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LVwG-S-1397/001-2020•LVwG N LVwG-S-1397/001-2020
LVwG-S-1397/001-2020Landesverwaltungsgericht01.09.2020
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; forstpolizeilicher Auftrag; Bestimmtheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 29. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44 Abs. 2 und 174 Abs. 1 lit a Z 18 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 59 Abs.1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***; bei diesem handelt es sich um ein mehrere Hektar großes Waldgrundstück (nach Aussage des Beschwerdeführers etwa 5 ha; laut Grundbuch etwa 3,7 ha).
Am 22. August 2019 stellte (der vom Gericht in der Folge als Zeuge befragte)
B, als Bediensteter der Abteilung Forstwesen der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: die belangte Behörde), einen Befall mit Borkenkäfern bei etwa 30 bis 40 Fichten (entsprechend etwa 50 fm) auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** fest. Am Folgetag erließ die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren den unten näher angeführten forstpolizeilichen Auftrag. Eine Markierung der vom Forstaufsichtsorgan als von Schädlingen befallen erkannten Bäume oder eine planliche Darstellung mit deren Position erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht (sodass darauf auch im Bescheid vom 23. August 2019 nicht Bezug genommen werden konnte). Eine Markierung wurde erst nach einem Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen durch letzteren vorgenommen.
1.2. Der Spruch des gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Mandats-bescheides der belangten Behörde vom 23. August 2019, ***, lautet:
„Die Bezirkshauptmannschaft Krems beauftragt Sie bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz im Ausmaß von ca. 50 fm (Fichte stehend) auf folgendem(n) Grundstück(en) bis zum 10.09.2019 durchzuführen:
Grundstücksnummer: ***
Katastralgemeinde: ***
Hinweis:
Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind:
das Trennen des Schadholzes vom Stock, das Aufarbeiten und das Entfernen des Schadholzes (auch Äste und Restholz) aus dem Wald, sofern es nicht am Waldort entrindet oder mit zugelassenen forstlichen Pflanzenschutzmitteln (Farbmittel ist beizumischen) behandelt wird
auch das Einwässern oder Beregnen, das Zerkleinern, die künstliche Trocknung und das Begasen.“
In der Begründung heißt es wie folgt:
„Forstliche Holzgewächse müssen so behandelt werden, dass sie als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind und vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden. Dies erfolgt sowohl bei der Bekämpfung einer bereits eingetretenen Schädigung als auch bei der Vorbeugung einer Gefahr drohenden Vermehrung durch bekämpfungstechnische Behandlungsweisen.
Auf ihrer Waldfläche droht wegen ca. 50 fm stehenden Schadholzes eine gefährliche Vermehrung von Forstschädlingen. Dieser Gefahr einer Schädigung des Waldes soll nun durch die vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen wirksam entgegengetreten werden, die der forstfachliche Amtssachverständige auf Grund seiner Erhebungen vor Ort der Forstbehörde berichtet hat.
Die Bekämpfung einer drohenden Massenvermehrung von Forstschädlingen ist wegen Gefahr im Verzuge eine unaufschiebbare Maßnahme. Die Behörde war daher verpflichtet diesen Bescheid ohne weiteres vorausgehendes Ermittlungsverfahren zu erlassen.“
1.3. In der Folge kam es zu einer verzögerten und unvollständigen Beseitigung des markierten Schadholzes, was zur Einleitung eines Strafverfahrens und schließlich zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 29. Juni 2020, ***, führte.
Mit diesem wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Mit vollstreckbarem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.08.2019, ***, wurde Ihnen als Waldeigentümer eines durch Schädlingsgefahr bedrohten Waldgebietes vorgeschrieben, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz im Ausmaß von ca. 50 fm (Fichte stehend) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches Wald im Sinne des Forstgesetzes ist, bis zum 10.09.2019 durchzuführen.
Bekämpfungstechnische Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes sind:
das Trennen des Schadholzes vom Stock, das Aufarbeiten und das Entfernen des Schadholzes (auch Äste und Restholz) aus dem Wald, sofern es nicht am Waldort entrindet oder mit zugelassenen forstlichen Pflanzenschutzmitteln (Farbmittel ist beizumischen) behandelt wird
auch das Einwässern oder Beregnen, das Zerkleinern, das Verbrennen, die künstliche Trocknung und das Begasen.
Sie haben als Eigentümer des angeführten Waldgrundstückes und Verpflichteter des gegenständlichen Bescheides, diese, Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.08.2019, ***, gemäß § 44 Abs. 2 ForstG vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen
bis zum 19.09.2019 insofern unterlassen, als dass jedenfalls keine bekämpfungstechnischen Maßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz im Ausmaß von ca. 50 fm auf dem genannten Grundstück durchgeführt wurden, da das Schadholz weder vom Stock getrennt, noch aufgearbeitet, entfernt oder bekämpfungstechnisch behandelt wurde und
bis zum 05.03.2020 jedenfalls noch immer befallenes und gefährdetes Holzgewächs oder Holz im Ausmaß von ca. 15 fm Holz (Fichte stehend) auf dem genanntenGrundstück weder vom Stock getrennt, noch aufgearbeitet, entfernt oder bekämpfungstechnisch behandelt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 174 Abs. 1 lit a Z 18 iVm. § 44 Abs. 2 Forstgesetz 1975, Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.08.2019, ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 550,00 50 Stunden § 174 Abs. 1 Z 1
Forstgesetz 1975
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 55,00
Gesamtbetrag:€ 605,00“
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
Darin wird geltend gemacht, dass das „Fristende“ nach einem Telefonat mit dem Bezirksförster bis Ende September verlängert worden wäre. Der Grund sei einerseits „arbeitstechnisch“ gewesen, und andererseits darin gelegen, dass erst die Bäume durch den Bezirksförster markiert worden wären. Bis Ende September seien 35 Festmeter Fichtenholz durch den Beschwerdeführer aufgearbeitet worden; die restlichen 15 Festmeter hätte er aufgrund einer entsprechenden Auskunft seitens der Bezirksbauernkammer, wonach keine Käfergefahr mehr davon ausgehe, stehen lassen.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 31. August 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer gehört und der Zeuge B befragt worden ist.
Letzterer gab unter anderem an, dass für den Beschwerdeführer - welcher vorgebracht hatte, dass ihm zunächst nicht klar gewesen sei, welche Bäume er zu fällen hätte und deshalb den Bezirksförster um deren Markierung gebeten hätte - durchaus nicht immer eindeutig erkennbar gewesen sei, welche Bäume konkret befallen waren und zu fällen gewesen sind. Der Einwand, dass bei einer Fläche von etwa 5 ha nicht von vornherein klar sein könnte, wo die betroffenen 30 bis 40 Bäume sind, sei grundsätzlich berechtigt; die Behörde könne jedoch nicht jedes Mal einen Lageplan mit den befallenen Bäumen dem Bescheid anschließen; man nehme viel mehr an, dass sich die Betroffenen bei Unklarheiten melden und danach eine Markierung durch den Behördenvertreter erfolgt.
Der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich und ist unstrittig. Weiterer Feststellungen bedarf es, wie in der Folge dazulegen sein wird, im Gegenstand nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
ForstG 1975
§ 44. (…)
(2) Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.
(…)
§ 174. (1) Wer
a)
(…)
18. die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
(…)
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
AVG
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 bestraft. Da die gegenständliche Beschwerde nicht auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt ist, hat das Gericht das angefochtene Straferkenntnis im vollen Umfang zu überprüfen. Es ist dabei nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Vorgeworfen wird dem Beschwerdeführer die näher umschriebene Nichterfüllung eines gemäß § 44 Abs. 2 ForstG 1975 erteilten forstpolizeilichen Auftrages.
Nach der Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungs-auftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (zB 21.12.2005, 2004/08/0161, unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 63 f zu § 59 AVG). Explizit zu forstpolizeilichen Aufträgen hat der VwGH ausgesprochen, dass den Bestimmtheitsanforderungen dann entsprochen wird, wenn im konkreten Fall weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber entstehen können, welche Maßnahmen zu setzen sind, damit dem erteilten Auftrag entsprochen wird (zB 25.04.2001,
99/10/0190; 23. 04. 2007, 2003/10/0298).
Diesen Anforderungen genügt der Bescheid vom 23. August 2019, ***, jedoch nicht. Abgesehen von der unklaren alternativen Formulierung im Spruch, die übrigens auch in die Tatumschreibung übernommen wurde („…befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz im Ausmaß…“; Unterstreichung durch das Gericht), findet sich weder im Spruch noch in der zur Auslegung heran-zuziehenden Begründung eine nähere Beschreibung, die eine klare und eindeutige Identifizierung des gemeinten Schadholzes erlaubte. Weder findet sich ein Hinweis auf die Art des Schädlings (es ist nur allgemein von „Forstschädlingen“ die Rede), noch eine Beschreibung des Schadensbildes oder ein Hinweis auf die konkrete Lage des „Schadholzes“ im Waldgebiet, welche eine eindeutige Bestimmung und Lokalisierung der gemeinten Bäume gestatten würde. Angesichts der Größe des Grundstückes von mehreren Hektar wäre dies jedoch zur zweifelsfreien Indentifizierung notwendig gewesen, was keinesfalls die Anforderungen an die Bestimmtheit forstpolizeilicher Aufträge im Sinne der Judikatur überspannt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass hier dem Beschwerdeführer – mangels Beteiligung desselben am Ermittlungsverfahren - auch nicht die Kenntnis des Gemeinten unterstellt werden kann. Dies räumte übrigens auch der Zeuge B ein, welcher von der Praxis berichtete, im Falle von Unklarheiten nachträglich dem Verpflichteten durch Markierung die zu entfernenden Bäume anzugeben, wie dies im gegenständlichen Fall ebenfalls geschah. Auch dies bestätigt die Einschätzung, dass es dem vorliegenden Auftrag an der nötigen Klarheit mangelte. Durch das Faktum der nachträglichen Markierung kann der Mangel der fehlenden Bestimmtheit des Bescheides aber nicht saniert werden.
Aufgrund dieses Mangels vermochte der in Rede stehende Bescheid aber keine normative Wirkung zu entfalten. Damit liegt aber in Wahrheit auch keine strafbare Nichtbefolgung einer forstbehördlichen Anordnung im Sinnes des § 174 Abs. 1 lit a Z 18 ForstG 1975 vor.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der durch die widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zuzulassen.
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