LVwG N LVwG-AV-843/001-2020

LVwG-AV-843/001-2020Landesverwaltungsgericht08.09.2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Beschwerdefrist; Ereignis; Versehen; minderer Grad;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-843/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.843.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über den Antrag des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.11.2019, ***, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren sowie dessen Beschwerde gegen diesen Bescheid den

BESCHLUSS

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Aus den Akten ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.11.2019, Zl. ***, wurde eine Berufung des A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16.9.2019, Zl. ***, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen.

1.2. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet auszugsweise:

„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erheben. Eine Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** schriftlich in jeder technisch möglichen Weise einzubringen.

Eine Beschwerde muss jedenfalls die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ein Begehren und Angaben enthalten, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.…“

1.3. Dieser Berufungsbescheid wurde A am 10.12.2019 persönlich zugestellt. Die Zustellung ist durch einen im Akt aufliegenden Rückschein (Übernahme durch Empfänger) dokumentiert.

1.4. Mit E-Mail vom 23.12.2019 übermittelte eine Mitarbeiterin der B Rechtsanwälte OG eine Überweisungsbestätigung als pdf-file betreffend die Entrichtung einer Gebühr beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern an die Stadtgemeinde ***. Die E-Mail hatte den Betreff „AZ: *** mein Mandant: A“. Im Übrigen enthielt die E-Mail außer einer Signatur der Mitarbeiterin, den Kanzleikontaktdaten, einem Datenschutz- und Vertraulichkeitshinweis keinen Inhalt.

1.5. Dem Vorlageschreiben der Stadtgemeinde *** vom 30.7.2020 an das Landesverwaltungsgericht zufolge wurde der Stadtgemeinde *** Mitte Juni 2020 bekannt, dass angeblich eine Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates eingebracht worden sein soll. RA C wurde sodann von der Stadtgemeinde *** beauftragt, diese offene Frage mit der - nun - B Rechtsanwälte OG („B“) zu klären. RA C wurde am 24.6.2020 von B eine Beschwerde sowie eine Sendebestätigung für den Zahlungsnachweis übermittelt, allerdings wurde keine Sendebestätigung für die Übermittlung der Beschwerde selbst übermittelt. Telefonisch wurde am 2.7.2020 B von RA C informiert, dass bei der Stadtgemeinde *** keine Beschwerde eingelangt ist.

1.6. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 legte B Vollmacht für A, brachte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie gleichzeitig Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wie folgt ein:„…Am 2. Juli 2020 hat RA D (B Rechtsanwälte OG) bei RA C angerufen, ob die Sache nun erledigt sei und teilte er mit, dass ihm seine Mandantschaft bestätigt habe, dass zwar die Überweisungsbestätigung eingelangt und die Gebühr bezahlt worden sei, die Beschwerde an sich sei jedoch nicht eingelangt.Am 3. bzw. 6 Juli 2020 erfolgte auf Grund dessen eine Überprüfung des Mailverkehrs und wurde dabei festgestellt, dass tatsächlich beim Absenden des Mail von der B Rechtsanwälte OG lediglich die Zahlungsbestätigung nicht jedoch die Beschwerde an sich abgesendet wurde. Offensichtlich hat die Mitarbeiterin der B Rechtsanwälte OG die Sendebestätigung nicht mehr dahingehend überprüft, ob tatsächlich beide Beilagen als „Anlagen“ mitgesendet wurden.Üblicherweise ist es so, dass Behörden, denen derartige Schriftsätze zugestellt werden, unverzüglich anrufen und mitteilen, dass die Sendung nicht vollständig war. Insbesondere wenn lediglich eine Zahlungsbestätigung für ein Rechtsmittel gesendet wird, hätte dies der Behörde auffallen müssen. Nachdem dies nicht der Fall war und diesbezüglich keinerlei Reaktion erfolgt ist, ist man in der Folge davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel eingebracht wurde.Durch die telefonische Information von RA C am 2. Juli 2020 wurde sohin bekannt, dass die Beschwerde bei der zuständigen Behörde nicht eingegangen ist.Ein Verbesserungsauftrag wurde von Seiten der Behörde nicht erteilt. Auch erfolgte keine Zurückweisung des Anbringens.Sohn wird gestellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandDie Mitarbeiterin der B Rechsanwälte OG, Frau E, ist seit 01.08.2001 mit karenzbedingten Unterbrechungen in der Kanzlei beschäftigt. Sie ist eine erfahrene Mitarbeiterin, die täglich mit derartigen Arbeiten, Schreiben von Schriftsätzen und Korrespondenzen, Bearbeitung von Fristen, Absenden von Post und Mails, etc. beschäftigt ist. Es gab diesbezüglich noch nie ein Problem bzw. Beschwerden.Bezüglich Versäumung der Rechtsmittelfrist ist sohin von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.Das Versäumen der Rechtsmittelfrist durch Vergessen des Anhängens des Rechtsmittelschriftsatzes durch die Sekretärin des einschreitenden Rechtsvertreters stellt für den Wiedereinsetzungswerber ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.Am 2.7.2020 erlangte der Wiedereinsetzungswerber Kenntnis davon, dass die Beschwerde nicht eingebracht wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher rechtzeitig.…Herr A erstattet gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 18.11.2019 zu GZ: *** nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht NÖ. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.…“

1.7. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 30.7.2020 diese Anträge samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben wurde insbesondere Folgendes vorgebracht:„…I. Wiedereinsetzung:Am 23.12.2019, 8.45 Uhr, ist über die allgemeine E-Mail-Adresse der Stadtgemeinde ***, ein E-Mail-Schreiben mit einer daran angehängten Überweisungsbestätigung eingegangen.Auf dieser Überweisungsbestätigung ist die Aktenzahl des Bauverfahrens ohne weitere Hinweise angeführt. Diese Umstände hatten allerdings für die allgemeine Post-Abteilung bzw. für die Bauabteilung der Stadtgemeinde *** keinerlei Auffälligkeitswert, da man zu diesem Zeitpunkt jedenfalls davon ausgehen konnte, dass mit gesondertem Schreiben entsprechend der üblichen Gepflogenheiten, eine Berufung auf dem Postwege per Einschreiben übermittelt würde. Es ergeben sich auch aus dem übermittelten E-Mail-Schreiben der Vertreter des Beschwerdeführers vom 23.12.2019 überhaupt keine Hinweise darauf, dass jenes E-Mail eine Berufung enthalten sollte.Jedenfalls wurde dieses Schreiben ordnungsgemäß in den Bauakt eingereiht, in weiterer Folge ist dann kein weiteres Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer eingelangt. Dies ist aber im Bauamt überhaupt erst ersichtlich gewesen, als die Rechtsmittelfrist abgelaufen war. Zu diesem Zeitpunkt hätte es wenig Sinn gehabt, in der Kanzlei des Beschwerdeführers anzurufen und zu fragen, welchen Hintergrund das seinerzeitige E-Mail gehabt haben soll. Darüber hinaus war für die Gemeindemitarbeiter durchaus denkbar, dass von der Einbringung einer Beschwerde abgegangen wurde.Jedenfalls kann die Stadtgemeinde *** die Vorwürfe der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei, es hätte hier einer Nachfrage bedurft bzw. der Schriftsatz sei unvollständig gewesen, nicht erklären. Es handelte sich eben gerade nicht um einen unvollständigen Schriftsatz, sondern um ein E-Mail, mit dem die Zahlung einer Gebühr an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern nachgewiesen wurde. Es hat keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass mit selbem E-Mail auch eine Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden sollte.Richtig ist, dass erst Mitte Juni 2020 der Stadtgemeinde *** bekannt wurde, dass angeblich eine Beschwerde eingebracht worden sein soll, die aber zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen ist. Die Stadtgemeinde *** hat daher den sie in dieser Angelegenheit beratenden, C, um Intervention ersucht, woraufhin dieser die Vertreter des Beschwerdeführers um Aufklärung ersuchte. Dem Rechtsvertreter wurde sodann am 24.6.2020 tatsächlich eine Beschwerde sowie eine Sendebestätigung für den Zahlungsnachweis übermittelt, neuerlich wurde allerdings keine Sendebestätigung für die Übermittlung der Beschwerde selbst übermittelt. Bevor die Stadtgemeinde *** reagieren konnte, hat am 2.7.2020 Rechtsanwalt D Rechtsanwalt C angerufen und mit diesem die Problematik besprochen, woraufhin er darauf hingewiesen wurde, dass weiterhin keinerlei Bestätigung für die Übermittlung der Beschwerde vorgelegen habe. Daraufhin dürfte sich zu diesem Zeitpunkt für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers herausgestellt haben, dass die Beschwerde niemals übermittelt worden war.Die Stadtgemeinde *** legt dem Landesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Entscheidung darüber vor, ob ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist vorliegt.II. Gleichzeitig legt die Stadtgemeinde *** die mit dem Antrag vorgelegte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vor und erstattet dazu folgende Stellungnahme:…Sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, wird auf die Verspätung der Beschwerde verwiesen.“

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Zur Verspätung

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

gegen einen Bescheid vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des

Bescheides an die beschwerdeführende Partei.

Ausgehend von der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am

10. Dezember 2019 durch Zustellung an den Empfänger A erweist sich die eingebrachte Beschwerde unstrittig als verspätet.

2.1.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein

unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer

Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und

dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der

Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn

es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die rechtssystematische Struktur des § 33 VwGVG gleicht (davon abgesehen, dass

eine explizite Regelung für das Versäumen der Beschwerdefrist wegen unrichtiger

Rechtsmittelbelehrung fehlt, was freilich nicht ausschließt, dass auch in einem

derartigen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiedereinsetzung

zu gewähren ist) in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen jener der §§ 71 und 72 AVG

(zB VwGH 31.5.2017, Ra 2017/22/0064; 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Daher kann

ungeachtet des Umstandes, dass die §§ 71 und 72 AVG gemäß § 17 VwGVG im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden, insoweit grundsätzlich

auf das einschlägige Schrifttum und die überkommene Judikatur der Gerichtshöfe

des Öffentlichen Rechts zu den §§ 71 und 72 AVG verwiesen werden (vgl zB Fuchs,

§ 33 Anm 1 ff; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren 1059; Hengstschläger/Leeb,

AVG 1285 ff; Kolonovits ua, Verwaltungsverfahren10 Rz 508 ff; Eder ua, § 33 Anm K

1 ff; Reisner, § 33 Rz 1 ff; jeweils mwN; siehe auch VwGH 24.9.2015, Ra

2015/07/0113; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 21.10.2014,

Ra 2014/03/0037) (Grof in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 33 (Stand

31.3. 2018, rdb.at))

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den

Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen

sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes („oder“) genügt das Vorliegen eines der

beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen

(Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der

zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis

verhindert gewesen sein, das sie nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie

nicht abwenden konnte.

Mit den Begriffen „unvorhergesehen“ und „unabwendbar“ sind nicht objektive

Eigenschaften des „Ereignisses“ angesprochen, vielmehr umschreiben sie die

Relation zum Antragsteller (Walter/Thienel AVG § 71 Anm 9). Bei der

Bevollmächtigung eines Vertreters ist daher das Vorliegen der Voraussetzungen für

die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu

beurteilen (VwSlg 18 A/1946; Hellbling 474; Mannlicher/Quell AVG § 71

Anm 5). Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der

rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen

oder unabwendbar gewesen sein (vgl VwGH 17. 9. 1990, 87/14/0030; 28. 4. 1992,

92/05/0051; 23. 6. 2008. 2008/05/0122; Thienel4 323).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht

einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare

Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte

(VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl. auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 3. 4. 2001,

2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich

nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen

und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven

Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24.11.1986, 86/10/0169;

15. 9. 2005, 2004/07/0135). Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff

„unvorhersehbar“, der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet,

sondern den Terminus „unvorhergesehen“, der die subjektiven Verhältnisse der

Partei anspricht (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu

verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist,

wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein

minderer Grad des Versehens trifft (VwGH 28. 4. 1994, 94/16/0066; 2. 9.

1998, 98/12/0173; 11. 6. 2003, 2003/10/0114).

Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe

öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.

5. 1990, 90/06/0062; 19. 5. 1994, 94/18/0226; 27. 6. 2008, 2008/11/0099), die dann

vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den

gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22. 11. 1996, 95/17/0112;

23. 5. 2001, 99/06/0039; 1. 6. 2006, 2005/07/0044; vgl. Hengstschläger3 Rz 606;

Thienel4 323). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos

gehandelt haben, dh er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von

Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten

zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 8. 10. 1990,

90/15/0134; 20. 1. 2000, 98/06/0108; 27. 6. 2008, 2008/11/0099). Da es auf die

persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit

und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der

Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an

berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an

rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte

Personen (vgl Rz 44, 49; VwGH 20. 10. 1998, 98/21/0149; 11. 6. 2003,

2003/10/0114; 26. 6. 2008, 2008/05/0122).

Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen (VwGH 22. 5. 1997, 96/21/1048; 20. 1. 1998, 97/05/0329; 20. 12. 2001, 2000/16/0637). Die berufsgebotenen Vorkehrungen betreffen vor allem die Organisation des Kanzleibetriebs (VwGH 22. 9. 1998, 98/17/0157; 4. 9. 2003, 2003/09/0108; 17. 7. 2008, 2008/20/0305) und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung der Fristen, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Eingaben an die Behörde, insb von Rechtsmitteln, aber auch von die Präklusion verhindernden Einwendungen etc (VwGH 26. 1. 1999, 98/02/0412; 16. 9. 2003, 2003/05/0160; 17. 7. 2008, 2008/20/0305).

Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann aber nicht schlechterdings dem Verschulden des Vertreters oder der Partei gleichgehalten werden (VwGH 26. 9. 1990, 90/10/0062; 16. 2. 2004, 99/17/0202; 17. 7. 2008, 2008/20/0305; vgl auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Es ist dem beruflichen rechtskundigen Vertreter selbst und – auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses – letztlich der von ihm vertretenen Partei nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 22. 9. 1998, 98/17/0157; 25. 11. 2003, 2003/17/0305; 23. 6. 2008, 2008/05/0081). Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrnehmung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer, die einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft unterlaufen und eine – nach einem Teil der Jud – durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (VwGH 26. 7. 1995, 95/20/0242; 26. 7. 2001, 2001/20/0402; 31. 7. 2006, 2006/05/0081).

Der Grundsatz, dass die Gefahr des Verlusts einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde der Absender zu tragen hat (vgl § 13 Rz 33; VwGH 21. 1. 1965, 1711/64; 8. 6. 1984, 84/17/0068), gilt sinngemäß auch für Anbringen, die per E-Mail oder Telekopie oder sonst in einer „technisch möglichen Form“ (§ 13 Abs 2 AVG idF BGBl I 2008/5) bei der Behörde eingebracht werden (VwGH 30. 3. 2004, 2003/06/0043). Da die Übermittlung einer Eingabe in einer (modernen) technischen Kommunikationsform (Telefax, elektronische Form) fehleranfällig ist (etwa wegen der Gefahr des Verwählens, der falschen Adressierung, der fehlerhaften Absendung oder sonstigen unrichtigen Bedienung der Geräte), trifft den Absender eine besondere Verpflichtung zur Kontrolle der technischen Zusendung. Er hat sich – zB durch Prüfung des Sendeberichts, des Ordners der versendeten Nachrichten etc – zu vergewissern, ob die Eingabe tatsächlich und richtig abgesendet wurde und ob sie auch wirklich bei der Behörde eingelangt ist (vgl VwGH 30. 3. 2004, 2003/06/0043; 15. 9. 2005, 2005/07/0104; 22. 2. 2006, 2002/09/0015). Gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit ist das Fehlen, bzw. die Unzulänglichkeit eines Kontrollsystems, insbesondere ob zur Postaufgabe vorgesehene Sendungen tatsächlich zur Post gegeben und versendet wurden, nicht mehr als minderer Grad des Versehens zu werten (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0001, mwN). Dies gilt gleichermaßen für die fristgebundene Abfertigung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr (VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0296). (VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147).

Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen immer, etwa weil sich der Absender mit den technischen Möglichkeiten des von ihm verwendeten Programms zu Versendung von Nachrichten auf elektronischem Weg nicht oder nur unzureichend vertraut gemacht hat, stellt dies jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (VwGH 22. 2. 2006, 2005/09/0015; vgl auch VwGH 8. 7. 2004, 2004/07/0100; 15. 9. 2005, 2005/07/0104).

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt (VwGH 13. 11. 1998, 98/19/0219; 4. 9. 2003, 2003/09/0108; 17. 7. 2008, 2008/20/0305) und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VwGH 17. 4. 1998, 98/04/0036; 23. 2. 2006, 2006/07/0028; 14. 11. 2006, 2006/03/0149). Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter (VwGH 14. 4. 1994, 94/06/0047) und durch hinreichende, wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (VwGH 21. 5. 1996, 96/05/0047; 14. 11. 2002, 2001/09/0177; 24. 9. 2003, 97/13/0224).

Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen

Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 24. 1. 1996,

95/21/1238; 31. 7. 2007, 2006/05/0089; Hellbling 474; Hengstschläger3 Rz 606;

Mannlicher/Quelle AVG § 71 Anm 5; Thienel4 323; Walter, ÖJZ 1961, 623;

Walter/Mayer Rz 618). Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der

Partei (Antoniolli/Koja 819 f; Walter/Mayer Rz 618 f).

(Literatur siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

Wenn im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgt ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. etwa VwGH 23.7.2013, 2013/05/0115; ferner etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN). (VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0076)

Das Landesverwaltungsgericht erachtet, dass auch im konkreten Einzelfall der dargelegten Judikatur folgend nicht mehr nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt. Nachdem im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, ob irgendwelche Kontrolleinrichtungen vorgesehen sind oder ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgt ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein und liegt alleine schon deshalb kein bloß minderer Grad des Versehens vor.

2.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist somit abzuweisen und die Beschwerde als

verspätet zurückzuweisen.

2.3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren

keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG

grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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