LVwG N LVwG-S-1715/001-2020

LVwG-S-1715/001-2020Landesverwaltungsgericht07.09.2020

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verfahrensrecht; Parteistellung; Feststellungsbegehren; subjektiv-öffentliches Recht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1715/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1715.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten vom 07.08.2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

a.Die Erklärung des A, sich einem gegen die „Markgemeinde ***“ geführten Verwaltungsstrafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, wird gemäß § 57 VStG zurückgewiesen.

b.Der Antrag des A auf „Zuerkennung der Parteistellung“ wird gemäß § 24 VStG i.V.m. § 8 AVG abgewiesen und festgestellt, dass dem A im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zukommt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit E-Mail vom 4. August 2020 erstattete der A (A) Anzeige gegen die Markgemeinde *** wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Unter einem führte er aus, dass ihm durch sein nochmaliges Einschreiten ein finanzieller Schaden in Höhe von € 100,-- erwachsen sei, sodass er sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließe und „Parteistellung und Beschlussausfertigung“ beantrage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge – im Wesentlichen gestützt auf § 57 VStG – „zurück“, wobei sie begründend ausführte, dass der Verein keiner Personengruppe zuzurechnen sei, der im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukomme.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer, dass eine Zurückweisung nur dann in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen für die Antragstellung nicht erfüllt seien. Fehle es hingegen an den inhaltlichen Voraussetzungen, sei mit Abweisung vorzugehen. Gehe die Behörde daher – wie vorliegend – vom Fehlen einer Anspruchsgrundlage aus, wären entsprechende Anträge abzuweisen. Darüberhinaus irre die belangte Behörde auch, wenn sie von einer fehlenden Parteistellung ausgehe. So bestehe der Vereinszweck darin, die Situation von Tieren zu verbessern und würde dieser – den Statuten zufolge – unter anderem auch durch die „Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Mittel“ verfolgt. Im Hinblick darauf, dass die Behörde auf die erste Anzeige des Vereins rechtswidriger Weise nicht reagiert hätte, hätte dieser nochmals einschreiten müssen, was zum Vermögensschaden geführt habe. Auch käme ihm insoweit ein rechtliches Interesse an der Sache zu, als der Bezirkshauptmann über Medien verlautbart habe, dass der Behörde durch die Angelegenheit mittlerweile ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstanden sei und sie „leere Kilometer“ abgespult habe. Darin sei der latente Vorwurf zu erblicken, die Anzeige sei zu Unrecht erstattet worden. Daraus ergäbe sich, dass der Verein ein Interesse am Akteninhalt habe, konkret an den Feststellungen des Amtstierarztes bzw. an allfälligen behördlichen Aktivitäten, um weitere Schäden abzuwehren bzw. entstandene Schäden wiedergutzumachen. Auch aus diesen Überlegungen käme ihr im Verfahren Parteistellung zu.

Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Vorliegend steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gegen die Marktgemeinde *** Anzeige wegen mutmaßlicher Verletzungen des Tierschutzgesetzes erstattet hat. Fest steht weiters, dass er erklärte, sich dem Verwaltungsstrafverfahren mit einem Betrag von € 100,-- als Privatbeteiligter anzuschließen, und dass er beantragte, ihm Parteistellung zuzuerkennen und eine „Beschlussausfertigung“ zukommen zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht ist der belangten Behörde zunächst darin beizutreten, dass die Möglichkeit, sich einem Verwaltungsstrafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, aufgrund des klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlautes nur in jenen Fällen besteht, in denen dies die Verwaltungsvorschriften, also die Materiengesetze, vorsehen. Fehlt es – wie vorliegend – daran, scheidet eine Verfahrensbeteiligung als Privatbeteiligter schlechthin aus, sodass sich notwendig auch die (im Ergebnis über den inhaltlichen Erfolg bestimmende) Frage des Bestehens eines Anspruchs nicht mehr stellen kann. Folgerichtig sind entsprechende Anschlusserklärungen (durch die andernfalls die Parteistellung begründet wird [vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/05/0300, zu einer Anschlusserklärung im Vollstreckungsverfahren]) mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

Abweichendes gilt für einen Antrag auf „Zuerkennung“ und damit im Ergebnis Feststellung der Parteistellung (vgl. zur impliziten Stellung von Anträgen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides etwa VwGH 17.9.2009, 2007/07/0052 m.w.N.). Voraussetzung für die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides ist nämlich alleine das Feststellungsinteresse am Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Parteistellung, das solange besteht, als etwa über einen Antrag auf Zustellung einer ergangenen Entscheidung noch nicht rechtskräftig negativ abgesprochen wurde (z.B. VwGH 27.4.2015, 2013/11/0069; 27.3.2018, Ra 2015/06/0011). Für den konkreten Fall ist insoweit von Relevanz, dass der Beschwerdeführer die behauptete Parteistellung nicht ausschließlich auf die Position als Privatbeteiligter stützt, sondern im Erstverfahren undifferenziert die Zuerkennung der Parteistellung beantragt und dies im Beschwerdeverfahren (argumentiert aus dem Vereinszweck bzw. dem durch ein Behördenhandeln mutmaßlich verletzten „guten Ruf“) spezifiziert. Dieser Feststellungsantrag ist daher zulässig.

Zutreffend verweist die belangte Behörde jedoch darauf, dass auch abseits der Stellung als Privatbeteiligter keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukommen sollte. Vielmehr führt sie zutreffend aus, dass Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren (zunächst) kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG dem Beschuldigte (vgl. § 32 Abs. 1 VStG), nach Maßgabe des § 60 VStG dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten, dem Privatankläger (vgl. § 56 Abs. 2 VStG) und dem Privatbeteiligten (vgl. § 57 Abs. 1 VStG) sowie – aus § 17 VStG abzuleiten – dem Verfallsbeteiligten zukommt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/10/0121). Hinzu treten diverse, in Materiengesetzen eingerichtete Formalparteien, wie nach § 41 TSchG die Tierschutzombudsperson.

Zumal es vorliegend an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, die dem Beschwerdeführer als jener Person, die die Anzeige erstattet hat, in einem Dritte betreffenden Verwaltungs(straf)verfahren Parteistellung einräumt, könnte sich eine solche ausschließlich aus der allgemeinen Bestimmung des § 8 AVG ergeben. Diese verleiht allen Personen Parteistellung, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, denen also bezogen auf die Sache subjektiv-öffentliche Rechte zu kommen. Die Annahme eines subjektiv-öffentlichen Rechts setzt zunächst voraus, dass dem ihm zugrundeliegenden Interesse von der Rechtsordnung rechtliche Relevanz beigemessen wird. Demgemäß genügt für die Annahme seines Vorliegens und damit einer darauf aufbauenden Parteistellung weder Neugierde an der Sache noch ein moralisches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Gleiches gilt auch für rein wirtschaftliche Interessen, soweit das (Materien-) Gesetz nicht erkennen lässt, dass ihnen rechtliche Relevanz zukommen soll.

Ein derartiges – im Ergebnis im vorliegenden Verfahren Parteistellung vermittelndes – subjektiv-öffentliches Recht erachtet der Beschwerdeführer zunächst deshalb als gegeben, weil die Wahrnehmung tierschutzrechtlicher Interessen dem erklärten Vereinszweck entspreche, der – den Statuten zufolge – u.a. unter „Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Mittel“ verfolgt werden solle. Aus welcher Norm des nationalen oder des Unionsrechts sich aber ein daran anknüpfendes subjektiv-öffentliches Recht ergeben soll, ist nicht ersichtlich und bleibt auch der Beschwerdeführer selbst eine diesbezügliche Behauptung schuldig. Dass nämlich nicht schon alleine ein statutenmäßig festgesetzter Vereinszweck bzw. bestimmte materielle und ideelle Mittel subjektiv-öffentliche Rechte vermitteln können, erhellt daraus, dass es sich bei Vereinsstatuten um keine vor dem Hintergrund des § 8 AVG relevante Rechtsgrundlage handelt. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass andernfalls Regelungen wie beispielsweise § 19 Abs. 6 bis 9 UVP-G inhaltsleer würden und – ließe man den vom Beschwerdeführer vertretenen Ansatz zu – auf diesem Wege im Ergebnis jedermann im Wege der Vereinsgründung die Möglichkeit hätte, in jedem irgendwie denkbaren Verwaltungsverfahren Parteistellung zu erlangen.

Gleichermaßen kann ein „rechtliches Interesse“ (sieht man davon ab, dass dieser Ausdruck vom Beschwerdeführer missinterpretiert wird; vgl. VfAB 360 BlgNR 2. GP 10 f) in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen eine bestimmte Person nicht schon dadurch begründet werden, dass ein Behördenorgan etwa im Zuge eines Interviews mit einer Anzeigeerstattung im Zusammenhang stehende Äußerungen tätigt. Inwieweit in einem anderen (z.B. Zivil- oder Straf-) Verfahren auf Akten oder Aktenteile eines Verwaltungsstrafverfahrens zurückgegriffen werden kann, ist hier nicht zu klären, sondern wäre einem anderen Verfahren vorbehalten.

Schlussendlich kann eine Parteistellung (mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen) auch nicht alleine aus dem Umstand der Erstattung einer Anzeige abgeleitet werden (vgl. VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001, zur vergleichbaren Situation im Disziplinarverfahren).

Im Ergebnis ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, wenn sie vom gänzlichen Fehlen einer Parteistellung ausging.

Bleibt in einem letzten Schritt zu prüfen, ob der Umstand, dass auch dieser Feststellungsantrag von der belangten Behörde „zurückgewiesen“ wurde, einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht entgegensteht. Dazu ist zu bemerken, dass die belangte Behörde sich in ihrer Begründung unmissverständlich inhaltlich mit der Frage der Parteistellung auseinandergesetzt, sodass insoweit bloß ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, das einer Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht nicht entgegen steht (z.B. VwGH 11.7.2014, 2012/17/0176).

Soweit der Beschwerdeführer den Antrag auf „Beschlusszustellung“ (wohl: Bescheidzustellung) stellte, brauchte schon insoweit nicht mehr mit Zurückweisung vorgegangen werden, als tatsächlich ein bescheidmäßiger Abspruch erfolgte, gegen den seitens des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben wurde.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. sich die Entscheidung (bezogen auf § 57 VStG) auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).

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