch Einvernahme des Zeugen K.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist am 30.06.2017 gegen 22.45 Uhr im Gemeindegebiet von
*** auf der *** nächst der Haus Nr. *** mit dem PKW VW Polo, ***, als Lenker unterwegs gewesen. Er hat sich dabei in einem alkoholisierten Zustand befunden, wobei die Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,98 mg/l aufgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2014 ein Delikt nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm
§ 5 Abs. 1 StVO begangen und wurde dafür rechtskräftig mit Straferkenntnis der
Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 bestraft. Weiters wurde der
Beschwerdeführer wegen der gleichen Verwaltungsübertretung im Rechtsmittelweg
vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 07.05. 2018,
LVwG-S-147/001-2018 rechtskräftig bestraft.
Diese Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Zeugin J sagt unter Wahrheitserinnerung glaubhaft aus, den
Beschwerdeführer am 30.06.2017 mit dem Fahrzeug VW Polo auf der ***
beim Freibad *** zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr vorbeifahren
gesehen zu haben. Sie führt dazu näher aus, den Beschwerdeführer, den sie schon
länger kenne, auf der Fahrerseite sitzend gesehen zu haben. Sie würde ihn auch
durch persönlichen Kontakt und mehrmaliges gemeinsames Fortgehen kennen. Ihre
Wahrnehmung sei aus ihrem stehenden Fahrzeug erfolgt, sie hätte auch gewusst,
dass der VW Polo Herrn G gehöre. Dies begründet sie damit, dass dieses
Fahrzeug schon einige Male beim Beschwerdeführer zur Reparatur gewesen sei und
auch von Frau I ein paar Mal von diesem Fahrzeug erzählt worden wäre.
Glaubhaft ist auch die Angabe, bei dem ihr bekannten Bademeister noch nach
Badeschluss bis ca. 22.00 Uhr geblieben zu sein.
Die Aussage des Zeugen G hingegen erscheint wenig glaubhaft. Von ihm wird
zwar angegeben, den Polo gelenkt zu haben und dass der Beschwerdeführer am
Beifahrersitz gesessen sei, jedoch ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit dieser
Aussage anhand der weiteren Ausführungen des Zeugen:
Ausgesagt wird, das Fahrrad mit dem der Zeuge zum Beschwerdeführer gefahren
sei, in den Kofferraum eingeladen zu haben. Dabei seien die Sitzbänke jedoch nicht
umgelegt worden. Es sei der Kofferraumdeckel geöffnet gewesen, sodass der
Vorderreifen aus dem Fahrzeug herausgeragt hätte. Das Fahrzeug VW Polo ist ein
relativ kleines Fahrzeug und ist trotz geöffneter Heckklappe nicht vorstellbar, dass
bei einem derartigen Transport nicht doch die hinteren Sitzbänke umgelegt werden
müssten. Auszugehen ist von einem normalen Herrenfahrrad. Dass es sich um ein
Klapprad oder ein kleineres Fahrrad gehandelt hätte, wird vom Zeugen nämlich nicht
ausgeführt.
Weiters ist die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen auch durch die Aussage des Zeugen
K am 14.04.2018 erschüttert. Der Zeuge K gibt, dass der
Beschwerdeführer ausgesagt hätte, den VW Polo gefahren zu sein, aber nicht mehr
weiterfahren zu wollen.
Die vom Rechtsvertreter am Verhandlungstag am 21.02.2018 als Beilage A zu
Protokoll gegebenen Farbkopien von Fotos, aufgenommen bei Dunkelheit an der
Örtlichkeit Freibad *** können keine Entlastung zu Gunsten des
Beschwerdeführers herbeiführen. Dies deshalb, da die näheren Umstände der
Herstellung der Fotos, zum Beispiel ob mit oder ohne Blitz fotografiert wurde, ob
Blendwirkung vorlag, nicht bekannt sind. Dass eine Beleuchtung an der genannten
Örtlichkeit vorhanden ist, wurde von den Zeugen J G auch
ausgesagt. Auch wurde ausgesagt, dass das Fahrzeug VW Polo mit der an dieser
Stelle erlaubten Geschwindigkeit, nämlich 50 km/h, gelenkt worden wäre. Die Zeugin
J hat hinsichtlich des Erkennens des Beschwerdeführers im
vorbeifahrenden VW Polo zur Lage ihres stehenden Fahrzeuges durchaus
nachvollziehbar ausgesagt, mit ihrem Fahrzeug am Straßenrand der vorbeiführenden
*** gestanden zu sein, um nach Prüfung der Verkehrssituation den
Parkplatz des Freibades verlassen zu können. Es entspricht durchaus den
Erfahrungen des täglichen Lebens, ein mit ca. 50 km/h bei Dunkelheit
vorbeifahrendes Fahrzeug auch bei Dunkelheit identifizieren zu können, und weiters
eine darin befindliche Person wahrnehmen zu können, sind doch die Scheinwerfer
des wartenden Fahrzeuges genau auf die vorbeiführende Straße gerichtet und
erleuchten diese dann das bei Dunkelheit vorbeifahrende Fahrzeug und die darin
befindlichen Personen oder Gegenstände.
Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, mit dem VW Polo nicht gefahren zu sein,
ist als Schutzbehauptung zu werten. Es besteht doch das nachvollziehbare
Bestreben, einer weiteren Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes im
Straßenverkehr entgehen zu wollen. Es liegen aktuell zwei einschlägige
rechtskräftige Bestrafungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren vor.
Nicht davon auszugehen ist, dass der amtshandelnde und als Zeuge
einvernommene Polizeibeamte K in der Anzeige vom 02.07.2017 die Umstände
des Tatherganges unrichtig dargestellt hat. Dies ergibt sich einerseits aus dem
Umstand seiner langjährigen dienstlichen Tätigkeit im Exekutivdienst, der Beamte ist
Abteilungsinspektor, und andererseits aus der unter Wahrheitserinnerung und unter
Diensteid abgegebenen Zeugenaussage.
Dass innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1
StVO 1960 neuerlich ein Delikt nach dieser Bestimmung begangen wurde, ist
anhand der Aktenlage (rechtskräftige Bestrafung mit Straferkenntnis der
Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 wegen einer Tatbegehung am
04.07. 2014) und aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des
Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.05.2018,
LVwG-S-147/001-2018, erwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über
Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen
Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde
nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch
Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist gemäß § 3 Abs. 1 FSG
unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG.
Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund
erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen
werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
unter anderem die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten
im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch
Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1
insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb
genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960
begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG,
BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist (Z 1).
Nach § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und Abs. 3
beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der
Verhältnisse, unten denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und
das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei
denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2
bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen
der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Die Behörde hat nach § 24 Abs. 3 FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der
Lenkberechtigung eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen
Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie einer verkehrspsychologischen
Stellungnahme anzuordnen, wenn eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO
begangen wird.
Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen
Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
§ 26 Abs. 2 Z 2 FSG lautet:
„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß
§ 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens
zwölf Monate zu entziehen.“
§ 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis
5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs
Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der
Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt
seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.“
Der Beschwerdeführer wendet sich zur Gänze gegen den Entziehungsbescheid,
über die aufschiebende Wirkung wurde bereits mit Beschluss des
Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.02.2018 abgesprochen.
Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer schon mit Straferkenntnis der
Landespolizeidirektion NÖ vom 07.08.2014 (Tatzeit 04.07.2014) rechtskräftig gemäß
§ 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft. Weiters liegt eine rechtskräftige
Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit
dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.05. 2018,
LVwG-S-147/001-2018, vor (Tatzeit 30.06.2017). Es gibt somit zwei bestimmte
Tatsachen iSd § 7 Abs. 1 FSG.
Die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen, es liegen
konkret zwei bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor.
Der Beschwerdeführer hat am 04.07.2014 ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO 1960
begangen. Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren hat er neuerlich eine
Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen, nämlich am
30.06.2017. Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist somit § 26 Abs. 2 Z 2 FSG
maßgeblich. Darin wird eine Mindestentzugsdauer von 12 Monaten geregelt.
Aufgrund der beiden rechtskräftigen Bestrafungen wegen Begehung eines Deliktes,
welches eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt, ist für das
Führerscheinentzugsverfahren Bindungswirkung gegeben. Darüber hinaus ist auf
obige Beweiswürdigung zu verweisen.
Für die Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG ist die Verwerflichkeit sowie die Gefährlichkeit
der Verhältnisse, unter denen die Begehung erfolgte, und die seither verstrichene
Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung des Mandatsbescheides eine
Entzugsdauer von 24 Monaten festgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet die Verwerflichkeit des
begangenen Deliktes als erheblich. Gerade das Lenken eines Kraftfahrzeuges in
einem stark alkoholisierten Zustand bedeutet eine erhöhte Gefährdung anderer
Straßenverkehrsteilnehmer. Die seit der Begehung verstrichene Zeit wird als nicht
ausreichend für die Festlegung der Mindestentzugsdauer nach dieser Gesetzesstelle
erachtet. Der festgestellte Alkoholgehalt in der Atemluft war auch eindeutig höher als
der gesetzlich festgelegte Grenzwert von 0,8 mg/l. Es sind weiters Probleme des
Beschwerdeführers mit Alkohol aus der Aktenlage erkennbar. Auch ein gewisses
Aggressionspotenzial im alkoholisierten Zustand ist beim Beschwerdeführer
gegeben. Dies zeigt nicht nur die Zeugenaussage vom 14.04.2018, sondern auch die
dem Beschwerdeführer bekannte Verurteilung durch das Landesgericht ***
mit Urteil vom 10.11.2017 betreffend unter anderem den Vorfall am 30.06.2017,
welche rechtskräftig ist.
Es erfolgte bereits zwei Mal eine Entziehung der Lenkberechtigung, nämlich mit
Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ vom 31.01.2013 für die Dauer von
6 Monaten und mit Bescheid derselben Behörde vom 07.08.2014 für die Dauer von
14 Monaten.
Dennoch kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass
eine Entzugsdauer von 24 Monaten nicht gerechtfertigt ist. Dies ergibt sich aus dem
Umstand, dass – wie auch beim Entzug mit Bescheid der LPD NÖ vom 07.08.2014 –
zwar 2 zu berücksichtigende Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960
vorliegen, aber eine Verdoppelung der Mindestentzugsdauer als zu hoch gegriffen
erscheint. In Abweichung zum Entzugsbescheid vom 07.08.2014 wird, unter
Berücksichtigung des deutlich höheren vom gesetzlich festgelegten Grenzwert von
0,8 mg/l abweichenden Atemalkoholgehaltes am 30.06.2017, der erkennbaren
Probleme des Beschwerdeführers mit Alkohol und eines gewissen
Aggressionspotenziales des Beschwerdeführers im alkoholisierten Zustand sowie
des dritten Entzuges wegen Alkoholisierung, eine Entzugsdauer im Ausmaß von
18 Monaten als erforderlich und gerade noch ausreichend erachtet, damit der
Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der
im angefochtenen Bescheid aufgezählten Klassen wiedererlangt, dies unter
Anspannung all seiner Kräfte.
Die Entziehung wurde ausgesprochen ab der Zustellung des Mandatsbescheides
vom 18.07.2017, dieser Bescheid wurde am 21.07.2017 durch Hinterlegung
zugestellt. Die Dauer der Entziehung ist daher von diesem Zeitpunkt an zu
berechnen und erstreckt sich somit bis zum Ablauf des 21.01.2019.
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG hat die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn die
Entziehung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 oder 1a StVO erfolgt. Die
gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung steht im Zusammenhang mit
einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960. Die Anordnung der Nachschulung im
angefochtenen Bescheid erfolgte daher zu Recht und war aufrechtzuerhalten.
Gleiches gilt für das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische
Stellungnahme.
Im Straßenverkehr besteht ein massives öffentliches Interesse daran, dass Lenker
von Fahrzeugen nicht in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen.
Dieses öffentliche Interesse wird durch einen erheblichen Grad der Alkoholisierung
wie etwa 0,98 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft gröblich verletzt. Gefahr im Verzug
war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde somit gegeben.
Zur Vermeidung von Verkehrsunfällen mit Sach- oder sogar Personenschaden ist
dem alkoholisierten Lenker die Lenkberechtigung mit sofortiger Wirkung zu
entziehen, um ihm die Teilnahme am Straßenverkehr zu verwehren. Ein wirksames
Verwehren der Teilnahme am Straßenverkehr ist nur dann möglich, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Entziehungsbescheid nicht aufschiebende Wirkung erhält.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde daher zu Recht ausgeschlossen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Beschluss
vom 23.02.2018 die aufschiebende Wirkung neuerlich ausgeschlossen.
Zweckmäßig erscheint, beim Alkoholkonsum Zurückhaltung zu üben. Aufgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Vorgeschichte ist eine Alkoholsucht des
Beschwerdeführers anzunehmen und wird die Inanspruchnahme einer Behandlung
dieser Erkrankung – letztlich auch um mehr Lebensqualität zu erreichen – angeraten.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. “
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen war nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens zu gelangen.
Das Beweisverfahren ergab:
„Eröffnung des Beweisverfahrens
Zu verlesen ist der Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu der Zl. ***, sowie der Verwaltungsgerichtsakt zu der Zl. LVwG-AV-861-2020.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine detaillierte Verlesung dieser Akten, sodass diese als verlesen gelten.
Der Beschwerdeführer stimmt ausdrücklich einer Verlesung von den im Behördenakt einliegenden Niederschriften zu sodass diese damit als verlesen gelten.
Das Beweisverfahren wird fortgesetzt mit der Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, geb.***, wohnhaft in ***, ***, welcher unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer, der Partei des Verwaltungsverfahrens, treffende Mitwirkungspflichten über Befragen des Verhandlungsleiters angibt:
„Ich kann mich an den 27.04.2020 noch erinnern. Ich bin damals mit meinem Bekannten, B, nach ***, am ***, mit meinem PKW gefahren, um mir Müllsäcke von der Gemeinde zu besorgen. Ich habe mein Kraftfahrzeug am *** abgeparkt und bin zur Gemeinde gegangen. Mein Bekannter ist im Fahrzeug geblieben. Auf dem Weg zur Gemeinde habe ich einen Bekannten getroffen und mit diesem Bier konsumiert. Mein Bekannter hatte Bier mit. Er hatte Bierdosen im Rucksack mit. Ich habe mit meinem Bekannten bei der Bushaltestelle Bier getrunken. Wieviel ich genau getrunken habe, das weiß ich heute nicht mehr, ich glaube aber 3 Bier á 0,5. In der weiteren Folge habe ich mir die Müllsäcke besorgt. Ich habe den Weg Richtung Bäckerei, am ***, eingeschlagen, als zwei Polizisten auf mich zukamen. Die Polizisten haben mich sofort zum Alkotest aufgefordert. Ich habe den Polizisten mitgeteilt, dass ich nicht gefahren bin, dass ich etwas getrunken habe, mein Auto stehen lassen werde und nicht einsehe, weshalb ich einen Alkotest machen soll. Der Polizist hat mich aufgefordert einer Vortestung der Atemluft mit dem Vortestgerät zuzustimmen. Ich habe das mit der Begründung, da ich mein Fahrzeug jetzt nicht in Betrieb genommen und gelenkt habe, verweigert. In der weiteren Folge hat B mein Fahrzeug zugesperrt, hatte B den Fahrzeugschlüssel und sind wir nach Hause gegangen. In der weiteren Folge hat mein Sohn das Fahrzeug abgeholt.“
Fortgesetzt wird das Beweisverfahren durch die Einvernahme des Zeugen C, p.A. Polizeiinspektion ***, fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes an:
„Ich kann mich in groben Zügen an die Amtshandlung vom 27.04.2020 noch
erinnern. Ich wurde mit meinem Kollegen E von der Leitstelle zu einem Einsatz in ***, ***, beordert. Den Grund der Amtshandlung bildete eine eingegangene Anzeige, wonach der Einschreiter ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand geführt haben soll. Glaublich war das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bekannt, wie meinem Kollegen E der Einschreiter persönlich bekannt war. Mir war A nicht bekannt. Das KFZ konnte am ***, Höhe der Trafik am ***, wahrgenommen werden. Am Beifahrersitz saß B. B hat hinsichtlich des Verbleibes von A befragt, angegeben, dass A zuvor das KFZ gelenkt hat und am *** in ***, vor der Trafik abgeparkt hat und zur Gemeinde gegangen ist. Wir sind noch beim Fahrzeug gestanden, als mein Kollege E A gesehen hat. A ist von der Gemeinde in Richtung Bäckerei F gegangen. Wir sind ihm daraufhin entgegengegangen. Zirka auf der Höhe der Bäckerei F sind wir A begegnet. Mein Kollege E hat die Amtshandlung geleitet und haben wir aufgrund der Vorkenntnisse gleich auf der Straße bei A eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Nach meinem Dafürhalten hat bei der Amtshandlung A Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, war seine Sprache verändert, ich möchte nicht sagen lallend. Mein Kollege E hat A aufgefordert seine Atemluft auf Atemalkoholgehalt mit dem Vortestgerät, dass wir im DKW, der neben dem Fahrzeug des A am *** abgestellt war, untersuchen zu lassen. A hat dies abgelehnt. In der weiteren Folge hat mein Kollege E A aufgefordert seine Atemluft auf Atemalkoholgehalt mit dem Alkomatmessgerät untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck mit uns zum Dienstkraftwagen zu kommen. Wir hatten ein Alkomatmessgerät im Fahrzeug mit. A hat eindeutig verbal die beiden Aufforderungen meines Kollegens verweigert. Er hat in beiden Fällen dezidiert mitgeteilt, dass er einer Untersuchung der Atemluft nicht nachkommen wird. Er hat dezidiert gesagt, dass er eine Untersuchung seiner Atemluft auf Atemalkoholgehalt mit dem Alkomatmessgerät nicht machen wird, weil er nicht gefahren ist. A hat die Verweigerung damit begründet, dass er deswegen keine Untersuchung machen wird, weil er nicht gefahren ist. Ich bin damals mit meinem Kollegen Streife gefahren und wurden wir hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles über die LLZ NÖ verständigt. Wenn mir das Vorbringen von A in wesentlichen Zügen insoweit vorgetragen wird, als er bereits um 08:00 Uhr sein Fahrzeug am *** abgestellt hätte, so kann dies aus meiner Sicht nicht stimmen, weil wir wussten, dass der Anzeiger einige Minuten vorher bei der Leitstelle angerufen hat und eine Einsatzverständigung in der Regel unverzüglich nach Einlangen einer Anzeige ausgegeben wird, wie aus dem Verhalten des Beifahrers, des Herrn B, zu erschließen war, dass der Beschwerdeführer erst kurz vorher sein Fahrzeug am *** abgestellt haben musste. Mein Kollege E hat B wie ausgeführt nach dem Verbleib des Einschreiters gefragt. B hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass A das Fahrzeug vorher geführt hat, es am *** abgestellt hat und kurz vorher zur Gemeinde gegangen ist. Wie oft mein Kollege mit den Worten, „Ich fordere sie auf zur Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten mitzukommen“ aufgefordert hat, das weiß ich nicht mehr genau, glaube aber mehrfach. Mein Kollege E hat A dezidiert so aufgefordert. A hat diese Aufforderung im Wesentlichen mit den Worten „Ich bin nicht gefahren und mache das nicht“ eindeutig verweigert“.“
Über Befragen des BFs:
„Wir haben A selbst nicht ein Fahrzeug lenken gesehen.“
Da keine weiteren Fragen an den Zeugen gestellt werden, wird dieser aus der Zeugenpflicht entlassen. Der Zeuge erklärt ausdrücklich, dass er für sein Kommen zur Verhandlung Zeugengebühren nicht geltend macht. Der Zeuge wird um 10:53 Uhr aus der Zeugenpflicht entlassen.
Fortgesetzt wird das Beweisverfahren durch die Einvernahme des Zeugen D, der ins Verhandlungszimmer gerufen wird, wohnhaft in ***, ***, fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes an:
„Ich kann mich an den 27.04.2020 noch erinnern. Es war damals so, dass A an diesem Tag, nach 09:00 Uhr, mit seinem PKW in unsere Anlage, am *** in ***, hineingefahren ist. Er hat sein Fahrzeug dort abgestellt. Drei Personen waren im Fahrzeug. Er ist mit der Bierdose in der Hand ausgestiegen und hat uns, saßen wir einige Leute auf einen Heurigentisch zusammen, mitgeteilt, dass er bereits drei Mal in *** schon war. Er hat mitgeteilt, dass er schon mehrfach auf der *** Tankstelle war. Er hat sich auf den Tisch hingesetzt. Ich bin daraufhin aufgestanden und zur Apotheke gegangen. Die zwei weiteren Beifahrer sind ebenfalls ausgestiegen. Einer hat sich zum Tisch hingesetzt, der Andere, ein jüngerer, ist weggegangen. 10 bzw. 15 Minuten später bin ich wieder zurückgekommen. Ich habe gesehen, dass immer noch das Fahrzeug bei uns im Hof steht und A und sein Beifahrer am Tisch sitzen. Ich bin dann zu mir in die Wohnung gegangen. Von der Wohnung aus konnte ich sehen wie A mit dem Fahrzeug aus dem Hof rausgefahren ist, zwei Runden auf dem *** gemacht hat und sein Fahrzeug vor der Trafik abgestellt hat. A hat dann sein Fahrzeug verlassen. Der eine Beifahrer, der sich zu uns ursprünglich in der Hausanlage zum Tisch hingesetzt hat, ist mit A mitgefahren und ist am Beifahrersitz, wie A am *** sein Fahrzeug verließ, sitzengeblieben.“
Der Zeuge wird um 11:05 Uhr entlassen. Zeugengebühren werden beantragt.
Ein Gebührenformular wird ausgefolgt. Der Verhandlungsleiter weist daraufhin, dass die Geltendmachung der Gebühren binnen zwei Wochen bei sonstigem Anspruchsverlust zu erfolgen hat.
Von Seiten des Verhandlungsleiters wird die Angelegenheit vom Sachverhalt für als hinreichend erörtert erachtet und teilt er mit, dass er gedenkt das Beweisverfahren zu schließen.
Weitere Beweisanträge werden keine gestellt.
Schluss des Beweisverfahrens.“
Nach der schlüssigen, präzisen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen C und der schlüssigen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen D war zu den obigen Tatsachenfeststellungen zu gelangen. Die gegenteiligen Ausführungen des Einschreiters, soweit diese im Widerspruch zu den Zeugenaussagen stehen, wertet das erkennende Gericht als Schutzbehauptung, um die Konsequenzen in Bezug auf sein Fehlverhalten von sich abzuwenden.
In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:
Infolge Vorlage der Beschwerde ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand festzustellen, wie der erkennende Richter nach der gerichtlichen Geschäftsverteilung funktionell zuständig ist.
Die im Gegenstand eingebrachte Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht, wie diese den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG gerecht wird.
Der angefochtene Verwaltungsakt ist nach der Rechtslage zum
Entscheidungszeitpunkt auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Hinsichtlich der Beurteilung der Verweigerung ist auf die Sach- und Rechtslage im Tatzeitpunkt abzustellen.
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) i.d.g.F. sind für die Entscheidung relevant:
§ 7:
„(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
ein Kraftfahrzeug lenkt;
a)
trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b)
wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Abs. 3 Z 1 bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 (im Hinblick auf § 83 StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.“
§ 8:
„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);
die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;
die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.
Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.“
§ 13 Abs. 2:
„(2) Der vorläufige Führerschein gilt bis zur Zustellung des Führerscheines, unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 1 jedoch längstens für die Dauer von vier Wochen ab Aushändigung und berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die jeweilige Klasse innerhalb Österreichs. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden. Der vorläufige Führerschein ist nur in Verbindung mit einem gültigen, amtlichen Lichtbildausweis gültig.“
§ 24:
„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
die Meldepflichten an die Behörde,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
die Kosten der Nachschulung.
(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
die Kosten des Verkehrscoachings.“
§ 25:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26:
„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
zwei Wochen,
wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
die Meldepflichten.
Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“
§ 29 Abs. 3:
„(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.“
§ 41a Abs. 6:
„(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.“
Straßenverkehrsordnung 1960:
§ 5 Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2017:
„(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(1a) Werden in anderen Gesetzen an die Beeinträchtigung durch Alkohol oder an das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustandes zivilrechtliche Rechtswirkungen oder Auswirkungen im Bereich des gerichtlichen Strafrechts geknüpft, so treten diese nur in den Fällen des Abs. 1 oder beim dritten oder häufigeren Verstoß innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß gegen § 14 Abs. 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, ein.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
(2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von
Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,
Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder
Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(Anm.:Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/1998)
(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; die Blutprobe ist der nächstgelegenen Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln. Übermittelte Blutproben sind durch ein Institut für gerichtliche Medizin oder eine gleichwertige Einrichtung zu untersuchen. Die Blutprobe darf nicht durch den Probanden selbst übermittelt werden.
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
(9a) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, den Speichel von in Abs. 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs. 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe gemäß Abs. 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen gemäß Abs. 9 zu unterbleiben.
(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
(11) Der Bundesminister für Inneres kann unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift geeignete Geräte und Testverfahren bestimmen.
(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder
einer Blutprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,
anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997).“
§ 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2016:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
b)
wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,“
Unter Einbeziehung obiger Tatsachenfeststellungen war in Bezug auf den hier maßgeblichen Sachverhalt die Begehung einer Übertretung nach
§ 5 Abs. 2 Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 BGBl. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2017 iVm § 99 Abs. 1 lit. b 1960 BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 40/2016 in objektiver und subjektiver Hinsicht festzustellen und vermochte der Beschwerdeführer nicht mangelndes Verschulden hinsichtlich der Verwirklichung dieses Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen, wenn auch über diese Vorfrage zum Entscheidungszeitpunkt durch die zuständige Behörde noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.
Zudem war in Bezug auf den Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand nach
§ 7 Abs. 3 Z1 FSG die eindeutige Feststellung zu treffen, dass der Einschreiter unmittelbar vor der eindeutig verweigerten Aufforderung, sich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit dem vor Ort verfügbaren Alkomatmessgerät zu unterziehen, ein Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat.
Unter Einbeziehung obiger Tatsachenfeststellungen war nach der dem Rechtsbestand angehörenden hg. Entscheidung vom 09.05.2018 die Feststellung der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines solchen Deliktes zu treffen.
Mit hg. Erkenntnis vom 07.05.2018, LVwG-S-147/001-2018 wurde der Beschwerde des Einschreiters gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 14.12.2017,
***, insoweit gefolgt, als die Strafen (Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen) herabgesetzt wurden, aber sonst der Schuldausspruch im Straferkenntnis vom 30.06.2017, eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen zu haben, bestätigt.
Es liegt damit ein Sonderfall der Entziehung vor, für den das Gesetz bereits eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung für zwölf Monate vorsieht und eine Wertung dieser bestimmten erwiesenen Tatsachen in Bezug auf die Verkehrszuverlässigkeit (vgl. dazu VwGH Zl. 98/11/0272, VwGH Zl. 99/11/0234 u.a.) zu entfallen hat.
Der Behörde war nicht entgegenzutreten, wenn sie daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 18 Monaten, gerechnet ab der Zustellung der Entscheidung, erkannte, wie die bis 15.07.2020 befristete Lenkberechtigung des Einschreiters für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, F, bis zum Ablauf der Befristung, nämlich bis einschließlich 15.07.2020, rechtmäßiger Weise entzogen wurde und auch ausgesprochen wurde, dass eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung bis zum Ablauf der festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit nicht zulässig ist.
Unter Einbeziehung der Ausführungen in der hg. Entscheidung
LVwG-AV-1425/001-2017 ist festzustellen, dass bereits eine Entziehungsdauer von
18 Monaten einen Umdenkprozess und eine Änderung der Gesinnungshaltung beim Einschreiters nicht herbeiführten und dass diese Maßnahme nicht geeignet war, die Allgemeinheit endgültig vor einem verkehrsunzuverlässigen Verkehrsteilnehmer zu schützen.
Unter Einbeziehung dieser Erwägungen vertritt nach den allgemeinen Regeln des
§ 25 Abs. 3 FSG das Gericht die Auffassung, dass eine Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung vor Ablauf von 18 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung, mit der zu treffenden Prognose der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht vereinbar wäre. Weiters wird festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid angeordneten Maßnahmen durch das Gesetz gedeckt sind und sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gesetzesstellen stützen.
Der Einschreiter hat ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung über die
Beschwerde nach dem Schluss der Verhandlung verzichtet.
Die Behörde hat
insgesamt auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet.
Unter Hinweis auf VwGH, Zl. 97/03/0071, konnte wegen der Komplexität durchzuführender Beweiswürdigung eine sofortige Verkündung der Entscheidung nach Schluss der Verhandlung entfallen.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
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