LVwG N LVwG-AV-885/001-2020

LVwG-AV-885/001-2020Landesverwaltungsgericht08.09.2020

Regest

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Rückstandsausweis; Nachsicht; Eingabe; Bezeichnung; Zuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-885/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.885.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 7. August 2020 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 7. Juli 2020, GZ.: ***, mit welchem eine Berufung vom 1. Februar 2020 gegen einen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. Dezember 2019, GZ.: ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Nachsicht vom 30. Juli 2019, abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Bescheid des Stadtrates aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit einem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 9. August 2017 wurde Herr A (in der Folge: der Beschwerdeführer) informiert, dass für das Objekt *** in *** Abgabenreste im Gesamtbetrag von € 5.417,59 offen seien.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2019, nachweislich zugestellt am 24. Juli 2019, wurde dem Beschwerdeführer ein vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ausgestellter Rückstandsausweis mit einer Aufstellung der offenen Abgabenrückstände übermittelt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 brachte der Beschwerdeführer ein an den Bürgermeister gerichtetes Schreiben betreffend „Rückstandsausweis vom 23.07.2019 betreffend offene Gebühren für das Objekt ***“ ein.

Bezeichnet wurde diese Eingabe als „Antrag auf Nachsicht“.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sämtliche ausgewiesenen Rückstände aus der Zeit des Voreigentümers resultierten.

Ein Bescheid über die ausgewiesene Grundsteuernachforderung sei ihm nie zugestellt worden, obwohl er bereits seit 2.9.2015 im Grundbuch als Eigentümer einverleibt sei. Die Nachforderung für den Kanal sei bereits 2013 fällig geworden und sei diesbezüglich bereits Einhebungsverjährung eingetreten.

Nach Abschluss des Kaufvertrages sei er auch persönlich im Rathaus gewesen und hätte sich nach Abgabenrückständen des Voreigentümers erkundigt, jedoch keine Auskunft erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte er den Zahlungsrückstand vom Voreigentümer noch einbringen können, was jetzt nicht mehr der Fall sei.

Die Einhebung der Schulden des Voreigentümers von ihm wäre daher unbillig, weshalb er die Nachsicht des vollen Abgabenrückstandes in Höhe von € 5.417,59 beantrage.

Dieser „Antrag auf Nachsicht“ wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 27. Dezember 2019, GZ.: ***, abgewiesen.

Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass gemäß § 36 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung der Stadtrat zur Entscheidung über die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit zuständig sei. Die ausgewiesenen Rückstände würden auf dem Steuergegenstand haften und könnten vom jeweiligen Eigentümer eingebracht werden, die Einhebung der Schulden des Voreigentümers stelle keine Unbilligkeit dar, es sei keine konkrete Unbilligkeit vorgebracht oder näher begründet worden.

Dagegen erhob Herr A mit Schreiben vom 1. Februar 2020 Berufung. Da die Gemeinde den Abgabenrückstand durch 4 Jahre nicht betrieben habe und nun beim Voreigentümer uneinbringlich sei, sei die Ablehnung des Antrages durch den Stadtrat nicht nachvollziehbar und unfair. Nach Abschluss des Kaufvertrages sei er persönlich im Rathaus gewesen und hätte sich nach Abgabenrückständen des Voreigentümers erkundigt, jedoch keine Auskunft erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte er den Zahlungsrückstand vom Voreigentümer noch einbringen können, was jetzt nicht mehr der Fall sei. Die Geheimhaltung und Nichtbetreibung des Abgabenrückstandes durch Jahre hindurch habe zur Folge, dass er beim Voreigentümer mangels Vermögen keinen Regress mehr nehmen könne. Beim Voreigentümer sei es zu einem Konkursverfahren gekommen, dieser sei nunmehr mittellos. Es liege zweifellos eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2020, GZ.: *** wurde diese Berufung vom 1. Februar 2020 vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit begründet oder nachgewiesen werden konnte.

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 7. August 2020 an das Landesverwaltungsgericht. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass die Abgabenbehörde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe, es habe weder beim Eigentümerwechsel noch danach über Jahre Hinweise auf einen Abgabenrückstand gegeben. Die Verschweigung des Abgabenrückstandes habe dazu geführt, dass er sich nunmehr beim vermögenslos gewordenen Verkäufer nicht mehr regressieren könne. Dies stelle zweifellos eine persönliche Unbilligkeit dar. Zudem würden die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Vorschreibungen für Kanal und Grundsteuer bezweifelt, diese seien nicht nachvollziehbar und sei bereits Verjährung eingetreten. Für die Mehrzahl der aufgelisteten Rückstandsbeträge sei gar nicht ersichtlich, um welche rückständigen Abgaben es sich handle.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. August 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. Abgabenexekutionsordnung (AbgEO):

§ 4. Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.

§ 12. (1) Gegen den Anspruch können im Zuge des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

(2) Die Einwendungen sind bei jener Abgabenbehörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(3) Alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluß gleichzeitig geltend gemacht werden.

(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Vollstreckung einzustellen.

2.3. NÖ Gemeindeordnung 1973:

§ 36 Gemeindevorstand (Stadtrat)

(1) Dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.

(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:

9. die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten, die Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit und die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Wert von 0,5 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;

§ 38 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:

2. die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches; …

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** die Abweisung eines „Nachsichtsantrages“ vom 30. Juli 2019 durch den Stadtrat bestätigt.

Der fragliche Schriftsatz vom 30. Juli 2019 wurde zwar vom Einschreiter unter Bezugnahme auf die (bereits 2009 außer Kraft getretene) Bestimmung des § 183 NÖ Abgabenordnung 1977 als „Antrag auf Nachsicht“ bezeichnet.

Inhaltlich richtet sich die Eingabe jedoch gegen den ihm am 24. Juli 2019 zugestellten Rückstandsausweis des Bürgermeisters vom 23. Juli 2019.

Dies ist einerseits aus dem Betreff des Schreibens („Rückstandsausweis vom 23.07.2019 betreffend offene Gebühren für das Objekt ***“) andererseits auch aus dem Vorbringen, in welchem im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der ausgewiesenen Forderung beanstandet wird, erkennbar.

Zwar wird vom Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz um „die Nachsicht“ beantragt und vorgebracht, dass die Einhebung der Schulden des Voreigentümers bei ihm unbillig sei, jedoch wird nicht näher dargelegt oder begründet, warum eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vorliege.

Vielmehr wird inhaltlich in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass ein Bescheid über die ausgewiesene Grundsteuernachforderung nie zugestellt worden sei und dass die Nachforderung für den Kanal bereits 2013 fällig geworden sei und diesbezüglich bereits Einhebungsverjährung eingetreten sei.

Ungeachtet der Verwendung der Worte „Nachsicht“ und „unbillig“ in der Antragsformulierung ist der Antrag nach seinem sonst unzweideutigen Wortlaut, was sich auch aus den im Verfahren folgenden Eingaben des Einschreiters ergibt, inhaltlich gerade nicht auf die Gewährung einer Nachsicht wegen (persönlicher) Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO gerichtet, sondern handelt es sich dabei um Einwendungen gemäß § 12 AbgEO gegen den kurz zuvor ergangenen Rückstandsausweis vom 23. Juli 2019.

Dafür spricht vor allem auch, dass in den Ausführungen im Schriftsatz und in sämtlichen späteren Eingaben vom Einschreiter erkennbar das rechtmäßige Bestehen der ausgewiesenen Abgabenforderung beanstandet wird.

Eine Nachsicht nach § 236 BAO würde eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Einzelfall voraussetzen, wobei das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast im Nachsichtsverfahren beim Nachsichtswerber liegt.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre, z.B. wenn die Abstattung eine Veräußerung von Vermögen erfordern würde, die einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung kommt. Keine dieser Voraussetzungen wurde vom Beschwerdeführer behauptet oder näher dargelegt.

Ungeachtet der Verwendung des Wortes „Nachsicht“ in der Antragsformulierung handelt es sich bei dem Antrag vom 30. Juli 2019 somit nicht um einen Nachsichtsantrag im Sinne des § 236 BAO, sondern vielmehr um eine vom Einschreiter bloß unrichtig bezeichnete Eingabe, in welcher er Einwendungen gemäß § 12 AbgEO gegen den kurz zuvor ergangenen Rückstandsausweis vom 23. Juli 2019 erhoben hat.

Mangels Vorliegen eines Nachsichtsantrages war eine Zuständigkeit des Stadtrates im Sinne des § 36 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973 zur Entscheidung als Abgabenbehörde erster Instanz nicht gegeben.

Durch die Bestätigung dieser Entscheidung verletzt auch der angefochtene Bescheid des Gemeinderates infolge Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers. Verletzungen von Rechten betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH Zl. 83/05/0137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Ergänzendes:

Ohne Präjudizwirkung für ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren darf ausgeführt werden, dass aufgrund dieser Entscheidung die (unrichtig als „Antrag auf Nachsicht“) bezeichneten Einwendungen gemäß § 12 AbgEO vom 30. Juli 2019 gegen den Rückstandsausweis vom 23. Juli 2019 nach wie vor unerledigt sind.

Zur Entscheidung wäre der Bürgermeister als Abgabenbehörde erster Instanz bzw. als Abgabenbehörde, von welcher der Rückstandsausweis ausgestellt wurde, zuständig. Auf Grund der Einwendungen wäre zu prüfen, ob den ausgewiesenen Abgabenforderungen wirksam erlassene Bescheide zugrunde liegen bzw. allenfalls auch eingetretene Verjährungen entgegenstehen.

3.3. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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