LVwG N LVwG-W-150/004-2019

LVwG-W-150/004-2019Landesverwaltungsgericht03.09.2020

Regest

Wahlrecht; Gemeinderat; Gemeinderatswahl; Streichung; Wählerverzeichnis; ordentlicher Wohnsitz; Mitwirkungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-150/004-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.W.150.004.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom 27. November 2019, Zl. ***, mit welchem dem Antrag des Herrn B auf Streichung des Herrn C, geb. ***, aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020 keine Folge gegeben wurde, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) Folge gegeben und festgestellt, dass Herr C, geb. ***, nicht in das Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2020 einzutragen gewesen wäre.

Entscheidungsgründe:

Mit Schriftsatz vom 21. November 2019 beantragte Herr B die Streichung des Herrn C (Betroffener) aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2020 der Stadtgemeinde ***. Begründend führte er aus, dass der Betroffene an der Adresse ***, ***, nicht aufhältig sei, sondern diesen Wohnsitz bloß zu Besuchs- bzw. Urlaubszwecken nutze.

Im Wählerevidenzblatt hielt der Betroffene im August 2017 fest, an der genannten Adresse über ein Eigenheim zu verfügen. Er nutze dieses an Wochenenden, in Urlauben sowie – im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit – mehrere Monate im Jahr. Die wirtschaftlichen Beziehungen bestünden in der Pflege seines Grundbesitzes, von Wald und Wiese. Er arbeite bei Vereinen und der Freiwilligen Feuerwehr mit und habe seine Familie bzw. Freunde in ***.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Streichung ab, wobei sie – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Ausführungen – begründend ausführte, dass der Betroffene in die Wählerverzeichnisse für die Gemeinderatswahl 2015 und die Landtagswahl 2018 eingetragen gewesen sei, sich seine Bindung auch aus dem Eintrag im Melderegister ergäbe, er familiäre, verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen nach *** aufweise und sich in *** gesellschaftlich betätige.

Dem trat der nunmehrige Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Hinweis darauf entgegen, dass der Betroffene an diesem Wohnsitz, wenn überhaupt nur sehr unregelmäßig anwesend sei und seinen Lebensmittelpunkt in einer anderen Gemeinde habe. Da der gegenständliche Wohnsitz offensichtlich nur zum Zwecke der Erholung oder des Urlaubs genutzt werde, sei somit keinerlei Absicht begründet, sich hier beruflich oder wirtschaftlich zu betätigen. Weiters sei im Ermittlungsverfahren der Gemeinde kein Besitz von Eigentum oder Liegenschaften nachgewiesen worden und seien verwandtschaftliche oder persönliche Bindungen nach *** bzw. gelegentliche Familienbesuche an einzelnen Tagen oder Wochenenden nicht ausreichend, um bei der Gemeinderatswahl in *** wählen zu dürfen.

Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erschien der Betroffene nicht und gab auch während des gesamten Verwaltungsverfahrens keinerlei Stellungnahme ab. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm der Betroffene persönlich nicht bekannt sei, er aber erfahren habe, dass er sich überhaupt nicht oder kaum an der genannten Adresse aufhalte. Seitens der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass ihr außer dem Wählerevidenzblatt keine weiteren Informationen über gesellschaftliche Aktivitäten des Betroffenen in *** vorlägen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:Gemäß § 26 Abs. 1 GRWO steht gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über die Aufnahme in das oder die Streichung aus dem Wählerverzeichnis sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen binnen drei Tagen nach Zustellung die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen. Ist die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen, hat es darüber nach Abs. 4 dieser Bestimmung in der Sache selbst zu entscheiden.Wahlberechtigt ist nach § 17 Abs. 1 GRWO jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist – nach § 18 Abs. 6 GRWO – an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: „einem Mittelpunkt“) ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte (VfSlg 17.725/2005). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muss, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist. Ein ordentlicher Wohnsitz gilt – Abs. 7 dieser Bestimmung zufolge – insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist. Gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.Ob vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes ausgegangen werden kann, ist demnach aufgrund einer Gesamtbetrachtung des – nicht nur auf die betroffene Gemeinde bezogenen – wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – ihr Bestehen für sich jene des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes zu tragen (vgl. VfSlg 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg 7766/1976).Einer näheren Untersuchung dieser Umstände bedarf es jedoch erst dann, wenn der Betroffene in der fraglichen Gemeinde überhaupt einen Wohnsitz begründet hat, also nicht nur die abstrakte Möglichkeit hiezu besteht, sondern bis zum Stichtag eine Nutzung entsprechender Objekte zu Wohnzwecken aufgenommen wird (VfSlg 2935/1955; 9093/1981; zur durch die Wohnsitzbegründung ausgelösten Ermittlungspflicht der Behörde vgl. VfSlg 7766/1976). Fehlt es daran, vermag demnach auch eine sonstige enge Bindung zur jeweiligen Gemeinde – sei es berufs- oder durch familiäre oder freundschaftliche Bande bedingt – ein Wahlrecht nicht zu begründen (VfSlg 2935/1955). Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes erforderlicher Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine verstärkte Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.

Im konkreten Fall legte die belangte Behörde ihre Entscheidung im Ergebnis bloß die Angaben des Betroffenen im Wählerevidenzblatt, die Eintragung in das Wählerverzeichnis anlässlich zweier Wahlen sowie die polizeiliche Meldung als Nebenwohnsitz seit 1991 zugrunde. Ferner steht aufgrund der Eintragung in das Grundbuch fest, dass der Betroffene Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist. Darüber hinausgehende Informationen, namentlich zur gesellschaftlichen Integration des Betroffenen in die Gemeinde liegen nicht vor. Zumal nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VfGH alleine weder die polizeiliche Meldung noch das Eigentum an bestimmten Liegenschaften für sich die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes tragen können, wäre es im Sinne der von der Rechtsprechung postulierten besonderen Mitwirkungspflicht Sache des Betroffenen gewesen, durch Spezifizierung insbesondere der gesellschaftlichen Integration der Behörde jene Informationen zur Hand zu geben, die es zulassen, vom Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes auszugehen. Dieser Obliegenheit ist der Betroffene nicht nachgekommen, sondern hat sich vielmehr auf die Ausfüllung des Wählerevidenzblattes 2017 zurückgezogen. Weitere Stellungnahmen oder Erklärungen hat der Betroffene nicht vorgenommen. Aufgrund der obigen Ausführungen, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden kann, war davon auszugehen, dass der Betroffene in *** über keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der GRWO verfügte, sodass er nicht in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, sondern aus diesem zu streichen gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass mit Durchführung der Wahl das Wählerverzeichnis gegenstandslos wird, konnte eine Streichung aus demselben nicht mehr verfügt werden. Zumal darüber hinaus aber nach wie vor über die Beschwerde eine Sachentscheidung zu treffen ist, hatte dies – ähnlich anderen Regimen (z.B. § 7 Abs. 5 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz) – in Form einer Feststellung zu erfolgen.

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