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LVwG-S-1691/001-2020•LVwG N LVwG-S-1691/001-2020
LVwG-S-1691/001-2020Landesverwaltungsgericht09.09.2020
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Einspruchsfrist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13.08.2020, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 30. Oktober 2019, Zl. ***, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Strafverfügung vom 30. Oktober 2019, Zl. ***, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen dreier Übertretungen des Tierschutzgesetzes Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 550,--. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer ausweislich des im Akte inneliegenden Rückscheins am 5. November 2019 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt.
Mit E-Mail vom 11. November 2019 erhob Herr B gegen die genannte Strafverfügung Einspruch. Als Adresse führte er die C BauGmbH, ***, *** an. Ein Bezug darauf, dass dieser Einspruch namens des Beschwerdeführers oder der genannten GmbH erfolgt sei, findet sich in der genannten E-Mail nicht. Mit weiterer E-Mail vom 21. November 2019 übermittelte der nämliche B (abermals unter Bezugnahme auf die Adresse der C BauGmbH) einen mit 10. November 2019 datierten, vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobenen und unterschriebenen Einspruch.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bestätigte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen die Strafverfügung. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, auf sein bisheriges Vorbringen zu verweisen.
Vom Landesverwaltungsgericht mit der Verspätung des Einspruchs konfrontiert, hielt er in seiner E-Mail vom 27. August 2020 fest, die „Anzeige“, die er im November erhalten habe, an seinen Bruder zur weiteren Veranlassung weitergeleitet zu haben. Dieser habe gesagt, sich um alles Weitere zu kümmern. Der Beschwerdeführer sei sich keiner Schuld bewusst und wolle den Fall daher vor Gericht bringen, wobei er eine Verlegung des Gerichtsstandorts nach *** beantrage, zumal er nunmehr in *** wohnhaft sei.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Im Hinblick darauf, dass die Zustellung der Strafverfügung am 5. November 2019 erfolgte, endete die Einspruchsfrist am 19. November 2019, sodass sich der vom Beschwerdeführer am 21. November 2019 erhobene Einspruch als verspätet erweist. Daraus ergibt sich, dass auch der angefochtene Bescheid nicht mehr hätte ergehen dürfen, sondern mit Zurückweisung des Einspruchs vorzugehen gewesen wäre.
Ausschlaggebend ist dabei, dass es sich bei der ersten E-Mail, also jener des Herrn B vom 11. November 2019, um keinen dem Beschwerdeführer oder einer anderen (einspruchsberechtigten) Partei zuzurechnenden Einspruch handelt. Vielmehr ist der Einspruch – mangels Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses – Herrn B selbst zuzurechnen (vgl. zur Notwendigkeit der Offenlegung VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0023). Im Hinblick darauf vermochte daher die erste E-Mail vom 11. November 2019 keine entsprechende Rechtswirkung zu entfalten, sodass die Strafverfügung bereits mit 19. November 2019 in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß Erfolg beschieden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich hinsichtlich der Einspruchsfrist auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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