LVwG N LVwG-S-1583/001-2020

LVwG-S-1583/001-2020Landesverwaltungsgericht07.09.2020

Regest

Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; COVID-19; Auskunftserteilung; erforderliche Auskünfte; Kontakt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1583/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1583.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 02.07.2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von € 350,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 185 Stunden verhängt und sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet wird, € 35,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus den vorliegenden Akten, den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres zeugenschaftlich vernommenen Garten ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29. Februar 2020, ***, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung an der Lungenerkrankung 2019-nCoV („neuartiges Corona-Virus”, laut WHO Covid-19) zunächst im Landesklinikum ***, sodann im *** in *** und schlussendlich ab 3. März 2020 in den Räumlichkeiten ihrer Wohnung abgesondert. Ausweislich des vorgelegten Arztbriefes des *** vom 2. März 2020 wies die Beschwerdeführerin bei ihrer Aufnahme einen guten Allgemeinzustand auf, klagte aber über Husten, Myalgien und Fieber bis zu 39 °C mit Beginn der Nacht vom 24. auf 25. Februar. Bei der Aufnahme selbst war sie fieberfrei und stellte sich auch der weitere Aufenthalt komplikationslos dar. Während der Zeit der Absonderung der Beschwerdeführerin im Spital stand diese mit ihrem Gatten telefonisch in Kontakt. Über diesen erfolgte auch der Kontakt der Behörde mit der Beschwerdeführerin.

So forderte die belangte Behörde noch am 29. Februar 2020 den Gatten der Beschwerdeführerin telefonisch und über die E-Mailadresse „***“ auf, ihr u.a. auch sämtliche Kontakte der Beschwerdeführerin seit dem 24. Februar 2020 bekanntzugeben. Ebenso am selben Tag wurden der Gesundheitsbehörde eine Vielzahl an Kontakten aus folgenden Gruppen bekanntgegeben:

*** (***), letzte Kontakte am 24. bzw. 27. Februar 2020;

Zahnbehandlung Ungarn am 24. Februar 2020;

Gymnastikgruppe *** am 27. Februar 2020.

Trotz Eintragung im Kalender der Beschwerdeführerin nicht bekanntgegeben wurde hingegen, dass sie am 25. Februar 2020 in der „***“ in *** eine Aerobic-Stunde (Vorturnen auf einem Podest und Behebung von Haltungsfehlern) abgehalten und im Zuge dessen mit zumindest 39 Personen Kontakt hatte. Eine derartige Mitteilung unterblieb auch in den folgenden Tagen und wurde der Kontakt der Behörde erst dadurch bekannt, dass sich eine Teilnehmerin besagter Aerobic-Stunde am 2. März 2020 selbst aktiv bei der Behörde meldete, zumal sie von der Behörde nicht verständigt worden sei. Über Nachfrage durch die belangte Behörde hielt die Beschwerdeführerin fest, diese Kontakte in der Aufregung vergessen zu haben. Die weiteren Personen konnten am 4. März 2020 ausgeforscht werden, wobei insgesamt neun dieser 39 Hochrisikokontaktpersonen ebenfalls nach erfolgter Testung an der Lungenkrankheit Covid-19 nachweislich erkrankt waren, sodass hier ebenfalls je erkrankter Person ein entsprechendes Contact-Tracing durchgeführt werden musste und auch hier eine Vielzahl an Absonderungen aufgrund der Einstufung als Hochrisikokontakte angeordnet wurden.

Der Auftrag in der „“ wurde vom Unternehmen des Gatten der Beschwerdeführerin zu Schulbeginn 2019 übernommen und seither von der Beschwerdeführerin wahrgenommen, wobei die Aerobic-Stunden zunächst einmal, in weiterer Folge (und auch im hier interessierenden Zeitraum) zweimal wöchentlich durchgeführt wurden. Entsprechende Einträge finden sich auch im (von der Beschwerdeführerin vorgelegten) gemeinsamen Kalender mit ihrem Gatten, wobei die Aerobic-Stunden in der „“ (ebenso wie Termine in der ) in grüner Farbe, die übrigen in blauer, grauer oder roter Farbe unterlegt sind. Unmittelbar vor der Aerobic-Stunde am 25. Februar 2020 findet sich ein Eintrag eines Einzeltrainings, das ebenso in der „“ abgehalten wurde.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie selbst von der Behörde nicht kontaktiert worden sei. Die Bekanntgabe sei ausschließlich über ihren Gatten erfolgt, der ebenso positiv getestet worden sei, aber keine Symptome aufgewiesen haben. Dieser habe sich wiederum um die drei Kinder kümmern müssen, um die auch die Beschwerdeführerin in Sorge gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.100,--. Der Gatte der Beschwerdeführerin verwies bezogen auf die genannten Einträge darauf, dass diese offenbar übersehen worden seien, zumal dort keine Namen eingetragen gewesen seien.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zufolge § 5 Abs.1 Epidemiegesetz 1950 sind Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige i.S. dieses Gesetzes u.a. verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu den anzeigepflichtigen Krankheiten i.S.d. Epidemiegesetzes 1950 zählt seit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II2020/15, am 27. Jänner 2020 auch die Infektion mit dem 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).

Im konkreten Fall war die Beschwerdeführerin unstrittig im Tatzeitpunkt an der anzeigepflichtigen Lungenkrankheit 2019-nCoV („neuartiges Corona-Virus”, laut WHO Covid-19) erkrankt. Sie wurde von der Gesundheitsbehörde im Wege ihres Gatten aufgefordert, sämtliche Personen bekannt zu geben, mit denen sie seit 24. Februar 2020 in Kontakt stand. Dabei unterblieb eine Bekanntgabe des Umstands, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2020 in der „***“ in *** im Zuge einer Aeorobic-Stunde mit zumindest 39 Personen Kontakt hatte. Diese Information wurde auch in den folgenden Tagen nicht nachgereicht, sondern wurde dieser Umstand erst auf Nachfragen der Behörde, die zu diesem Zeitpunkt von den Kontakten bereits Kenntnis hatte, bestätigt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in objektiver Hinsicht die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass der Ausdruck „erforderliche Auskünfte“ zu unbestimmt sei, um die Grundlage einer Verwaltungsübertretung darstellen zu können. Nun trifft es zu, dass von einem mit Strafe bedrohten Verhalten i.S.d. § 1 Abs. 1 VStG nur dann gesprochen werden kann, wenn der Betroffene erkennen kann, welches Verhalten ihn (verwaltungs-) strafrechtlich verantwortlich macht und die Umschreibung des gesollten Verhaltens klar und unmissverständlich ist (VwGH 29.4.2002, 2000/03/0066; 8.4.2014, 2011/05/0031). Das steht jedoch der Verwendung sogenannter unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht entgegen, soweit sie einen soweit bestimmbaren Inhalt haben, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann und die Anwendung der Begriffe durch das Gericht auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden kann (zB VfSlg 19.771/2013 m.w.N.). Dieser Anforderung ist bereits dann entsprochen, wenn der Normadressat den Verbotsgehalt aus dem Wortlaut vorhersehen und die zur Ermittlung des gesetzlichen Norminhalts nötigen Auslegungsmittel ergreifen kann; gebotenenfalls hat er zur Auslegung einen „Fachmann“ zu Rate zu ziehen (VfSlg 17.349/2004).

Wendet man sich den konkreten Fall zu, wurden die geforderten Informationen zunächst durch die belangte Behörde insoweit unmissverständlich konkretisiert, als sie der Beschwerdeführerin klar auftrug „sämtliche Kontakte“ seit „24.2.2020“ bekannt zu geben. Schon aus dieser Formulierung heraus musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass unter den „erforderlichen Auskünften“ eben jedenfalls „sämtliche Kontakte seit 24.2.2020“ zu verstehen sind. Die Beschwerdeführerin selbst legte als Beilage ./C das Kalenderblatt ihres Terminkalenders aus der „letzten Februarwoche“ 2020 vor. In dieser war um 18:00 Uhr, in Grün gehalten, der Termin „***“ eingetragen. Daher war selbstverständlich auch dieser Termin, weil er in die betroffene Zeitspanne fiel, der Gesundheitsbehörde bekanntzugeben. Soweit darauf verwiesen wird, dass dies unterblieben sei, weil dort keine Namen eingetragen gewesen seien, träfe dies gleichermaßen auf die Termine in der *** zu, die jedoch in der Meldung berücksichtigt wurden.

Dass es sich bei den Informationen über Kontakte um „erforderliche Auskünfte“ handelt, die zur Eindämmung bzw. Verhinderung einer Weiterverbreitung erforderlich sind, ergibt sich wiederum aus der rund ein Jahrhundert, konkret seit 1913 gleich gebliebenen ratio legis. Das Vorgängergesetz mit dem Namen „Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten“ wurde durch das BG vom 18. Juni 1947 über die Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiet des Gesundheitswesens wiederverlautbart. Nach dessen Art II Z 5 trat das Gesetz über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, RGBl 1913/67, i.d.F. vom 13. März 1938 wieder in Kraft.

Ziel und Zweck dieses Gesetzes war und ist es daher seit mehr als 100 Jahren, die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu gewährleisten. Damals wie heute sollte einerseits die Ansteckungsgefahr minimiert und anderseits bereits erkrankte Personen von der übrigen Bevölkerung abgesondert werden. Vor diesem Hintergrund ist auch § 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 zu verstehen, welcher zur Ziel- und Zweckerreichung des Gesetzes eine Auskunftspflicht erkrankter Personen normiert. Auch aus der ratio legis ergibt sich dabei, dass auch Informationen über Kontakte der vergangenen Zeit zu den „erforderlichen Auskünften“ zählen, die zur Eindämmung bzw. Verhinderung einer Weiterverbreitung erforderlich sind.

Nicht zuletzt ergibt sich die Befugnis der Gesundheitsbehörde, auch von erkrankten Personen Auskünfte einzuholen daraus, dass ihr § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 eine solche Berechtigung auch bezogen auf andere Personen, insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, einräumt wird und diese Personen und Stellen zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Aus § 5 Abs 3 Epidemiegesetz 1950 kann weiters abgeleitet werden, welche Lebensbereiche die „erforderlichen Auskünfte“ jedenfalls abdecken müssen, nämlich den Bereich der Arbeit, der Familie, der Gesundheitsversorgung und Auskünfte betreffend Gemeinschaftseinrichtungen.

Schlussendlich wird der Terminus „erforderliche Auskünfte“ auch in anderen Gesetzen, etwa in § 26 Abs. 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz sowie in § 42 Abs. 1a Z 1 lit. b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und jener der „erforderliche Information“ in § 5 Abs. 1 Z 5 NÖ Auskunftsgesetz, wobei der konkrete Sinngehalt stets mit Hilfe der Interpretationsmethoden der Rechtswissenschaften ermittelt werden kann.

Daraus ergibt sich, dass die übertretene Norm im Lichte der Rechtsprechung hinreichend bestimmt ist und die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, insoweit nicht schuldhaft gehandelt zu haben, als sie aufgrund ihrer Erkrankung und der Begleitumstände die erforderlichen Auskünfte nicht habe erteilen können. Gegen eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung spricht aber zunächst der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Patientenbrief, wonach diese in einem guten Allgemeinzustand war, der Krankheitsverlauf unauffällig und die Beschwerdeführerin bei Aufnahme im Krankenhaus fieberfrei war (Beilage ./A). Nun trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung im Wege ihres Gatten mit der Behörde in Kontakt stand und mit ihrem Gatten regelmäßigen telefonischen Kontakt aufrecht erhielt. Zumal die Beschwerdeführerin von der Aufforderung durch die Gesundheitsbehörde aber wusste, wäre es ihre Sache und ihr trotz aller Begleitumstände möglich und zumutbar gewesen, mit ihrem Gatten gerade beruflicher Termine aus den vergangenen Tagen durchzugehen. Dies umso mehr, als es sich bei den Aerobic-Stunden den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten zufolge um regelmäßige berufliche Tätigkeiten gehandelt hat. Zwar steht es dem aus § 5 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 Verpflichteten frei, sich zur Auskunftserteilung auch Dritter zu bedienen, doch hat er diesfalls durch entsprechende Kontrollmechanismen dafür Vorsorge zu treffen, dass die Auskünfte rechtzeitig und vollständig erteilt werden (VwGH 10.12.1996, 96/04/0154, 0155). Vor diesem Hintergrund hätte die mangelhafte Auskunft der Beschwerdeführerin auffallen müssen, sodass sie auch schuldhaft gehandelt hat.

Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen.

Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Setzung der für eine unverzügliche Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendiger Vorkehrungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr (§ 6 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950) massiv beeinträchtigt wird, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann.

Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass sich die unterlassene Bekanntgabe auf einen größeren Personenkreis (39 Personen) bezog und erforderliche Maßnahmen erst mit Verspätung gesetzt werden konnten, sodass sich gerade jenes Risiko verwirklicht hat, dem die übertretene Norm entgegenwirken sollte (neun der betreffenden Personen wurden ebenso positiv getestet; zur erschwerenden Berücksichtigung derartiger außertatbestandlichen Folgen vgl. etwa VwGH 15.11.1989, 89/03/0278).

Allerdings legte die belangte Behörde ihrer Strafzumessung ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.500,-- zugrunde, wohingegen dieses bei bloß € 1.100,-- liegt. Angesichts der Tatsache, dass der Strafzumessung insoweit das jeweilige Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist (RIS-Justiz RS0132637) und dieses nicht nur unerheblich geringer war, als von der belangten Behörde angenommen, war die Strafe entsprechend herabzusetzen.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen € 1.100,--, Sorgepflichten für drei Kinder).

Wenn die Beschwerdeführerin sinngemäß geltend macht, dass die Strafe insoweit zu hoch bemessen wäre, als sie Schulden in Höhe von € 70.000,-- zu bedienen hätte ist diesem Vorbringen insoweit kein Erfolg beschieden, als sich Aufwendungen für eine frühere Kapitalaufnahme (insbesondere Überziehungszinsen) insoweit als einkommens- bzw. vermögensneutral darstellen, als diesen Ausgaben regelmäßig entsprechende Einnahmen (Kredit) gegenüberstanden (vgl. Wessely, in N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 19 VStG Rz 20 m.w.N.).

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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