LVwG N LVwG-AV-978/001-2020

LVwG-AV-978/001-2020Landesverwaltungsgericht09.09.2020

Regest

Verfahrensrecht; Anbringen; Österreichische Gesundheitskasse; Akteneinsicht; Verwaltungsgericht; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-978/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.978.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. über das Anbringen („Klage“) der Frau A vom 2. Juli 2020, die Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich zu verpflichten, der Einschreiterin „Akteneinsicht in den persönlichen Akt samt internen Vermerken vollumfänglich und uneingeschränkt zu gewähren“, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Das Anbringen wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Begründung:

Mit Anbringen vom 7. Juli 2020 erhob die Einschreiterin „Klage“ (von der Einschreiterin selbst so bezeichnet) gegen die Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich (ÖGK NÖ), ***, *** beim Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wegen Verweigerung einer Akteneinsicht. Sie wolle eine vollumfängliche Akteneinsicht in ihre eigenen Akten erliegend bei der ÖGK NÖ erhalten. Dies sei ihr von der ÖGK NÖ verweigert worden. Gegen diese Verweigerung erhebe sie nun diese „Klage“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Nach Hinweis seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auf dessen Unzuständigkeit und die Information über die Weiterleitung an die ordentliche Gerichtsbarkeit beharrte die Einschreiterin mit Schreiben vom 8. Juli 2020 auf einer Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes anzumerken:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Darüber hinaus können vom einfachen Bundes- oder Landesgesetzgeber sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden.

Im konkreten Fall liegt weder ein Anfechtungsgegenstand i.S.d. Abs. 1 vor noch wurde auf einfachgesetzlicher Ebene eine entsprechende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Anträge der gegenständlichen Art begründet. Daraus ergibt sich, dass das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Erledigung des Anbringens unzuständig ist.

Ist dies der Fall, so hat das angerufene Verwaltungsgericht grundsätzlich nach § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG vorzugehen. Beharrt der Einschreiter gleichwohl auf einer Entscheidung durch das angerufene Verwaltungsgericht, hat dieses das Anbringen mangels Zuständigkeit zurückzuweisen (VwGH 28.2.2011, 2010/17/0279). Diese Zurückweisung hat nach § 31 Abs. 1 VwGVG beschlussmäßig zu erfolgen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG stützen kann.

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