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LVwG-M-18/001-2020•LVwG N LVwG-M-18/001-2020
LVwG-M-18/001-2020Landesverwaltungsgericht10.09.2020
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Wegweisung; Gewaltanwendung; Gefährlichkeitsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, hinsichtlich das gegen ihn am 20.06.2020 gegen 19:10 Uhr ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung in ***, ***, durch den Polizeibeamten B, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.08.2020 am Sitz des LVwG NÖ Außenstelle Wr. Neustadt - gemäß § 28 VwGVG idgF – entschieden wie folgt und somit zu Recht erkannt:
I.
Vorliegender Maßnahmenbeschwerde des A wird keine Folge gegeben und diese als
unbegründet
abgewiesen.
Das seitens des Polizeibeamten B am 20.06.2020 gegen den Beschwerdeführer A um 19:10 Uhr im Zuge der Amtshandlung ausgesprochene Betretungsverbot für den nach § 38 a SPG dokumentierten, räumlich konkret umschriebenen Wohnbereich in ***, war somit
rechtskonform.
II
Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der der Amtshandlung zuzurechnenden Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg.cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes und den Betrag von 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen zu bezahlen.
III
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den VwGH nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer A hat im Umfang des ihm gegenüber seitens eines Organs der Polizeiinspektion *** ausgesprochenen Betretungsverbotes, hinsichtlich des räumlichen Umfanges, fristgerecht vorliegende Maßnahmenbeschwerde erhoben und dazu ausgeführt, dass er um die Aufhebung des „Hausverbotes“ ersuche.
Er sei am Verfallstag betrunken gewesen, seine Lebensgefährtin hätte die Ambulanz gerufen und nicht die Polizei, man hätte sich zwischenzeitig versöhnt, und er zu ihr nach Hause müsste, weil sie krank sei, an Panikattacken leide, operiert werde und alleine nicht den Haushalt wegen ihrer Krankheit führen könne.
Er entschuldige sich und hätte wegen familiärer Probleme wegen seiner Tochter zu viel getrunken.
In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das zuständige LVwG NÖ nach Beischaffung des gesamten verfahrensrelevanten Aktes, ergänzend eingeholter Stellungnahme der belangten Behörde, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 28.08.2020 anberaumt, sämtliche Parteien, Beteiligte und Zeugen nachweislich fristgerecht, ordnungsgemäß geladen, die Verhandlung in Abwesenheit der unentschuldigt nicht erschienenen Gefährdeten D stattfand, wurde Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher Stellungnahmen und aktenkundiger Vorbringen, welche einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bilden, insbesondere im Rahmen der Unmittelbarkeit die Aussage des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, wie auch die Rechtsausführungen des Vertreters der in der Verhandlung anwesenden belangten Behörde und insbesondere Bedacht genommen und Beweis gewürdigt wurden die Aussagen der an der Amtshandlung beteiligten, unter Diensteid stehenden, Polizeibeamten C und B, und steht sohin folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung als erwiesen fest:
Am 20. Juni 2020, einem regnerischen Tag, in den späten Nachmittagsstunden, wurden die Polizeibeamten C und B, welcher zu diesem Zeitpunkt noch Dienst an der Polizeiinspektion *** verrichtete, per Funk seitens der Einsatzleitung der Rettungszentrale um einen Assistenzeinsatz an einer telefonisch durchgegebenen, in den Zuständigkeitsbereich der PI *** fallenden Adresse ersucht, weil es dort zu „häuslicher Gewalt“ gekommen sei.
Nach Verständigung nahmen beide obgenannten Beamten mit ihrem Dienst-KFZ die Anfahrt zur bekanntgegebenen Adresse auf, beim Eintreffen befanden sich drei Rettungssanitäter auf öffentlichem Grund und unmittelbar vor der angegebenen Wohnadresse in Begleitung des nunmehrigen Beschwerdeführers A, welcher schon vorweg auf die Beamten einen stark betrunkenen Eindruck mit deutlich erkennbaren Alkoholisierungssymptomen hinterließ.
Im Zuge der ersten verbalen Kontaktaufnahme wurde seitens eines Rettungssanitäters den Polizeibeamten mitgeteilt, dass es zwischen A und seiner damaligen Lebensgefährtin D eine häusliche Auseinandersetzung gegeben hätte.
Im Zuge der verbalen Konfrontation mit den Angaben des Rettungssanitäters gestand A gegenüber den Polizeibeamten zu, dass es zwischen ihm und D Streit gegeben hätte, aber „nichts passiert“ sei.
Trotz der deutlich erkennbaren Alkoholisierungsmerkmale war A diskretions- und dispositionsfähig, erkannte er die Polizeibeamten in ihrer Funktion als solche, gab auf Fragen zielgerichtete, verständige Antworten, war er auch zeitlich und örtlich jedenfalls orientiert.
Im Zuge dieser Kontaktaufnahme erweckte A keinesfalls den Eindruck, aggressiv zu wirken, weder hinsichtlich Gestik, Mimik oder auch den Äußerungen nach.
Es erfolgte dann der Versuch seitens der Beamten, mit der Gefährdeten D Kontakt aufzunehmen, machte diese auf beide Beamten schon vom ersten Augenblick an einen äußerst weinerlichen, verängstigten und psychisch „aufgelösten“ Eindruck, reagierte sie hinsichtlich der Anwesenheit des A direkt hysterisch und panisch, gestattete im Zuge der räumlichen Trennung der beiden Streitparteien B den Eintritt in ihre Wohnung, untersagte dies ausdrücklich dem damaligen Lebensgefährten, schwankte ihre Stimmungslage im Zuge der Kontaktaufnahme mit dem Polizeibeamten B zwischen Panik und Hysterie, in Verbindung mit einer aus der Angst heraus gestatteten, emotionalen Schieflage, schilderte sie nachvollziehbar aus ihrer Sicht gegenständlichen Vorfall.
Während der getrennten räumlichen Befragung A gegenüber C den Vorfall der Bedeutung nach herabspielte, gestand er im Zuge seiner Aussage ausdrücklich zu, dass es zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin D Streit gegeben hätte, und er sie im Zuge dessen sie im Brustbereich gepackt hätte, während D bei ihrer Schilderung des Vorfalls gegenüber dem Polizeibeamten B den Vorfall dergestalt präzisierte, dass sie ihr damaliger Lebensgefährte nicht nur im Bereich der Brust am Gewand fest gezogen, sondern überdies ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten hätte.
Dass die emotional aufgewühlte, verängstigte, eingeschüchterte und direkt panisch reagierende D durch diesen Vorfall und der Tätlichkeit des A zutiefst beunruhigt war, zeigte sich auch daran, dass sie zeitnah zur Amtshandlung versuchte, per Dienst-Handy nochmals den intervenierenden Polizeibeamten B zu erreichen, und sie auch unter Einbindung einer ungarisch sprechenden Polizeibeamtin ersuchte, dass im Zuge einer Streifung Polizeibeamte nochmals bei ihr vorbeifahren sollten.
Zwischen A und D besteht seit diesem Vorfall kein näherer Kontakt mehr.
Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der übereinstimmenden, nicht formelhaft vorgebrachten, äußerst glaubwürdigen, logischen, in sich geschlossenen, unabhängigen Angaben der unter Diensteid stehenden amtshandelnden Beamten, die – auch nach ausdrücklicher Erinnerung an ihren Diensteid und die Wahrheitspflicht einer Aussage – den Vorfall nicht abgesprochen klingend aus ihrer jeweiligen Sicht schilderten, und bei Gegenüberstellung dieser beiden Aussagen ein in sich geschlossenes, logisches, überstimmendes Bild hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltselemente ergibt.
Es besteht für das LVwG NÖ keinerlei Anlass, auch nur im Geringsten an der Richtigkeit und der Wahrheit der seitens der intervenierenden Polizeibeamten geschilderten Abläufe des Geschehens zu zweifeln, haben auch beide Beamten persönlichkeitsmäßig auf das Gericht einen äußerst positiven Eindruck hinterlassen.
Ganz im Gegenteil dazu ist die Aussage des Beschwerdeführers A zu sehen.
Bemerkenswert ist, dass er ausdrücklich mehrmals über Befragung des Richters und auch nach Manuduktion erklärte, dass die Angaben der Polizeibeamten stimmen würden, er sich bei rudimentärer Schilderung des Vorfalls aus seiner Sicht in einen logisch nicht nachvollziehbaren Widerspruch verstrickte, wonach er gar keinen Kontakt mit seiner damaligen Lebensgefährtin gehabt hätte, weil ihn diese nicht – aufgrund seiner starken Alkoholisierung – ins Haus gelassen hätte, gleichzeitig er der Richtigkeit nach gar nicht bestritt, sie im Zuge eines Streites im Brustbereich gepackt zu haben.
Wenn er weiters – wie schriftlich in seiner Beschwerde vom 22. Juni 2020 dargelegt – behauptet, dass er sich um D aufgrund eines angeblich in ihrer Person bestehenden akuten Krankheitsbildes kümmern müsse, hat er dazu trotz gebotener Gelegenheit auch nach Manuduktion und im Rahmen der Mitwirkungspflicht keinerlei Angaben getätigt, sondern deutlich zu erkennen gegeben, dass er seit diesem Vorfall keinen Kontakt mehr mit D habe, sohin dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten ist.
Das Gericht konnte sich sohin im Rahmen der Unmittelbarkeit ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen, konnte sohin von der Einvernahme der D Abstand genommen werden, weil diese – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – zu keiner Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage beitragen hätte können.
Es ist somit obig dargelegter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit auch unter Bedachtnahme auf die der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden Beweisgrundsätze als erwiesen anzusehen.
Rechtlich folgt daher:
Vorliegender Maßnahmenbeschwerde des A ist somit kein Erfolg beschieden.
Nach ständiger Judikatur erweisen sich insbesondere behördlich ausgesprochene Wegweisungen und die Verhängung von Betretungs- und Annäherungsverboten nach § 38a SPG als Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. bspw. UVS Vorarlberg v. 02.12.1997, 3-51-03/97 uva).
Da gegenständlich insbesondere der amtshandelnde Polizeibeamte B gegenüber A ein Betretungsverbot für einen genau umrissenen räumlichen Bereich – Lebensmittelpunkt und Lebensbereich der damaligen Lebensgefährtin D des Beschwerdeführers A – ausgesprochen und verhängt hat, ein Akt durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gegen einen individuell bestimmte Adressaten – gegenständlich den Beschwerdeführer – gerichtet war, eindeutig ein Befehl erteilt wurde, ist sohin von einem Handeln im Rahmen der Hoheitsverwaltung auszugehen und das Vorliegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu bejahen (vgl. analog VwGH v. 26.04.2010, 2009/10/0240 uva).
Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich sohin als verfehlt:
Nach neuerer ständiger und insbesondere die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059 ua) ist ein Betretungsverbot, genauso wie eine Wegweisung, an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann.
Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen, amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden oder auch nicht ausgeschlossen werden können.
Somit muss aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann.
Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH v. 13.10.2015, Ra 2015/01/0193 ua).
Aus obiger, als ständiger und gesichert anzusehender höchstgerichtlicher Judikatur, der sich das LVwG NÖ rückhaltlos anschließt, erhellt aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in gegenständlichem Verfahren, dass auch – im Lichte der ständigen Rechtsprechung – von den Einschreitenden, letztendlich auch das Betretungsverbot verhängenden Beamten, insbesondere gegenständlich vom vor Ort agierenden, unmittelbare Eindrücke wahrnehmenden, erfahrenen Polizeibeamten, B, glaubhaft übermittelten behaupteten Sachverhalt durch D eine unmittelbar drohende Gewaltanwendung, allenfalls ein als strafrechtlich relevantes, als Nötigung zu sehenden Verhaltens in der Person des Gefährders, die Tätlichkeit glaubwürdig seitens der Gefährdeten D geschildert wurde, aufgrund des eindeutig erkennbaren, psychischen Erscheinungsbildes der weiblichen Person D mit ihrer verständlicherweise nach außen deutlich zu Tage tretenden erhöhten emotionalen Anspannung in Verbindung mit der zeitnahen Aggression durch A, ein konkretes Bedrohungsszenario für die Beamten vor Ort nicht nur nicht ausgeschlossen schien, sondern eine mögliche weitere Gewaltanwendung, verbunden mit gesetzten Aggressionshandlungen des A gegenüber D, auch im Lichte der exorbitanten, die Hemmschwelle herabsetzenden, Alkoholisierung des Gefährders erwartbar und lebensnah erschien.
Es war somit diese Annahme der möglichen Gefährdung der D durch die vor Ort agierenden, situationsbezogen, amtshandelnden Beamten zum Zeitpunkt des Einschreitens weder lebensfremd noch nicht nachvollziehbar, dies aufgrund des glaubhaft geschilderten Ablaufes durch die Gefährdete D, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit, Freiheit und körperliche Integrität in der Person der D durch ihren damaligen Lebensgefährten A ausgeschlossen schien.
Es war sohin der Ausspruch des Betretungsverbotes gegenüber A durch C und die als sensibel einzustufende unmittelbare räumlich enge Situation der beiden Personen A und D gegenüber Letztgenannten
gerechtfertigt.
Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 idgF.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4
B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.
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