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LVwG-AV-606/001-2020•LVwG N LVwG-AV-606/001-2020
LVwG-AV-606/001-2020Landesverwaltungsgericht01.09.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Entziehungsdauer; begleitende Maßnahmen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. März 2020, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B (bis 13.06.2021) sowie Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 14. Dezember 2019, GZ: ***, wurde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b i.V.m § 5 Abs. 2 StVO 1960 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) angezeigt.
Auf Grund dieser Anzeige stand die Beschwerdeführerin unter Verdacht, am 13.12.2019, um 17.00 Uhr, auf der Polizeiinspektion ***, ***, ***, sich nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert zu haben, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie im Verdacht gestanden sei, am 13.12.2019, 16:04 Uhr den PKW *** im Ortsgebiet ***, ***, gelenkt zu haben.
Die belangte Behörde hat hierauf gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren () und ein Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz () eingeleitet.
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl *** (betreffend das Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG)) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Auf Grund der oben genannten Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 14. Dezember 2019, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Mandatsbescheid vom 18. Dezember 2019, ***, die Lenkberechtigung der Klassen AM, A und B und zwar bis einschließlich 13. Juni 2021 entzogen. Ebenso wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2020 Vorstellung erhoben.
Hierauf wurde seitens der belangten Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dahingehend entschieden wurde, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis 13.06.2021 in vollem Umfang bestätigt und die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, aufrecht erhalten wurden. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Frau A am 13.12.2019 gegen 15:55 Uhr in einer Modeboutique ein Kleidungsstück entwendet, danach beim Ausparken ihres PKW mit dem Kennzeichen *** ein Kind und wenige Meter danach einen Mann umgestoßen habe, der sie am Wegfahren habe hindern wollen, wodurch dieser Verletzungen erlitten habe. Sie habe danach den PKW im Gemeindegebiet *** auf der *** zu ihrer Wohnadresse in der *** gelenkt. Um 16.10 Uhr sei sie von Exekutivbeamten an ihrem Wohnort angetroffen und zur Gegenüberstellung mit Opfern und Zeugen zum Tatort gebracht worden, wo sie eindeutig identifiziert worden sei. Im Zuge der Erhebungen habe die Polizei an Frau A Alkoholisierungsmerkmale, nämlich deutlichen Alkoholgeruch und deutliche Rötung der Bindehaut der Augen, wahrnehmen können. Obwohl sie durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei – trotz mehrmaliger und unmissverständlicher Aufklärung über die Folgen, zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert worden sei, habe die Beschwerdeführerin diesen am 13.12.2019 um 17:00 Uhr verweigert.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG sei eine Entziehung von mindestens 12 Monaten vorgesehen, wenn ein Delikt nach § 99 Abs. 1 StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Delikts gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen worden sei. Indem der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.04.2018, Zl. ***, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 8 Monaten entzogen worden sei, liege im konkreten Fall ein wiederholtes Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren vor, sowie ein geständiger Personenschaden und eine Fahrerflucht. Diese Umstände seien bei der Dauer der Entziehung berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei nachteilig miteinbezogen worden, dass die Beschwerdeführerin innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraumes von 5 Jahren bereits nach weniger als 2 Jahren rückfällig geworden sei.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 28. Mai 2020, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Entziehungsdauer von 18 Monaten erheblich herabgesetzt werde, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde verfügt werde.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt nicht alkoholisiert gewesen sei, sondern einen Nachtrunk gemacht habe. Es sei ihr erst nach dem Diebstahl, hinsichtlich dessen ein Strafverfahren beim LG *** anhängig sei, bewusst geworden, was sie getan habe und habe sie im Schock zu Hause Alkohol nachgetrunken. Sie habe sich zum Zeitpunkt der Verweigerung der Atemluftkontrolle in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei ihr die Weigerung nicht vorwerfbar. Sie verweise hinsichtlich ihrer Alkoholabstinenz auf die im Akt befindlichen Blutbefunde. Abgesehen von dem Ereignis aus dem Jahr 2018 habe es keine Vorfälle hinsichtlich der Begehung von Alkoholdelikten gegeben. Sie müsse mit dem Auto in die Arbeit pendeln und sei daher täglich darauf angewiesen. Sie habe die Tat aus Unbesonnenheit begangen und habe sie sich zum Zeitpunkt der Verweigerung des Alkoholtests im Zustand einer begreiflichen heftigen Gemütsbewegung befunden. All diese Umstände seien bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen. Auch hätten die einschreitenden Polizeibeamten zeugenschaftlich einvernommen werden müssen. Die Entziehungsdauer sei jedenfalls zu lange bemessen.
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gegen die Beschwerdeführerin (***) ergibt sich aus der Aktenlage, dass mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. Mai 2020, ***, die Beschwerdeführerin wegen folgender Verwaltungsübertretung bestraft wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
13.12. 2019, 16:04 Uhr (Tatzeit), 17:00 Uhr (Verweigerungszeit)
Ort:
Ortsgebiet ***, *** (Tatort), Orstgebiet ***, ***, PI *** (Verweigerungsort)
Fahrzeug:
*** (Österreich), Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben sich am 13.12.2019 um 17:00 Uhr in ***, ***, Polizeiinspektion ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 2.400,00
461 Stunden
§ 99 Abs.1lit. b StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€240,00
Gesamtbetrag:
€ 2.640,00“
Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 20.05.2020 zugestellt und ist mangels Einbringung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen.
Weiters ergab sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie vor der der verfahrensgegenständlich relevanten Fahrt einen Diebstahl beging, bei der verfahrensgegenständlich relevanten Fahrt ein Kind und einen Mann umgestoßen hat, die Fahrt dennoch fortsetzte, ohne anzuhalten.
So gab die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 6. Februar 2020 an, dass die Jacke ihr gefallen habe, sie diese ohne nachzudenken mitgenommen und mit der Jacke in ihr Auto gestiegen sei. Sie sei sehr nervös gewesen und habe nicht bemerkt, dass sie beim Ausparken ein Kind umgestoßen habe. Nach dem Ausparken auf die Straße habe ein Mann mit beiden Händen auf ihr Auto geschlagen, wobei die Beschwerdeführerin geglaubt habe, dass er sie wegen der Jacke aufhalten wollte. Sie sei in Panik geraten und habe sich nicht getraut stehen zu bleiben. Sie sei weitergefahren, bis der Mann von ihrem Auto weggewesen sei und sei dann nach Hause losgefahren. Sie wisse nicht, ob sie den Mann weggestoßen habe, indem sie nicht in den Rückspiegel geschaut habe. Die Jacke habe sie unterwegs aus dem Fenster geworfen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
§ 7 Abs. 1 FSG lautet:
„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
§ 25 FSG lautet:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26 FSG lautet:
„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.“
Gegenständlich konnte auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Nachtrunk und Alkoholabstinenz gehen daher ins Leere.
Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten der Beschwerdeführerin als besonders verwerflich anzusehen war und musste die Beschwerdeführerin daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihr daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Daraus ergibt sich auch, dass die Allgemeinheit ein erhöhtes Interesse daran hat, dass Personen, bei welchen der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgesprochen hat, sich dieser Untersuchung auch unterziehen.
Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.4.2018, Zl. ***, wegen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Lenkberechtigung auf die Dauer von acht Monaten entzogen. Indem es sich beim gegenständlichen Vorfall um eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 handelt, welche innerhalb von fünf Jahren seit dem oben angeführten Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wurde, liegt der Sonderfall des § 26 Abs. 2 Z 2 FSG vor, welcher zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens zwölf Monaten vorsieht. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen der im § 26 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der im § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl. z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).
Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
Im Gegenstand kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin für einen die Mindestentziehungsdauer um sechs Monate übersteigenden Zeitraum angenommen hat, indem die Beschwerdeführerin zudem unbestrittenermaßen vor der verfahrensgegenständlichen Fahrt ein Eigentumsdelikt begangen, bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall nicht nur verursacht, sondern sogar verschuldet hat, indem sie ein Kind und einen Mann mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug umgestoßen hat, weiterfuhr, ohne anzuhalten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Es handelt sich dabei zweifelsfrei um Umstände, die auf Grund ihrer Verwerflichkeit die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen. Darüber hinaus konnte nicht einmal eine Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 2018 auf die Dauer von 8 Monaten (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 30.04.2018, ***) die Beschwerdeführerin davon abhalten, bereits im Dezember 2019 erneut ein Alkoholdelikt (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) zu begehen.
Ebenso war die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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