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LVwG-AV-678/001-2020•LVwG N LVwG-AV-678/001-2020
LVwG-AV-678/001-2020Landesverwaltungsgericht15.09.2020
Gewerberecht; Betriebsanlage; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbar; Verfahrensrecht; Parteistellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt bzw. fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerden
alle in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. Mai 2020, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (Genehmigungswerberin: M GmbH),
I.zu Recht:
1. Die Beschwerden werden, soweit damit die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
II. den Beschluss:
1. Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten – soweit wesentlich – unter Heranziehung der §§ 74 Abs. 2, 75, 77 und 359b Abs. 1 iVm Abs. 5 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 idF BGBl. II Nr. 19/1999, Folgendes ausgesprochen (Auslassungen in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht):
„Die [belangte Behörde] stellt fest, dass es sich bei der Betriebsanlage im Standort ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, um eine gewerbliche Betriebsanlage gemäß § 359b Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 1 Z 1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet, werden, die dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen sind, BGBL. 850/1994 i.d.g.F., handelt und damit die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen.
Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage.
Die Anlage muss mit den Projektunterlagen und mit der Projektbescheibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
„A) Projektbeschreibung:
Bautechnik:
[…]
Entsprechend dieser Antragsunterlagen ist beabsichtigt auf dem gegenständlichen Grundstück ein erdgeschossiges Gebäude in massiver brandbeständiger Bauweise für die Nutzung als „Kantine“ mit 40 Verabreichungsplätzen (18 im Lokal und 22 im Gastgarten) zu errichten.
Die Erschließung erfolgt über den Haupteingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 90cm, welcher als Fluchtweg dient.
Im hinteren Bereich an den Gastraum angrenzend wird eine Küche eingerichtet, in welcher Speisen für den Kantinenbetrieb hergestellt werden. Es werden Speisen sowie Backwaren zubereitet.
Die Belichtung und Belüftung erfolgt über öffenbare Fenster. Die Küche wird mechanisch gelüftet.
Als Notausgang dienen die in Fluchtrichtung aufgehende Türe des Gastraumes direkt ins Freie sowie über den Vorraum des WCs ins Freie. Bei der Möblierung wird die Hauptverkehrsbreite von 1,20m nicht beeinträchtigt. Entlang der Fluchtwege und oberhalb der Notausgangstüren werden netzunabhängige Einzelbatterieleuchten mit Fluchtwegorientierungspiktogrammen von einer Mindestleuchtdauer von 1 Stunde montiert.
Der Betrieb soll von 1.Mai bis 30.September geführt werden.
Es werden max. 4 Mitarbeiter beschäftigt werden, wobei jeweils maximal 2 Arbeitnehmer gleichzeitig in der Betriebsanlage anwesend sein werden. Eine Arbeitnehmertoilette mit Waschraum und eine Umkleide ist vorhanden.
Es ist ausschließlich Selbstbedienung vorgesehen.
Maschinenbautechnik:
Grundlage der Beurteilung sind die am 19.12.2019 von der Behörde elektronisch erfassten Einreichunterlagen, sowie das Schreiben der Betreibergesellschaft vom 4.5.2020 (Betriebszeit 1. Mai bis 30. September). Diese liegen dem maschinenbautechnischen ASV in elektronischer Form vor.
Die Küchen- und Schankeinrichtung ist dem Einrichtungsplan und der Geräteliste eindeutig zu entnehmen. An Kochgeräten wird eine Doppelfriteuse (8 kW) und ein E-Herd (4 kW) eingesetzt. Oberhalb der Kochstellen wird eine Dunstabzugshaube mit leicht reinigbaren Fettfilter angeordnet. Die Fortluft (500 m³/Std.) der Dunstabzugshaube wird senkrecht über Dach mit Deflektorhaubenabschluss ausgeblasen
Auf Grund der Änderung der Betriebszeit von Ganzjahresbetrieb auf Zeitraum 1.Mai bis 30.September ist eine Beheizung der Betriebsanlage nicht erforderlich. Die Heizungsanlage ist daher auch nicht Gegenstand der Beurteilung.
Lärmtechnik:
Durch den lärmtechnischen ASV wurde am 13.5.2020 ein Lokalaugenschein unter Wahrung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen im Beisein von [drei Personen] durchgeführt. Dabei wurden durch die Vertreter der Konsenswerberin folgende konkretisierende und korrigierende Angaben zum Projekt gemacht:
Die vier Stellplätze am Einreichplan vom 17.9.2019 direkt um das Gebäude werden nicht ausgeführt.
Es wird im inneren des Gastraumes Hintergrundmusik zur Untermalung dargeboten.
Das Lokal ist lediglich über die Monate des Badebetriebs geöffnet. Der Badebetrieb geht vom 1. Mai bis zum 30.September. Die täglichen Öffnungszeiten des Lokals betragen Montag bis Sonntag jeweils 9:00 bis 22:00 Uhr.
Anlieferungen erfolgen ausschließlich mit LKW3,5T maximal zweimal täglich. Die Manipulation der Waren oder Abfälle erfolgt händisch zB. mit einer Sackkarre. Lärm erregende Tätigkeiten beim abendlichen Schließen des Lokals wie die Manipulation mit Leergut wird lediglich im geschlossenen Raum durchgeführt.
Ab 19:00 Uhr sind jedenfalls die beiden östlichen Terrassentüren gekippt oder geschlossen.
Die Kühlzelle kommt nicht zur Ausführung. Es werden steckerfertige Kühl- und Gefrierschränke eingesetzt.
Für die Küchenabluft wird ein Schallleistungspegel bei Volllast von 65dB nicht überschritten.
Die Wärmepumpe ist am Dach der Betriebsanlage im westlichen Bereich etwa mittig situiert. Der Schalldruckpegel in einer Entfernung von 10m ist mit 38dB angegeben.
Sonstiges:
Der Gastgarten ist nicht Gegenstand dieses Genehmigungsbescheides.“
1.2. Diesem Bescheid liegt der Antrag der Genehmigungswerberin vom 27. November 2019 zugrunde. Der im Antrag ursprünglich noch vorgesehene Ganzjahresbetrieb wurde mit Schriftsatz vom 04. Mai 2020 dahingehend abgeändert, dass nur noch der Zeitraum 01. Mai bis 30. September beantragt werde (vgl. Aktenseite 307). Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 wurde der Antrag überdies dahingehend abgeändert, dass der Gastgartenbetrieb nicht mehr Gegenstand des Antrags sei (vgl. Aktenseite 378) und somit bloß noch 18 Verabreichungsplätze im inneren Antragsgegenstand seien.
Die Betriebsanlage dient der Ausübung des Gastgewerbes; es sollen Speisen zubereitet sowie verabreicht und Getränke in geschlossener und offener Art verabreicht werden. Es wird im Gast- bzw. Verkaufsraum Hintergrundmusik gespielt, die leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist (vgl. angefochtener Bescheid Aktenseite 472, das diesbezüglich unstrittig gebliebene Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik Aktenseite 480 sowie die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen).
1.3. Gegen diesen Bescheid vom 15. Mai 2020 richten sich die – im Wesentlichen gleichlautenden – näher begründeten Beschwerden, in welchen sich die Beschwerdeführer u.a. gegen die Durchführung des vereinfachten Verfahrens aussprechen, daneben aber auch eine Verletzung ihrer Nachbarrechten durch Geruch- und Lärmemissionen befürchten. Es werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt, in eventu die Aufhebung des Bescheids samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Durchführung eines neuerlichen Ortsaugenscheins zur Abklärung der Geräuschemissionen des Betriebs, insbesondere zwischen 19:00 und 22:00 Uhr.
2.1.1.1. § 359b GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, lautet:
„§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“
2.1.1.2. § 1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 idgF, lautet auszugsweise:
„§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:
[…]“
2.1.2. Aufgrund der Neustrukturierung des Tatbestands des § 359b GewO 1994 durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 ergibt sich, dass die Unbedenklichkeitsprognose im Hinblick auf die gewerberechtlichen Schutzgüter nicht mehr mit dem Anwendungstatbestand verknüpft ist, sondern nach der Bekanntmachung gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 als selbständiges Kriterium von der Gewerbebehörde zu prüfen ist. Die Parteistellung der Nachbarn bezieht sich hingegen ausdrücklich nur auf die vorgelagerte Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle der Norm vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Parteistellung zu (vgl. VwGH vom 30. Jänner 2019, Ra 2017/04/0138).
2.1.3. Aus den einen Bestandteil des Bescheids darstellenden Einreichunterlagen und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass gegenständlich eine Betriebsanlage iSd § 1 Z 1 der zitierten Verordnung vorliegt (Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes, weniger als 200 Verabreichungsplätze, lediglich Hintergrundmusik, die leiser als der übliche Gesprächston der Gäste ist).
Die Wahl der Verfahrensart ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerden diesbezüglich als unbegründet abzuweisen sind.
2.1.4. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (zB VwGH vom 16. Juni 2020, Ra 2020/04/0040).
Insofern führt das Vorbringen betreffend Lärmstörungen durch Fußball und Volleyball spielende Gäste des Freibads, in welchem sich die Betriebsanlage befindet, lautstarkes Gästeverhalten auf einem näher bezeichneten Weg sowie einem Parkplatz und auch betreffend den Gastgarten, nicht zum Erfolg: Derartiges wurde (gegenständlich) nicht beantragt bzw. mit dem angefochtenen Bescheid nicht bewilligt. Dasselbe gilt für die in den Beschwerden geäußerte Befürchtung, die Betriebsanlage werde abweichend vom Genehmigungsbescheid betrieben werden.
2.1.5. Wie vorhin ausgeführt kommt den Beschwerdeführern keine Parteistellung hinsichtlich Fragen zu, die über die Wahl der Verfahrensart hinausgehen (zB die Behauptung einer Verletzung von Nachbarrechten durch Geruch- und Lärmemissionen der Betriebsanlage bzw. von Verfahrensfehlern in diesem Zusammenhang); hinsichtlich dieses Vorbringens sind die Beschwerden daher als unzulässig zurückzuweisen.
2.1.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Zusammenhang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 19. Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029 mwN).
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt, geht es doch lediglich um die Beurteilung der bewilligten Einreichunterlagen. Alle relevanten Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung beantwortet. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
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