LVwG N LVwG-AV-538/001-2020

LVwG-AV-538/001-2020Landesverwaltungsgericht07.09.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-538/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.538.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 18.04.2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.06.2019, ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C1, C1E, F bis einschließlich 1. April 2020 entzogen. Zugleich wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe, gleichzeitig wurden die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die genannten Klassen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge angeordnet.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 01.06.2019 gegen 05:25 Uhr einen PKW auf der LB *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, dabei einen Verkehrsunfall mit

Sachschaden verursacht habe und Fahrerflucht begangen habe. Der Aufforderung zur Durchführung eines Alkotests durch ein ermächtigtes und besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht habe er anschließend verweigert.

Der Beschwerdeführer absolvierte in der Folge die in diesem Bescheid angeordneten Maßnahmen, brachte eine verkehrspsychologische Stellungnahme, die am 24.01.2020 bei der Behörde einlangte, und legte eine Bestätigung des Instituts B, betreffend die Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer am 24.02.2020 vor.

Am 13.03.2020 beantragte er die Wiederausfolgung seines Führerscheines.

Mit Straferkenntnis vom 26.06.2019 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 5 Abs iVm § 99 Abs 1 lit.b StVO wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und der Übertretung des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit.e StVO 1960 rechtskräftig für schuldig erkannt.

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 10.01.2020 ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 derzeit nicht geeignet sei.

Am 26.03.2020 erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein Gutachten, wonach der Beschwerdeführer laut verkehrspsychologischer Untersuchung aufgrund nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungen zum Lenken der Kraftfahrzeuge für die Gruppe 2 nicht geeignet sei, die Verkehrsanpassung des Untersuchten in unzureichendem Ausmaß gegeben sei, die GGT-Werte laut Labor vom 17.03.2020 stark erhöht seien, der CDT-Wert wegen einer genetischen Transferrinvariante nicht überprüfbar sei, ein hochgradiger Verdacht auf chronischen Alkoholabusus bestehe.

Aufgrund dieser Gutachten wies die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom 18.04.2020, Zl. *** den Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines vom 03.03.2019 ab, entzog dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B, C1, C1E und F auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des begründeten Gutachtens der medizinischen Sachverständigen davon auszugehen sei, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 derzeit nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher ausführt, dass laut seinem Hausarzt der Blutbefund in Ordnung sei, der Amtsarzt ihm zu Unrecht die Ausfolgung des Führerscheines verweigere.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte den Amtssachverständigen für Gesundheitswesen vom Amt der NÖ Landesregierung, C, um Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der im Bescheid angeführten Klassen besitzt oder nicht, das amtsärztliche Gutachten vom 26.03.2020 aus medizinischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar sei.

Der medizinische Amtssachverständige erstattete nachstehendes Gutachten:

„Gutachten

Hr. A ist aus amtsärztlicher Sicht derzeit als „nicht geeignet“ für die

Inbetriebnahme von KFZ der FS Gruppen 1 und 2 anzusehen.

Begründung:

In der Verkehrspsychologischen Untersuchung vom 10.01.2020 sind folgende Aussagen

von Hrn. A nachzulesen: (Auszüge):

„Hr. A schätze die Gefährlichkeit seines Verhaltens auf einer Skala von 1-10

mit 1 ein.“

„Täglich komme er auf 5-10 alkoholische Getränke (Bier oder Wein 1/4l Glas).“

„Eine erste Alkoholeinwirkung spüre er nach drei großen Bier (Anm. 172 cm und 60 kg)“.

„Strategien zur Trennung von Alkoholkonsum und Autofahren: In Zukunft wolle er darauf

achten, zwischen 0,5 und 0,8 Promille beim Autofahren zu liegen („dann muss ich halt

alkoholfreies Bier trinken“).“

Aus all diesen Aussagen lässt sich ableiten, dass

a). ein Alkoholmissbrauch oder eine Alkoholabhängigkeit vorliegt

b). eine ausreichende Trennung zwischen Inbetriebnahme eines KFZ und

Alkoholaufnahme nicht gegeben ist.

Zu a).

Nach der Definition der WHO kann man je nach gegebenem täglichen Alkoholkonsum

folgende Einteilung vornehmen:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Nach dieser Einteilung fällt Herr A zumindest in die Kategorie „Personen mit

problematischen Alkoholkonsum“ (ob eine Alkoholabhängigkeit vorliegt kann ohne

fachärztlichem Gutachten nicht beurteilt werden).

Denn nach seiner Aussage trinkt er täglich 5-10 alkoholische Getränke (Bier oder ¼

Wein).

Wenn man von Minimum dieser Aussage ausgeht (5 tägliche Getränke), dann nimmt er

täglich zumindest 100 g Alkohol zu sich, maximal sogar 200g. Damit sind die Richtwerte

für Personen mit problematischen Alkoholkonsum weit überschritten, der Alkoholkonsum

liegt weit über der Gefährdungsgrenze (60 g).

Auch der vorgelegte Blutbefund vom 17.3.2020 weist darauf hin, dass schon eine

Schädigung der Leber durch den sehr hohen Alkoholgenuss eingetreten ist. Denn der

Gamma GT Wert ist sehr hoch.

Bei der GammaGT (Gamma Glutamyl Transferase) handelt es sich um ein Enzym aus der

Leber. Eine Erhöhung des GammaGT Wertes tritt nur auf, wenn eine toxische Schädigung

der Leberzelle vorliegt. Im Gegensatz zum CDT Werte, der schon z.B. schon ab 3 Bier/d

ansteigt, ist für das Ansteigen des GammaGT Wertes ein wesentlich höherer

Alkoholkonsum erforderlich. Wie hoch die Alkoholmenge sein muss, damit eine GammGT

Erhöhung im Blut erhöht messbar ist, ist individuell verschieden. Eine isolierte GammaGT

Erhöhung (ohne Erhöhung der anderen Leberwerte) ist typisch für eine toxische

Schädigung der Leber durch Alkohol.

Diese isolierte Erhöhung des Gamma Gt Wertes (wie im vorliegenden Fall gegeben) ist

zwar nicht beweisend für eine alkoholbedingte Leberschädigung, dazu müsste auch ein

erhöhter CDT Wert vorliegen (der CDT Wert war aber auf Grund des Vorliegens einer

Genvariante nicht messbar). Der stark erhöhte GammaGT Wert ist aber ein deutlicher

Hinweis darauf, eine regelmäßiger sehr hoher Alkoholkonsum vorliegt. Dieser sehr hohe

tägliche Alkoholkonsum wird auch von Hrn. A nicht beschritten (tägliche

Zufuhr von 5-10 Alkoholeinheiten a 20 g).

Zu b).

Durch die sehr hohe tägliche Alkoholzufuhr bildet sich eine sogenannte Toleranz

„(Trinkfestigkeit“) aus. Das bedeutet, dass schrittweise die Alkoholzufuhr gesteigert

werden muss, um die gleiche Wirkung zu verspüren (da bei regelmäßigem Trinkkonsum

die psychoaktive Wirkung des Alkohols nachlässt).

Als Folge schätzt der Betroffenen seine eigene Fahrtauglichkeit falsch ein.

Hr. A spürt nach eigener Angabe die erste Alkoholwirkung erst bei drei großen

Bier (bei einem Körpergewicht von 60 kg). Diese Schwelle der ersten Alkoholwirkung ist

bei alkoholabstinenten Personen oder Personen, die nur unregelmäßig Alkohol trinken,

jedenfalls wesentlich niedriger. Das weist ebenfalls deutlich darauf hin, dass eine erhöhte

Alkoholtoleranz vorliegt.

Weiters gibt er an, dass er zukünftig bei Inbetriebnahme eines KFZ darauf achten zu

wollen, nicht zu viel zu trinken sondern zwischen „0,5 und 08 Promille zu liegen“.

Eine Trennung zwischen Inbetriebnahme eines KFZ und der Zufuhr von Alkohol ist somit

keinesfalls gegeben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er die Gefährlichkeit seiner

Handlung am 01.06.2019 auf einer Skala von 1-10 mit 1 angibt (also sehr niedrig).

Zusammenfassung:

Der § 14 Abs. 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung lautet:

§ 14.

(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht

so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht

Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht

einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische

Stellungnahme beizubringen.

Hr. A kann die Zufuhr von Alkohol und die Inbetriebnahme eines KFZ nicht

ausreichend trennen, er nimmt eine Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum sogar bewusst

in Kauf. Dieser Umstand wird noch dadurch bestärkt, dass er infolge

Alkoholtoleranzbildung die Wirkung von Alkohol nicht mehr richtig wahrnehmen und

einschätzen kann.

Gemäß § 14 Abs. 1 ist darf ihm eine Lenkberechtigung daher nicht erteilt werden.

Zu dieser Einschätzung ist auch Verkehrspsychologische Untersuchung vom 10.01.2020

gekommen: „Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist somit derzeit noch in

unzureichendem Ausmaß gegeben.“

Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus:

Der am *** geborene Beschwerdeführer ist seit 1982 Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse A, B sowie seit 1992 der Klasse CE, ihm fehlt (derzeit) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, zumal er zu keiner ausreichender Trennung zwischen Inbetriebnahme eines KFZ und Alkoholaufnahme in der Lage ist. Der Beschwerdeführer gab bei der verkehrspsychologischen Untersuchung am 10.01.2020 an, dass er täglich auf 5 bis 10 alkoholische Getränke komme, er eine erste Alkoholeinwirkung nach 3 großen Bier, dies bei einer Körpergröße von 172 cm und einem Gewicht von 60 kg spüre. In Zukunft wolle er darauf achten, zwischen 0,5 und 0,8 Promille beim Autofahren zu liegen.

Nach der Beurteilung des medizinischen Amtssachverständigen fällt der Beschwerdeführer zumindest in die Kategorie „Personen mit problematischem Alkoholkonsum“, zumal er 100 bis 200 g Alkohol täglich zu sich nimmt. Er kann somit die Zufuhr von Alkohol und die Inbetriebnahme eines KFZ nicht ausreichend trennen, nimmt eine Beeinträchtigung durch Alkoholkonsum sogar bewusst in Kauf (nur so viel zu trinken, dass er zwischen 0,5 und 0,8 Promille beim Lenken eines Kraftfahrzeuges liegt). Dieser Umstand wird noch dadurch bestärkt, dass er in Folge von Alkoholtoleranzbildung die Wirkung von Alkohol nicht mehr richtig wahrnehmen und einschätzen kann. Zu dieser Einschätzung ist auch die verkehrspsychologische Untersuchung gekommen.

3. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, in dem sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme, als auch das amtsärztliche Gutachten, als auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten enthalten sind. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte amtsärztliche Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

4. Rechtlich folgt dazu:

Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […]

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

[…]

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1.

2.

3.

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

….

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

[…]“

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV 1997), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF, lauten auszugsweise:

§ 2. (1) …

(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

(3) ...

(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.

(5) ...

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

(2) Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie

(5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu treffen (vgl. z.B. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083).

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid auf Grund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist.

Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein amtsärztliches Gutachten (im behördlichen Verfahren), das in schlüssiger Weise begründet, warum der Besitzer der Lenkberechtigung nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu lenken (vgl. VwGH vom 23.04.2002, 2001/11/0321).

Stützt sich das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme bzw. eine fachärztliche Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens. Soll die gesundheitliche Eignung verneint werden, hat das amtsärztliche Gutachten also eine Auseinandersetzung mit einer (sei es verkehrspsychologischen, sei es fachärztlichen) Stellungnahme zu enthalten (VwGH vom 01.03.2016, Ra 2015/11/0120, mwN).

Das im Zuge des Behördenverfahrens eingeholte amtsärztliche Gutachten nimmt Bezug auf die im Verfahren eingeholten und beigebrachten Stellungnahmen, aus denen hervorgeht, dass bei dem Beschwerdeführer eine mangelnde Verkehrsanpassung sowie eine unzureichende Trennung von Konsum von Alkohol und Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges vorliegen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen davon aus, dass beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges derzeit nicht gegeben ist, für die Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ein befürwortendes amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung mit positivem Ergebnis erforderlich ist.

Zumal aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtsärzte sowie der Ausführungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der spruchgenannten Klassen derzeit nicht gegeben sind, kann der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der spruchgenannten Klassen nicht geeignet, nicht entgegengetreten werden. Dem Beschwerdeführer mangelt es – jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt durch das erkennende Gericht - an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgrund nicht ausreichend gegebener kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, was die Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 betrifft und für alle Kraftfahrzeuge an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Die erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden, wurde auch kein Antrag auf die Durchführung einer Verhandlung gestellt. Es liegt auch kein Umstand vor, der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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