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LVwG-AV-795/002-2020; LVwG-AV-795/001-2020•LVwG N LVwG-AV-795/002-2020; LVwG-AV-795/001-2020
LVwG-AV-795/002-2020; LVwG-AV-795/001-2020Landesverwaltungsgericht08.09.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probeführerschein; Nachschulung; Probezeit; Verlängerung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07.07.2020, ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgegeben.
3. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 BundesVerfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 26.02.2020, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer zu Punkt 2 der Übertretung des § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 6 StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung ist am 16.05.2020 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom 07.07.2020, Zl. ***, ordnete die Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 8 und 4 Abs 6 Z. 1 lit.e FSG an, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren habe. Des Weiteren verlängere sich gemäß § 4 Abs 2 vierter Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr, oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, seinen Führerschein am Tage der Bescheidzustellung bei Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, abzuliefern. Begründend führte der die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit 22.02.2016 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B sei, er somit einer Probezeit von zwei Jahren unterliege.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 20.03.2018, GZ: *** sei die Probezeit um ein Jahr (bis 23.02.2019) verlängert worden, mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 18.09.2019, GZ ***, sei die Probezeit um ein weiteres Jahr (bis 23.02.2020) verlängert worden.
Die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 19 Abs 7 StVO stelle einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 1 lit.e FSG dar, weswegen gemäß § 4 Abs 3 FSG unverzüglich die Nachschulung anzuordnen sei und sich gemäß § 4 Abs 3 vierter Satz FSG mit Anordnung der Nachschulung die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängere.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausführt, dass die Behörde die gesetzlich normierten Anforderungen des § 4 Abs 3 FSG übersehe. Die nach dem FSG notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen würden nicht vorliegen. Die Staatsanwaltschaft *** habe das Strafverfahren, welches zu GZ. *** geführt worden sei, am 17.02.2020 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei. Die belangte Behörde habe diesen Umstand mit keinem Wort erwähnt und sich daher nicht mit allen Beurteilungsgrundlagen in objektiver Form auseinandergesetzt, obwohl die LPD NÖ gehalten gewesen wäre, die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** de lege zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft sei von der Verfolgung der Straftat (angesprochen sei das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB) gemäß § 190 Abs 1 StPO zurückgetreten und habe das Strafverfahren eingestellt. Es müsse sohin näher darauf eingegangen werden, welche Schlussfolgerungen aus diesem Umstand für den in Rede stehenden Tatvorwurf gezogen werden könnten.
Gemäß § 4 Abs 3 erster Satz FSG sei von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß im Sinne des Abs 6 leg.cit. begehe, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten.
Im § 4 Abs 3 erste Satz anzuordnende Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des Abs 6 leg.cit. sei nur dann anzuordnen, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft worden sei. Die im § 4 Abs 7 FSG 1997 vorgesehene Nachschulung beziehe sich nur auf die dort sogenannten Verstöße und beziehe sich das im § 4 Abs 3 FSG 1997 enthaltene Erfordernis des Vorliegens der Rechtskraft der Bestrafung für die Nachschulungsanordnung nur auf schwere Verstöße im Sinne des Abs 6 dieser Gesetzesstelle. Die belangte Behörde habe sich jedoch nicht mit der – offenbar prima facie angenommenen – gesetzlich angeforderten besonderen Schwere des Verstoßes auseinandergesetzt, da nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht jede Vorrangverletzung gleichzeitig als besonders schwerer Verstoß im Sinne des Gesetzes zu beurteilen sei. Evident sei, dass die vom Einschreiter begangene Vorrangverletzung nicht als schwerer Verstoß im Sinne der StVO zu qualifizieren sei. Schwere Verstöße im Sinne des § 4 Abs 6 lit.e StVO seien solche, die besonders qualifiziert begangen worden seien, wie etwa eine Vorrangverletzung durch Überfahren des Vorschriftszeichen „Halt“ oder in Folge Überfahrens einer für die Fahrtrichtung des Beschuldigten „Rot-leuchtenden“ Ampelsignalanlage. Ein solcher Verstoß sei gegenwärtig nicht vorgelegen und sei eine derartige Tat durch den Bescheid vom 26.02.2020 zu GZ: *** auch nicht rechtskräftig festgestellt bzw. bestraft worden. Dies ergebe sich auch durch die von der Behörde im Bescheid herangezogene Strafbestimmung des § 99 Abs 3 StVO, da im Falle eines schweren Verstoßes im Sinne des § 19 Abs 7 StVO die Strafbestimmung des § 99 Abs 2c StVO zur Anwendung gelangen hätte müssen.
Der Beschwerdeführer habe das passierende Moped während eines bloßen Ausfahrtvorganges ganz einfach übersehen und stelle sich die konkrete Vorrangverletzung daher als keine besondere Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt dar, sondern liege bloß leichte Fahrlässigkeit im Zuge der Deliktsbegehung vor, welche auch einem erfahrenen/besonnenen Autolenker alltäglich passieren könne. Mit diesen Umständen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, weswegen beantragt werde, den Bescheid aufzuheben, des Weiteren der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde.
Öffentliche Interessen würden dem Antrag nicht entgegenstehen, zumal dem Beschwerdeführer der Führerschein nicht „endgültig“ entzogen werde, sondern lediglich eine Umschrift durch vorläufige Eintragung der verlängerten Probezeit erfolge, dies hätte aber zur Folge, dass dem Beschwerdeführer durch eine noch nicht rechtskräftig festgestellte Nachschulungsverpflichtung Kosten entstehen würden, die er im Fall der Behebung des Bescheides nicht mehr refundiert erhalte.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den angeforderten Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur GZ ***.
Aus diesen Akten ergibt sich nachfolgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren. Die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wurde ihm am 23.02.2016, somit vor Erreichen des
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neukirchen vom 20.03.2018, GZ: *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vom 20.03.2018 bis 03.04.2018 entzogen und die Probezeit bis 23.02.2019 verlängert. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 18.09.2019, GZ: ***, wurde die Probezeit um ein weiteres Jahr bis 23.02.2020 verlängert.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.02.2020, GZ *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 07.01.2020 um 06:55 Uhr in ***, ***, als Lenker des Klein-LKWs mit dem Kennzeichen *** als Wartepflichtiger einem Fahrzeug, das sich im fließenden Verkehr befunden hat, nicht den Vorrang gegeben und dieses dadurch zu unvermitteltem Brems- und Ablenken genötigt, habe er durch sein Fehlverhalten einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden verursacht.
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 19 Abs 7 iVm 19 Abs 6 StVO angelastet und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt. Diese Strafverfügung ist am 16.05.2020 in Rechtskraft erwachsen.
Die Staatsanwaltschaft *** stellte zur GZ: *** das Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 1 StPO ein, weil die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt:
§ 4 lautet auszugsweise:
Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
(1)Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
(…)
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs 6 in die Wege zu leiten.
(…)
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 gelten1.Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960
(StVO 1960), BGBl. Nr.159:
(...)
e) § 19 Abs 7 (Vorrangverletzung), ...
(…)
(8)Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs 3 siebenter Satz vorzugehen.
(…)
§ 88 StGB
1. Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit
schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
(…)
§ 190 StPO
Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.02.2020, GZ: *** wegen einer Übertretung des § 19 Abs 7 StVO rechtskräftig bestraft wurde.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die festgestellte rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 19 Abs 7StVO zugrunde.
Diese Übertretung gilt gemäß § 4 Abs 6 Z 1 lit.e als schwerer Verstoß gemäß
§ 4 Abs 3 FSG. An diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde ist sowohl die Landespolizeidirektion Niederösterreich als Kraftfahrbehörde als auch das erkennende Gericht im Beschwerdeverfahren gebunden (vgl. VwGH v. 24.09.2015, Ra 2015/02/0132).
Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft *** von der Verfolgung der Straftat des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB gemäß 190 Abs 1 StPO zurückgetreten ist, ist unerheblich, zumal die Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 7 StVO nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.
Die vom Beschwerdeführer angezogenen Rechtsprechung des VwGH (er zitiert auszugsweise aus Ra 2017/11/0145) ist nicht einschlägig, da in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt keine rechtskräftige Bestrafung des Revisionswerbers nach § 19 Abs 7 StVO vorlag.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Behörde im Fall eines schweren Verstoßes gegen § 19 Abs 7 StVO die Strafbestimmung des § 99 Abs 2c StVO anwenden hätte müssen, geht ins Leere, zumal § 99 Abs 2c Z 5 StVO als Strafnorm heranzuziehen ist, wenn der Lenker eines Fahrzeuges unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs 7 StVO verstößt.
Zumal eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers gemäß
§ 19 Abs 7 StVO im Sinne des § 4 Abs 3 erster Satz letzter Absatz FSG vorliegt, war die Nachschulung wegen des schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs 6 leg.cit. anzuordnen.
Dem Gericht war eine eigenständige Würdigung des Vorfalls vom 07.01.2020 verwehrt und würde ein Hinwegsetzen über diese Bindungswirkung eine allenfalls anderslautende Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zumal die Beschwerde abzuweisen war, war auch der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Die Verlängerung der Probezeit und das Ausmaß der Verlängerung ergeben sich, sowie die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung, den Führerschein zum Zwecke der Eintragung der Verlängerung der Probezeit unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern, aus dem Gesetz (§ 4 Abs 3 FSG)
Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand aufgrund der Akteninhalte fest, handelte es sich in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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