LVwG N LVwG-AV-846/001-2019

LVwG-AV-846/001-2019Landesverwaltungsgericht07.09.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenübernahme; Frühförderung; Voraussetzungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-846/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.846.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. A, vertreten durch seine Mutter Frau B, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 22. Juli 2019, Zl. ***, betreffend die Ablehnung der Übernahme der Kosten der Frühförderung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Antrag des mj. A zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des mj. A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Aufgrund des Antrages vom 9. Oktober 2015 auf Gewährung von internationalem Schutz wurde dem Beschwerdeführer, geb. am ***, der afghanischer Staatsbürger ist, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2017, Zl. ***, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG gewährt und ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die bis dato jeweils verlängert worden ist.

Am 11. Juni 2019 langte bei der belangten Behörde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der pädagogischen Frühförderung ein. Aus diesem Antrag geht u.a. hervor, dass der Beschwerdeführer seit Geburt an Nystagmus leidet und eine Sehschädigung aufweist, wodurch die Sehschärfe deutlich vermindert ist. Er hat zwei ältere und einen jüngeren Bruder, für die ebenso Familienbeihilfe bezogen wird, und verdient sein Vater monatlich rund € 1.600,00 netto.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die beantragte pädagogische Frühförderung nicht gewährt werden könne, da er keine österreichische Staatsbürgerschaft besitze und für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG die beantragte pädagogische Frühförderung nicht vorgesehen sei. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt; eine Stellungnahme erfolgte seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2019, Zl. ***, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag betreffend die Übernahme der Kosten der pädagogischen Frühförderung gemäß § 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (im Folgenden: NÖ SHG 2000) ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frühförderung eine Leistung nach Abschnitt 4 des NÖ SHG 2000 sei. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 des NÖ SHG 2000 sei der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft eine der Voraussetzungen für die Gewährung von „Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen“ (Abschnitt 4 des NÖ SHG 2000). Er besitze lediglich den Aufenthaltstitel des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG mit befristeter Aufenthaltsberechtigung. Fremde, denen gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, würden Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß § 27 haben. Da bei ihm die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sozialhilfeleistung nach Abschnitt 4 des NÖ SHG 2000 nicht vorliegen würden, sei der verfahrensgegenständliche Antrag abzuweisen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm und seiner Familie der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und auch stets verlängert worden sei und sei eine solche Verlängerung aufgrund des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses seines Vaters und der fortschreitenden Integration seiner Familie auch weiter zu erwarten. Die von ihm beantragte unterstützende Maßnahme trage zur Verbesserung seiner Sehfähigkeit und -leistung bei und helfe, spätere höhere Kosten zu ersparen. Er werde nach einem Jahr im Kindergarten in die Volksschule aufgenommen werden und alles, was ihm jetzt das Lernen erschwere, werde Mehrkosten in der schulischen Förderung verursachen. Allein die intensive Betreuung im Krankenhaus *** habe seinen Dioptrienwert von 13 auf 11 verbessert. Die Behandlung seiner visuellen Einschränkung soll aber nicht nur aus Kostengründen Unterstützung finden, sondern es solle auch die menschliche Komponente beachtet werden, die seine Lebensqualität und Lernfähigkeit erhöhen und ihm damit einen besseren Zugang zum Aufnehmen von Eindrücken, der Umwelt und den Lernmaterialien ermöglichen solle.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ SHG 2000 ist Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung, dass der hilfebedürftige Mensch

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

2. seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Niederösterreich hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt:

1. Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder

2. Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsangehörige des betreffenden Staates, oder

3. Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, Asyl gewährt wurde, oder

4. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

a)die im Sinne des § 51 oder § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen, soweit es sich um Arbeitnehmer oder Selbstständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt oder um ihre Familienangehörige handelt, oder

b)die im Sinne des § 51 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 niederlassungsberechtigt sind und sich rechtmäßig länger als 3 Monate in Österreich aufgehalten haben, oder

5. Fremde, die über einen Aufenthaltstitel mit Niederlassungsrecht gemäß §§ 45, 49, 50 oder 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, verfügen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben Fremde, denen gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege sowie auf Heilbehandlung gemäß § 27.

Gemäß § 29 Abs. 1 NÖ SHG 2000 umfasst die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Hilfe zur Frühförderung insbesonders die ganzheitliche, in Zusammenarbeit mit den Eltern durchzuführende Förderung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.

Aufgrund des Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund seiner Beschwerde steht für das erkennende Gericht folgendes fest:

Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger ist und sich im österreichischen Bundesgebiet rechtmäßig aufhält, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zuerkannt und dementsprechend eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist.

Weiters steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer an Nystagmus leidet und seine Sehfähigkeit und -leistung stark eingeschränkt ist.

Weiters steht unbestritten fest, dass im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des NÖ SHG 2000 zur Anwendung kommen.

Wie bereits die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SHG 2000, und somit auch für die beantragte verfahrensgegenständliche Frühförderung, der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder dass der Fremde den österreichischen Staatsbürgern im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs. 2 NÖ SHG 2000 gleichgestellt ist. Unbestritten liegen diese beiden Voraussetzungen für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Somit ist für den Beschwerdeführer, der den Status als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 8 AsylG aufweist, die Bestimmung des § 4 Abs. 3 NÖ SHG 2000 heranzuziehen, wonach er lediglich Anspruch auf Hilfe bei stationärer Pflege (§§ 12 bis 15 NÖ SHG 2000) sowie auf Heilbehandlung gemäß § 27 NÖ SHG 2000, nicht jedoch auf Frühförderung nach § 29 NÖ SHG 2000, hat.

Somit liegt beim Beschwerdeführer zumindest eine der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Frühförderung nicht vor, weshalb sein Antrag aufgrund der fehlenden Prozessvoraussetzung zurückzuweisen ist; aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid dementsprechend abzuändern.

Ergänzend wird festgehalten, dass für das erkennende Gericht die Beschwerdeausführungen betreffend die Sinnhaftigkeit der Frühförderung und der erhöhten Folgekosten im Falle ihrer Nichtgewährung durchaus nachvollziehbar sind, doch ist darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes ist, die Sinnhaftigkeit einer Bestimmung zu beurteilen, zumal auch das erkennende Gericht an die rechtlichen Bestimmungen gebunden ist; vielmehr hat das erkennende Gericht lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen, weil zum einen die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und der Beschwerdeführer eine solche in seiner Beschwerde trotz Belehrung nicht beantragt hat; zum anderen haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt unbestritten feststeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Des Weiteren handelte es sich bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher im Sinne des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob dem Antrag des Beschwerdeführers zu Recht nicht stattgegeben worden ist, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

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