LVwG N LVwG-AV-851/001-2020

LVwG-AV-851/001-2020Landesverwaltungsgericht09.09.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahme; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-851/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.851.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7.7.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B) nach dem Führerscheingesetz (FSG), der Anordnung einer Nachschulung und dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 5 Monate herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 7 Abs. 1, 3 und 4, 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3, 26 Abs. 2, 29 Abs. 4 Führerscheingesetz - FSG

§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat gegenüber Frau A am 13. Mai 2020, Zl. ***, folgenden Mandatsbescheid erlassen:

„BESCHEID

§ 57 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

„Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“

Gegen diesen Bescheid wurde Vorstellung erhoben die wie folgt lautet:

„Sehr geehrte Frau B,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mir wurde der Bescheid der BH Amstetten vom 13.05.2020 – *** – mit welchem mir die

Lenkberechtigung bis einschließlich 09.11.2020 entzogen wird, am 15.03.2020 zugestellt. Innerhalb

offener Frist möchte ich gegen diesen, im Hinblick auf die Entzugsdauer, Vorstellung gegen diesen

erheben.

1. Mir ist bewusst, dass es sich bei Alkoholdelikten um schwere Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften

handelt und bestreite ich gar nicht, dass ich am Vorfallstag meinen PKW unter Alkoholeinfluss gelenkt

habe. Richtig ist auch, dass ich von der Straße abkam und in den dort befindlichen Straßengraben

geriet.

Ich war im Vorfallszeitpunkt nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und wurde auch kein

anderer Verkehrsteilnehmer in den Vorfall involviert. Ich befand mich alleine im Fahrzeug und war

angegurtet. Es wurden auch keine (mit Ausnahme des eigenen gelenkten PKW) anderen Sachschäden

verursacht.

Durch das Einfahren in den Straßengraben wurden die Airbags in meinem PKW ausgelöst. Ich stand

hierdurch und auch im Hinblick, dass ich von der Fahrbahn in den dort gelegenen Straßengraben

abkam, unter Schock, konnte aber unverletzt und von selbst aus dem Fahrzeug aussteigen.

Als die Polizei eintraf, habe ich bei der Aufnahme des Sachverhalts mitgewirkt und auch den

geforderten Vortest als auch Alkotest mittels Alkomat gemacht. Mit meinem Entsetzen wurde ein in

den Akten befindlicher Wert von 0,72 mg/l ermittelt. Ich habe die Situation am Vorfallstag

offensichtlich völlig falsch eingeschätzt und war völlig unberechtigt der Meinung, dass die im Laufe des

Tages konsumierten Getränke keine Auswirkungen bzw. Einfluss auf meine Fahrtüchtigkeit hätten.

Insbesondere war ich der Annahme, dass sich die zu mir genommenen Getränke nicht derart

niederschlagen, als ich den gesetzlich erlaubten Blutalkoholgehalt überschreiten würde. Umsomehr

bedauere ich den Vorfall, auch dass ich durch das Einfahren in den Straßengraben den von mir

gelenkten PKW beschädigt habe und hierdurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet

habe.

Bei dem Vorfall wurde kein anderer Verkehrsteilnehmer involviert und auch kein anderer Schaden

verursacht. Ich selbst blieb zu meiner Erleichterung auch unverletzt. Nichts desto trotz habe ich seit

dem Unfall starke Schuldgefühle und denke ständig darüber nach, was noch hätte alles passieren

können. Als ich nach dem Vorfall nach Hause kam und meine kleine Tochter in den Arm schloss, führe

es mir mit aller Härte vor Augen, welches Glück ich hatte. Noch Tage nach dem Vorfall stiegen in mir

die Tränen hoch, wenn ich an den Unfall dachte bzw. meinen beschädigten PKW und die Unfallstelle

besichtigte.

Ich habe an Ort und Stelle mit den Beamten kooperiert, mich bereits da äußerst reuig und einsichtig

gezeigt und auch nicht versucht die Aufnahme des Sachverhalts zu erschweren (wie dies oftmals bei

Alkoholdelikten der Fall ist). Es ergibt sich diesbezüglich auch kein negatives Verhalten meinerseits aus

dem vorliegenden Behördenakt.

Mit Ausnahme des gegenständlichen Vorfalles habe ich bisher keine verwaltungsstrafrechtliche oder

sonstigen verwaltungsrechtliche Übertretungen zu verantworten. Insbesondere keinerlei

Übertretungen, welche in Zusammenhang mit einer Alkoholisierung steht. Ich bin im

verwaltungsstrafrechtlichen Sinn unbescholten und handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorfall

um mein erstes Delikt.

Der gegenständliche Vorfall steht mit meinem bisherigen Lebenswandel im auffälligem Widerspruch

und ist das zugestandene Lenken des PKWs im alkoholisierten Zustand als einmalige Fehlleistung zu

sehen.

Aus dem Behördenakt ergeben sich keine Nachweise, welche die Annahme des § 7 Abs 3 Z 2 oder § 7

Abs 3 Z 3 FSG rechtfertigen. Aus dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht ersichtlich, weshalb

allenfalls von der Erfüllung des § 7 Abs 3 Z 2 FSG ausgegangen wird.

Ich bestreite nicht, dass ich mit dem von der Polizei gemessenen Alkoholgehalt meinen PKW gelenkt

habe und stehe hierfür auch ein; ich möchte mein Verhalten weder rechtfertigen noch schönreden,

da ich dies selbst enorm bereue und eigentlich nicht nachvollziehen kann, was an der Sache selbst aber

nichts ändert. Mir ist auch klar, dass ich an dem Tag den PKW nicht hätte lenken dürfen.

Dennoch ist aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich bzw. wurde es darin nicht begründet,

weshalb von der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 4 Monaten (§99 Abs 1a StVO iVm

§ 26 Abs 2 Z 4 FSG) abgegangen und eine Entzugsdauer von 6 Monaten verhängt wird. Eigentlich ergibt

sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht einmal nach welcher Bestimmung des § 26 Abs 2 FSG die

Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte.

2. Nach gesicherter Judikatur ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines

rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Sach- und Rechtsfragen sind in der Begründung des Bescheides

ausreichend darzulegen und hat die Begründung des Bescheides Klarheit über die tatsächlichen

Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen (VwSlg. NF 7909 A; VwGH

19.05. 1994, 90/07/0121).

Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und aus der sich daher nicht

entnehmen lässt, aufgrund welcher Annahmen die Behörde zu ihrer Erkenntnis gelangt ist, ist

unzulänglich. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, da er nicht den

verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen entspricht.

3. Die begleitende Maßnahme und die Entziehung der Lenkberechtigung stehen in einem sachlichen

Zusammenhang. Bei der Festsetzung der konkreten Entziehungszeit ist daher darauf Bedacht zu

nehmen, ob eine Maßnahme angeordnet wird. Die Maßnahme kann die notwendige

Entziehungsdauer verkürzen, da sie die Entziehung von ihrem Sicherungszweck entlastet. Entziehung

und Maßnahme müssen nicht nur je zu sich nach bestimmten Kriterien gerechtfertigt, sondern auch

insgesamt verhältnismäßig sein.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um mein erstes Delikt handelt,

ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH die Entziehung meiner Lenkberechtigung für 6

Monate sowie die Anordnung einer begleitenden Maßnahme als überhöhte Sanktionierung

anzusehen.

4. Bei der Festsetzung der Entziehungszeit wird nach stRsp des VwGH der Behörde kein Ermessen

eingeräumt (ZFR 1965/61; 1971/252; ZfVB 1994/2/256). Der Bescheid muss sich in dieser Richtung auf

konkrete Umständen stützen und ausreichend begründet sein (VwGH 1651/67; 364/72).

Solche konkrete Umstände ergeben sich aber nicht aus dem angefochtenen Bescheid, dort wird der

Gesetzestext wieder gegeben und angeführt, dass die Behörde der Auffassung ist, dass die

Lenkberechtigung für die angeführte Dauer und die Durchführung der Nachschulung erforderlich sei,

um die Allgemeinheit zu schützen.

Das Ausmaß des verhängten Lenkverbots in Kombination mit der begleitenden Maßnahme ist für mich

nicht nachvollziehbar und auch nicht überprüfbar.

Die Behörde hätte nach vorliegenden Umstände des Falles, meiner Gesamtpersönlichkeit und

Einsichtigkeit die Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung des Grad des

Verschuldens, der Folgen der Tat sowie der Milderungsgründe gegeneinander abwägen müssen. Dies

ist meines Erachtens gegenständlich nicht geschehen bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß im Hinblick

der verhängten Entziehungsdauer in Kombination mit der begleitenden Maßnahme, welche meines

Erachtens unangemessen zum gegenständlichen Vorfall ist. Es wird daher eine Herabsetzung auf die

Mindestentzugsdauer beantragt.

5. Mir wird nun das erste Mal ein entsprechendes Delikt vorgeworfen. Im Hinblick auf

Verwaltungsübertretungen meine bisherige unauffällige Verkehrsteilnahme kann daher mangels

sonstiger Wertungstasachen bereits nach dem Ablauf von der im Gesetz hierfür vorgesehenen

Mindestentzugsdauer von 4 Monaten die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf dieser Zeit wieder

angesehen werden.

Der Entzug darf im Hinblick auf die durch die EMRK zu garantierenden Rechte nicht zu einer

versteckten Doppelbestrafung führen.

Wenn die Behörde also anführt, dass ich den PKW in alkoholisierten Zustand gelenkt habe und dies

besonders verwerflich oder gefährlich sei, so stellt dies eine unzulässige Doppelbestrafung dar.

Die Entzugsdauer bei höheren Alkoholisierungsgraden werden im Gesetz deutlich angehoben und

kategorisiert. Bei einer erstmaligen Begehung eines Alkoholdelikts im Bereich von 1,2 bis 1,6 Promille

beträgt die Mindestentzugsdauer vier Monate.

Bei mir handelt es sich um ein Erstdelikt, bisher nicht auffällig geworden. Ist auch der erste

Verkehrsunfall, der von mir verschuldet wurde. Bis jetzt ca 17 Jahre den Führerschein. Zeigt auch das

bisherige Wohlverhalten und dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen Einzelfall handelt

und mit meinem bisherigen Verkehrsverhalten in Widerspruch steht.

Ich bereue mein Verhalten sehr und habe ich aus diesem Fehler gelernt und werde die Tat unter keinen

Umständen wiederholen.

Möchte auch auf die Umstände hinweisen, dass ich mich vor Ort kooperativ verhielt, es zu keiner

Verweigerung des Alkoholtests kam, kein unangemessenes Verhalten gab oder dergleichen. Auch

hieraus ist abzuleiten, dass ich mich (auch nach der kurzen Zeit) bereue und für die Tat schäme und

auch nicht versuche oder versucht habe, meine Tat zu vertuschen, verschweigen oder dergleichen,

wie es in vielen anderen Fällen bei Alkoholdelikten der Fall ist.

Mir ist bewusst, dass es sich bei der in § 26 Abs 2 Z 4 FSG genannten Frist von vier Monaten um eine

Mindestentzugszeit handelt und eine längere Entzugsdauer angeordnet werden kann, wenn

Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Handlung eine längere

Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Fälle sind nach der Rechtsprechung des VwGH

insbesondere dann gegeben, wenn der maßgebliche Wert des Blutalkoholgehalts weit überschritten

wird. Oder ein besonders rücksichtsloses oder gefährliches Verhalten vorgelegen hat.

Gegenständlich möchte ich mein Verhalten in keinster Weise bagatellisieren und auch nicht

schönreden. Aber es wurde weder eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, es wurde kein

anderer Verkehrsteilnehmer in den Vorfall involviert, es wurde (mit Ausnahme des eigenen gelenkten

PKW) kein Sachschaden und auch kein Personenschaden verursacht. Selbst ich bin Gott sei Dank

unverletzt geblieben und kam mit einem Schock davon.

Ich denke daher, dass gegenständlich keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen haben –

kein Personenschaden, keine anderen Fahrzeuge involviert und ansonsten auch kein verursachter

Schaden (mit Ausnahme des eigenen gelenkten PKW), weshalb keine besondere Rücksichtslosigkeit

vorliegt.

6. So reicht es für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit auch nicht aus, dass die Begehung

weiterer schwerer strafbaren Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die

Annahme begründet sein, dass der Betreffende „sich weiterer schwerer strafbaren Handlungen

schuldig machen wird“ (VwGH 23.04.2002, ZVR 2004/96; VwGH 17.10.2006, ZVR 2007/87).

Die Dauere der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über

die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen

widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig

und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass aufgrund bestimmter Tatsachen iSd §

7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Bei der danach zu treffenden Entscheidung

handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger

Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (VwGH 10.05.2017, Ra

2017/11/0042 ;ZVR 2017/190).

Ich denke nicht, dass solche Umstände gegenständlich vorliegen, welche mir eine begründete

ungünstige Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit über die 4 Monate hinaus bescheren.

Eine konkrete Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer fand nicht statt und ist auch

insoweit nicht ersichtlich.

7. In § 7 Abs 3 Z 3 FSG werden Aufzählungen von besonders gefährlichen Verhältnissen gemacht, wobei

keiner dieser Fälle gegenständlich zutrifft, ein solches Verhalten findet sich auch nicht in den von mir

nunmehr bekämpften Bescheid der Behörde angeführt oder benannt.

Im Gesetz gibt es ein System von abgestuften Mindest- und Höchststrafen – je nach Grad der

Alkoholisierung. Nach dem Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder

den Strafsatz relevant sind, nicht auch nicht zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt

werden. Da der Grad der Alkoholisierung für den jeweils anzuwendenden Strafsatz relevant ist, darf

sich dies nicht auch noch zusätzlich auf die Entzugsdauer als Straferschwerungsgrund auswirken, da

dies ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot ist (VwGH 09.07.2013, ZVR 2014/10).

Für die Anwendung des § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO hat der VwGH im Erkenntnis vom 19.07.2013,

2013/02/0101, klargestellt, dass er an der ständigen Judikatur zum Doppelverwertungsverbot,

wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw. den Strafsatz

relevant ist und deshalb nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden

darf.

8. Es liegen keine Gründe vor und ergeben sich solche auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid,

wonach meinerseits ein besonders rücksichtloses Verhalten oder ein besonders gefährliches

Verhalten gesetzt worden wäre und daher eine längere als die im Gesetz vorgesehene

Mindestentzugsdauer erforderlich ist.

Die viermonatige Entzugsdauer reicht daher jedenfalls aus, um mir der für die Durchsetzung des

Verwaltungszecks notwendigen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Maß an

Verantwortungsbewusstsein vom Inhaber einer Lenkberechtigung verlangt wird.

9. Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Entzugsdauer meiner Lenkberechtigung von 6 Monaten

ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände des Falles und im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage

nicht gerechtfertigt.

Aus diesem Grund möge die Behörde (allenfalls nach Durchführung eines ordentlichen

Ermittlungsverfahrens) den bekämpften Bescheid aufheben und die Entzugsdauer auf ein

angemessenes Ausmaß (max. 4 Monate, sohin bis 09.09.2020) herabsetzen.“

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten nach Durchführung

des Ermittlungsverfahrens nachstehender Bescheid erlassen:

„BESCHEID

§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) normiert:

„Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid einge- räumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig gegen den Entzugsbescheid erhobenen Beschwerde wurde begründend wörtlich ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit wurde der Bescheid der BH Amstetten vom 07.07.2020 — *** — mit welchem der Entzug meiner Lenkberechtigung bis einschließlich 09.11.2020 bestätigt wurde, am 09.07.2020 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen diesen, im Hinblick auf die Entzugsdauer, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ.

1. Der Umstand, dass ich am Vorfallstag meinen PKW in alkoholisierten Zustand lenkte und von der Straße abkam und in den dort befindlichen Straßengraben geriet, wurde meinerseits nie bestritten. Meinerseits wurde stets nur die festgesetzte Entzugsdauer bemängelt.

Mir ist bewusst, dass es sich bei Alkoholdelikten um schwere Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften handelt und bestreite ich den Sachverhalt diesbezüglich auch nicht (wie dies vielleicht viele andere in meiner Situation tun würden). Ich stell(t)e auch nicht das Ergebnis des Alkoholtests in Frage(wie dies vielleicht viele andere in meiner Situation tun würden).

Für die Beurteilung meines Verhaltens bzw. der Prognose meiner Verkehrszuverlässigkeit bzw. einem besonders verwerflichen und gefährlichen Verhalten sind aber auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen und kann meines Erachtens nicht strickt nach Schema und Zitaten von Entscheidungen vorgegangen werden, wenn diese einen ganz anderen Sachverhalt zu beurteilen hatten.

Aus diesem Grund fechte ich die festgesetzte Entzugsdauer von 6 Monaten an.

2. Gemäß § 7 Abs 3 21 FSG gilt eine Person insbesondere dann als verkehrsunzuverlässig, wenn sie ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.

lm Hinblick auf den gegenständlich festgestellten Alkoholisierungsgrad liegt eine Verwaltungsübertretung gern § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO vor und somit ein Verkehrsunzuverlässigkeitsgrund iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, so beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen wird.

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden hinsichtlich der Wertung jener bestimmter Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die

Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, eine Ausnahme, als die Wertung zu entfallen hat (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).

Aufgrund des vorliegenden Verkehrsunzuverlässigkeitsgrundes nach § 99 Abs l a StVO und der damit verbundenen gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer ist die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entziehen.

Der Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum als in § 26 Abs 1 und 2 FSG vorgesehen, ist dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrszuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen. Dies hat iSd § 25 Abs 3 FSG iVm § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen.

Soll die vom Gesetzgeber bereits vorgenommene Wertung überschritten werden, dann müssen laut ständiger Rechtsprechung des VwGH Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung eine Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitpunkt rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144, vom 20.04.2004,2003/11/0143, vom 06.07.2004, 2003/11/0250 und VwGH 24.04.2007, 2004/11/0001).

Kann das nicht ausreichend begründet werden, belastet dies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 24.02.2005, 2003/11/0170 mit Hinweis auf VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023). Genau das ist hier der Fall.

3. Die Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG sind die Verwerflichkeit der gesetzten Tatsachen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Gegenständlich ist daher auch zu berücksichtigen, dass ich im Vorfallszeitpunkt nicht mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war und wurde auch kein anderer Verkehrsteilnehmer in den Vorfall involviert wurde. lch befand mich alleine im Fahrzeug und war angegurtet. Es wurden auch keine (mit Ausnahme des eigenen gelenkten PKW) anderen Sachschäden verursacht.

Durch das Einfahren in den Straßengraben wurden die Airbags in meinem PKW ausgelöst. ich stand hierdurch und auch im Hinblick, dass ich von der Fahrbahn in den dort gelegenen Straßengraben abkam, unter Schock, konnte aber unverletzt und von selbst aus dem Fahrzeug aussteigen. Ich selbst blieb zu meiner Erleichterung auch unverletzt.

Als die Polizei eintraf, habe ich bei der Aufnahme des Sachverhalts mitgewirkt und auch den geforderten Vortest als auch Alkotest mittels Alkomat gemacht. Mit meinem Entsetzen wurde ein in den Akten befindlicher Wert von 0,72 mg/l ermittelt.

Ich habe an Ort und Stelle mit den Beamten kooperiert, mich bereits da äußerst reuig und einsichtig gezeigt und auch nicht versucht die Aufnahme des Sachverhalts zu erschweren (wie dies oftmals bei Alkoholdelikten der Fall ist). Es ergibt sich diesbezüglich auch kein negatives Verhalten meinerseits aus dem vorliegenden Behördenakt. Die Polizei selbst bezeichnete mich in ihrem Bericht als kooperativ und wertete mein Verhalten an Ort und Stelle als positiv; ich wirkte bei der Amtshandlung mit. Zudem liegt keine Fahrerflucht vor.

Mit Ausnahme des gegenständlichen Vorfalles habe ich bisher keine verwaltungsstrafrechtliche oder sonstigen verwaltungsrechtliche Übertretungen zu verantworten. Insbesondere keinerlei

Übertretungen, welche in Zusammenhang mit einer Alkoholisierung steht. Ich bin im verwaItungsstrafrechtlichen Sinn unbescholten und handelt es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um mein erstes Delikt.

Der gegenständliche Vorfall steht mit meinem bisherigen Lebenswandel im auffälligem Widerspruch

und ist das zugestandene Lenken des PKWs im alkoholisierten Zustand als einmalige Fehlleistung zu sehen.

Mit Ausnahme des (meinerseits nie bestrittenen) Lenken des Fahrzeuges in alkoholisierten Zustandes zeigte ich ein entsprechend anständiges Verhalten und stand zu meiner Verfehlung. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch hervorheben, dass gerade bei solchen Delikten die betroffenen Lenker vom Unfallort „flüchten“; genau so ein Verhalten wurde meinerseits nicht gesetzt.

Ich bestreite nicht, dass ich mit dem von der Polizei gemessenen Alkoholgehalt meinen PKW gelenkt habe und stehe hierfür auch ein; ich möchte mein Verhalten weder rechtfertigen noch schönreden, da ich dies selbst enorm bereue und eigentlich nicht nachvollziehen kann, was an der Sache selbst aber nichts ändert. Mir ist auch klar, dass ich an dem Tag den PKW nicht hätte lenken dürfen.

Dennoch kann ich der Argumentation der beklagten Behörde betreffend dem Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 4 Monaten (§ 99 Abs 1a StVO iVm § 26 Abs 2 Z 4 FSG) und Verhängung einer Entzugsdauer von 6 Monaten nicht folgen. Die belangte Behörde wertete daher unrichtig, dass ich meine Verkehrszuverlässigkeit erst nach sechs Monaten wieder erlangen werde.

Die belangte Behörde zieht in ihrer Wertung als erschwerend heran, dass eine hohe Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, wodurch schon alleine ein besonders verwerfliches und gefährliches Verhalten vorliegen würde, welche ein Abgehen von der Mindestentzugsdauer rechtfertigen würde. Die belangte Behörde übersieht, dass die Alkoholbeeinträchtigung bereits in der vorn Gesetzgeber normierten Wertung in 9‘ 26 Abs 2 Z 4 FSG enthalten ist und sohin keinen Umstand darstellt, der eine über die Mindestentziehungszeit hinausgehende Entziehungsdauer erforderlich macht.

4. Zur angefochtenen Entzugsdauer möchte ich noch auf folgendes hinweisen:

Der VwGH hat unter Bezugnahme auf Vorjudikatur im Erkenntnis vom 20. April 2004, ZI. 2003/11/0143, in einem Fall des § 26 Abs.2 FSG ausgesprochen, die Führerscheinbehörde sei nicht gehindert, eine längere Entziehungsdauer als die Mindestentziehungszeit von vier Monaten festzusetzen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Handlung die Annahme einer über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Verkehrsunzuverlässigkeit begründen und die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, ZI. 2003/11/0144, hat der Verwaltungsgerichtshof solche Umstände etwa dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 Iit. a StVO 1960 maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille "weit überschritten wird", und hat im dem Ietztzitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen Beschwerdefall, in dem ein Blutalkoholgehalt von 2,16 Promille festgestellt worden war, die Festsetzung einer Entziehungsdauer von fünf Monaten als unbedenklich angesehen.

Demgegenüber kann im vorliegenden Fall, nach den Feststellungen der belangten Behörde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,72 mg/I, nicht von einer erheblichen Überschreitung des in § 99

Abs.1 lita StVO 1960 genannten Blutalkoholwertes von 1,6 Promille gesprochen werden. Demnach kann gegenständlich eine deutlich längere als die in § 26 FSG genannte Mindestentziehungszeit nicht auf meinen Alkoholisierungsgrad gestützt werden.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Verschulden eines Unfalles im alkoholisierten Zustand sich erheblich entzugsdauererhöhend auswirken würde, wobei es unerheblich sei, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde. Dabei wurde die Entscheidung des LvWG NÖ vom 29.11.2017, LVwG-AV-1085/001—2017 zitiert, wobei diese Entscheidung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2003, 2002/11/0052, Bezug nimmt.

Hierzu ist festzuhalten, dass in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2003, 2002/11/0052, der betroffene Lenker ein Einsatzfahrzeug lenkte und in alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte; der Lenker konnte bei Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle nicht angetroffen werden, sondern wurde in einem Gasthaus aufgegriffen. In diesem Fall wurde von der Behörde eine Entzugsdauer von 7 Monate ausgesprochen, wobei durch den VwGH dieser Bescheid betreffend der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Die zitierte Entscheidung ist daher auf den gegenständlichen Fall nicht umzulegen, da die Umstände des Falles nicht einmal ansatzweise vergleichbar sind.

Auch aus anderen Entscheidungen des VwGH ergibt sich, dass die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers miteinbezogenen werden muss und nicht von vornherein bei Vorliegen eines Unfalls auch gleich von der Mindestentzugsdauer abgegangen werden darf.

Die belangte Behörde betont mehrfach den Umstand, dass ich einen Verkehrsunfall verursacht habe und beabsichtigt offenbar damit die Erforderlichkeit einer Überschreitung der Mindestentziehungsdauer zu rechtfertigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann zwar ein verschuldeter Verkehrsunfall grundsätzlich einen Grund des § 7 Abs 4 FSG indizieren, wobei jedoch ein jeder Verkehrsunfall gleichgesetzt werden kann (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144, vom 20.04.2004, 2003/11/0143, vom 06.07.2004, 2003/11/0250 und VwGH vom 24.04.2007, 2004/11/0001, siehe auch Oö. LVwG 650198/2/BR/SA vom 19.08.2014).

Der gegenständlich verursachte Schaden am eigenen PKW begründet keine besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit, die eine Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit über den vom Gesetzgeber in § 26 Abs 2 Z 4 FSG festgelegten Mindestzeitraum rechtfertigen würde.

5. Der Verwaltungsgerichthof weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. 2.8. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs 1a StVO in § 26 Abs 2 Z 4 FSG eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten festgelegt hat und dass diese Mindestentziehungsdauer von vier Monaten nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

lm dem Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im

Straßenverkehr insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs 2 Z 1 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist.

Der (bloße) Alkoholisierungsgrad gegenständlich vermag also für sich allein gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer zu begründen. Aus diesem Grund darf die Behörde gegenständlich auch nicht anführen, dass aufgrund des gemessenen Alkoholgehalts und das Lenken des Fahrzeuges bereits von der Behörde als „in hohem Grad verwerflich und gefährlich anzusehen” ist.

Für die Anwendung des § 99 Abs 1 bis Abs 1b StVO hat der VwGH im Erkenntnis vom 19.07.2013, 2013/02/0101, klargestellt, dass er an der ständigen Judikatur zum Doppelverwertungsverbot, wonach der Grad der Alkoholisierung ein Umstand ist, der für den Tatbestand bzw. den Strafsatz relevant ist und deshalb nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf, festhält.

Die belangte Behörde verstößt daher bei der Strafzumessung gegen das Doppelverwertungsverbot.

6. Zur Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit möchte ich auch auf den von der belangten Behörde eingeholten Bericht der PI ***, insbesondere auf die letzten zwei Sätze dieses Berichtes, verweisen. Die einschreitenden Beamten gaben an, dass ich mich kooperativ verhalten und positiv an der Amtshandlung mitwirkte. Außerdem gaben diese folgendes an: „Bzgl. weiterer Umstände, welche die Verkehrszuverlässigkeit in Frage stellen, konnte von seitens der hs. PI nichts in Erfahrung gebracht werden."

Ich habe die Situation am Vorfallstag offensichtlich völlig falsch eingeschätzt und war völlig unberechtigt der Meinung, dass die im Laufe des Tages konsumierten Getränke keine Auswirkungen bzw. Einfluss auf meine Fahrtüchtigkeit hätten. Insbesondere war ich der Annahme, dass sich die zu mir genommenen Getränke nicht derart niederschlagen, als ich den gesetzlich erlaubten Blutalkoholgehalt überschreiten würde. Umso mehr bedauere ich den Vorfall, auch dass ich durch das Einfahren in den Straßengraben den von mir gelenkten PKW beschädigt habe und hierdurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe.

Ich besitze seit ca l7 Jahre den Führerschein; dies ist mein erstes Delikt und mein erster Verkehrsunfall. Dies zeigt auch mein bisheriges Wohlverhalten und dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um einen Einzelfall handelt und mit meinem bisherigen Verkehrsverhalten in Widerspruch steht. ich bereue mein Verhalten sehr und habe ich aus diesem Fehler gelernt und werde die Tat unter keinen Umständen wiederholen.

Möchte auch auf die Umstände hinweisen, dass ich mich vor Ort kooperativ verhielt, es zu keiner Verweigerung des Alkoholtests kam, kein unangemessenes Verhalten gab oder dergleichen. Auch hieraus ist abzuleiten, dass ich mich (auch nach der kurzen Zeit) bereue und für die Tat schäme und auch nicht versuche oder versucht habe, meine Tat zu vertuschen, verschweigen oder dergleichen, wie es in vielen anderen Fällen bei Alkoholdelikten der Fall ist.

Die Behörde hätte nach vorliegenden Umstände des Falles, meiner Gesamtpersönlichkeit und Einsichtigkeit die Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung des Grad des Verschuldens, der Folgen der Tat sowie der Milderungsgründe gegeneinander abwägen müssen. Dies ist meines Erachtens gegenständlich nicht geschehen bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß

im Hinblick der verhängten Entziehungsdauer in Kombination mit der begleitenden Maßnahme, welche meines Erachtens unangemessen zum gegenständlichen Vorfall ist. Es wird daher eine Herabsetzung auf die Mindestentzugsdauer beantragt.

7. Mir ist bewusst, dass es sich bei der in § 26 Abs 2 Z 4 FSG genannten Frist von vier Monaten um eine Mindestentzugszeit handelt und eine längere Entzugsdauer angeordnet werden kann, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Handlung eine längere Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Fälle sind nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere dann gegeben, wenn der maßgebliche Wert des Blutalkoholgehalts weit überschritten wird. Oder ein besonders rücksichtsloses oder gefährliches Verhalten vorgelegen hat.

Gegenständlich möchte ich mein Verhalten in keinster Weise bagatellisieren und auch nicht schönreden. Aber es wurde weder eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, es wurde kein anderer Verkehrsteilnehmer in den Vorfall involviert, es wurde (mit Ausnahme des eigenen gelenkten PKW) kein Sachschaden und auch kein Personenschaden verursacht Selbst ich bin Gott sei Dank unverletzt geblieben und kam mit einem Schock davon.

Ich denke daher, dass gegenständlich keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen haben — kein Personenschaden, keine anderen Fahrzeuge involviert und ansonsten auch kein verursachter Schaden (mit Ausnahme des eigenen gelenkten PKW), weshalb keine besondere Rücksichtslosigkeit vorliegt.

Die Dauere der Entziehung der Lenkberechtigung hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass aufgrund bestimmter Tatsachen iSd § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Bei der danach zu treffenden Entscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt (VwGH 10.05.2017, Ra 2017/11/0042 ;ZVR 2017/190).

Ich denke nicht, dass solche Umstände gegenständlich vorliegen, welche mir eine begründete ungünstige Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit über die 4 Monate hinaus bescheren.

8. Die angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Absolvierung einer Nachschulung, wurde bereits nachgekommen.

Die begleitende Maßnahme und die Entziehung der Lenkberechtigung stehen in einem sachlichen Zusammenhang. Bei der Festsetzung der konkreten Entziehungszeit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, ob eine Maßnahme angeordnet wird. Die Maßnahme kann die notwendige Entziehungsdauer verkürzen, da sie die Entziehung von ihrem Sicherungszweck entlastet. Entziehung und Maßnahme müssen nicht nur je zu sich nach bestimmten Kriterien gerechtfertigt, sondern auch insgesamt verhältnismäßig sein.

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall um mein erstes Delikt handelt, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH die Entziehung meiner Lenkberechtigung für 6 Monate sowie die Anordnung einer begleitenden Maßnahme als überhöhte Sanktionierung anzusehen.

9. Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die aufgrund besonderer Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit eine längere als die vom Gesetzgeber normierte Entzugsdauer erforderlich machen würden. Im Gegenteil überwiegen die Milderungsgründe beachtlich.

Ich war zum Tatzeitpunkt unbescholten. Ich habe mich auch zur vorgeworfenen Tat vollinhaltlich geständig verantwortet und bereue mein Verhalten sehr. Auch liegt der festgestellte Blutalkoholwert von 0,72mg/I im „normalen" Bereich der für die Bestimmung des § 99 Abs 1a StVO maßgeblichen Spanne von 1,2 bis 1,6 Promille.

Mir ist bewusst, dass familiäre und berufliche Angelegenheiten beim Führerscheinentzug nicht berücksichtigt werden. Dennoch bin ich zur Ausübung meines Berufes auf den Führerschein angewiesen. Aus all dem obig Ausgeführten, trifft mich ein Führerscheinentzug über die gesetzliche Mindestdauer hinaus mit einer unverhältnismäßigen Härte.

Ich möchte darauf hinweisen, dass auch auf die Entscheidung des UVS des Landes OÖ verweisen, welcher in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu AZ VwSen-522434/3/Br/Th , vom 24.11.2009, ausgesprochen hat, dass aufgrund der bisher mit Blick auf Verwaltungsübertretungen unauffälligem Beschwerdeführer (selbst bei Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) bereits nach dem Ablauf von 4 Monaten die Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf dieser Zeit wieder gegeben ist.

10. Anbei finden Sie die Bestätigung über die bereits absolvierte Nachschulung sowie den Einzahlungsbeleg über die entrichtete Beschwerdegebühr.

Die von der BH Amstetten mit Straferkenntnis vom 02.07.2020 zu *** aufgetragene Strafe in der Höhe von € 1.200,00 samt Kostenbeitrag von € 120,00, sohin gesamt € 1.320,00 wurden meinerseits eingezahlt. Anbei finden Sie den Einzahlungsbeleg der Geldstrafe.

11. Es liegen keine Gründe vor und ergeben sich solche auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid, wonach meinerseits ein besonders rücksichtloses Verhalten oder ein besonders gefährliches Verhalten gesetzt worden wäre und daher eine längere als die im Gesetz vorgesehene Mindestentzugsdauer erforderlich ist.

Die viermonatige Entzugsdauer reicht daher jedenfalls aus, um mir der für die Durchsetzung des Verwaltungszecks notwendigen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welches Maß an Verantwortungsbewusstsein vorn Inhaber einer Lenkberechtigung verlangt wird.

12. Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Entzugsdauer meiner Lenkberechtigung von 6 Monaten ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände des Falles und im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe nicht gerechtfertigt.

Aus diesem Grund möge das Landesverwaltungsgericht NÖ den bekämpften Bescheid aufheben, in der Sache selbst entscheiden und die Entzugsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß von 4 Monaten (sohin bis 09.09.2020) herabsetzen; in eventu die Entzugsdauer auf ein angemessenes Ausmaß herabsetzen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den Akt der belangten Behörde und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

In der mündlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf das Beschwerdevorbringen und erklärte nochmals, dass es ihr sehr leid tue und es sich um eine große Dummheit ihrerseits gehandelt habe.

4. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde ausschließlich die mit 6 Monaten festgelegte Dauer des Entzuges und vermeint, dass mit der Mindestentzugsdauer von 4 Monaten das Auslangen gefunden werden könnte.

5. Rechtslage:

§ 7 (1) KFG: Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7 (3) leg. cit.: Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

§ 7 (4) leg. cit.: Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24 (1) leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es

sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

§ 24 (3) leg. cit.: Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 25 (1) leg. cit.: Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 25 (3) leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

(§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26 (2) leg. cit.: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 29 (4) leg. cit.: ) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

6. Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft in ihrer Beschwerde ausschließlich die Dauer des Entzuges ihrer Lenkberechtigung und vermeint, dass unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände mit der Mindestentzugsdauer von 4 Monaten das Auslangen gefunden werden könnte.

Hiezu ist auszuführen:

Vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ist auf Grund der zuvor erwähnte alleinigen Bekämpfung der Entzugsdauer der Lenkberechtigung auszugehen.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind die in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten bestimmten Tatsachen weiters einer Wertung hinsichtlich der Verwerflichkeit, der Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, der seither verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit zu unterziehen.

Grundsätzlich muss das betreffende Verhalten als besonders gefährlich eingestuft werden, da alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Alkohol führt erwiesener Maßen zu längeren Reaktionszeiten und zu Konzentrationsschwächen. Diese Wertung ist prinzipiell durch die Vorgabe einer Mindestentzugsdauer in § 26 Abs. 2 FSG bereits durch den Gesetzgeber vorweggenommen. Eine darüber hinausgehende Entzugsdauer darf nur verhängt werden, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt über diese Mindestdauer hinaus verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH vom 24.1.2012, 2009/11/0227).

Ausschlaggebend sind für diese Entscheidung die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, die der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu Grunde zu legen sind (vgl. VwGH vom 16.10.2012, 2009/11/0245).

Im vorliegenden Fall ist das LVwG unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführungen der Meinung, dass mit der Mindestentzugsdauer von 4 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden und die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf einer Entzugsdauer von 5 Monaten wiedererlangt werden kann. Dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles. So hat die Beschwerdeführerin in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht (hiezu wird um Wiederholungen zu vermeiden auf die bereits im bekämpften Bescheid zitierte Judikatur verwiesen). Wenngleich dabei kein fremdes sondern nur eigenes Eigentum beschädigt und auch keine fremde Person verletzt wurde muss die Tatsache des Unfalls als solche doch in die oben genannte Wertung einbezogen werden. Dass es in diesem Zusammenhang „nur“ zu einer Beschädigung des eigenen Fahrzeuges kam, muss aus rechtlicher Sicht unbeachtlich bleiben. Dass kein weiterer Sachschaden und auch kein Personenschaden entstanden sind, ist eher einem glücklichen Zufall zu verdanken.

Hätte die Beschwerdeführerin ihre Geschwindigkeit den herrschenden Verhältnissen angepasst gehabt und wäre keine durch die doch nicht unbeachtliche Alkoholisierung bedingte Verlängerung der Reaktionszeit bzw./und eine Konzentrationsschwäche vorgelegen, hätte es, wenn der Unfall als solcher schon nicht verhindert hätte werden können, doch keine derart eklatanten Folgen gegeben. Hätte weiters die Beschwerdeführerin einiger Maßen verantwortungsbewusst gehandelt, hätte sie ihr Fahrzeug unter Berücksichtigung des Grades ihrer Alkoholisierung erst gar nicht in Betrieb genommen. Sie nahm aber vielmehr diese Risiken bewusst in Kauf. Auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit dieser Straftat erscheint die Verhängung der Mindestentzugsdauer nicht vertretbar. Bei dieser Beurteilung kommt der seit dem Tatzeitpunkt verstrichenen Zeit, in welcher das Entzugsverfahren zu laufen begann und noch immer läuft und sie in dieser Zeit auch keine Lenkberechtigung besaß, nur untergeordnete Bedeutung zu bzw. ist für die Verkürzung der Entzugsdauer auch auf Grund der äußerst geringen

verstrichenen Zeit keine geeignete Grundlage (vgl. VwGH vom 20. 03. 2001,

99/11/0188).

Der Beschwerdeführerin kann allerdings auch zu Gute gehalten werden, dass sie

sich äußerst kooperativ verhielt, sowohl gegenüber der Polizei als auch der Verwaltungsbehörde, und sich ihres nicht zu tolerierenden Verhaltens sehr wohl bewusst ist. Insgesamt geht das LVwG daher davon aus, dass mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit bereits nach einer 5-monatigen Entzugsdauer zu rechnen ist.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin muss die Vorschreibung einer zusätzlich zu absolvierenden Maßnahme - wenngleich sie diese bereits nachweislich absolviert hat – bei der Bemessung der Entzugsdauer aus rechtlicher Sicht unberücksichtigt bleiben. Diese ist bei der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung nicht miteinzubeziehen.

Wirtschaftliche Notwendigkeiten können wie der VwGH bereits mehrfach judiziert hat beim Entzugsverfahren aus rechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werde. Maßgeblich ist ausschließlich das Kriterium der Verkehrssicherheit bzw. deren Wiedererlangung unter Berücksichtigung der oben genannten Parameter.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.