LVwG N LVwG-AV-1144/001-2018

LVwG-AV-1144/001-2018Landesverwaltungsgericht04.09.2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Familienangehöriger; Aufenthaltsehe; öffentliches Interesse; ortsübliche Unterkunft;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1144/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1144.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA Kosovo, nunmehr vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25. September 2018, Zl. ***, mit dem der am 22.01.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Zu verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1. Herr A, geb. am ***, Staatsangehöriger der Republik Kosovo (im Folgenden: der Beschwerdeführer), beantragte mit persönlich am 22.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje gestelltem, nach Weiterleitung über das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung am 12.02.2018 bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangtem Antrag die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG.

1.1.2. Als Beilagen zu diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Reihe an Unterlagen vor. Konkret wurden vorgelegt: Eine Kopie der ersten Seite seines kosovarischen Reisepasses (gültig bis zum 03.12.2027), eine Kopie der ersten Seite des bis zum 15.06.2027 gültigen österreichischen Reisepasses seiner Ehefrau, Frau B (im Folgenden: die Ehefrau des Beschwerdeführers), eine Kopie des österreichischen Staatsbürgerschafsnachweises seiner Ehefrau, eine beglaubigte kosovarische Heiratsurkunde, mit der bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 09.11.2017 in ***, Republik Kosovo, geheiratet haben, eine beglaubigte Übersetzung einer Bescheinigung aus dem kosovarischen Strafverfahrens- und Strafregister vom 23.02.2018, wonach gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren geführt werde und dieser auch nicht verurteilt worden sei, eine kosovarische Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am 18.09.2017; einen gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers ergangenen Grundsteuerbescheid für die Liegenschaft ***, ***, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffende Arbeits- und Gehaltsbestätigung der C GmbH vom 15.11.2017, einen Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 02.01.2018, ein durch das Goethe-Institut in Skopje am 27.11.2017 ausgestelltes Zertifikat über Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers auf Niveau A1, eine zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellte, mit 16.01.2018 datierte Einstellzusage des Unternehmens D, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführer vom 19.12.2017, eine Kopie des Übergabsvertrag vom 16.10.2015, mit dem der Ehefrau des Beschwerdeführers das Eigentumsrecht an der Liegenschaft ***, ***, übertragen wurde, eine Kopie der E-Card der Ehefrau des Beschwerdeführers, Lohnzettel der Ehefrau für die Monate November und Dezember 2017; eine Bestätigung der E vom 01.12.2017 betreffend die Höhe der durch die Ehefrau des Beschwerdeführers zu bezahlenden Kreditraten, und eine Bestätigung des Standesamtes *** vom 26.02.2018, wonach (nur) der Nachname des Beschwerdeführers von F auf A geändert werde und alle anderen Daten unverändert blieben.

1.1.3. Nach Einlangen des Antrags bei der belangten Behörde führe diese Abfragen insbesondere im Zentralen Fremdenregister, im Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS betreffend den Beschwerdeführer und im AJ-Web betreffend die Beschäftigung der Ehefrau und deren Töchter durch. Weiters ersuchte die Behörde das Goethe-Institut Skopje um schriftliche Auskunft hinsichtlich der Echtheit des bei Antragstellung vorgelegten Sprachzertifikates. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 wurde seitens des Sprachinstitutes die Echtheit des vorgelegten Sprachzertifikates bestätigt.

1.1.4. Weiters holte die Behörde in Zusammenhang mit einer Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich im Juli 2017, aufgrund derer ausweislich des Zentralen Fremdenregisters ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer eingeleitet und nach freiwilliger Ausreise ad acta gelegt worden war, Auskünfte sowohl des BFA als auch des Vereins Menschenrechte ein.

1.1.5. Zur Prüfung des bei der Behörde entstandenen Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe wurden am 08.06.2018 zeitgleich der Beschwerdeführer selbst durch die Botschaft in Skopje und seine Ehefrau durch die belangte Behörde einvernommen, wobei dem Beschwerdeführer neben in Zusammenhang mit den Verdacht der Aufenthaltsehe zu sehenden Fragen auch Fragen zu seiner Einreise nach Österreich im Juli 2017 gestellt wurden.

Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe erfolgte nicht.

1.1.6. Durch die Behörde wurden auch Ermittlungen zur Überprüfung der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Einstellungszusage des Unternehmens D durchgeführt. So wurde zum einen die Finanzpolizei ersucht, den Geschäftsinhaber, Herrn G, zu befragen und durch Durchsicht der Geschäftsunterlagen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu prüfen. Weiters wurde die in der Einstellungszusage gemachte Angabe, das Unternehmen, das die Einstellungszusage ausgestellt habe, plane künftig „§ 57a Überprüfungen“ durchzuführen, insofern auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft, als die Behörde GISA-Abfragen durchführte und bei der zuständigen Abteilung der NÖ Landesregierung nachfragte, ob eine Berechtigung des Unternehmens D zur Durchführung von „§ 57a Überprüfungen“ bestehe. Weiters wurde durch die Behörde beim AMS angefragt, ob ein Vermittlungsauftrag zwischen dem Unternehmen D und dem AMS bestehe.

1.1.7. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens weitere Arbeits- und Gehaltsbestätigungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (eine datiert mit 02.03.2018 – eingelangt bei der Behörde am 13.03.2018, eine datiert mit 24.05.2018), eine Kopie des Whatsapp-Chat-Verlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in den Monaten April bis Juni 2018, eine Umsatzliste vom 14.06.2018 betreffend die Rückzahlungsverpflichtungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für ein Darlehen zur Eigenheimsanierung und eine weitere Einstellzusage des Unternehmens D vom 02.07.2018 vorgelegt. Im Übrigen wurden seitens des Beschwerdeführers ein Duplikat eines am 08.06.2004 ausgestellten „Diploms über den Abschluss der professionellen Mittelschule“ samt Übersetzung vom 13.06.2018, sowie ein vom Bruder des Beschwerdeführers als Arbeitgeber ausgestelltes Dienstzeugnis vom 14.06.2018 vorgelegt.

1.1.8. Mit Schreiben vom 17.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch die Behörde das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme übermittelt. Im diesbezüglichen Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst mitgeteilt, dass die Abweisung des von ihm gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigt sei, weil die Behörde erstens vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgehe, weil die Behörde zweitens davon ausgehe, dass die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel weit unter dem erforderlichen Richtsatz lägen, zumal die vorgelegte Einstellungszusage als reine Gefälligkeit zu betrachten und daher nicht zu werten sei und die der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichten und weil die Behörde drittens davon ausgehe, dass sich der Beschwerdeführer zumindest im Juli 2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und insbesondere dadurch bewiesen habe, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, womit davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 7 NAG widerspreche.

1.1.9. Mit am 27.8.2018 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers als Bevollmächtigte bei der Behörde abgegebener, aus dem Albanischen übersetzten Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme trat der Beschwerdeführer den Ausführungen der Behörde entgegen und führte aus, dass und warum aus seiner Sicht die von der Behörde gezogenen Schlüsse nicht zutreffend seien.

Weiters wurden – nach Übermittlung des Schreibens der Behörde vom 17.07.2018 – seitens des Beschwerdeführers am 27.08.2018 eine Bestätigung der E vom 22.08.2018 betreffend die durch die Ehefrau des Beschwerdeführers monatlich zu bezahlenden Kreditraten, ein Ausdruck einer Flugbuchung für die Ehefrau des Beschwerdeführers für einen Flug von *** nach *** am 06.11.2018 sowie ein „VOR-Dienstvertrag“ vom 20.08.2018, abgeschlossen zwischen G (dem Inhaber der D) als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer übermittelt. Weiters wurden der Behörde seitens des Beschwerdeführers durch dessen Ehefrau zwei Ausdrucke von Lichtbildaufnahmen von der standesamtlichen Hochzeit im Kosovo vorgelegt.

1.1.10. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass die ihm durch die Behörde vorgehaltenen Widersprüche auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sein könnten, ersuchte die Behörde die Botschaft in Skopje um Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 03.09.2018 wurden seitens der österreichischen Botschaft in Skopje Übersetzungsfehler ausgeschlossen und mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Befragung mehrmals widersprochen habe und während des Interviews „sehr unwillig und renitent“ aufgetreten sei, wobei es schwierig gewesen sei, eine letztgültige Version seiner Antwort zu erhalten, was ein Verhalten sei, das sehr oft bei „Scheinehen“ zu beobachten sei, da die Betroffenen glauben würden, sich alles offen halten zu können, indem sie keine konkreten und damit überprüfbaren Aussagen machen.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.2.1. Mit Bescheid vom 25.09.2018, Zl. ***, wies die Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers gestützt auf § 47 Abs. 1 und 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 Z 4 und § 11 Abs. 2 Z 1 und 4 NAG ab.

Dabei ging die Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – davon aus, dass der Beschwerdeführer erstens seine Ehefrau nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erhalten, womit eine Aufenthaltsehe vorliege und dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel schon gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG zu versagen sei, dass zweitens die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter dem zu erreichenden Richtsatz lägen, womit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt sei, und drittens ging die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreiten würde, da sich der Beschwerdeführer zumindest im Juli 2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, er weiters versucht habe, mit falschen Angaben in Asylverfahren einen Aufenthalt in Deutschland zu erhalten und er überdies gegenüber mehreren Behörden falsche Angaben gemacht habe, womit erwiesen sei, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten und dass er mit allen Mitteln versuche, sich ein Aufenthaltsrecht im europäischen Raum zu erschleichen.

1.2.2. Im Einzelnen werden in der umfangreichen Bescheidbegründung – nach Widergabe der einschlägigen Bestimmungen des NAG – (auf den Seiten 4 bis 8 des Bescheides) der Inhalt des Schreibens der Behörde vom 17.07.2018, mit dem dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt worden war, sowie (auf den Seiten 8 bis 11) die in Reaktion darauf vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.08.2018 erstatteten Stellungnahme wörtlich wiedergegeben.

In der Folge wird in der Bescheidbegründung (Seite 11 – 23) dargelegt, warum den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.08.2018 nicht gefolgt werde und dass und warum die Behörde weiterhin – so wie bereits im im Bescheid wörtlich wiedergegebenen Schreiben betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeführt – davon ausgehe, dass erstens eine Aufenthaltsehe vorliege, dass es sich zweitens bei der Einstellungszusage um eine reine Gefälligkeit handle, womit diese nicht gewertet werden könne und somit davon auszugehen sei, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichen und dass drittens den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Einreise nach Österreich im Juli 2017 kein Glauben geschenkt werde.

1.2.3. Die Annahme der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur geehelicht habe, um so einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erhalten, womit eine Aufenthaltsehe vorliege, stützt die belangte Behörde zusammengefasst auf Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bei deren Befragung bzw. auf mangelndes Wissen und auf einen allgemein unglaubwürdigen Eindruck des Beschwerdeführers, der sich für die Behörde aufgrund dessen Gesamtverhaltens bzw. aus der Einschätzung der österreichischen Botschaft ergebe.

Der allgemein unglaubwürdige Eindruck, den die Behörde vom Beschwerdeführer habe und aufgrund dessen den Angaben des Beschwerdeführers kein Glaube geschenkt werde, wird im Bescheid zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbare bzw. nicht der Lebenserfahrung entsprechende und aus Sicht der Behörde unrichtige Angaben gemacht bzw. seine Angaben wiederholt geändert habe bzw. dass er, wenn ihm Widersprüche bzw. Wissenslücken vorgehalten seien, diese mit aus Sicht der Behörde nicht glaubwürdigen Angaben und mit der Angabe, es sei zu Übersetzungsfehlern gekommen, versucht habe zu rechtfertigen. Zur von der Behörde zugrunde gelegten allgemeinen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird weiter auf das – in Beantwortung des Schreibens der belangen Behörde, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass falsch übersetzt worden sei – Schreiben der österreichischen Botschaft verwiesen, in dem ausgeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung ein Verhalten gezeigt habe, das bei Aufenthaltsehen häufig zu beobachten sei.

An Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde durch die Behörde (im Bescheid bzw. in dem im Bescheid wiedergegebenen Schreiben zur Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme) Folgendes angeführt: Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der letzte Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau bei der Hochzeit stattgefunden habe, während seine Frau angegeben habe, dass dieser in der Nacht vor ihrer Abreise stattgefunden habe; die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angegeben, die Eheringe seinen gemeinsam gekauft worden und hätten rund 80,-- Euro gekostet, während der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe die Eheringe zu einem Preis von 120.-- Euro gekauft. Auf die Frage, was beim letzten Telefongespräch besprochen worden sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich mit seiner Frau über ein von ihm bei der Befragung hergezeigtes Foto unterhalten, wohingegen seine Frau angegeben habe, sie habe beim letzten Telefonat mit dem Beschwerdeführer über die bevorstehende Einvernahme vor der Behörde und einen Besuch einer Freundin bei der Ehefrau, die sich gerade auf Kur befunden habe, gesprochen. Die Frage, ob besprochen worden sei, ob gemeinsame Kinder beabsichtigt seinen, habe der Beschwerdeführer mit „Nein“ geantwortet, während die Ehefrau des Beschwerdeführers geantwortet habe „Ja, es bestehe bei beiden kein Kinderwunsch“. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Augen seien grün-blau und die Augen seiner Ehefrau seien dunkelbraun bis schwarz, wohingegen seine Frau angegeben habe, sie selbst habe blaue Augen und die Augen des Beschwerdeführers seien grün. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau habe sich im Rahmen des Aufenthaltes im November 2017, als die Eheschließung erfolgt sei, für drei Tage im Kosovo aufgehalten. Es gebe aber keine Stempel im Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers und habe diese angegeben, sie habe sich im Rahmen dieses Aufenthaltes fünf Tage im Kosovo aufgehalten.

Die Ausführungen, die der Beschwerdeführer zu diesen ihm im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgehaltenen Widersprüchen gemacht habe, seien nach Auffassung der Behörde nicht geeignet, den entstandenen Verdacht, der Beschwerdeführer habe seine Frau nur geheiratet, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, zu entkräften: Die durch den Beschwerdeführer angeführte Müdigkeit bei der Einvernahme könne die Unkenntnis der Augenfarbe seiner Ehefrau nicht entschuldigen, da gerade die Augenfarbe eines der ersten Dinge sei, die man sich als verliebtes Paar merke, sodass die diesbezügliche Unwissenheit des Beschwerdeführers dessen Desinteresse an seiner Ehefrau, das sich auch daran zeige, dass der Beschwerdeführer nicht angeben habe können, welche der beiden erwachsenen Töchter seiner Ehefrau studiere, obwohl das einen „Vater“ eigentlich interessieren sollte, unterstreiche.

Die Angabe des Beschwerdeführers, dass der genaue Preis der Eheringe für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht wichtig gewesen sei, sei nicht glaubhaft, da neben dem Aussehen auch der Preis der Ringe ein Thema sei, das bei Ehepaaren eine große Rolle spiele. Auch wisse man bzw. wisse ein verliebtes Paar, aus welchem Material Eheringe seien, da man diesbezüglich auf die Qualität der Verarbeitung achte und dies bei Verkaufsgesprächen erfahre, sodass es auf ein Desinteresse des Beschwerdeführers schließen lasse, dass er das Material der Ringe nicht (gleich) angeben habe können und wäre – wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mit seiner Frau in drei Geschäften gewesen wäre, um die Ringe auszusuchen – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, warum er und sein Ehefrau sich schließlich für die Ringe aus dem ersten besuchten Geschäft entschieden hätten.

Zu den mit der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Flugbuchungen wird im Bescheid ausgeführt, dass die Vorlage von Flugbuchungen nicht beweise, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch tatsächlich geflogen sei. Der Flug der Ehefrau sei überdies am 07.11.2017 um 00:05 Uhr in *** gelandet, während der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe seine Frau um 10:00 Uhr vormittags vom Flughafen abgeholte, woraus sich eine Differenz von 10 Stunden ergebe.

Mangelndes Wissen, das seitens der Behörde als Beleg für das von ihr angenommene Desinteresse des Beschwerdeführers an seiner Ehefrau gewertet wurde, nimmt die Behörde im angefochtenen Bescheid (bzw. in dem darin wiedergegebenen Schreiben betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme) abgesehen von der Augenfarbe seiner Ehefrau auch hinsichtlich folgender Punkte an: Der Beschwerdeführer habe die Telefonnummer seiner Ehefrau nicht auswendig gewusst und habe er nicht angeben können, welche der beiden erwachsenen Töchter seiner Ehefrau was studiere und welche arbeite, obwohl dies einen „Vater“ eigentlich interessiere,

Als weiteres Argument für die Annahme, es liege eine Aufenthaltsehe vor, werden im Bescheid die Umstände der standesamtlichen Eheschließung, die aus Sicht der Behörde ebenfalls für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprächen, angeführt. Bei der standesamtlichen Eheschließung seien zwar Geschwister des Beschwerdeführers als Trauzeugen anwesend gewesen, der Rest der Familie des Beschwerdeführers sei aber nicht anwesend gewesen, obwohl es sich um dessen erste Eheschließung gehandelt habe. Auch seien weder Familienmitglieder noch Freunde der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Eheschließung anwesend gewesen und sei anlässlich der Eheschließung keine große Hochzeitsfeier gemacht worden, wie dies im Kosovo üblich sei. Den dazu durch den Beschwerdeführer gemachten Angaben, er habe keine Freunde eingeladen, weil es „nicht sicher gewesen“ sei und weil seine Frau seine Freunde noch nicht gekannt habe und dass geplant sei, das Geld für eine Hochzeitsfeier in Österreich zu sparen, wo es schöner sei, werde – so die Ausführungen im Bescheid – kein Glaube geschenkt, weil davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer nach rund 10jähriger Beschäftigung bei seinem Bruder eine Hochzeitsfeier hätte leisten können und dass doch auch bestimmt der Vater des Beschwerdeführers Geld für dessen Hochzeit angespart hätte und ihn auch seine große Familie finanziell hätte unterstützen können. Das Kostenargument sei daher nicht glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer bewusst nur eine kleine Feier im Kosovo gemacht habe, damit niemand in seinem Umfeld von der „Scheinehe“ mit der Ehefrau des Beschwerdeführers erfahre. Schließlich handle es sich für den Beschwerdeführer um dessen erste Eheschließung, die man mit seinen besten Freunden feiern wolle, während der Beschwerdeführer keine Freunde eingeladen habe. Auch werde in Österreich keine weitere standesamtliche Hochzeit mehr stattfinden könne, da diese bereits im Kosovo stattgefunden habe und könne voraussichtlich auch keiner der Freunde des Beschwerdeführers an einer Hochzeitsfeier in Österreich teilnehmen, weil, wie der Beschwerdeführer vermutlich wisse, keine Touristenvisa für Personen, die an einer Hochzeitsfeier teilnehmen wollen, obwohl die standesamtliche Eheschließung schon vor über einem Jahr stattgefunden habe, ausgestellt würden. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Angst davor gehabt habe, dass die Behörde das Vorliegen einer Aufenthaltsehe aufdecken könnte und dass der Beschwerdeführer deswegen niemandem etwas von der Eheschließung habe erzählen wollen, falls die „ganze Geschichte“ doch nicht klappen sollte.

Als weitere Punkte, warum die Behörde vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgehe, werden im Bescheid insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer Aussagen zum Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau verweigert und dazu angegeben habe, dass ihm das unangenehm gewesen sei, zumal auch der durch den Beschwerdeführer mitgebrachte Dolmetscher, der draußen habe warten müssen, dies hätte hören könne, was nicht zutreffe und auch deshalb nicht glaubwürdig sei, weil der Dolmetscher die Angaben des Beschwerdeführers auch dann gehört hätte, wenn dieser wie vorgesehen, gedolmetscht hätte.

1.2.4. Zum Abweisungsgrund, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Auffassung der belangten Behörde öffentlichen Interessen widersprechen würde, wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2017 nachweislich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und dass der Beschwerdeführer sich seinen eigenen Angaben nach zuvor in Deutschland als Asylwerber aufgehalten habe, obwohl es „nachweislich“ keinen Asylgrund gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe somit versucht, mit falschen Angaben einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu erhalten.

Im Zusammenhang mit der dem Bescheid zugrunde liegenden Auffassung, der Beschwerdeführer sei allgemein unglaubwürdig und verfüge über „kriminelle Energie“ und sei daher davon auszugehen, dass dessen Aufenthalt öffentlichen Interessen wiedersprechen würde, wird um Bescheid insbesondere ausgeführt, dass und warum die belangte Behörde den Angaben, die der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich im Juli 2017 gemacht habe, keinen Glauben schenke und dass und warum entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Juli 2017 auf eigene Kosten wieder ausgereist, um dem Steuerzahler keine Kosten zu verursachen, sowohl durch dessen schlussendlich nicht erfolgreichen Asylanträge in Deutschland und durch seine unrechtmäßige Einreise in Österreich im Juli 2017 sehr wohl Kosten für die Steuerzahlen entstanden seien.

Der Beschwerdeführer habe – so die Bescheidbegründung weiter – falsche Angaben vor der ungarischen Behörde gemacht, um ein Touristenvisum für Ungarn zu erhalten und sei er in der Folge trotz Ablehnung seines Antrags auf ein Touristenvisum illegal über verschiedene Länder nach Deutschland gereist.

Im Jahr 2017 habe sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufgehalten und habe er betreffend das Vorliegen eines gültigen Sichtvermerks von Ungarn die Behörde in Skopje, den Verein für Menschenrechte und das BFA in Osterreich und die Bezirkshauptmannschaft belogen. Wenn der Beschwerdeführer nämlich bei der Wahrheit geblieben wäre, dass er illegal nach Österreich eingereist sei, wäre vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt worden. Um dies zu umgehen, habe der Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht. Beim Konsulat in Skopje habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei im Zug bestohlen worden und habe man ihm den Reisepass mit dem gültigen Visum , das Handy und das Bargeld gestohlen, jedoch hätten all diese Angaben nicht der Wahrheit entsprochen, wobei umfangreich ausgeführt wird, warum die Angaben des Beschwerdeführers zu seine illegalen Aufenthalt in Österreich im Juli 2017 nicht plausibel und daher aus Sicht der Behörde nicht glaubwürdig seien.

Die Behörde komme aufgrund der wiederholt falschen Angaben des Beschwerdeführers vor mehreren Behörden, aufgrund dessen illegalen Aufenthalt in Österreich im Juli 2017 und aufgrund dessen aus Sicht der Behörde vorhandenen „kriminellen Energie“ zu dem Ergebnis, dass es bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, sondern dieser versuche, „mit allen Mitteln, sich ein Aufenthaltsrecht im europäischen Raum zu erschleichen“.

1.2.5. Zum durch die belangte Behörde herangezogenen Abweisungsgrund der fehlenden finanziellen Mittel wird in der Bescheidbegründung zusammengefasst ausgeführt, durch die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers aus deren unselbständiger Tätigkeit würden die zu erreichenden ASVG-Richtsätze nicht erreicht und könnten künftige Einkünfte des Beschwerdeführers aufgrund einer Tätigkeit im Unternehmen von Herrn G, der im Zuge des Verfahrens Einstellzusagen für den Beschwerdeführer abgegeben hatte, nicht berücksichtigt werden, da die abgegebenen Zusagen von Herrn G nach Auffassung der belangten Behörde aus umfangreich dargelegten Gründen als reine „Gefälligkeiten“ zu werten seien.

Im Einzelnen wird in der Bescheidbegründung in Zusammenhang mit dem angezogenen Abweisungsgrund der nicht hinreichenden finanziellem Mittel zunächst das – damalige – Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers, das diese durch ihre damalige Tätigkeit bei der „C GmbH“ erzielte, in der Höhe von 1.347,56 Euro netto monatlich zugrunde gelegt, dem monatliche Kreditrückzahlungsverpflichtungen für zwei Kredite in der Höhe von 187,50 Euro bzw. 500,-- Euro hinzuzuzählen seien. Unter Berücksichtigung des Werts der freien Station ergebe sich ausgehend von den durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielten Einkünfte und der durch diese zu bezahlenden Kreditraten gegenüber dem zu erreichenden ASVG-Richtsatz ein Fehlbetrag in der Höhe von monatlich 414,59 Euro.

Die dem Bescheid zugrundeliegende Ansicht, wonach es sich beim vorgelegten VorDienstvertrag mit Herrn G um eine reine „Gefälligkeit“ handle, weshalb dieser nicht zu berücksichtigen sei, wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid insbesondere wie folgt begründet:

Zunächst wird dazu ausgeführt, hinsichtlich des Zustandekommens dieses Arbeitsvorvertrages seien die Angaben des Beschwerdeführers einer- und jene von Herrn G andererseits zum einen widersprüchlich und zum anderen auch aus folgenden Gründen nicht glaubwürdig:

Herr G habe zunächst am 16.01.2018 eine Bestätigung ausgestellt, wonach er den Beschwerdeführer unmittelbar nach dessen Einreise als KFZTechniker beschäftigen wolle.

Der Beschwerdeführer habe dazu (am 08.06.2018) niederschriftlich angegeben, dass ihm der Arbeitsplatz durch seinen Schwager, Herrn H, vermittelt worden sei und dass er kein Bewerbungsgespräch führen, sondern er nur sein Schuldiplom habe übermitteln müssen. In Widerspruch dazu habe Herr G angegeben, es habe ein telefonisches Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gegeben, das positiv verlaufen sei, woraufhin der Beschwerdeführer Herrn G sein Diplom übermittelt habe.

Wie sich aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen ergebe, seien die Übersetzungen des Schuldiploms und auch der Arbeitsreferenz, die dem Beschwerdeführer von dessen Bruder ausgestellt worden war, erst mit 13. bzw. 14.06.2018 erfolgt. Somit hätte der Beschwerdeführer Herrn G im Jänner 2018 lediglich noch nicht übersetzte, kosovarische Dokumente vorlegen können, die Herr G mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht hätte verstehen können. Somit hätte Herr G dem Beschwerdeführer eine Arbeitszusage erteilt, obwohl er keine Nachweise gehabt habe, dass der Beschwerdeführer überhaupt für eine Tätigkeit als Kfz-Mechaniker qualifiziert sei.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem in Reaktion auf das Schreiben der Behörde vom 17.07.2018, mit dem ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und in dem auch dieser Widerspruch zwischen den am 08.06.2018 niederschriftlich gemachten Angaben des Beschwerdeführers und der Angabe von Herrn G, wonach für Ausstellung der ersten Bestätigung ein telefonisches Gespräch stattgefunden habe, angesprochen worden war, erstatteten Schreiben vom 22.08.2018 ausgeführt hatte, er habe „mit dem Unternehmensinhaber telefonische Gespräche geführt“, in denen Herr G dem Beschwerdeführer Fragen zur Mechaniker-Arbeit gestellt und so seine beruflichen Fähigkeiten getestet habe, wodurch dieser zur Überzeugung gelangt sei, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Fähigkeiten besitze, die Arbeit als Mechaniker in seinem Betrieb auszuüben, wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgeführt, seitens der Behörde werde bezweifelt, dass es mehrere Gespräche in deutscher Sprache gegeben habe, zumal der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Aufenthalte als Asylwerber in Deutschland über gewisse Deutschkenntnisse verfüge, er jedoch weder in der Lage gewesen sei, die Einvernahme bei der österreichischen Botschaft in deutscher Sprache zu absolvieren, noch der Beschwerdeführer seine Stellungnahme an die belangte Behörde selbstständig habe erarbeiten können, weshalb seitens der Behörde bezweifelt werde, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ausreichten, um ein Gespräch mit technischem Hintergrund in deutscher Sprache (mit Herrn G) zu führen.

Weiters wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid – der Sache nach – ausgeführt, die vorgelegten Bestätigungen von Herrn G seien deshalb als reine „Gefälligkeiten“ zu werten, weil der Beschwerdeführer zwar ein Arbeitszeugnis seines Bruders vorgelegt habe, ausweislich dessen der Beschwerdeführer im Unternehmen des Bruders des Beschwerdeführers als „Hauptmeister“ beschäftigt sei, der Beschwerdeführer jedoch lediglich eine Fachschule ohne Matura abgeschlossen, aber keine Meisterprüfung abgelegt habe.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung dessen, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der ersten Einstellbestätigung von Herrn G 17 Personen mit einer höherstehenden Ausbildung als der Beschwerdeführer beim AMS als eine Stelle als Kfz-Techniker/Mechaniker arbeitssuchend gemeldet gewesen seien, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausstellung der ersten Einstellbestätigung Herrn G mangels Übersetzung keine in die deutsche Sprache übersetzte Dokumente vorgelegt haben können, sondern nur die Aussage des (in Österreich lebenden) Schwagers des Beschwerdeführers vorgelegen habe und der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme (am 08.06.2018) nicht gewusst habe, zu welchen Bedingungen betreffend Arbeitszeit und Gehalt er in Österreich arbeiten werde, habe – so die Ausführungen im Bescheid – weder der zukünftige Arbeitgeber des Beschwerdeführers beweisbare Informationen betreffend den Beschwerdeführer und dessen berufliche Fähigkeiten gehabt, noch der Beschwerdeführer über die Konditionen seiner Beschäftigung bei Herrn G Bescheid gewusst.

Nachdem der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zuge deren Vorsprache bei der Behörde am 08.06.2018 mitgeteilt worden sei, dass die vorgelegte Einstellzusage vom 16.01.2018 nach Auffassung der belangten Behörde nicht den Kriterien eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages entspreche, sei eine neue, mit 02.07.2018 datierte Bestätigung von Herrn G vorgelegt worden, in der mitgeteilt worden sei, dass Herr G sein Firmenangebot um „§ 57a-Überprüfungen“ erweitere und daher einen Mitarbeiter suche.

In diesem Zusammenhang sei seitens der belangten Behörde die Finanzpolizei beauftragt worden, Herrn G aufzusuchen, um die Glaubwürdigkeit und die Tragfähigkeit dessen Einstellzusage zu überprüfen.

Da Herr G gegenüber der Finanzpolizei angegeben habe, aufgrund der geplanten Erweiterung seines Angebots um „§ 57a-Überprüfungen“ über das AMS einen Mitarbeiter zu suchen, habe die belangte Behörde am 16.07.2018 eine Anfrage an das AMS gerichtet, woraufhin seitens des AMS mitgeteilt worden sei, dass zwischen dem AMS und Herrn G nie ein Vermittlungsauftrag bestanden habe und auch im Zeitpunkt der Mitteilung des AMS an die Behörde nicht bestehe und sei durch das AMS erhoben worden, dass im näheren Umfeld des Standortes des Unternehmens von Herrn G zum Erhebungszeitpunkt 17 Personen eine Stelle als Kfz-Mechaniker/-Techniker gesucht hätten.

Somit – so die Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides weiter – habe Herr G gegenüber den Beamten der Finanzpolizei diesbezüglich falsche Angaben gemacht.

Am 29.08.2018 sei der Behörde ein neuer Vorvertrag betreffend eine Beschäftigung des Beschwerdeführers durch Herrn G vorgelegt worden und habe an diesem Tag Herr G bei der Behörde angerufen und mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer jedenfalls einstellen werde und dass er nicht direkt über das AMS einen Mitarbeiter suche, sondern dass er eine Bekannte, die beim AMS arbeite, gebeten habe, für ihn einen Mitarbeiter zu suchen, wobei es jedoch niemanden gebe, der seinen Anforderungen entspreche.

In Zusammenhang mit der Annahme der Behörde, wonach es sich bei den durch Herrn G zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellten Bestätigungen um eine reine „Gefälligkeit“ gehandelt habe, wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid weiter ausgeführt, eine entsprechende Anfrage der belangten Behörde bei der zuständigen Abteilung der Niederösterreich Landesregierung (RU6) habe ergeben, dass Herr G, obwohl dieser bereits im Jänner 2018 eine Einstellbestätigung für den Beschwerdeführer abgegeben und angegeben habe, einen Mitarbeiter zu suchen, um das Angebot seines Unternehmens um § 57a-Überprüfungen erweitern zu können, bis Juli 2018 keinen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Durchführung von § 57a-Überprüfungen gestellt habe und dass die für die Durchführung derartiger Überprüfungen erforderlichen Geräte bei Überprüfung durch die Beamten der Finanzpolizei in der Werkstatt von Herrn G nicht vorhanden gewesen seien. Darüber hinaus wird im in Beschwerde gezogenen Bescheid ausgeführt, nach Aussage des erhebenden Finanzbeamten sei es „eher unwahrscheinlich“, dass der zwischen Herrn G und dem Beschwerdeführer vereinbarte Bruttomonatslohn in der Höhe von 2.134,-- Euro durch das Unternehmen von Herrn G finanziert werden könne.

Zu dem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Zeugnis seines Bruders, in dem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen seines Bruders von 02.01.2009 – 14.12.2014 und von 02.01.2016 bis zum Datum der Ausstellung des Zeugnisses beschäftigt sei, wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass diesem Arbeitszeugnis deshalb keine große Bedeutung beigemessen werden könne, weil der Beschwerdeführer jedenfalls in der Zeit vom 15.12.2014 bis zum 01.01.2016 nicht als Arbeitnehmer im Unternehmen seines Bruders beschäftigt gewesen sei, da der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum als Asylwerber in Deutschland aufhältig gewesen sei, wobei kurz vor der Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Unternehmen seines Bruders (am 14.12.2014) der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Touristenvisums für Ungarn abgelehnt worden sei und der Beschwerdeführer in der Folge illegal durch mehrere Länder nach Deutschland gereist sei, um dort – so die Ausführungen in der Bescheidbegründung – unter Angabe falscher Fluchtgründe einen Asylantrag zu stellen. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Sommer 2017 illegal in Österreich aufgehalten habe, habe dieser in der Folge nicht bei seinem Bruder weitergearbeitet, sondern habe dieser Urlaub in Montenegro gemacht, wo er dann am Strand seine Ehefrau kennen und innerhalb kürzester Zeit auch lieben gelernt habe.

Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren geäußerten Bedenken der Behörde an der Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach diesem der Arbeitsplatz bei Herrn G durch dessen Schwager vermittelt worden sei, hätten durch den Beschwerdeführer in dessen Stellungnahme auch nicht ausgeräumt werden können. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen stehe für die belangte Behörde jedenfalls fest, dass Herr G weder finanziell in der Lage sei, den Beschwerdeführer zu beschäftigen, noch die Voraussetzungen besitze, § 57aÜberprüfungen durchzuführen, sodass der vorgelegte Arbeits-Vorvertrag mit Herrn G als reine „Gefälligkeit“ zu qualifizieren sei, weshalb der vorgelegte Arbeits-Vorvertrag auch nicht zum Nachweis für das Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel anerkannt werden könne.

1.2.6. Schließlich führt die Behörde aus, dass und warum aus ihrer Sicht von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung des Nachweises eines gesicherten Unterhalts auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden könne. Dazu wird im Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau „angeblich zufällig im Sommer 2017 während eines Kurzurlaubes in Montenegro am Strand kennengelernt“ und sei nach mehreren Telefonaten im November 2017 die standesamtliche Eheschließung im Kosovo erfolgt. Ein gemeinsames Familienleben in Österreich habe nie stattgefunden. In Österreich lebe auch die Schwester des Beschwerdeführers mit deren Familie.

Mangels Vorliegens gültiger Aufenthaltsberechtigungen seien alle Voraufenthalte des Beschwerdeführers in Osterreich unrechtmäßig gewesen, sodass Verstöße gegen das Fremdenpolizeigesetz vorlägen. Die Familie des Beschwerdeführers sei im Kosovo aufhältig. Der Beschwerdeführer sei abgesehen von zwei Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in den Jahren 1999/2000 und 2014/2015 in Deutschland immer im Kosovo niedergelassen gewesen, wobei anzumerken sei, dass die Aufenthalte in Deutschland mangels Verfahrenserfolges der beiden Asylverfahren mit falschen Fluchtgründen erschlichen worden seien.

Der Beschwerdeführer sei im Kosovo bestens integriert und gehe dieser seit Jahren einer regelmäßigen Beschäftigung im Unternehmen seines Bruders nach.

Aufgrund seiner Aufenthalte in Deutschland könne sich der Beschwerdeführer „einigermaßen“ auf Deutsch verständigen und habe er im Kosovo einen A1-Deutschkurs positiv absolviert. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung sei davon auszugehen, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers familiäre Bindungen in Österreich bestünden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers aus, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Neuzuwanderung überwiege. Auch sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals bewusst und gewollt, illegal in und durch verschiedene Schengen-Lander gereist und auch illegal aufhältig gewesen, was belege, dass der Beschwerdeführer „gravierende Probleme damit habe, Rechtsvorschriften einzuhalten“. Da es sich auch um eine Aufenthaltsehe handle, könne § 11 Abs. 3 NAG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden und könne eine Prüfung gem. Art. 8 EMRK grundsätzlich entfallen

1.3. Beschwerdevorbringen:

1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wurde.

1.3.2. Der Sache nach wird in der Beschwerde begründend ausgeführt, die Erteilungsvoraussetzungen lägen sehr wohl vor.

So hab es sich – so das Beschwerdevorbringen – bei der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B um eine Liebesheirat gehandelt und liege keine Aufenthaltsehe vor. Dies zeige schon der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentümerin eines Hauses sei und bei einer Ehescheidung mit dem Verlust ihres Vermögens im ehelichen Aufteilungsverfahren rechnen müsste. Es sei nicht davon auszugehen, dass jemand sein Vermögen verringern würde, nur um einem Fremden einen Aufenthaltstitel zu besorgen. Auch habe die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Eheschließung keinerlei finanzielle Zuwendungen, sondern nur Liebe erhalten. Der durch die belangte Behörde angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Fragen betreffend den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau nicht habe beantworten wollen, belege nicht, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle, sondern sei dies verständlich und zu respektieren. Auch seien die durch die belangte Behörde angeführten, von dieser als widersprüchlich erachteten Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Hochzeit und zu den Persönlichkeitsmerkmalen nicht widersprüchlich, zumal der Beschwerdeführer scheinbare Widersprüche in seiner Stellungnahme vom 22.08.2019 aufgeklärt habe.

Der Abweisungsgrund der nicht hinreichenden finanziellen Mittel liege – so das Beschwerdevorbringen der Sache nach – nicht vor, da die Berechnungen der Behörde im angefochtenen Bescheid, in dem unterschiedlich hohe Fehlbeträge angeführt seien, widersprüchlich seien und die belangte Behörde zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Einkommen erzielen werde, zumal das beabsichtigte Dienstverhältnis zum Unternehmen von G unzutreffend als Scheinvertrag qualifiziert worden sei.

Auch sei angeboten worden, dass die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Dauer dessen Aufenthaltes für den durch die belangte Behörde ermittelten „Fehlbetrag“, also für jenen Betrag, um den der zu erreichende Richtsatz durch das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers nach Auffassung der Behörde unterschritten wird, verbindlich aufkomme, wobei die belangte Behörde – so das Beschwerdevorbringen – den im verwaltungsbehördlichen Verfahren unvertretenen Beschwerdeführer hätte diesbezüglich anleiten müssen.

In Bezug auf die durch die belangte Behörde angenommene Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei (gemeint wohl im Juli 2017) freiwillig aus Österreich ausgereist, es sei weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden und liege auch sonst kein Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung vor. Auch habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gegenüber der belangten Behörde unrichtige Angaben gemacht oder dieser Informationen vorenthalten. Die zuständige Konsulin in Skopje habe angegeben, dass der Beschwerdeführer, der über ein DeutschZertifikat A1 verfüge, während seiner Einvernahme bei der österreichischen Botschaft in Skopje mehrmals die Übersetzung beanstandet habe, was belege, dass die Dolmetscherin nicht richtig oder zu Lasten des Beschwerdeführers übersetzt habe. Auch habe der Beschwerdeführer, der in Österreich weder gerichtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen aufweise, in keiner einzigen Vernehmung erklärt, Gesetze zu ignorieren oder zu missachten.

Auch die durch die im Hinblick auf Art 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung sei – so das Beschwerdevorbringen – unvollständig und einseitig erfolgt.

Da die Erteilungsvoraussetzungen vorlägen, werde beantragt, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.4.1. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Seitens der belangten Behörde wurde mit der Beschwerdevorlage eine Stellungnahme abgegeben, mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Darin wird hinsichtlich der Nichtanerkennung des Arbeits-Vorvertrages des Beschwerdeführers mit G und hinsichtlich der durch die Behörde angenommenen Widersprüchlichkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Hochzeit und Persönlichkeitsmerkmalen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und ua festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens und der Einvernahme jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, die Behörde vom Vorliegen einer „echten Ehe“ zu überzeugen, wobei es entsprechend zu werten sei, wenn die Beantwortung wichtiger Fragen verweigert werde.

Die Konsulin der österreichischen Botschaft habe – so die Behörde in der mit der Beschwerdevorlage abgegeben Stellungnahme weiter – nie angegeben, dass die Widersprüche aufgrund von Übersetzungsfehlern zustande gekommen seien, vielmehr befinde sich eine Stellungnahme der Konsulin im Akt, wonach sich der Beschwerdeführer bei der Einvernahme ständig in Widersprüche verwickelt habe und im Rahmen seiner Einvernahme in Skopje „renitent und unwillig aufgetreten“ sei, wodurch es schwierig gewesen sei, eine letztgültige Version seiner Angaben zu erhalten.

Was die in der Beschwerde angesprochene, mögliche Unterhaltszahlung durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers betreffe, so obliege es dem Antragsteller, der Behörde nachzuweisen, dass er seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren könne, es bestehe keine den konkreten Inhalt von Handlungen von Parteien betreffende Belehrungspflicht der Behörde.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lägen sehr wohl mehrere Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung vor, da der Beschwerdeführer mehrmals in verschiedene EU-/EWR-Länder, darunter auch Österreich, eingereist sei und dort auch längere Zeit unrechtmäßig aufhältig gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch falsche Angaben gegenüber den Behörden gemacht habe.

Vor einer Abschiebung und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Aufenthaltsverbotes habe sich der Beschwerdeführer nur „aufgrund seiner falschen (gelogenen) Angaben vor dem BFA (Diebstahl der Pässe mit gültigem Visum, etc.)“ gerettet. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme selbst zugegeben habe, sei das ungarische Visum gefälscht gewesen. Dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich gefälschte Einreisevignetten zu besorgen, lasse auf vorhandene kriminelle Energie und Kontakt zu entsprechendem, kriminellem Umfeld schließen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er nur für den Erhalt eines Aufenthaltstitels geheiratet habe, nachdem alle seine früheren Versuche zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts beispielsweise in Deutschland gescheitert seien.

1.4.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zunächst am 10.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der damalige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die als verlesen einbezogenen Akten und in die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (nämlich eine Strafregisterbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer vom 22.02.2019, eine Wohnsitzbestätigung und eine Bestätigung über die am Wohnsitz des Beschwerdeführers gemeldeten Personen, eine Kopie eines in albanischer Sprache gehaltenen Kontoauszuges des Beschwerdeführers, AMS-Auftragsbestätigung für Herrn G vom 20.08.2018, durch G vorgelegte Einnahmen- Ausgaberechnungen der Jahre 2016 und 2017 sowie die Saldenliste des Jahres 2018 betreffend sein Unternehmen; durch Frau B vorgelegtes Konvolut bestehend aus Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner, Februar und März 2019, aus einem unbefristeten Dienstvertrag, aus Lohnbestätigungen und aus einem Ausdruck aus dem ELDA-Datensystem; eine handschriftlich von Frau I, der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, verfasste Erklärung vom 20.02.2019, wonach sie dem Beschwerdeführer monatlich 500,-- Euro bezahlen werden, wenn sich dieser in Österreich aufhalte).

Weiters wurde im Zuge dieser mündlichen Verhandlung Beweis aufgenommen durch Befragung von Herrn G, der den Vor-Dienstvertrag mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet hatte, von Frau B, der Ehefrau des Beschwerdeführers, von Frau I, der Schwiegermutter des Beschwerdeführers und von Frau J, der Schwester des Beschwerdeführers, jeweils als Zeugen.

1.4.4. Mit Eingabe vom 14.04.2019 wurden durch die Ehefrau des Beschwerdeführers Chatprotokolle zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau übermittelt.

Weiters wurde durch die Ehefrau des Beschwerdeführers am 17.04.2019 ohne Anschreiben ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt. Dieses Konvolut aus Unterlagen bestand insbesondere aus Kopien des am 01.04.2019 durch Herrn G gestellten Antrags auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gem. § 57a KFG samt Antragsunterlagen und aus zahlreichen Lichtbildern. Die Lichtbilder zeigen nach den handschriftlichen Anmerkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, deren Töchter und deren Mutter sowie mehrere Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers bei unterschiedlichen Aktivitäten im Rahmen des Urlaubs der Ehefrau des Beschwerdeführers in Montenegro und Albanien im Jahr 2017. Weiters finden sich in diesem Konvolut Lichtbilder, die den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei der Eheschließung am Standesamt in *** zeigen, sowie Lichtbilder, die den Beschwerdeführer, die Ehefrau des Beschwerdeführers und Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach der standesamtlichen Eheschließung und ua auch die Eheringe zeigen. Weiters enthält das Konvolut Boarding Pässe der Ehefrau des Beschwerdeführers für Flüge am 06.11.2017 von *** nach *** und von *** nach ***.

1.4.5. Mit weiterer Eingabe vom 24.04.2019 wurden ein Lichtbild der bis Dezember 2024 gültigen Mastercard des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der K vom 10.04.2017, sowie ein Schreiben der K vom März 2019, aus denen sich ergibt, dass der Kredit der Ehefrau des Beschwerdeführers, für den diese monatlich eine Prämie in der Höhe von 137,-- Euro bezahlen musste, mit 24 Raten bis Mai 2019 abzubezahlen war, eine Bestätigung des Finanzamtes vom 18.12.2018 betreffend den Bezug von Familienbeihilfe durch die Ehefrau des Beschwerdeführers, aus der sich ergibt, dass diese für ihre ältere Tochter, L (geb. ***), bis August 2016 Familienbeihilfe bezogen hat und dass sie zum damaligen Zeitpunkt für ihre jüngere Tochter, M (geb. ***), bis September 2019 Anspruch auf Familienbeihilfe hatte), und Kontoauszüge der Ehefrau des Beschwerdeführers, aus denen hervorgeht, dass dieser durch den Vater von M monatlich 485,-- Euro Unterhalt für M überwiesen wird, vorgelegt.

1.4.6. Die seitens des Beschwerdeführers nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen wurde der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Stellungnahme vom 29.04.2019 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

Begründend wird in der sowohl auf die übermittelten Unterlagen als auch auf die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung eingehenden, ausführlichen Stellungnahme vom 29.04.2019 durch die belangte Behörde insbesondere ausgeführt, dass und warum die Aussage der als Zeugin befragten Schwester des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweise und dass die belangte Behörde aufgrund ebendieser sowie aufgrund des gesamten Aussageverhalten der Zeugin bei der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 davon ausgehe, dass die als Zeugin befragte Schwester des Beschwerdeführers von diesem darüber informiert worden sei, dass es sich nicht um eine Liebes- sondern um eine Zweckheirat gehandelt habe.

Auch gehe die Behörde davon aus, dass die Schwester des Beschwerdeführers zu dessen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich im Jahr 2017 die Unwahrheit gesagt habe.

Die belangte Behörde arbeite seit vielen Jahrzehnten mit den Vertretungsbehörden im Ausland zusammen und seien die lnlandsbehörden vom Wissen und den Kenntnissen der Auslandsbehörden abhängig, weshalb auf persönliche Wahrnehmungen und Mitteilungen der Vertretungsbehörden großer Wert gelegt werde. Die belangte Behörde teile daher nach wie vor die Meinung der Botschaft in Skopje, wonach der Beschwerdeführer „nicht die Person“ sei, für die er von seiner Ehefrau gehalten werde. Aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und auch bestärkt durch die Aussage seiner Schwester sei die Behörde weiterhin davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, um sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erschleichen.

Auch hinsichtlich der Einstellungszusage durch G und zu seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Juli 2017 habe der Beschwerdeführer – wie sich aus in der Stellungnahme näher dargelegten Umständen aus Sicht der Behörde ergebe –unterschiedliche und widersprüchliche Angaben gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers entsprächen nicht der Wahrheit und versuche dieser stets, Unstimmigkeiten als Missverständnisse darzustellen.

Weiters wird in der Stellungnahme unter Hinweis auf eine, eine aus Sicht der belangten Behörde vergleichbare Situation betreffende Entscheidung des LVwG Oberösterreich ausgeführt, es liege auch keine eheliche Lebensgemeinschaft bzw. kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Dies wird damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13.08.2017 im Urlaub in Montenegro kennengelernt hätten, wo sie acht Tage geblieben und in der Folge drei bis vier Tage im Kosovo gemeinsam verbracht hätten, woraufhin die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Österreich zurückgeflogen sei, um in der Folge im November 2017 für die Hochzeit für drei Tage in den Kosovo zu fliegen. In der Folge habe die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen nur im Herbst 2018 für ca. 5 Tage im Kosovo besucht. Der Beschwerdeführer hingegen habe seine Ehefrau kein einziges Mal besucht, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, ein Schengenvisum zu beantragen. Vom Vorliegen eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK könne angesichts dessen nicht ausgegangen werden.

1.4.7. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit E-Mail vom 27.05.2019 insbesondere ausgeführt, die in der dem Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahme vom 29.04.2019 erneut geäußerte Annahme der belangten Behörde, es liege eine Aufenthaltsehe vor, treffe nicht zu.

1.4.8. In der Folge gab zunächst der damalige anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmacht-Verhältnisses bekannt und wurde die Einräumung einer Vollmacht an Frau B, die Ehefrau des Beschwerdeführers, als neue Vertreterin des Beschwedeführers bekannt gegeben.

1.4.9. Nachdem eine entsprechende Abfrage bei der Sozialversicherung ergeben hatte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zwischenzeitig beim AMS als arbeitslos gemeldet war, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.07.2019 aufgefordert, insbesondere einen aktuellen Arbeitsvertrag seiner Ehefrau zu übermitteln.

1.4.10. Mit Eingabe vom 04.09.2019 wurde mitgeteilt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der N GmbH habe, wobei für August 30 Wochenstunden vereinbart worden sei, für danach ein Arbeitsausmaß „nach Bedarf“. Weiters wurde mitgeteilt, dass nunmehr die Schwiegermutter des Beschwerdeführers ebenfalls in dem im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehenden Haus wohne, sodass „nun noch ein zweites Einkommen von ca. € 1.550,-- Euro besteht“.

Mit dieser Eingabe vorgelegt wurden ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der N GmbH mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, eine „Änderung der Arbeitszeit sowie der Entlohnung“ vom 22.08.2019, wonach von 01.08.2019 bis 31.08.2019 die Arbeitszeit von 20 auf 30 Wochenstunden erhöht wurde, Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate Juni, Juli und August 2019 sowie Kontoauszüge der Ehefrau des Beschwerdeführers, aus denen insbesondere hervorgeht, dass diese für Mai 2019 Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 994,17 Euro erhalten hat und dass dieser von der N GmbH für Juni 2019 746,91 Euro, für August 2019 1.166, 79 Euro an Gehalt überwiesen wurden. Weiters wurde ein an die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Frau I adressiertes Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.04.2019 übermittelt, ausweislich dessen die Schwiegermutter monatlich 1.101,28 Euro an Alterspension und 370,75 Euro an Witwenpension ausgebezahlt wird.

1.4.11. Die belangte Behörde nahm zu diesen ihr übermittelten, vorgelegten Unterlagen dahingehend Stellung, dass zum einen festgehalten wurde, dass von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, wobei auf die diesbezüglichen bisherigen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der im Zuge der Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme vom 19.10.2018 und der Stellungnahme zur Verhandlung vom 26.04.2019 verwiesen werde. Zum anderen verwiese die belangte Behörde auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die von G gemachte Einstellungszusage für den Beschwerdeführer aus den im Bescheid dargelegten Gründen nicht anerkannt werden könne und dass das durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte Einkommen nicht zur Erreichung der erforderlichen Richtsätze ausreiche. In diesem Zusammenhang wurde seitens der belangten Behörde insbesondere auch betont, dass die durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers bezogene Pension nicht als zweites Einkommen berücksichtigt werden könne und dass deren Erklärung, den Beschwerdeführer finanziell unterstützen zu wollen, keinen Rechtsanspruch begründe, weshalb auch diese Erklärung nicht zu berücksichtigen sei.

1.4.12. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Folge mit Eingabe vom 11.10.2019 betont, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handle und wurde die Vorlage von Lichtbildern und Flugtickets vom Besuch der Ehefrau des Beschwerdeführers bei ebendiesem angekündigt. Mit am 19.12.2019 eingelangter Eingabe wurden Lichtbilder, die ua den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, sowie teilweise Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Kosovo zeigen, sowie Buchungsdetails für Flüge der Ehefrau des Beschwerdeführers von *** nach *** und retour (von13.10.2019 bis 17.10.2019), übermittelt. Mit Schreiben vom 04.02.2020 wurde eine „Vereinbarung über die gleitende Arbeitszeit“ sowie eine „Änderung der Arbeitszeit sowie der Entlohnung“ vorgelegt, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 01.01.2020 nunmehr für 30 Wochenstunden beschäftigt ist und Anspruch auf einen monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 1.446,74 Euro hat, wobei mitgeteilt wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab März oder April die Leitung einer Filiale übernehmen und noch mehr verdienen werde.

1.4.13. Im Hinblick darauf, dass sich die Einkommensverhältnisse der Ehegattin des Beschwerdeführers mehrfach verändert hatten und eine Vielzahl an Unterlagen vorgelegt worden war, die noch nicht Gegenstand der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewesen waren, beraumt das Verwaltungsgericht eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an.

Mit zahlreichen E-Mails wurden in der Folge seitens des Beschwerdeführers folgende Unterlagen übermittelt: Protokolle über Chats zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, ein Arbeitsvertrag zwischen Frau B und der N GmbH vom 28.05.2019, eine „Änderung der Arbeitszeit sowie der Entlohnung“ vom 06.03.2020 (befristete Änderung des Beschäftigungsausmaßes der Ehefrau des Beschwerdeführers von 30 Wochenstunden auf 40 Wochenstunden für die Zeit von 01.03.2020 bis 30.04.2020), Arbeitsbestätigung der N GmbH vom 23.07.2020 für Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach diese seit 03.06.2019 bei der N GmbH als Verkäuferin beschäftigt ist und sich die Arbeitszeit voraussichtlich ab 01.10.2010 vom 30 Stunden auf 38,5 Stunden erhöht werde, Lohn / Gehaltsabrechnungen für die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Monate März 2020 bis Juni 2020 (Netto-Auszahlung für März 2020: 1.430,38 Euro, für April 2020: 1.215,82 Euro. für Mai 2020: 1.091,72 Euro, für Juni 2020: 2.329,00 Euro); Bestätigung von G vom 13.07.2020, wonach der „Vor-Dienstvertrag“ seines Unternehmens mit Herrn A aufrecht bestehen bleibe, Dienstvertrag von Frau M mit der O GmbH, ***, abgeschlossen am 15.05.2020, wonach diese für eine wöchentliche Arbeitszeit von 12 Stunden Anspruch auf ein monatliches Grundgehalt in der Höhe von 450,75 Euro hat, Lohn-/Gehaltsabrechnung von M für den Juni 2020, wonach diese für Juni 2020 inklusive Sonderzahlung 568,44 Euro netto erhalten hat, an Frau I adressiertes Schreiben der P GmbH vom 05.09.2019, wonach der monatlich zu leistende Teilbetrag 42,00 Euro beträgt, Bestätigung der Q über den Abschluss einer Kfz-Versicherung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers gültig von 29.04.209 bis 01.05.2020, 2 Schreiben (der R GmbH und der Q jeweils vom 03.04.2020), wonach die Höhe der von Frau B zu entrichtenden Versicherungsprämie für deren Kfz-Versicherung ab 01.05.2020 73,89 Euro beträgt, Bestätigung der S, Q, T, wonach für die Versicherungsdauer von 01.08.2019 bis 01.08.2025 eine Haushaltsversicherung abgeschlossen wurde, Schreiben der Q vom 04.07.2020, wonach die Höhe der von Frau B zu entrichtenden Versicherungsprämie für deren Eigenheim-Versicherung ab 01.08.2020 70,64 Euro beträgt, Schreiben der Gemeinde *** vom 27.04.2020, wonach Frau B für die Liegenschaft ***, im Quartal 301,84 Euro an Grundsteuer und Gebühren zu leisten hat, Kontoauszüge von Frau I (2 Seiten), ausweislich derer von deren Konto die von der P GmbH für die Monate Mai und Juni 2020 vorgeschriebenen Teilbeträge für Strom in der Höhe von 42,00 Euro bezahlt wurden, Kontoauszüge von Frau B, Kopie des durch Frau B abgeschlossenen Abstattungskreditvertrages bei der E, ausweislich dessen dieser Kredit eine Laufzeit bis zum 01.01.2025 hat und die Höhe der monatlich zu bezahlenden Rate 50,55 Euro beträgt, Kopie des durch Frau B abgeschlossenen Darlehensvertrages bei der E ausweislich dessen dieser Kredit eine Laufzeit bis zum 01.01.2027 hat und die Höhe der halbjährlich zu bezahlenden Rate 3.250,79 Euro beträgt, wobei auf der Kopie eine Rechnung vermerkt ist, ausweislich derer sich abzüglich eines „Zuschusses“ in der Höhe von 887,25 eine monatliche Rate in der Höhe von 393,92 Euro ergebe, Zertifikat des Grundgerichts *** – Zweigstelle *** vom 02.06.2020, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo kriminalstrafrechtlich unbescholten ist, samt Übersetzung, Kontoauszug von A samt Übersetzung, ausweislich dessen dieser mit Stand 02.06.2020 über ein Guthaben in der Höhe von 5.985,25 Euro verfügte und ein KSV-Auszug betreffend Frau B vom 25.05.2020.

1.4.14. Am 20.08.2020 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insbesondere zur Erörterung der zahlreichen nach dem ersten Verhandlungstermin vorgelegten Unterlagen und zur Klärung der aktuellen beruflichen Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers fortgesetzt. An der fortgesetzten mündlichen Verhandlung nahmen die Ehefrau des Beschwerdeführers als dessen Vertreterin und eine Vertreterin der belangten Behörde teil. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme und Erörterung der zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen und durch erneute zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie durch Befragung der Schwiegermutter des Beschwerdeführers ebenfalls als Zeugin.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, wurde am *** geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er besitzt einen Reisepass der Republik Kosovo, der bis zum 03.12.2027 gültig ist.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 22.01.2018 durch persönliche Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft in Skopje die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der in Österreich lebenden, am *** geborenen österreichischen Staatsbürgerin, Frau B.

2.3. Der Beschwerdeführer lernte seine nunmehrige Ehefrau, Frau B, im August 2017 in Montenegro, wo der Beschwerdeführer mit Freunden, die Ehefrau des Beschwerdeführers mit deren Mutter und ihren zwei volljährigen Töchtern ihren Urlaub verbrachte, kennen. Nach dem Kennenlernen verbrachten der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau den Großteil des Rests des Urlaubs der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam. Der Beschwerdeführer, seine nunmehrige Ehefrau, deren zwei volljährige Töchter und die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers verbrachten im Rahmen dieses Urlaubs zunächst rund eine Woche in Montenegro. In der Folge reisten die beiden Töchter der Beschwerdeführerin zurück nach Österreich, während die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Mutter noch für rund drei Tage mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo fuhren, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers (und die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers) auch dort lebenden Verwandte des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Eltern und dessen Bruder U, kennenlernte. Nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers nach diesem rund elftägigen Urlaub, während dessen der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau auch erstmals Geschlechtsverkehr miteinander hatten, wieder nach Österreich zurückgekehrt war, hielten sie und der Beschwerdeführer telefonisch und via Internet miteinander Kontakt.

Im Zuge von telefonisch bzw. über Internet geführten Gespräche besprachen der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau unter anderem, wie sie zusammenleben könnten, obwohl die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht im Kosovo leben wollte und wurde dabei der Entschluss gefasst, zu heiraten, wobei die Initiative hierfür von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausging, da diese nicht im Kosovo leben möchte.

Im November 2017 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zu diesem in den Kosovo, wo sie rund fünf (abzüglich An- und Abreisetag drei) Tage (Ankunft am 06.11.2017, Abflug am 10.11.2017) verbrachte. Als die Ehefrau für diesen Besuch in den Kosovo abreiste, stand noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau rechtzeitig alle erforderlichen Dokumente organisieren können würden, um noch im Zuge dieses Aufenthaltes zu heiraten.

Am 09.11.2017 schlossen der Beschwerdeführer und Frau B am Standesamt in *** (Kosovo) die Ehe. Bei dieser standesamtlichen Eheschließung waren eine Schwester (V) und ein Bruder (W) des Beschwerdeführers als Trauzeugen dabei. Eine große Hochzeitsfeier fand anlässlich der standesamtlichen Eheschließung nicht statt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aßen anlässlich der standesamtlichen Eheschließung am Abend nach der standesamtlichen Eheschließung im Elternhaus des Beschwerdeführers mit den Eltern und den Familien der im Kosovo bzw. Mazedonien lebenden Geschwister des Beschwerdeführers gemeinsam zu Abend. Von den Eltern des Beschwerdeführers erhielt dessen Ehefrau eine goldene Kette als Hochzeitsgeschenk.

Die in Österreich lebende Schwester des Beschwerdeführers, Frau J, und der in *** lebende Bruder des Beschwerdeführers (X) mit deren Familien waren bei der standesamtlichen Hochzeit nicht anwesend. Auch Familienangehörige oder Freunde der Ehefrau des Beschwerdeführers waren bei der standesamtlichen Eheschließung nicht anwesend. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau haben die Absicht, nach Zuzug des Beschwerdeführers in Österreich ein Fest zur Feier ihrer Eheschließung zu feiern, konkrete Pläne etwa zu Zeit und Ort für ebendieses bestehen noch nicht.

Nach dem Urlaub im August 2017 und der im Zuge des Aufenthalts der Ehefrau des Beschwerdeführers im Kosovo im November 2017 stattgefunden habenden standesamtlichen Eheschließung am 09.11.2017 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zwei Mal für jeweils rund fünf Tage (einmal im Oktober 2018 und zuletzt von 13.10. bis 18.10.2019) im Kosovo besucht. Ein weiterer Besuch wäre für August dieses Jahres geplant gewesen, wurde aufgrund der durch die Covid19-Pandemie bedingten Reisebeschränkungen aber verschoben.

Im Rahmen der Besuche der Ehefrau des Beschwerdeführers im Kosovo wohnen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsam in einem Bungalow in der Anlage, in der sie auch im Zuge des Urlaubs, bei dem sie sich kennengelernt hatten, gewohnt haben und machen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemeinsame Ausflüge und besuchen sie die im Kosovo lebende Familie des Beschwerdeführers. Während dieser Besuche der Ehefrau des Beschwerdeführers haben dieser und seine Ehefrau auch Geschlechtsverkehr. Während die Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich ist, kommt jeder der beiden für seine eigenen Lebenshaltungskosten auf. Wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen im Kosovo besucht, bezahlt die Ehefrau den Flug in den Kosovo und bezahlt der Beschwerdeführer die sonstigen Kosten, etwa für die gemeinsame Unterkunft, das Essen und die sonstigen Ausgaben, wie etwa für Ausflüge. In unregelmäßigen Abständen schicken auch die Familienmitglieder, insbesondere die Eltern, des Beschwerdeführers der Ehefrau des Beschwerdeführers, deren Mutter und deren Töchtern kleine Geschenke. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau noch nie in Österreich besucht.

Zwischen den Besuchen der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Beschwerdeführer halten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch Telefonate und Chat-Konversationen via Telefon bzw. Internet miteinander Kontakt. Auf diesen Wegen stehen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von ganz vereinzelten Ausnahmen abgesehen täglich in Kontakt miteinander, wobei sie sie sich zum einen praktisch täglich der Unterhaltung dienende Bilder und Videos und Ähnliches schicken und sich zum anderen insbesondere im Zuge von von wenigen Ausnahmen abgesehenen täglichen, rund einstündigen Telefonaten über ihren jeweiligen Aktivitäten und Erlebnisse auf dem Laufenden halten, sie sich gegenseitig auch nach Familienmitgliedern des jeweils anderen erkundigen und von den eigenen erzählen und auf diesen Weise den Alltag miteinander teilen. Auch mit der Mutter seiner Ehefrau und deren volljährigen Töchtern hält der Beschwerdeführer in grundsätzlich unregelmäßigen Abständen, während der Akut-Phase der Krebserkrankung der Mutter seiner Ehefrau mit dieser jedoch täglich, telefonisch Kontakt.

2.4. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau B, hat den Beschwerdeführer am 09.11.2017 geheiratet, weil sie diesen liebt und mit ihm ihn Österreich zusammenleben will. Sie erhielt für die Eheschließung keine finanziellen Zuwendungen und wurden ihr auch keine solchen zugesagt.

Dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B um eine Aufenthaltsehe handelt, kann nicht festgestellt werde. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur geheiratet hat, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, ohne dass er ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit ihr führen wollte, kann nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich zu führen.

2.5. Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Er hat am 03.11.2017 eine Prüfung über das Deutschniveau A1 „sehr gut“ absolviert und dazu bei Antragstellung ein vom Goethe Institut in Skopje am 27.11.2017 ausgestelltes Prüfungszeugnis „Goethe Zertifikat A1 Start Deutsch 1“ im Original vorgelegt.

2.6. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit seiner Ehefrau in einem in deren Eigentum stehenden Einfamilienhaus an der Adresse ***, ***, zu wohnen. In diesem Einfamilienhaus werden nach Zuzug des Beschwerdeführers neben diesem und seiner Ehefrau, Frau B, die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Frau I, und die jüngere, volljährige Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers, M, wohnen. Das Einfamilienhaus weist eine Wohnfläche von ca. 100m2 auf, zusätzlich wurden der Dachboden und der Keller ausgebaut. In dem Einfamilienhaus gibt es neben Küche, Wohnzimmer und Sanitärräumen insgesamt 4 Schlafzimmer. Ein Einfamilienhaus dieser Größe und mit dieser Anzahl an Räumen ist für ein Ehepaar, die (Schwieger-)Mutter und die erwachsende Tochter als ortsübliche Unterkunft anzusehen.

2.7. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von 01.11.2013 bis 01.01.2019 bei der C GmbH als Verkäuferin beschäftigt. Von 02.01.2019 bis 15.04.2019 war die Ehefrau des Geschäftsführers als Verkäuferin in einer durch die Y GmbH betriebenen Bäckerei beschäftigt. Wie sich aus dem mit der Urkundenvorlage vom 04.08.2020 vorgelegten Kontoauszug und der Abfrage bei der Sozialversicherung ergibt, bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers von 16.04.2019 bis 02.06.2019 Arbeitslosenunterstützung.

2.8. Seit 03.06.2019 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers durchgehend bei der N GmbH angestellt und als Verkäuferin tätig.

Das Beschäftigungsausmaß der Ehefrau des Beschwerdeführers betrug in den Monaten Juni und Juli 2019, sowie in den Monaten September 2019 20 Stunden pro Woche. Bei einer Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche steht ihr ein monatlicher Grundlohn in der Höhe von 942,81 Euro brutto, also rund 11.212,-- Euro netto im Jahr und somit rund 934,33 Euro netto im Monat zu.

Wie sich aus der im August 2020 vorgelegten vorgelegte „Änderung der Arbeitszeit sowie der Entlohnung vom 06.03.2020“ ergibt, betrug im März und April 2020 das Beschäftigungsausmaß der Ehefrau der Beschwerdeführerin 38,5 Stunden. Bei einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Stunden pro Woche steht der Ehefrau des Beschwerdeführers an sich ein Brutto-Monatslohn in der Höhe von 1.856,65 Euro, somit ein Netto-Jahresgehalt in der Höhe von 20.164,48 Euro netto im Jahr, also 1.680,37 Euro netto im Monat, zu. Tatsächlich ausbezahlt wurden ihr unter Abzug des „CoV-Abschlags“ im März 2020 1.430,38 Euro netto, im April 2020 1.215,82 Euro netto. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat eine mit 23.07.2029 datierte Bestätigung ihrer Dienstgeberin vorgelegt, wonach das Beschäftigungsausmaß der Ehefrau des Beschwerdeführers voraussichtlich 01.10.2020 von derzeit 30 auf 38,5 Stunden erhöht werden wird.

Im August 2019, im Jänner und Februar 2020 und seit Mai 2020 bis dato war bzw. ist die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie sich insbesondere aus der mit Eingabe vom 04.09.2019 vorgelegten „Änderung der Arbeitszeit sowie der Entlohnung“ vom 22.08.2019, der Arbeitsbestätigung vom 23.07.2020 und den Lohnabrechnungen Mai und Juni 2020 ergibt – im Ausmaß von 30 Wochenstunden bei der N GmbH unselbständig beschäftigt. Für eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche hat diese Anspruch auf einen Grundlohn in der Höhe von 1.446,74 Euro brutto im Monat, also rund 16.623,18 Euro netto im Jahr und somit rund 1.385,25 Euro netto im Monat.

Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in den kommenden zwölf Monaten zumindest im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche beschäftigt sein wird und dass sie durch unselbständige Erwerbstätigkeit zumindest rund 934,33 Euro netto im Monat ins Verdienen bringen wird.

2.9. An regelmäßigen Aufwendungen hat die Ehefrau des Beschwerdeführers – wenn man unberücksichtigt lässt, dass die Kosten für Strom und Heizung tatsächlich, jedoch ohne rechtlich bindende Vereinbarung durch deren Mutter getragen werden – auf den Monat umgerechnet folgende Kosten zu tragen:

  • Grundsteuer und Gemeindeabgaben für die im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in der Höhe von rund 100,61 Euro

  • Kreditraten für zwei Kredite in der Höhe von insgesamt rund 450,-- Euro (50,55 Euro und 393,92 Euro)

  • Prämie für die Kfz-Versicherung in der Höhe von monatlich 73,89 Euro

  • Prämie für die Haushaltsversicherung in der Höhe von 70,60 Euro

  • Kosten für Heizöl rund: 133,33

  • Kosten für Strom: 42,-- Euro

In Summe hat die Ehefrau des Beschwerdeführers somit monatlich regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von insgesamt rund 870,43 Euro zu tragen.

2.10. Für die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau B, handelt es sich bei der Eheschließung mit dem Beschwerdeführer um deren zweite Eheschließung.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat aus erster Ehe zwei volljährige Töchter, nämlich die am *** geborene L und die am *** geborene M.

Die ältere Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau L, lebt und arbeitet in *** und verdient sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit.

Die jüngere Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau M, lebt mit der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Schwiegermutter des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt in ***. Der Vater von M, der frühere Ehemann der Ehefrau des Beschwerdeführers, leistet für M monatlich Unterhaltszahlungen in der Höhe von 485,-- Euro.

M steht seit 15.05.2020 in einem unbefristeten unselbständigen, geringfügigen Dienstverhältnis zur O GmbH, ***, wobei ihr für das vereinbarte Arbeitsausmaß von 12 Wochenstunden ein monatliches Grundgehalt in der Höhe von 450,75 Euro zusteht.

Sie wird im Prognosezeitraum aus dieser unselbständigen Tätigkeit ein Netto-Jahreseinkommen von rund 6.360,-- Euro, umgerechnet auf den Monat somit rund im Monat rund 530,-- Euro netto ins Verdienen bringen.

2.11. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Kontos bei der Z im Kosovo (***). Dieses Konto wies mit Stand 03.06.2020 ein Guthaben in der Höhe von 5.985,25 Euro auf. Es sind keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass das Geld aus illegalen Quellen stammen könnte.

2.12. Für den Beschwerdeführer handelt es sich bei der Eheschließung mit B um seine erste Eheschließung. Er hat keine Kinder und treffen ihn auch keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen.

2.13. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich in einer von G betriebenen Kfz-Werkstätte unselbständig erwerbstätig zu sein. Der Beschwerdeführer hat dazu einen mit 20.08.2018 datierten, durch den Beschwerdeführer und Herrn G unterzeichneten, aufschiebend mit der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bedingten „VOR-Dienstvertrag“, sowie eine Bestätigung von Herrn G vom 13.07.2020, wonach dieser „VOR-Dienstvertrag“ aufrecht bleibe, vorgelegt.

G, der unter der Firma „D“ in ***, in ***, eine Auto-Werkstatt betreibt, beabsichtigt, den Beschwerdeführer in seinem Unternehmen für 38,5 Stunden gegen einen Monatslohn in der Höhe von 2.134,73 Euro brutto dauerhaft, jedenfalls aber für ein Jahr, zu beschäftigen.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels rund 22.014, 40 Euro netto im Jahr, also im Monat rund 1.834,53 Euro netto ins Verdienen bringen wird.

2.14. Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Frau I, bezieht monatlich insgesamt rund 1.472,03 Euro netto an Pension (Alterspension in der Höhe von monatlich 1.101,28 Euro und Witwenpension in der Höhe von monatlich 370,75 Euro). Sie hat schriftlich und mündlich zugesagt, für den Fall, dass der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für Österreich bekommen sollte, diesen bzw. diesen und seine Ehefrau gemeinsam finanziell mit 500,-- Euro monatlich zu unterstützen. I lebt gemeinsam mit der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrer volljährigen Enkelin M in dem Einfamilienhaus, in dem auch der Beschwerdeführer nach dessen Zuzug Unterkunft zu nehmen beabsichtigt. Sie bezahlt dafür keine Miete, übernimmt jedoch die anfallenden Kosten für das Heizöl in der Höhe von monatlich rund 133,33 Euro und die Kosten für Strom in der Höhe von monatlich rund 42,-- Euro. Darüber hinaus bezahlt sie rund 33,33 Euro monatlich an Kfz-Versicherung und Steuern für ihr Auto, 50,-- Euro monatlich für eine Sterbeversicherung, bezahlt ihrer Enkelin M ein Taschengeld von 50,-- Euro im Monat und bezahlt rund 20,-- Euro für zwei Spendenverträge. Sie hat somit regelmäßige Belastungen in der Höhe von monatlich rund 328,66 Euro zu tragen.

2.15. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Pflichtversicherung seiner Ehefrau und seiner aufrechten Ehe mit dieser über einen Anspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse seiner Ehefrau. Nach Aufnahme seiner beabsichtigten und zugesagten unselbständigen Erwerbstätigkeit bei G wird der Beschwerdeführer schon aufgrund der mit seiner eigenen Erwerbstätigkeit einhergehenden Pflichtversicherung über eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung verfügen.

2.16. Der Beschwerdeführer hielt sich im Juli 2017 für rund eine Woche unrechtmäßig in Österreich auf. Er reiste auf eigene Kosten und freiwillig wieder aus dem Bundesgebiet aus. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen den Beschwerdeführer nicht verhängt. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes liegt nicht vor.

Dass der Beschwerdeführer gegenüber Behörden bewusst falsche Angaben gemacht hat, dass er ein gefälschtes Visum gekauft und verwendet hat oder dass er durch die Angabe, ihm sei sein Reisepass gestohlen worden, eine Straftat vorgespiegelt hat, kann ebenso wenig festgestellt werden, wie das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verurteilung auf, es sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers aktenkundig und ist der Beschwerdeführer auch im Kosovo unbescholten. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen nicht vor.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen allgemein gesprochen dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf den zahlreichen seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten, oben bei der Darstellung des Verfahrensganges im Einzelnen angeführten Unterlagen, sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

3.2. Zu den bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen ist allgemein Folgendes festzuhalten:

3.2.1. Zur in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau B, ist allgemein festzuhalten, dass diese einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ. Insbesondere besteht für das Verwaltungsgericht aufgrund des von der Ehefrau des Beschwerdeführers gewonnenen persönlichen Eindrucks kein Zweifel daran, dass diese den Beschwerdeführer aus ehrlicher Zuneigung und emotionaler Verbundenheit geheiratet hat, dass diese mit diesem als Ehepaar in Österreich zusammenleben möchte und dass diese auch davon überzeugt ist, dass auch der Beschwerdeführer sie aus Liebe geheiratet hat und mit ihr in Österreich als Ehepaar zusammenleben will. Dies wurde seitens der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, sondern stützt die belangte Behörde ihre Annahme, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, erklärtermaßen „nur“ auf die Annahme, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau etwas vorspiele und dass dieser sie nur geheiratet habe, um sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.

Dass aber die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen aus Liebe geheiratet hat und dass diese wie von ihr angegeben davon überzeugt ist, dass auch der Beschwerdeführer sie aus Liebe geheiratet hat, wurde auch durch die belangte Behörde nie in Abrede gestellt.

Auch was die Aussagen der Ehefrau zu deren Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen betrifft, so wurde deren Glaubwürdigkeit durch die belangte Behörde nie in Zweifel gezogen und besteht angesichts dessen, dass die Aussagen der als Zeugin befragten Ehefrau des Beschwerdeführers auch mit den vorgelegten, unbedenklichen Unterlagen in Einklang stehen, kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch wirkten deren im Zuge der mündlichen Verhandlung gemachte Aussagen zu keinem Zeitpunkt gekünstelt oder vorgefertigt und jedenfalls in keiner Weise einstudiert. Auch brachte die zeugenschaftlich befragte Ehefrau des Beschwerdeführers stets deutlich zum Ausdruck, wenn sie sich an bestimmte Dinge, nicht mehr genau erinnern konnte und gab diese auch an, wenn sie Fragen – etwa zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Juli 2017 in Österreich oder dazu, was der Beschwerdeführer wann mit G besprochen hat – nicht aus eigener Wahrnehmung beantworten konnte, sondern nur mutmaßen oder das, was ihr ihrer Erinnerung nach erzählt worden war, angeben konnte. Da die als Zeugin befragte Ehefrau des Beschwerdeführers einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck machte und deren nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen auch in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen stehen, werden deren Angaben als glaubwürdig den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt.

3.2.2. Was die Zeugenaussage der Schwester des Beschwerdeführers, Frau J, betrifft, so ist der belangten Behörde insoweit, als diese in deren Stellungnahme vom 29.04.2019 anmerkte, dass die Zeugin den Eindruck erweckte, dass sie am liebsten gar keine Zeugen-Aussage gemacht hätte, beizupflichten. So war der Schwester des Beschwerdeführers, die zunächst nicht als Zeugin geladen worden war, sondern nur als Begleitung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Verhandlung mitgekommen war, deutlich anzumerken, dass sie sich sehr unwohl damit fühlte, ad hoc als Zeugin einvernommen und insbesondere zur Ehe ihres Bruders mit seiner Ehefrau, deren Unrechtmäßigkeit im Raum stand, befragt zu werden.

Auch beim erkennenden Verwaltungsgericht entstand der Eindruck, dass die ad hoc als Zeugin befragte Schwester des Beschwerdeführers eigentlich gar keine Zeugenaussage machen wollte und war auffallend, dass deren Aussagen eher vage waren bzw. dass auch Fragen wiederholt werden mussten und des Öfteren nachgefragt werden musste. So gab die Zeugin etwa an, dass sie zwar wisse, dass der Beschwerdeführer bei Herrn G zu arbeiten beginnen könne, dass sie aber nicht wisse, woher sie das wisse und dass sie, abgesehen davon, dass sie zwischen Kennenlernen und Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau mit letzterer telefoniert habe, keine Fragen zu Kennenlernen, Hochzeit und Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beantworten könne.

Dass eine Schwester keine näheren Fragen zu Kennenlernen, Hochzeit und Beziehung ihres Bruders mit dessen Ehefrau beantworten kann, mag bei intensiven familiären Beziehungen verwundern, ist aber auch nicht als außerhalb jeder Lebenserfahrung anzusehen. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Unterschied zu diesem seit rund 20 Jahren in Österreich lebt, anlässlich ihrer Besuche im Kosovo mit ihrer Familie in ihrem eigenen Haus und nicht etwas im Elternhaus und beim Beschwerdeführer wohnt, und den Beschwerdeführer abgesehen von rund zwei bis drei Mal monatlich stattfindenden Telefonaten nur anlässlich ihrer Besuche im Kosovo trifft, wodurch es durchaus plausibel ist, dass die Beziehungen zwischen den Geschwistern nicht so eng sind, dass in jedem Fall nähere Details über das Liebesleben des jeweils anderen besprochen werden.

Wie durch die Behörde zutreffend angemerkt, war die einzige Aussage, die die Zeugin spontan und ohne Nachfrage machte, die, dass sie den Eindruck habe, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sehr glücklich miteinander seien, wobei sie aber nicht konkretisieren könne, warum sie diesen Eindruck habe.

Angesichts der Vagheit der Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers sind diese jedenfalls nicht geeignet, um auf deren Basis Feststellungen (etwa dazu, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine glückliche Beziehung führen) zu treffen. Sie sind jedoch auch nicht geeignet, als tragfähiges Beweismittel für eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ohne jedoch die Absicht zu haben, mit dieser ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, zu dienen.

Insbesondere wird die Einschätzung der belangten Behörde, wonach aufgrund des Aussageverhaltens der Schwester des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass diese vom Beschwerdeführer informiert worden sei, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle, nicht geteilt. Dies insbesondere deshalb, weil zwar das Gesamtverhalten der als Zeugin befragten Schwester des Beschwerdeführers den Eindruck vermittelte, dass sich diese bei der Zeugenbefragung unwohl fühlte, wobei nicht feststellbar ist, worauf – etwa darauf, dass diese, wie durch die Ehefrau des Beschwerdeführers angenommen, nervös war oder darauf, dass diese allenfalls die Eheschließung ihres Bruders mit dessen Ehefrau aus welchen Gründen auch immer nicht gutheißt – dies zurückzuführen ist. Ihre Angaben wirkten jedoch gerade nicht abgesprochen oder einstudiert und wäre, wenn die Zeugin, wie durch die Behörde angenommen, vom Beschwerdeführer darüber informiert worden wäre, dass es sich um einen Aufenthaltsehe handelt, eher zu erwarten, dass die Zeugin auch über die Details des Kennenlernens und der Eheschließung etc informiert worden wäre, um sicherzustellen, dass diese zu entsprechenden, bei einem schon zuvor geäußerten Verdacht einer Aufenthaltsehe erwartbaren Fragen eine für den Beschwerdeführer günstige Aussage machen kann, was vorliegend augenscheinlich nicht der Fall war.

Dass die Schwester des Beschwerdeführers auch nicht wusste, ob und was ihre anderen beiden Brüder zu deren Hochzeit von den Eltern bekommen haben, spricht weiters dafür, dass in der Familie des Beschwerdeführers zumindest Details der Eheschließung unter den Geschwistern nicht näher besprochen werden.

Auch dass die Schwester des Beschwerdeführers mit dessen Familie ebenso wie der in München lebende Bruder des Beschwerdeführers und auch die Verwandten und Freunde der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht an der standesamtlichen Eheschließung im Kosovo teilgenommen haben, lässt aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts – insbesondere angesichts dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers glaubwürdig angegeben hat, dass bei ihrem Abflug noch nicht festgestanden habe, ob sie alle erforderlichen Dokumente für eine Eheschließung rechtzeitig organisieren können, um bereits im Rahmen dieses Besuches der Ehefrau des Beschwerdeführers heiraten zu können, wodurch eine Teilnahme an der drei Tage nach der Anreise der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgefunden habenden standesamtlichen Eheschließung eine überaus kurzfristige Anreise der Schwester und deren Familie aus Österreich erfordert hätte – nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau entgegen deren eigenen Angaben nicht aus Liebe und mit der Absicht, das Fest anlässlich ihrer Eheschließung später in Österreich nachzuholen, sondern ausschließlich um den Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen und ohne die Absicht, tatsächlich ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in Österreich zu führen, geheiratet hätten.

Zusammengefasst kann weder die Aussage der Schwester des Beschwerdeführers, sie habe den Eindruck dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sehr glücklich miteinander sind, als tragfähiges Beweismittel dafür, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau eine glückliche Ehe führen, herangezogen werden, noch vermögen die Aussagen und das Verhalten der Schwester des Beschwerdeführers oder deren Nicht-Teilnahme an der standesamtlichen Eheschließung im Kosovo die Feststellung zu tragen, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau nur geheiratet, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, ohne mit ihr ein Ehe- und Familienleben führen zu wollen.

Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2019 annahm, dass die Zeugin hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführer im Juli 2017 nicht die Wahrheit gesagt habe, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer in einem Hotel und nicht bei seiner Schwester übernachtet habe, so ist zum einen festzuhalten, dass es keine Beweise dafür gibt, dass die Aussage der zeugenschaftlich befragten Schwester des Beschwerdeführers, die angegeben hatte, dass ihr Bruder sie nie bei ihr zu Hause besucht habe, nicht der Wahrheit entspricht und dass sich deren Angabe auch mit dem deckt, was die Ehefrau des Beschwerdeführers zu dem ausgesagt hat, was ihr ihrer Erinnerung nach der Beschwerdeführer erzählt habe, nämlich, dass er in einem Hotel in *** und somit eben nicht bei seiner Schwester geschlafen habe.

Vor diesem Hintergrund kann zwar weder auf Basis der Aussage der Schwester des Beschwerdeführers noch auf Basis jener der Ehefrau des Beschwerdeführers, die ausschließlich angeben konnte, was ihr dazu erzählt wurde, festgestellt werden, wo in Österreich der Beschwerdeführer sich im Juni bzw. Juli 2017 wie lange aufgehalten hat, es kann jedoch auch nicht davon ausgegangen werden, dass die zeugenschaftlich befragte Schwester des Beschwerdeführers diesbezüglich unwahre Angaben gemacht hätte.

3.2.3. Die als Zeugin befragten Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Frau I, hinterließ beim erkennenden Gericht einen uneingeschränkt glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Auch wenn sich diese – wie sie aus eigenem einräumte und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters (Geburtsjahr 1936) durchaus nachvollziehbarerweise – nicht mehr an alle Details (etwa die genau Anzahl der Tage, die sie mit ihrer Tochter und ihren beiden Enkeltöchtern in Montenegro verbracht habe und ob ihre Tochter den Beschwerdeführer am ersten oder zweiten Tag des Urlaubs kennengelernt habe) des Aufenthaltes im Sommer 2017, während dessen ihre Tochter, die Ehefrau des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer kennengelernt hatte, erinnern konnte, so schilderte diese insgesamt bildhaft, nachvollziehbar und glaubwürdig, wie sich das Kennenlernen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau aus ihrer Sicht abgespielt habe, erzählte, dass und wie auch sie die Familie des Beschwerdeführers kennengelernt und welche Eindruck sie von diesem und dessen Familie gewonnen habe.

Ihre Aussagen zum Kennenlernen und zum Urlaub im Sommer 2017 stehen auch im Einklang zu jenen der Ehefrau des Beschwerdeführers und können diese als glaubwürdig den diesbezüglichen Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Ihre Aussagen zur (von ihr ungefähr angegebenen) Höhe ihrer Pension stehen im Einklang zu den vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt und gab sie zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht nicht nur ausdrücklich und glaubwürdig an, sondern vermittelte sie auch überzeugend den Eindruck, dass es ihr ein echtes Anliegen sei, im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer diesen bzw. diesen und ihre Tochter, die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit einer finanziellen Zuwendung von monatlich 500,-- Euro zu unterstützen, wozu sie auch durch eine von ihr eigenhändig verfasste schriftliche Bestätigung (Beilage 9 zur Verhandlungsschrift vom 10.04.2019) vorlegte. Auch die Angaben, die die Schwiegermutter des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung am 20.08.2020, bei der die Schwiegermutter des Beschwerdeführers aufgrund des Antrags der Behörde, es mögen im Hinblick auf deren Zusage, den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau finanziell zu unterstützen, die Einnahme und Ausgaben der Schwiegermutter ermittelt werden, ad hoc als Zeugin einvernommen wurde, machte, waren uneingeschränkt glaubwürdig. Insbesondere machte diese nicht nur nachvollziehbare und glaubwürdige Angaben zu ihren Einnahmen und Ausgaben, wobei sie auch Ausgaben, wie etwa ein Taschengeld, das sie einer ihrer Enkeltöchter bezahle, anführte, nach denen nicht gefragt wurde, aus eigenem anführte. Sie gab auch uneingeschränkt glaubwürdig an, dass sie höre, dass ihre Tochter, mit der sie zusammenlebt, jeden Tag mit dem Beschwerdeführer „ziemlich lang“, „so ca. 1 Stunde“ telefoniere und dass der Beschwerdeführer auch mit ihr in der Zeit, als sie schwer krank gewesen sei, jeden Tag telefoniert habe. Dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers von diesem einen sehr positiven Eindruck hat, ihn schätzt und dass sie davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau, die Tochter der Zeugin, nicht ausnutzen bzw. sie nicht nur um einen Aufenthaltstitel zu bekommen geheiratet habe, war bei der Zeugenaussage offenkundig und wurde der Umstand, dass die Zeugin dies so einschätzt, durch die Behörde ebenso wenig wie die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel gezogen.

Zusammengefasst können die durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers zeugenschaftlich gemachten Aussagen als glaubwürdig den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden.

3.2.4. Zum ebenfalls als Zeugen befragten G ist allgemein festzuhalten, dass dieser auf das erkennende Gericht ebenfalls eine seriösen und glaubwürdigen persönlichen Eindruck gemacht hat. Dessen bei der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen waren auch in sich schlüssig und nachvollziehbar und gestand der Zeuge auch nicht nur von sich aus zu, dass er sich nicht mehr im Detail an bestimmte, von ihm augenscheinlich als nicht besonders wichtig angesehene Dinge, wie etwa an das Datum des Telefonates mit dem Beschwerdeführer und daran, was dabei im Detail besprochen worden sei, erinnern konnte, sondern gab dieser unumwunden an, dass es ihm bei der Ausstellung der unterschiedlich formulierten und unterschiedlich konkreten Einstellzusagen bzw. des Vor-Dienstvertrages vor allem darum gegangen sein, die Verträge rechtlich korrekt zu gestalten und dass er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer, wenn er diesem die Einstellzusage ausstelle, umgehend nach Österreich kommen und bei ihm arbeiten könne.

Aus seinen Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung und auch aus dem durch diesen vermittelten Gesamteindruck ergibt sich für das erkennende Gericht das Bild, dass G –im Hinblick auf den nunmehr auch verwirklichten Plan, auch die Berechtigung dafür, in seinem Unternehmen § 57a KFG-Überprüfungen durchführen zu können, insbesondere aber auch motiviert durch den Wunsch, einen zuverlässigen Mitarbeiter, der möglichst bis zu seinem Ruhestand in rund 15 Jahren in seinem Unternehmen bleibt, zu finden – (nur) einen Mitarbeiter einstellen möchte, dem er persönlich vertraut und von dem er überzeugt ist, dass langfristig bei ihm bleibt und arbeitswillig ist, und dass er vor allem aufgrund der Empfehlung des Schwagers des Beschwerdeführers davon überzeugt war und ist, dass der Beschwerdeführers seinen Erwartungen an einen möglichst langfristigen Mitarbeiter, auf dessen Arbeitswille und Einsatzbereitschaft er sich verlassen kann, entspricht.

Abgesehen von gewissen Grundkenntnissen „im Elektrischen“ waren und sind – so der durch die Zeugenaussage von G entstandene Eindruck – für G vor allem Arbeitswilligkeit und persönliche Zuverlässigkeit entscheidend und hat für diesen bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer diese Kriterien erfüllt, eine Empfehlung eines von ihm geschätzten langjährigen Bekannten größeres Gewicht, als formale Kenntnisse oder Diplome und Zeugnisse.

Selbst wenn daher die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers wie von der belangten Behörde angenommen nicht für eine intensive fachliche telefonische Unterhaltung mit G ausgereicht haben sollten, so ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – der immerhin über ein Diplom über Sprachkenntnisse auf A1-Niveau verfügt, und hinsichtlich dessen Sprachkenntnisse durch die Österreichische Botschaft in Skopje im anlässlich der Antragstellung erstellten Aktenvermerk „Große Sicherheit im Ausdruck, fließende Unterhaltung in Alltagsthemen möglich, großes Vokabular“ vermerkt wurde – Herrn G, dem der Beschwerdeführer zuvor bereits durch den Schwager des Beschwerdeführers, auf dessen Urteil er vertraut, als zuverlässig, gut und fleißig empfohlen worden war, von seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen berichten, insbesondere aber seine Arbeitsbereitschaft in einer Art und Weise vermitteln konnte, dass G einen positiven Eindruck bekam bzw. dass bei diesem durch das Telefonat mit dem Beschwerdeführer (hinsichtlich dessen ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer dieses zunächst nicht erwähnt hatte, aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage von G, der auch auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer das Telefonat zunächst nicht erwähnt hatte, bei seiner Aussage blieb, für das erkennende Gericht feststeht, dass es – wenn auch zu einem datumsmäßig nicht eindeutig feststellbaren Zeitpunkt – stattgefunden hat) der aufgrund der Empfehlung durch den Schwager bereits zuvor bestanden habende positive Eindruck verstärkt wurde.

Da erklärtermaßen und augenscheinlich die formalen Qualifikationen des Beschwerdeführers für G eine nur untergeordnete Rolle spielten und sein Entschluss, den Beschwerdeführer in der Hoffnung, einen geeigneten, arbeitswilligen Mitarbeiter zu finden, dem er vertraut, insbesondere aufgrund der Empfehlung durch den G seit Jahren bekannten und von ihm geschätzten Schwager des Beschwerdeführers gefasst wurde, scheint es auch nachvollziehbar, dass durch G dem genauen Datum und Inhalt des Telefonates mit dem Beschwerdeführer und der Übermittlung der Übersetzung der Zeugnisse des Beschwerdeführers keine große Bedeutung beigemessen wurde und dass es für ihn insbesondere auch nicht wichtig war, ob ihm ein Arbeitszeugnis des Bruders des Beschwerdeführers, in dem dieser bislang arbeitet, übermittelt wird.

Davon, dass G gegenüber den Finanzbeamten, die ihn, nachdem dessen Einstellzusagen der Behörde vorgelegt worden waren, auf Ersuchen der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren zwei Mal befragt haben, falsche Angaben gemacht habe, kann aus Sicht des Verwaltungsgerichts entgegen der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht ausgegangen werden. So wird in der der ersten Stellungnahme der Finanzpolizei vom 04.07.2018 ausdrücklich festgehalten, „Herr G versichert glaubhaft, dass er mit [dem Beschwerdeführer] gesprochen [hat] und dass er dem Wort seines Bekannten vertrauen“ würde und dass aus „Sicht der Finanzpolizei […] kein Widerspruch in den Aussagen von Herrn G festgestellt werden“ könne.

Zur Suche via AMS wird in diesem Schreiben der Finanzpolizei allgemein festgehalten, dass G angegeben habe, „via AMS“ einen Arbeitnehmer zu suchen.

G teilte dazu bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren – auf den Vorhalt der belangten Behörde, wonach keine Anzeige über das AMS aufgegeben worden sei – durch persönlichen Anruf bei der belangten Behörde mit, dass er eine beim AMS tätige Bekannte gebeten habe, für ihn einen Mitarbeiter zu suchen, der seinen Anforderungen entspreche.

Vor dem Hintergrund, dass G bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegt hat, dass sein Plan darin bestehe, jemanden zu finden, der bis zu seiner Pensionierung bei ihm bleibe, scheint ein Vorgehen, bei dem weniger mit einer offiziellen AMS-Anzeige, sondern durch die Bitte einer Bekannten, ihm geeignete Personen, die nicht nur die formalen Qualifikationen aufweisen, sondern auch sonst zu seinen Vorstellungen passen, nach einem passenden Mitarbeiter gesucht wird, durchaus nachvollziehbar, und ist in der Angabe „via AMS“ einen Mitarbeiter zu suchen im Verhältnis zur Angabe, (zwar keine formelle Stellenausschreibung über das AMS erstellen lassen zu haben, sondern) eine beim AMS tätige Bekannte ersucht zu haben, einen geeigneten Mitarbeiter zu suchen, kein den Kern der Aussage betreffender Widerspruch, der die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen vermag, zu sehen. Auch dass G, wie durch die belangte Behörde in ihrem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 angeführt, die beim AMS aufgegebene offizielle Stellenanzeige nach 7,5 Monaten mit der Begründung, die Stelle sei besetzt, am 19.04.2019 wieder gekündigt hat, spricht aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen, hat dieser doch in der mündlichen Verhandlung im April 2019 angegeben, dass er zwischenzeitig einen Mitarbeiter eingestellt habe und dass er diesen entweder wieder kündigen werde, wenn der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel erhält oder aber für eine gewisse Zeit sowohl den zwischenzeitig eingestellten Mitarbeiter als auch den Beschwerdeführer zu beschäftigen. Im Hinblick darauf, dass der Zeuge glaubhaft angegeben hat, den Beschwerdeführer unterstützen zu wollen – so hat er etwa auch in Aussicht gestellt, er könne dem Beschwerdeführer, falls ihm die Bewältigung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu lange dauern sollte, ein Fahrzeug leihen – scheint es aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nachvollziehbar, wenn der Zeuge, wie durch die Behörde angeführt, angibt, er mache sich die Probefahrten solange der Beschwerdeführer keinen österreichischen Führerschein habe, selber und kann diesem nicht unterstellt werden, er werde den Beschwerdeführer entgegen dieser Ankündigung doch anweisen, bereits Fahrzeuge zu lenken, bevor er seinen kosovarischen Führerschein nach Ablegung der erforderlichen Prüfungen auf einen österreichischen Führerschein umgeschrieben hat.

Zusammengefasst sind aus Sicht des Verwaltungsgericht sowohl der Zeuge G persönlich als auch dessen bei der mündlichen Verhandlung gemachte Aussagen in Zusammenschau mit den durch diesen ausgestellten und vorgelegten Unterlagen (Einstellzusagen vom 16.01.2018 und vom 02.07.2018, Vor-Dienstvertrag vom 20.08.2018, Bestätigung, wonach der Vor-Dienstvertrag aufrecht ist, vom 13.07.2010) glaubwürdig und besteht für das erkennende Gericht insbesondere kein Zweifel daran, dass der Zeuge G wie von ihm angegeben – vor allem aufgrund der Empfehlung des durch ihn geschätzten Schwager des Beschwerdeführers – die Absicht hat, den Beschwerdeführer für den Fall, dass diesem ein zur Aufnahme dieser Tätigkeit berechtigender Aufenthaltstitel erteilt wird, Vollzeit zu dem im Vor-Dienstvertrag angeführten Lohn in seinem Unternehmen zu beschäftigen und diesen auch bei allfälligen Start-Schwierigkeiten zu unterstützen.

3.3. Abgesehen von diesen allgemeinen Ausführungen beruhen die getroffenen Feststellungen im Einzelnen auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

3.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich übereinstimmend aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers und aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Bezug habenden Urkunden (kosovarischer Reisepass des Beschwerdeführers, aus dem sich auch dessen Gültigkeitsdauer ergibt, Staatsbürgerschaftsnachweis der Ehefrau des Beschwerdeführers; Heiratsurkunde, Meldebestätigungen bzw. Wohnsitzbescheinigung) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch unstrittig.

3.5. Zeitpunkt, Ort und Inhalt des Antrages ergeben sich aus ebendiesem, ebenso der Zweck der Antragstellung.

3.6. Die Feststellungen dazu, wie der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau einander kennengelernt haben, beruhen auf den aus den oben dargelegten Gründen glaubwürdigen Zeugenaussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Schwiegermutter des Beschwerdeführers. Darüber hinaus wurden im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch Lichtbilder, die nach den glaubwürdigen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer, seine Ehefrau, aber auch die Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers, deren volljährige Töchter und auch im Kosovo bzw. Montenegro lebende Familienmitglieder des Beschwerdeführers zeigen, vorgelegt, die die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers zum gemeinsam verbrachten Urlaub und auch jene dazu, dass diese auch bereits damals, also beim Urlaub im Jahr 2017 die im Kosovo bzw. Montenegro lebende Familie des Beschwerdeführers kennengelernt hat, untermauern.

Die Feststellungen dazu, dass und wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Kontakt hielten und halten, beruhen ebenfalls auf der glaubwürdigen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, die durch die mehrfache Vorlage von Chat-Protokollen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau mit ganz vereinzelten Ausnahmen täglich mehrfach miteinander in Kontakt stehen, indem sie sich Nachrichten schicken und auch telefonieren, untermauert wurden. Darüber hinaus wurde auch durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers als Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 glaubwürdig angegeben, sie höre, dass ihre Tochter und der Beschwerdeführer praktisch täglich ziemlich lange, ca. eine Stunde, telefonieren.

Die Feststellungen zum Besuch der Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2017 beruhen auf deren Aussagen und den vorgelegten Boarding Pässen. Dass zum Zeitpunkt ihres Abflugs zu diesem Besuch noch nicht feststand, ob eine Eheschließung im Rahmen dieses Besuchs möglich sein werde, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits bei deren Einvernahme am 08.06.2018 angegeben.

Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 09.11.2017 im Kosovo geheiratet haben, ergibt sich aus der im Akt befindlichen, bereits bei Antragstellung vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen dazu, wer bei der standesamtlichen Eheschließung und beim am Abend der Eheschließung stattgefunden habenden Abendessen (nicht) dabei war, beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und auf den durch diese vorgelegten Fotos. Die Feststellungen dazu, was die Ehefrau des Beschwerdeführers als HochzeitsGeschenk von ihren Schwiegereltern erhalten hat und dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Absicht haben, nach Zuzug des Beschwerdeführers in Österreich ein größeres Fest zur Feier ihrer Eheschließung zu feiern, wobei aber noch keine konkrete Pläne für ebendieses bestehen, wurden ebenfalls auf Grundlage der aus den oben dargelegten Gründen als glaubwürdig angesehenen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers getroffen. Hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Besuche der Ehefrau des Beschwerdeführers bei eben diesem ist zum einen auf deren Zeugenaussagen und zum anderen auf die vorgelegten Boarding Pässe bzw. Flug-Buchungsbestätigungen zu verweisen.

3.7. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen aus Liebe geheiratet hat und auch keine finanziellen Zuwendungen für diese Eheschließung erhalten hat, steht für das erkennende Gericht aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, in denen ihre Zuneigung und emotionale Verbundenheit zum Beschwerdeführer zum Ausdruck gekommen sind und auch aufgrund des durch deren Gesamtverhalten vermittelten Eindrucks unzweifelhaft fest und wurde auch seitens der belangten Behörde ausdrücklich angegeben, dass auch aus Sicht der Behörde kein Zweifel daran bestehe, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen geheiratet habe, weil sie sich ihn diesen verliebt habe.

3.8. Demgegenüber geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nur etwas vorspiele und dass dieser die Beschwerdeführerin nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen.

Auch weder die Erfahrung der belangten Behörde noch jene der österreichischen Botschaft dazu, aufgrund welcher Verhaltensweisen ein Verdacht auf Bestehen einer Aufenthaltsehe anzunehmen ist, in Zweifel gezogen werden, kann eine entsprechende Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur getroffen werden, wenn sich ein solcher Verdacht erhärten lässt und aufgrund vorliegender Beweise eine entsprechende Feststellung getroffen werden kann. Eine Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nur etwas vorspiele und dass dieser die Beschwerdeführerin nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, kann nach dem durchgeführten Ermittlungsergebnisses aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht festgestellt werden und sprechen nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend aus folgenden Gründen mehr bzw. gewichtigere Umstände dafür, dass auch der Beschwerdeführer die in Frage stehende Ehe wie durch ihn und seine Ehefrau durchgehend angeben aus Zuneigung zu seiner Ehefrau und mit der Absicht, mit dieser gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, und nicht ausschließlich mit der Absicht einen Aufenthaltstitel für Österreich zu erlangen, geschlossen hat:

Die Behörde stützt ihre Einschätzung, es handle sich um eine Aufenthaltsehe, zum einen darauf, dass sie aufgrund von als unglaubwürdig angesehenen Angaben des Beschwerdeführers und aufgrund dessen, dass sich für die Behörde aus dessen zwei erfolglosen Asylanträgen in Deutschland und der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich im Sommer 2017 ergebe, dass der Beschwerdeführer alles tun würde, um einen Aufenthaltstitel für den „europäischen Raum“ zu erhalten, ganz allgemein von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und davon ausgeht, dass dieser seiner Ehefrau nur etwas vorspiele und sie in Wahrheit nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel erhalten zu können.

Zum anderen stützt die Behörde ihre Einschätzung insbesondere auf Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers einer- und seine Ehefrau andererseits bei deren gleichzeitig, aber getrennt stattgefunden habenden Befragung am 08.06.2017.

Durch das Verwaltungsgericht wird nicht übersehen wird, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau – zB hinsichtlich der Augenfarbe der Ehefrau des Beschwerdeführers (diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass diese dunkle-braune bis schwarze Augen habe, während diese blaue Augen hat) und die Angaben zu den Kosten für die Eheringe (wozu der Beschwerdeführer angab, dass diese beide zusammen 120,-- Euro gekostet hätten, während seine Ehefrau angab, dass die Ringe „um die € 40,-- pro Stück ungefähr“ gekostet hätten) – Widersprüche ergeben und dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, was die erwachsenen Töchter seiner Ehefrau arbeiten bzw. studieren.

Dem steht jedoch gegenüber, dass die die Angaben zum Kennenlernen, zu den Umständen der standesamtlichen Eheschließung (Ort, Anwesende, keine große Feier, Abendessen bei der Familie des Beschwerdeführers, Ehefrau des Beschwerdeführers hat bei diesem gewohnt) der Ehepartner in den wesentlichen Punkten im Einklang zueinanderstanden.

Auch dass der Beschwerdeführer angegeben hat, kein Datum und keinen Zeitpunkt des ihm von seiner Ehefrau gemachten Heiratsantrages nennen zu können, lässt sich im Kern mit den Angaben seiner Ehefrau, dass der Vorschlag, zu heiraten, von ihr gekommen sei, dass es aber keinen richtigen Heiratsantrag gegeben habe, sondern das durch regelmäßige Gespräche besprochen worden sei, in Einklang bringen, zumal sich aus beiden Angaben ergibt, dass die Initiative für die Eheschließung von der Ehefrau des Beschwerdeführers, die wie diese glaubwürdig angegeben hat, mit diesem zusammenleben, aber nicht in den Kosovo ziehen möchte, ausgegangen ist und ist es, wenn aufgrund der als Heiratsantrag gedeuteten Initiative eines Partners in der Folge die Eheschließung und die dafür erforderlichen Dokumente sowie die Frage, wie wohl die Familie oder Dritte auf die Eheschließung bzw. ein Zusammenleben der beiden Partner reagieren würden, wiederholt besprochen wird, auch nachvollziehbar, dass durch den Beschwerdeführer kein konkreter Tag bzw. Zeitpunkt für einen Heiratsantrag angegeben wurde.

Auch divergieren die Angaben zu den Kosten für die Ringe gerade im Hinblick darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu dem von ihr angegeben Betrag ausdrücklich angegeben hat, dass es sich um einen ungefähren Betrag handle, nicht in einer Weise, dass daraus ein Desinteresse des Beschwerdeführers an seiner Ehefrau abgeleitet werden könnte, zumal sich aus den vorgelegten Chat-Protokollen und den glaubwürdigen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt, dass dieser mit seiner Ehefrau täglich und auch mit deren Familienmitgliedern fallweise Kontakt hat, was klar gegen ein Desinteresse des Beschwerdeführers, auf das das nicht-korrekte-Nennen der Augenfarbe oder leicht abweichende Angaben zu den genauen Kosten der Eheringe und das Nicht-Wissen um die genauen Geburtsdaten und die genaue berufliche Tätigkeit der erwachsenen Töchter der Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls hindeuten könnte, spricht.

Was die durch den Beschwerdeführer mit Scham erklärte Unwilligkeit, bei seiner Befragung vom 08.06.2018 nähere Fragen zum Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau zu beantworten betrifft, so ist der Behörde ist dahingehend zuzustimmen, dass die Verweigerung der Beantwortung von Fragen bzw. das Aussageverhalten entsprechend gewertet werden kann bzw. muss. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vorliegend die Fragen zum Geschlechtsverkehr nicht generell verweigert hat, sondern er bereits bei seiner Befragung durch die Botschaft – übereinstimmend mit seiner Ehefrau, wenn auch weniger ausführlich als diese – angegeben hat, dass der erste Geschlechtsverkehr im August 2017 stattgefunden habe und dass seine Ehefrau mit der Pille verhütet habe. Auch kann in der Angabe des Beschwerdeführers, der (zum damaligen Zeitpunkt) letzte Geschlechtsverkehr habe „bei der Hochzeit“ stattgefunden einer- und in der Angabe der Ehefrau, der (zum damaligen Zeitpunkt) letzte Geschlechtsverkehr habe in der Nacht vor ihrer Abreise (von ihrem Aufenthalt im November 2017, währenddessen die Eheschließung stattfand) stattgefunden, andererseits, kein wirklicher Widerspruch erkannt werden, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers am Tag nach der Eheschließung abgereist ist und somit die von der Ehefrau als Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs angegebene Nacht vor der Abreise zugleich auch die Nacht nach der Eheschließung war, sodass auch die diesbezüglichen Angaben – wenngleich die durch den Beschwerdeführer gemachte Angabe „bei der Eheschließung“ unpräziser ist als die durch dessen Ehefrau gemachte Angabe in „der Nacht vor der Abreise“ – miteinander in Einklang stehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu dem dem Beschwerdeführer durch dessen Schwager vermittelten Arbeitsplatz in Österreich, zu den gegenseitigen Familienangehörigen und den beruflichen Tätigkeiten des jeweils anderen Ehepartners stimmten überein und wurde auch durch entsprechende Lichtbilder belegt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dessen Eltern und dessen im Kosovo lebende Verwandte kennengelernt hat und dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin und deren beiden volljährigen Töchter den Beschwerdeführer und zum Teil auch dessen Familie kennengelernt und miteinander Zeit verbracht haben.

Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehende, nicht alltägliche Altersunterschied von rund 20 Jahren kann gerade dann, wenn die Eheschließung wie vorliegend sehr rasch (rund drei Monate) nach dem Kennenlernen erfolgt, zwar durchaus zum Anlass genommen werden, näher zu prüfen, ob zwei Ehepartner, von denen einem durch die Eheschließung mit dem anderen eine Familienangehörigeneigenschaft vermittelt wird, aufgrund derer er bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel erlangen kann, tatsächlich ein Eheleben führen bzw. ob der Fremde die Absicht hat, ein solches gemeinsames Ehe- und Familienleben nach Erteilung des Aufenthaltstitels auch tatsächlich zu führen, näher zu prüfen, er stellt jedoch für sich jedenfalls keinen hinreichenden Beleg für das Bestehen einer bloßen Aufenthaltsehe dar.

Angesichts der übermittelten zahlreichen Lichtbilder, auf denen unter anderem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zu sehen sind, sind die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer „reif“ sei und älter wirke und ihr Freundinnen gesagt hätten, dass sie sogar jünger als der Beschwerdeführers aussehe, durchaus nachvollziehbar, zumal beim Betrachten der Lichtbildaufnahmen der Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau jedenfalls nicht ohne weitere Kenntnisse etwa um deren Geburtsdaten augenscheinlich ist und sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau einen einander zugetanen Eindruck vermitteln. Auch schließt ein auch beträchtlicher Altersunterschied zwischen Ehegatten ein tatsächliches Eheleben nicht aus und sind die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie mit dem Beschwerdeführer auch aus ihrer Sicht gute Gespräche führen könne, vor dem Hintergrund der übermittelten Chat-Protokolle, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau wie durch diese angegeben täglich miteinander in Kontakt stehen, und der Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach die Ehepartner täglich ziemlich lange, nämlich ca. eine Stunde telefonieren, nachvollziehbar.

Dass der Beschwerdeführer E-Mail-Adresse und Telefonnummer seiner Ehefrau nicht auswendig wusste, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht geeignet, einen Beweis oder auch nur ein Indiz dafür darzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur geheiratet hat, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, konnte doch auch die Ehefrau – hinsichtlich derer auch die Behörde nicht in Abrede stellt, dass sie den Beschwerdeführer geheiratet hat, weil sie in diesem verliebt ist und mit ihm dauerhaft ein gemeinsamen Ehe- und Familienleben in Österreich führen will – die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers nicht auswendig und ist es angesichts dessen, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau va über Mobiltelefone erfolgt, wo die Telefonnummern nicht jedes Mal gewählt, sondern nur einmal eingegeben und abgespeichert werden müssen, auch kein Beleg oder auch nur Indiz für Desinteresse am anderen Ehepartner, wenn die Telefonnummer des Ehepartners nicht auswendig gewusst wird.

Was jene Ausführungen im angefochten Bescheid betrifft, in jenen die angenommene Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Allgemeinen und insbesondere die angenommene Unglaubwürdigkeit der Angabe des Beschwerdeführers, er habe seine Ehefrau aus Liebe geheiratet und wolle er mit dieser – da seine Ehefrau nicht im Kosovo leben wolle, in Österreich – eine gemeinsames Ehe- und Familienleben führen, damit begründet wird, dass insbesondere die Eheschließung nicht in einer Weise erfolgt sei, wie dies aus Sicht der Behörde „üblich“ und möglich gewesen wäre, so ist festzuhalten, dass wohl auch in Österreich anlässlich einer Eheschließung in der überwiegenden Zahl an Fällen ein größeres Hochzeitsfest, zu dem Familie und Freunde eingeladen werden, veranstaltet wird, dass es jedoch auch keineswegs als nicht als völlig untypisch und außerhalb jeder Lebenserfahrung liegend angesehen werden kann, dass Paare anlässlich der standesamtlichen Eheschließung kein großes Fest veranstalten. Auch kann daraus, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht in Österreich besucht hat, gerade angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung kein Visum erteilt wurde, nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit kein Interesse an seiner Ehefrau hat und sie nur geheiratet hat, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Wenngleich nicht übersehen wird, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht in allen Punkten völlig deckungsgleich waren, so stimmten diese in ganz wesentlichen Punkten wie Kennenlernen, Eheschließung als solche, und Wissen über den jeweils anderen Partner im Kern überein.

Darüber hinaus, und diesen Umständen kommt aus Sicht des Verwaltungsgerichts vorliegend ausschlaggebende Bedeutung zu, halten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seit nunmehr drei Jahren durchgehend praktisch täglich zueinander Kontakt und kennt nicht nur der Beschwerdeführer mit den beiden volljährigen Töchtern und der Mutter seiner Ehefrau, mit denen er auch wenn auch in unregelmäßigen Abständen direkt telefonischen Kontakt hat, die wichtigsten Familienmitglieder seiner Ehefrau persönlich, sondern hat der Beschwerdeführer seine Eheschließung auch nicht etwa vor seiner Familie verheimlicht, sondern fungierten zwei seiner Geschwister als Trauzeugen und fand anlässlich der Eheschließung auch ein gemeinsames Abendessen mit den Eltern, den im Kosovo lebenden Geschwistern des Beschwerdeführers und deren Familien statt.

Da es dem erkennenden Gericht aufgrund dessen, dass dem Beschwerdeführer kein Visum für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erteilt wird, nicht möglich ist, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, kann vorliegend nur anhand der Aktenlage einerseits und anhand der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere anhand der im Zuge dessen durchgeführten Zeugeneinvernahmen beurteilt werden, ob anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein Ehe- und Familienleben mit seiner Ehefrau im Rahmen dessen, was derzeit möglich ist, führt und bei Erteilung eines Aufenthaltstitels auch ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich beabsichtigt.

Dabei kommt dem – im Unterschied zu den tatsächlichen inneren Absichten, die ohnehin kaum und ohne die Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen, noch weniger feststellbar sind – feststellbaren Umstand, dass die Ehegatten seit rund drei Jahren täglich telefonisch und via Chat miteinander in Kontakt stehen, im Rahmen der Aufenthalte der Ehefrau des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsland zusammenwohnen und zumindest bei diesen Gelegenheiten eine Geschlechts, Wohn- und in eingeschränktem Maß auch Wirtschaftsgemeinschaft führen und dem wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführer, seine Frau aus Liebe geheiratet zu haben und mit dieser zusammenleben zu wollen, wobei sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers ala auch dessen Schwiegermutter aufgrund des durch den Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens auch von dessen Verbundenheit seiner Ehefrau gegenüber ausgehen, ausschlaggebende Bedeutung zu und kann unter deren Berücksichtigung ungeachtet der aus Sicht des Verwaltungsgerichts keine zentralen Punkte betreffenden, vergleichsweise geringfügigen Widersprüche bzw. der nicht lückenlos gegebenen Kenntnisse insbesondere über Familienmitglieder, des bestehenden Altersunterschieds und trotz der relativ rasch nach dem Kennenlernen erfolgten und nicht im großen Stil, aber doch im Kreise der im Kosovo lebenden Familie des Beschwerdeführers gefeierten Eheschließung, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau ausschließlich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geheiratet hat, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, mit seiner Ehefrau dauerhaft in Österreich ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen.

3.8. Die Feststellungen zum Sprachnachweis beruhen auf dem im Original Akt befindlichen, vom Goethe Institut in Skopje ausgestellten Prüfungszeugnis „Goethe Zertifikat A1 Start Deutsch 1“ das am 27.11.2017 ausgestellt wurde und an dessen Echtheit weder durch die belangte Behörde Zweifel geäußert wurden, noch solche für das erkennende Gericht Zweifel bestehen, zumal im durch die Österreichische Botschaft anlässlich der persönlichen Antragstellung erstellten Aktenvermerk zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers „Große Sicherheit im Ausdruck, fließende Unterhaltung in Alltagsthemen möglich, großes Vokabular“ festgehalten wurde und die Echtheit des Zertifikates mit Schreiben des Goethe-Instituts Skopje vom 21.02.2018 bestätigt wurde.

3.9. Die Feststellungen dazu, wo der Beschwerdeführer bei Erteilung des Aufenthaltstitel Unterkunft nehmen möchte, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und den glaubwürdigen Angaben seiner Ehefrau, auf die sich auch die Feststellungen zu Größe und Beschaffenheit, sowie jene dazu, wer nach Zuzug des Beschwerdeführers aller in dem Einfamilienhaus leben wird, stützen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentümerin dieses Einfamilienhauses ist, ergibt sich aus dem Grundbuch und dem vorgelegten Übergabevertrag. Daran, dass die gemeinsame Nutzung eines über eine Wohnfläche von rund 100m2 zuzüglich ausgebautem Dachboden und Keller verfügenden Hauses durch ein Ehepaar, die (Schwieger-)Mutter und die erwachsene Tochter der Ehefrau als Unterkunftnahme in einer ortsüblichen Unterkunft anzusehen ist, bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel und wurde auch seitens der belangten Behörde (bei der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019) ausdrücklich angegeben, dass die auch Behörde von der Ortsüblichkeit der Unterkunft ausgehe. Am Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden und durch diese bewohnten Einfamilienhaus bestehen aufgrund der aufrechten Ehe keine Zweifel.

3.10. Die Feststellungen zur bisherigen und aktuellen beruflichen Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers basieren auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst, den diese betreffenden Sozialversicherungsdatenauszügen, auf dem vorgelegten unbefristeten Dienstvertrag mit der N GmbH und der Bestätigung der N GmbH vom 23.07.2020, wonach das Dienstverhältnis der Ehefrau des Beschwerdeführers aufrecht ist und beabsichtigt ist, das Beschäftigungsausmaß von derzeit 30 Stunden pro Woche mit 01.10.2020 auf 38,5 Stunden pro Woche zu erhöhen, sowie auf den vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen der Ehefrau des Beschwerdeführers, aus denen die tatsächliche Überweisung der Löhne an diese hervorgeht.

3.11. Die Feststellungen zu den durch die Ehefrau des Beschwerdeführers regelmäßig zu tragenden monatlichen Belastungen beruhen insbesondere auf den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und auf deren vorgelegten Kontoauszügen, aus denen sich Abbuchungen in der angeführten Höhe der regelmäßig zu tragenden Belastungen ergeben.

Die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers und die Tragfähigkeit der zu den regelmäßigen Belastungen vorgelegten Unterlagen wurde auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bestritten.

3.12. Die Feststellungen zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit sowie zum Wohnort der beiden volljährigen Töchter der Ehefrau des Beschwerdeführers und zu den durch den früheren Ehemann der Beschwerdeführer an die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin, M, geleisteten Unterhaltszahlungen, ergeben sich aus den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers und den diese belegenden, vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem Dienstvertrag von M und den Kontoauszügen der Ehefrau der Beschwerdeführerin, aus denen die Überweisung des Unterhalts durch deren früheren Ehemann hervorgeht, sowie aus den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen bei der Sozialversicherung und im Zentralen Melderegister.

3.13. Zur Höhe der durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers bezogenen Pension ist auf deren glaubwürdige Zeugenaussage und die vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt zu verweisen. Die durch diese zu tragenden regelmäßigen Belastungen wurden auf Basis der uneingeschränkt glaubwürdigen Zeugenaussage der Schwiegermutter des Beschwerdeführers getroffen.

Dass diese bereit ist, den Beschwerdeführer bzw. den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, durch eine monatliche finanzielle Zuwendung in der Höhe von 500,-- Euro zu unterstützen, hat die Schwiegermutter des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig angegeben und hat diese überdies eine von ihr handschriftlich verfasste, unterzeichnete diesbezügliche schriftliche Erklärung vorgelegt. Dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers diesen sehr schätzt und es ihr ein Anliegen ist, diesen auch finanziell zu unterstützen um sicherzustellen, dass er keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen muss, hat die als Zeugin befragte Schwiegermutter bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben und besteht angesichts des durch deren Aussageverhalten vermittelten Gesamteindrucks beim erkennenden Gericht kein Zweifel daran, dass diese ehrlich davon überzeugt ist, dass ihre Tochter und der Beschwerdeführer glücklich miteinander sind und dass auch sie den Beschwerdeführer und dessen Familie, die sie auch persönlich kennengelernt hat, schätzt und bereit ist, den Beschwerdeführer auch finanziell zu unterstützen.

3.14. Der Feststellung bzw. Prognose, wieviel die Ehefrau des Beschwerdeführers im Prognosezeitraum aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verdienen wird, wurde das niedrigste Einkommen, das die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Beginn ihrer nunmehr mehr als einjährigen Tätigkeit bei der N GmbH ins Verdienen gebracht hat, zugrunde gelegt. Der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit für 30 Stunden pro Woche beschäftigt ist und eine Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt wurde, wonach beabsichtigt sei, deren Beschäftigungsausmaß mit Oktober 2020 auf Vollzeit zu erhöhen, spricht grundsätzlich dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sogar ein höheres Einkommen als der vorliegend vorgenommenen Prognose zugrunde gelegt erzielen wird können. Angesichts dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im vergangenen Jahr immer wieder in unterschiedlichen Ausmaß beschäftigt war und aufgrund von durch die Covid19-Pandemie bedingter Kurzarbeit teilweise Abschläge vom ihr grundsätzlich vertraglich zustehenden Brutto-Lohn hinnehmen musste, müssten für eine Prognose dahingehend, ob aufgrund des durch den Arbeitgeber erzielten Umsatzes in den vergangenen Monaten davon ausgegangen werden, dass das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Prognosezeitraum tatsächlich wie von dieser angenommen steigen wird, weitere Ermittlungen getätigt werden. Angesichts dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nunmehr seit mehr als einem Jahr bei ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt ist, sie auch während des Covid19-bedingten Lock Downs nicht gekündigt wurde und sie nach Ende des Lock Downs nicht nur weiter beschäftigt wurde, sondern ihr Arbeitgeber erklärtermaßen sogar die Absicht hat, ihr Beschäftigungsausmaß sogar zu erhöhen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – selbst dann, wenn die derzeit in Aussicht genommene Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes doch nicht erfolgen sollte oder wenn es erneut zu Covid-19-bedingter Kurzarbeit kommen sollte, zumindest ein Einkommen in jener Höhe erzielen wird, wie sie es in jenen Monaten, in denen sie nur für 20 und nicht wie für aktuell für 30 bzw. wie für ab Oktober 2020 derzeit in Aussicht genommen für 38.5 Stunden pro Woche beschäftigt sein sollte.

Der festgestellte Betrag in der Höhe von rund 934,33 Euro netto pro Monat ergibt sich daraus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei einem Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden pro Woche, ein monatlicher Grundlohn in der Höhe von 942,81 Euro brutto zusteht. Ein monatlicher Brutto-Lohn in dieser Höhe entspricht ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF einem Netto-Jahresgehalt in der Höhe von rund 11.222,-- Euro netto, was umgerechnet ein monatliches Netto-Einkommen in der Höhe von 935,20 Euro ergibt.

3.15. Der Feststellung dazu, wieviel der Beschwerdeführer im Prognosezeitraum für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ins Verdienen bringen wird, wurde der im Vor-Dienstvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und G angegebene Brutto-Monatslohn zugrunde gelegt.

Zur Tragfähigkeit des aus Sicht des Verwaltungsgerichts entgegen der durch die Behörde vertretenden Auffassung zu berücksichtigenden Vor-Dienstvertrages ist Folgendes auszuführen: Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, als sowohl durch den Beschwerdeführer selbst als auch durch Herrn G im Zusammenhang mit der geplanten Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens jeweils Aussagen gemacht wurde, hinsichtlich derer dem Beschwerdeführer und auch Herrn G durch die belangte Behörde in der Folge entgegengehalten wurde, dass diese aus jeweils näher angeführten Umständen nicht glaubwürdig seien, woraufhin in der Folge jeweils die zunächst gemachten Aussagen leicht verändert oder erläutert wurde, wie die von der Behörde als unglaubwürdig erachteten Angaben zu verstehen seien (so gab zB Herr G zunächst gegenüber den Beamten der Finanzpolizei an, bereits seit längerem über das AMS Mitarbeiter zu suchen, während er, nachdem seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden war, dass entsprechende Nachfragen beim AMS ergeben hätten, dass kein Vermittlungsvertrag bestehe und auch noch nie ein solcher bestanden habe, von Herrn G angegeben wurde, dass er nicht direkt über des AMS, sondern über eine Bekannte die beim AMS arbeite, nach einem neuen Mitarbeiter suche) oder aber dass – dies jedoch nicht betreffend die Aussagen von Herrn G, sondern hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers selbst – durch die Behörde angesprochene Widersprüchlichkeiten damit erklärt wurden, dass nicht korrekt übersetzt worden sei oder dass der Beschwerdeführer nervös gewesen sei.

Auch ist der Behörde hinsichtlich der zunächst am 16.01.2018 ausgestellten Einstellzusage dahingehend beizupflichten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers einer- und jene von Herrn G andererseits sich zum einen insofern unterscheiden, als Herr G bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, mit dem Beschwerdeführer vor Erstellung der ersten Bestätigung vom 16.01.2018 telefoniert zu haben, der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Befragung am 08.06.2018 hingegen sowohl die Frage, ob er sich persönlich habe vorstellen müssen, als auch jene, ob er ein Bewerbungsformular habe ausfüllen müssen oder ob er ein Bewerbungsgespräch geführt habe, verneint und angegeben hat, er habe sein Schuldiplom vorlegen müssen, während er nicht erwähnte, dass er ein telefonisches Gespräch mit Herrn G geführt habe. Ein echter Widerspruch zur Aussage von Herrn G, wonach dieser, nachdem ihm der Schwager des Beschwerdeführers diesen empfohlen habe, mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe, kann darin gerade im Hinblick auf die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.08.2018, wo auch dieser angab, mit Herrn G telefoniert zu haben, schon deshalb nicht gesehen werden, da der Beschwerdeführer zwar gefragt wurde, ob er sich persönlich vorgestellt habe und ob er ein Bewerbungsformular ausfüllen oder ein Bewerbungsgespräch habe führen müssen, nicht aber, ob er mit G telefoniert habe.

Auch wenn es, wie durch die Behörde wiederholt ausgeführt, zumindest nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen Herr G dem Beschwerdeführers die Einstellbestätigung vom 16.01.2018 auf Grundlage eines – nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und Herrn G – übermittelten, jedoch vor Ausstellung der Einstellbestätigung vom 16.01.2018 ausweislich der sich auf den im Akt befindlichen Übersetzungen dieser Dokumente – zu diesem Zeitpunkt noch nicht übersetzten und daher für Herrn G nicht verständlichen Diploms ausgestellt hat, so ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass Herr G und der Österreich lebenden Schwager des Beschwerdeführers, Herrn H, langjährige Bekannte sind, deren Kinder auch gemeinsam in die Schule gegangen sind. G hat glaubwürdig angegeben, dass er den Schwager des Beschwerdeführers als zuverlässig und fleißig schätze und dessen Urteil, wonach auch der Beschwerdeführer fleißig und fleißig sei, für ihn sehr wichtig sei.

Dementsprechend hat G auch bereits gegenüber den Beamten der Finanzpolizei angegeben, dass er den Beschwerdeführer einstellen werde und dem Wort seines Bekannten vertraue. Wie sich aus sämtlichen Aussage von G ergibt, war und ist für diesen sein Vertrauen in die Einschätzung des von ihm geschätzten Schwager des Beschwerdeführers sowie die – zum einen aufgrund der Aussage des Schwagers des Beschwerdeführers und aufgrund des im Telefonat mit dem Beschwerdeführers selbst – getroffene Einschätzung, dass der Beschwerdeführer va arbeitswillig ist, und weniger konkrete Abschlüsse oä ausschlagend dafür, den Beschwerdeführer einstellen zu wollen.

Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde wiederholt festgehalten hat, aus ihrer Sicht handle es sich bei den Einstellzusagen bzw. beim Abschluss des Vor-Dienstvertrages durch G um eine reine „Gefälligkeit“, zu betonen, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei Vorlage eines Arbeits(vor)vertrages oder von Bestätigungen über die Absicht, einen Fremden beschäftigen zu wollen, zu unterscheiden (und im Beweisverfahren entsprechend zu prüfen) ist, ob eine reine Gefälligkeitsbestätigung in dem Sinne vorliegt, dass diese nur ausgestellt wurde, um jemandem einen Vorteil im Niederlassungsverfahren zu verschaffen, ohne dass aber tatsächlich die Absicht und/oder Möglichkeit bestünde, die Person dann auch tatsächlich zu beschäftigen, oder ob ein Arbeitgeber den Fremden zwar vor allem oder zumindest auch aufgrund familiärer Beziehungen oder aufgrund einer persönlichen Empfehlung durch eine dem Arbeitgeber bekannte und von diesem geschätzte und mit dem Fremden in einem Naheverhältnis stehenden Person, aber jedenfalls tatsächlich einstellen will.

Während ein vorgelegter Arbeitsvorvertrag bzw. eine Bestätigung im ersteren Fall als tatsächlich reine „Gefälligkeitsbestätigung“ zu werten wäre und dementsprechend nicht für sich als Grundlage für die Annahme, dass die betroffene Person tatsächlich ein bestimmtes Einkommen erzielen können wird, herangezogen werden kann, stellt ein Arbeits(vor)vertrag, der vom künftigen Arbeitgeber abgeschlossen wurde, weil er etwa aufgrund der Empfehlung einer dem Unternehmer bekannten, mit dem betroffenen Fremden in einem Naheverhältnis stehenden Person, davon ausgeht, dass der Fremde geeignet und tatsächlich willens ist, zu arbeiten, grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Annahme dar, dass der Fremde tatsächlich ein Einkommen in der im vorgelegten Arbeits(vor)vertrag vereinbarten Höhe erzielen wird, wenn festgestellt werden kann, dass der Arbeitgeber aufgrund des Vertrauens in die Empfehlung der ihm bekannten Person den Fremden auch tatsächlich beschäftigen will.

Aufgrund der – aus den oben dargelegten Gründen glaubwürdigen – Zeugenaussage des G vor dem Verwaltungsgericht, der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren zwei Mal durch die Finanzpolizei diesbezüglich befragt wurde und dabei angegeben hat, den Beschwerdeführer einstellen zu wollen und der auch telefonisch der Behörde mitgeteilt hat, dass er den Beschwerdeführer jedenfalls einstellen wolle, besteht für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass G die vorgelegten Einstell-Zusagen vom 16.01.2018 und vom 02.07.2018 und zuletzt die Bestätigung vom 13.07.2020 ebenso wie den Vor-Dienstvertrag nicht deshalb ausgestellt hat, um dem Beschwerdeführer einen Vorteil im Niederlassungsverfahren zu verschaffen, sondern dass er den Beschwerdeführer tatsächlich zu den im Vor-Dienstvertrag festgelegten Konditionen beschäftigten will.

Was die durch die Behörde geäußerten Zweifel daran, ob G in der Lage sein wird, den dem Beschwerdeführer zustehenden Lohn zu bezahlen und den in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2020 gestellten Beweisantrag, dass durch die Finanzpolizei die Finanzen von Herrn G der letzten drei Jahr darauf geprüft werden sollten, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gegeben und davon auszugehen ist, dass sich dieser die Anstellung des Beschwerdeführers leisten kann, betriftt, ist festzuhalten, dass die Finanzpolizei nach Durchsicht der Unterlagen von G der Jahr 2012 bis 2016 es zwar als „eher unwahrscheinlich“ angesehen hat, dass der vereinbarte Monatslohn finanziert werden kann, dass sie zugleich jedoch angemerkt hat, dass dies bei gesteigerten Einnahmen „natürlich möglich“ sei.

Angesichts der nunmehr erlangten Berechtigung zur Durchführung von § 57a KFG-Überprüfungen und auch der bei Beschäftigung des Beschwerdeführers als zusätzliche Arbeitskraft nachvollziehbar erwartbaren Möglichkeit, mithilfe eines weiteren Mitarbeiters mehr Aufträge durchführen zu können, scheint die Einschätzung des G, er werde bei Beschäftigung Beschwerdeführers und der Möglichkeit, § 57a KFG-Überprüfungen durchzuführen auch mehr und insbesondere genügend Einnahmen, um den vereinbarten Brutto-Monatslohn für den Beschwerdeführer bezahlen zu können, erzielen, durchaus plausibel. Eine abschließende oder gar eine die Einschätzung des Unternehmers ersetzende Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Beschäftigung einer Person durch einen Arbeitgeber ist weder durch eine Durchsicht der Unterlagen durch einen Beamten der Finanzpolizei möglich noch steht eine solche dem Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass ein Fremder lediglich eine begründete Aussicht, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, dartun muss, im Zuge eines Niederlassungsverfahrens zu, dies insbesondere dann nicht, wenn die unternehmerische Einschätzung des künftigen Arbeitsgebers wie vorliegend keineswegs abwegig, sondern nachvollziehbar erscheint und keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass das Unternehmen etwa von Zahlungsunfähigkeit oder sonstigen offenkundigen wirtschaftlichen Turbulenzen betroffen ist.

Da bereits durch die Vorlage der Einstellungszusagen und des Dienstvertrages und der glaubwürdigen Zeugenaussage durch den zukünftigen Arbeitgeber, der aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch nachvollziehbar ausgeführt hat, dass und warum er davon ausgeht, sich die Einstellung des Beschwerdeführers leisten zu können, hinreichend dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer die begründete Aussicht, hat, das im vorgelegten VOR-Dienstvertrag vereinbarte Einkommen zu erzielen wird dem Beweisantrag der belangten Behörde nicht entsprochen.

Aus den oben dargelegten Gründen wird von der Tragfähigkeit des vorgelegten VorDienstvertrages zwischen G und dem Beschwerdeführer und davon, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des Aufenthaltstitels beim G zu den im Vor-Dienstvertrag festgelegten Bedingungen unselbständig beschäftigt sein wird, ausgegangen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit rund 1.834,53,-- Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird, basiert darauf, dass im vorgelegten Vor-Dienstvertrag, hinsichtlich dessen durch G im Juli 2020 bestätigt wurde, dass dieser weiterhin aufrecht sei, ein Brutto-Lohn in der Höhe von 2.134,73 Euro vereinbart wurde, woraus sich ausweislich des Brutto-Netto-Rechners des BMF ein Netto-Jahresbezug in der Höhe von 22.014, 40 Euro ergibt, woraus sich wiederum auf einen Monat umgelegt ein Netto-Bezug in der Höhe von rund 1.834,53 Euro netto monatlich errechnet.

3.16. Dass sich der Beschwerdeführer im Juni bzw. Juli 2017 für rund eine Woche unrechtmäßig in Österreich aufhielt, ergibt sich aus den Angaben des – den unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen nicht bestreitenden, sondern dazu ausführenden, er sei nicht absichtlich nach Österreich eingereist – Beschwerdeführers und der im Akt befindlichen Mitteilung des Vereins Menschenrechte gegenüber der Behörde, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführers angegeben habe, sich seit dem Tag vor der Erstellung des Aktenvermerks in Österreich aufzuhalten und dass dieser ein Rückflugticket mitgehabt habe. Die freiwillige, also ohne dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden wäre, erfolgte Ausreise ist im Zentralen Fremdenregister vermerkt.

Was die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe gegenüber Behörden bewusst falsche Angaben gemacht betrifft, so sind die Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser mit einem Freund nach Ungarn gereist sei, um Preise für Fahrzeugteile in Erfahrung zu bringen und dass er in der Folge in den falschen Zug, nämlich jenen nach Österreich gestiegen, eingeschlafen und bestohlen worden sei, woraufhin er einen Passanten gebeten habe, ihm sein Handy zu leihen, um seinen in Österreich lebenden Schwager anzurufen, der ihm dann geraten habe, sich an die „Caritas“ zu wenden, mit der belangten Behörde als nicht besonders naheliegend zu bezeichnen. Sie liegen aber auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und liegen insbesondere keine Beweisergebnisse vor, aufgrund derer festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines – in dieser Hinsicht auch von ihm nicht bestrittenen – unrechtmäßigen Aufenthalts im Juni/Juli 2017 bewusst die Unwahrheit gesagt hätte, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Mangels entsprechender Beweise kann ungeachtet dessen, dass die Ausführungen nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als naheliegend bezeichnet werden können, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben gemacht hätte, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, zumal sich die Angaben des Beschwerdeführers, jedenfalls in der Hinsicht, als er auch angegeben hat, freiwillig und auf eigene Kosten wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, mit dem Zentralen Fremdenregister, in dem vermerkt ist, dass das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach freiwilliger, durch den Verein Menschenrechte unterstützter Ausreise eingestellt wurde und durch den durch das BFA übermittelten Aktenvermerk, wonach der Beschwerdeführer das Flugticket selber mitgehabt habe, nicht als unzutreffend erweisen.

Soweit durch die belangte Behörde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer über „kriminelle Energie“ verfüge, da davon auszugehen sei, dass dieser im Jahr 2017 ein gefälschtes Visum für Ungarn gekauft habe, so ist festzuhalten, dass keine eine solche Feststellung tragenden Beweisergebnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer hat entgegen den Ausführungen der Behörde nicht zugestanden, dass er ein gefälschtes Visum gekauft und benutzt habe, sondern hat dieser angegeben, dass er Informationen erhalten habe, dass ein Visum nicht gültig gewesen sei. Ob der Beschwerdeführer im Juni 2017 überhaupt ein – echtes, gefälschtes oder abgelaufenes – Visum hatte oder ob er ohne Visum nach Ungarn gereist ist, kann nicht festgestellt werden. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers, weil er ein Visum gefälscht oder ein gefälschtes Visum erworben oder genutzt hätte, ist nicht ersichtlich und liegt auch der alte Reisepass des Beschwerdeführers nicht mehr vor, sodass ein allfälliges, darin befindliches Visum auch nicht geprüft werden kann. Dementsprechend war auch diesbezüglich die getroffene (Negativ-)Feststellung zu treffen.

Auch soweit durch die belangte Behörde angeführt wird, der Beschwerdeführer habe durch die aus Sicht der Behörde nicht glaubwürdige Angabe, ihm sei sein Reisepass gestohlen worden, eine Straftat vorgespiegelt, ist darauf zu verweisen, dass die durch die Behörde für ihre Annahme angeführten Argumente allenfalls einen Verdacht zu begründen vermögen, ein Beweis dafür, dass die Angabe des Beschwerdeführers unzutreffend sein sollte, liegt hingegen nicht vor, sodass die entsprechende (Negativ-)Feststellung zu treffen ist.

Hinsichtlich Feststellung, wonach keine Verurteilungen des Beschwerdeführers vorliegt, ist auf den Akteninhalt, insbesondere die vorgelegten Bescheinigungen aus dem Herkunftsstaat (zuletzt vom 02.06.2020) und die Ergebnisse der durch die Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Register-Abfragen zu verweisen.

4. Rechtslage:

4.1. § 47 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:

„Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

4.2. § 11 und § 21a Abs. 1, 4 Z 1, 5 Z 2 und 6 NAG lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

„Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

[…]

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

[…]

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

[…]

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“

4.3. Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet:

„Artikel 20

(ex-Artikel 17 EGV)

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“

5. Erwägungen:

5.1. Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG. Ein solcher Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen.

5.2. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers darauf, dass vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei, womit der Versagungsgrund des § 11 Abs.1 Z 4 NAG vorliege, weiters darauf, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaften führen könnte, womit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt seien sowie darauf, dass davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerspreche.

5.3. Zum durch die Behörde angezogenen Abweisungsgrund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist zunächst festzuhalten, dass die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vorliegt und dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen (vgl. auch VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243), wobei es auf die Nichtigerklärung der Ehe dabei nicht ankommt (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0202, mwN). Auch steht der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestritten die Absicht hat, mit dem Beschwerdeführers ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in Österreich zu führen, der Annahme, der Annahme, dass es sich um eine Aufenthaltsehe iSd § 11 Abs. 1 Z 4 NAG handle, grundsätzlich nicht entgegen, da es nicht auf die Absicht des anderen Ehepartners ankommt, sondern vielmehr die Absicht des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird, ausschlaggebend ist (VwGH 20.10.2011, 2010, 21/0177). Ein bloß formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014 mwN). Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist trotz Vorliegens einer formal gültigen Ehe u.a. auch dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle.

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe durch eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft charakterisiert, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann und es hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ankommt (vgl. VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026, mwN).

Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass ein die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177; VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243).

Vorliegend besteht aktuell zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zwar nur im Rahmen der Besuche der Ehefrau des Beschwerdeführers bei diesem eine Geschlechts-, Wohn- und in begrenztem Ausmaß auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Im Hinblick darauf, dass der gegenständlich beantragte Aufenthaltstitel aber gerade der Familienzusammenführung und der Ermöglichung eines dauerhaften gemeinsamen Zusammenlebens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ermöglichen soll, führt der Umstand, dass bislang nur temporär eine Geschlechts-, Wohn- und in begrenztem Ausmaß auch eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau besteht, nicht zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe bzw. dazu, dass angenommen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Ehe mit seiner österreichischen Ehefrau berufen könnte. Dass der Beschwerdeführer die Ehe ausschließlich mit der Absicht geschlossen hat, damit den beantragten Aufenthaltstitel zu erlangen, kann vorliegend ebensowenig festgestellt werden, wie festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer wie von der Behörde angenommen seiner Ehefrau nur etwas vorspielt und entgegen seinen wiederholten Angaben gar kein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit seiner Ehefrau beabsichtigt. Die durch die Behörde angeführten Umstände, aufgrund derer diese das Vorliegen einer Aufenthaltsehe annimmt, vermögen vorliegend aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner wiederholt gemachten Angaben seine Ehefrau nicht aus Liebe, sondern ausschließlich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels, ohne dass er die Absicht hätte, mit seiner Frau ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, nicht zu tragen. Vielmehr spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau seit nunmehr rund drei Jahren durch praktisch tägliches Kontakthalten via Telefon und Internet den Alltag teilt und sich auch die Familienmitglieder des Beschwerdeführers und jene seiner Ehefrau kennengelernt haben, dafür, dass der Beschwerdeführer wie er wiederholt vehement erklärt hat und wovon auch dessen Ehefrau aufgrund des durch den Beschwerdeführer ihr gegenüber gezeigten Verhaltens überzeugt ist, seine Frau aus Liebe geheiratet hat und auch die Absicht hat, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihr auch ein gemeinsames Ehe- und Familienleben in Österreich zu führen. Gerade das beständige, intensive Kontakthalten über nunmehr fast drei Jahre hindurch und das die wechselseitige sowie die durch den Beschwerdeführer auch der Mutter der Ehefrau im Krankheitsfall geleistete emotionale Unterstützen zeigt aus Sicht des Verwaltungsgerichts, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau bereits aktuell eine emotionale gegenseitige Verbundenheit besteht, wie sie für ein Ehepaar charakteristisch ist. Da nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben nicht die Absicht hat, mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Ehe- und Familienleben zu führen, kommt eine Abweisung des Antrages wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe und somit wegen Vorliegens des absoluten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG nicht in Betracht.

5.4. Soweit die gegenständliche abweisende Entscheidung auch auf den aus Behördensicht nicht gegebenen gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG) gestützt ist, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356).

Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss kein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.05.2015, Ra 2015/22/0009).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Prognosezeitraum aus unselbständiger Tätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von zumindest rund 935,20 Euro netto ins Verdienen bringen wird.

Da es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel ausreicht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften wird, wobei diesbezüglich grundsätzlich nicht einmal ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen muss, sondern eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung ausreicht, ist die dem Beschwerdeführer zugesagte unselbständige Erwerbstätigkeit im Unternehmen von G bei der vorzunehmenden Prognoserechnung jedenfalls zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer eine (eher allgemein gehaltene) Einstellzusage vom 16.01.2018, eine konkretere Einstellzusage, in der bereits das Beschäftigungsausmaß und der vereinbarte Brutto-Monatslohn angeführt wird, vom 02.07.2018, einen sowohl vom Beschwerdeführer als auch von G unterschriebenen Vor-Dienstvertrag und auch eine aktuelle Bestätigung vom 13.07.2020, wonach dieser Vor-Dienstvertrag weiterhin ausrecht sei, vorgelegt hat und sich aus der Zeugenaussage des G klar ergibt, dass dieser die Absicht hat, den Beschwerdeführer nach Erteilung des Aufenthaltstitels in seinem Unternehmen zu beschäftigen. Da im unter der aufschiebenden Bedingung, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung erteilt wird, stehenden Vor-Dienstvertrag das dem Beschwerdeführer zustehende Bruttogehalt, die (Mindest-)Dauer der Beschäftigung und durch die aufschiebende Bedingung des Vor-Dienstvertrags auch der Beginn der Tätigkeit genannt wird, ist die Aussicht, dass der Beschwerdeführer aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielen wird, hinreichend konkretisiert.

Wie festgestellt ist unter Zugrundelegung des im Vor-Dienstvertrag angeführten Brutto-Monatslohn nach Berechnung unter Heranziehung des Brutto-Netto-Rechners des BMF davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den 12 Monaten nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch seine unselbständige Tätigkeit ein Einkommen in der Höhe von rund 1.834,53 Euro netto monatlich erzielen wird.

Insgesamt ergibt sich somit aus dem, was der Beschwerdeführer selbst und dem, was dessen Ehefrau zumindest aus unselbständiger Erwerbstätigkeit an Einkommen erzielen werden, ein Gesamt-Familieneinkommen in der Höhe von zumindest rund 2.769,73 Euro netto im Monat.

Regelmäßige Aufwendungen bestehen – ohne Berücksichtigung dessen, dass die Kosten für Strom und Heizung durch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers getragen werden – nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt 870,43 Euro bzw. unter Abzug des „Werts der freien Station“ (in der Höhe von aktuell 299,95 Euro) in der Höhe von 570,48 Euro.

Es ergibt sich somit nach Abzug der um den Wert der freien Station reduzierten Aufwendungen ein Nettofamilieneinkommen in Höhe von 2.199,25 Euro.

Sowohl die ältere Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau L, die seit Juli 2017 beim AA arbeitet und in *** wohnt, als auch die jüngere Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers, M, die zwar weiterhin im selben Haushalt wie die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt, aber neben ihrer Ausbildung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, aus der sie Einkünfte erzielt, die den Richtsatz für Studenten unter 24 Jahren (in der Höhe von 533,85 Euro) um gerade einmal 3,-- Euro unterschreitet, wobei für diese Unterhalt durch deren Vater geleistet wird, als selbsterhaltungsfähig anzusehen, womit diesen durch die Ehegattin des Beschwerdeführers auch kein Unterhalt (mehr) zu leisten ist. Somit ist vorliegend der gesetzliche Richtsatz für Ehegatten in der Höhe von 1.524,99 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG iVm § 727 Abs. 2 ASVG) maßgeblich.

Dieser wird bereits durch das sich aus den Einkünften aus den selbständigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ergebende erwartenden Netto-Familien-Einkommen jedenfalls erreicht.

Im Hinblick darauf ist bereits ohne Berücksichtigung der Ersparnisse des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen keine Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass diese aus illegalen Quellen stammen und auch ohne Berücksichtigung dessen, dass auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers zugesagt hat, den Beschwerdeführer bzw. diesen und seine Ehefrau erforderlichenfalls finanziell zu unterstützen, nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, womit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt ist.

Nur der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei Berücksichtigung der Ersparnisse des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sie aus illegalen Quellen stammen könnten, das zu erreichende Familieneinkommen selbst dann erreicht würde, falls das unbefristete Arbeitsverhältnis der jüngere Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers – wofür derzeit jedoch keine Anhaltspunkte bestehen – im Prognosezeitraum beendet werden und die Ehefrau des Beschwerdeführers für diese unterhaltspflichtig werden sollte, zumal dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aus den Ersparnissen des Beschwerdeführers zusätzlich zu dem aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen umgerechnet auf den Monat rund 498,77 Euro, insgesamt (unter Abzug der um den Wert der freien Station verringerten regelmäßig zu tragenden Kosten) also 2.698,02 Euro netto im Monat zur Verfügung stehen, womit auch der um den Richtsatz für ein volljähriges, unter 24jähriges, im gemeinsames Haushalt erhöhte Kind erhöhte Ehegatten-Richtsatz (1.524,99 Euro zuzüglich 533,85 Euro, insgesamt also 2.058,84 Euro) übertroffen wird.

Da somit aus derzeitiger Sicht nicht davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, womit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt ist, kann dieser von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.

5.5. Zum durch die Behörde auch angezogenen Abweisungsgrund, wonach davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG widersprechen würde, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG darf die Behörde keinen Aufenthaltstitel erteilen, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreiten würde, was gemäß § 11 Abs. 4 dann der Fall ist, wenn dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde oder er ein Naheverhältnis zu einer terroristischen und extremistischen Gruppierung hat.

Für ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zu einer terroristischen oder extremistischen Gruppierung haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben und wurde derartiges aus durch die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt angenommen.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Für das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es nicht erforderlich, dass eine Anzeige oder gar Verurteilung des Fehlverhaltens vorliegt. Es ist vielmehr auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, welches von der Behörde festzustellen ist, abzustellen (vgl. VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009; 21.07.2011, 2008/18/0237).

Bei der vorzunehmenden Beurteilung hat die Behörde selbst im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen; bloß kursorische Feststellungen etwa anhand strafgerichtlicher Verurteilungen, ohne dass das den Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten konkret festzustellen wird, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (vgl. VwGH 27.9.2010, 2009/22/0044).

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 11 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4 NAG kann etwa durch die Vorlage gefälschter Urkunden mit dem Ziel, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen, bewirkt werden. Allerdings muss in einem solchen Fall trotzdem ein Fehlverhalten des Fremden festgestellt werden (VwGH 19.02.2014, 2011/22/0009). Wenn daher einem Fremden die Fälschung von vorgelegten Unterlagen nicht bekannt war, kann aus seinem Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden (VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911).

Auch eine Asylantragstellung unter Angabe falscher Personalien stellt nach der Judikatur etwa eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dar (VwGH 18.03.2010. 2008/22/0418).

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt reicht für sich allein jedoch nach der ständigen Rechtsprechung nicht zur Begründung der Annahme, der Aufenthalt eines fremden stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, aus (vgl. VwGH 16.02.2013, 2012/22/0164; 19.09.2012, 2011/22/0161).

Die belangte Behörde führt als Umstände, aufgrund derer sie annimmt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führe, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich im Juli 2017 an, weiters geht die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegenüber sowohl österreichischen als auch ausländischen (deutschen und ungarischen) Behörden bewusst falsche Angaben gemacht habe, dass er weiters seiner Ehefrau gegenüber verschwiegen habe, dass er bewusst falsche Angaben gegenüber Behörden gemacht habe und dass sich der Beschwerdeführer illegal in mehreren Ländern aufgehalten habe.

Weiters begründet die Behörde ihre Annahme, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung öffentlicher Interessen zu befürchten sei, mit unrechtmäßigen Aufenthalten des Beschwerdeführers aufgrund von durch den Beschwerdeführer erfolglos gestellten Asylanträge in Deutschland und mit dessen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich im Juli 2017, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den (deutschen bzw. österreichischen) Steuerzahlern hohe Kosten aufgrund des Bearbeitungsaufwandes verursacht hätte. Weiters geht die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer sich ein gefälschtes Visum (für Ungarn) besorgt habe und durch die Angabe, er sei im Vorfeld seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestohlen worden, eine Straftat vorgespiegelt habe.

Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach unrechtmäßiger Einreise jedenfalls von 29.06.2017 bis 06.07.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und dass vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet und infolge der freiwilligen, selbstfinanzierten Ausreise des Beschwerdeführers wieder eingestellt wurde.

Ob und wie lange sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben auch bereits vor dem 29.6.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie sich abschließend feststellen lässt, ob die unrechtmäßige Einreise des Beschwerdeführers tatsächlich wie von ihm vorgebracht auf einem Versehen (in den falschen Zug gestiegen) beruhte oder ob dieser wie von der Behörde angenommen bewusst unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist.

Dafür, dass der Beschwerdeführer bei seinen negativ beschiedenen, in Deutschland gestellten Asylanträgen falsche Personalien angegeben oder sonstige bewusst falsche Angaben hätte, sind keine Hinweise hervorgekommen. Dass ein Fremder – wenngleich im Ergebnis aus welchen Gründen auch immer, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nicht nur bewusst falsche Angaben hinsichtlich eines Asylgrundes, wie dies seitens der belangten Behörde für die Asylträge des Beschwerdeführers angenommen wird, sondern auch ein zwar wahrheitsgemäßes, aber keinen Asylgrund darlegendes oder nicht hinreichend substantiiertes Vorbringen zu einer Abweisung eines Asylantrages führen kann – in der Vergangenheit in Deutschland Asylanträge gestellt hat, denen nicht stattgegeben wurde, ist für sich genommen nicht geeignet, eine Prognose, wonach ein aufgrund eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG erfolgender Aufenthalt eines Fremden in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen würde, zu rechtfertigen.

Die bewusste Beschaffung eines gefälschten Visums, wie sie von der Behörde angenommen wird, wäre hingegen je nach Umständen des Einzelfalls auch aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts durchaus geeignet, eine Prognose dahingehend, dass der der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führen könnte, zu tragen, jedoch kann vorliegend ein solches Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, zumal weder eine Verurteilung des Beschwerdeführers noch das nach Annahme der Behörde mit Wissen des Beschwerdeführers gefälschte Visum vorliegen. Dies gilt auch für die von der Behörde angenommenen, aber mangels Beweisen nicht feststellbaren bewussten Falschaussagen bzw. falschen Angaben gegenüber Behörden.

Die bei der im Zuge einer Gesamtbeurteilung seines Verhaltens vorzunehmenden Prognoseentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigende, festgestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bestehen somit in teilweise jedenfalls auf den ersten Blick widersprüchlichen und nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren, jedoch nicht nachweislich bewusst falschen Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Befragungen durch die Behörden sowie in einem unrechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers von rund einer Woche im Juli 2017, wobei dieser auf eigene Kosten und freiwillig wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Strafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers liegen keine vor.

Zugunsten des Beschwerdeführers im Zuge der zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer Österreich im Juli 2017 auf eigene Kosten und freiwillig wieder verlassen hat und dass der unrechtmäßige Aufenthalt bereits mehr als drei Jahre zurückliegt. Mangels Feststellbarkeit einer Aufenthaltsehe ist im Zuge der Prognoseentscheidung auch zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bestrebt sein wird, alle nötigen Anstrengungen zu unternehmen und insbesondere keine Straftaten zu setzen, um dauerhaft ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit seiner Ehefrau in Österreich führen zu können und nicht etwa durch Straftaten eine abweisende Entscheidung in einem allfälligen Verlängerungsverfahren zu riskieren.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der uneingeschränkt glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussagen nicht nur seiner Ehefrau, sondern auch der Schwiegermutter des Beschwerdeführers und des Geschäftsinhabers jenes Unternehmens, das die Einstellzusage für den Beschwerdeführer abgegeben bzw. den Vor-Dienstvertrag mit diesem abgeschlossen hat, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein unterstützendes familiäres und soziales Umfeld verfügen wird, das ihn auch auf rechtliche Verpflichtungen (etwa den österreichischen Führerschein zu erwerben und zuvor keine Fahrzeuge zu lenken) hinweisen und ihn auch bei deren Einhaltung sowie bei allfälligen StartSchwierigkeiten unterstützen wird.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist trotz des unbestrittenen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Juni/Juli 2017 und seiner teilweise nicht ohne Weiteres als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend anzusehende, aber auch nicht nachweislich falsche Angaben bei Befragungen durch die österreichischen Behörde im Sinne der vorzunehmenden Prognosebeurteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Zuzug nach Österreich keine Verhaltensweisen setzen wird, die zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung führen.

Somit lässt sich auch der durch die Behörde (auch) angezogenen Abweisungsgrund, wonach davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG widersprechen würde, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht aufrechterhalten, wobei auch diesbezüglich in einem allfälligen Verlängerungsverfahren zu prüfen sein wird, ob sich die hier vorgenommene Prognosebeurteilung weiterhin aufrechterhalten lässt.

5.6. Somit können die durch die Behörde angezogenen Abweisungsgründe im Ergebnis allesamt nicht aufrechterhalten werden.

Auch liegen die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vor:

5.7. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Kosovo Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist und dass seine Ehefrau, Frau B, als österreichische Staatsangehörige, die dauerhaft in Österreich wohnhaft ist und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs. 1 NAG ist. Da aus den oben dargelegten Gründen nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen ist, ist vom Vorliegen einer gültigen Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B auszugehen. Somit ist der Beschwerdeführer als Ehegatte seiner österreichischen Ehefrau Familienangehöriger iSd § 47 Abs. 2 NAG.

5.8. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer – bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – ein vom Goethe Institut in Skopje am 27.11.2017 ausgestelltes Prüfungszeugnis „Goethe Zertifikat A1 Start Deutsch 1“ im Original vorgelegt und somit mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms gemäß § 21a Abs. 6 NAG iVm § 9b Abs. 2 Z. 2 NAG-DV Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachgewiesen hat. Das vorgelegte Sprachzertifikat wurde am 27.11.2017 ausgestellt und war dieses somit zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22.01.2018 auch nicht älter als ein Jahr, sodass die Vorgabe des § 21a Abs. 1 NAG erfüllt ist.

5.9. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.

Dazu ist auszuführen, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 05.05.2011, 2008/22/0508). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566).

Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, da angesichts der Größe des Einfamilienhauses und der Anzahl der dort künftig lebenden Personen – ein Ehepaar die (Schwieger-)Mutter und eine volljährige Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers – hinsichtlich der Ortsüblichkeit keinerlei Bedenken bestehen und solche auch durch die Behörde nicht geäußert wurden und das Bestehen eines Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers auf Unterkunftnahme in dem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden und durch diese bewohnten Einfamilienhaus aufgrund der aufrechten Ehe auch nicht zweifelhaft ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den nächsten zwölf Monaten ihre Wohnbedürfnisse nicht mehr befriedigen können sollten und die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen angesichts dessen, dass das Einfamilienhaus im Eigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers steht und diese die von ihr zu tragenden Kreditraten regelmäßig begleicht, nicht.

Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.

5.10. Aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (und in der Folge auch aufgrund seiner beabsichtigten und zugesagten eigenen unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Zuzug nach Österreich) ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0168).

5.11. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist – aus den bereits dargelegten Gründen – auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen – wie oben ausgeführt – dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.

5.12. Da somit alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben und ist dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).

Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Darüber hinaus waren vorliegend hauptsächlich Sachverhaltsfragen zu klären und die wesentlichen Entscheidungsgrundlage im Rahmen der Beweiswürdigung festzustelle. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der gegenständlichen Entscheidung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch VwGH 12.02.2009, Ra 2019/22/0031).

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